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Beiträge vom » Juli, 2008 «

Ehegattenunterhalt

Dienstag, 29. Juli 2008 | Autor: Cudina

In der Regel besteht ein Unterhaltsanspruch während des Zusammenlebens, ab der Trennung und ab rechtskräftiger Scheidung. Zu unterscheiden sind dabei die folgenden Unterhaltstatbestände:

1. Unterhalt wegen Erziehung gemeinsamer Kinder

2. Unterhalt wegen Alters

3. Unterhalt wegen Ausbildung

4. Aufstockungsunterhalt

Aufstockungs- und Kinderbetreuungsunterhalt sind dabei die häufigsten Fälle.

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Einstellung von Unterhaltszahlungen

Sonntag, 27. Juli 2008 | Autor: Cudina

Seit dem Inkrafttreten der Reform sehen sich immer mehr Unterhaltsberechtigte damit konfrontiert, dass der Unterhaltsverpflichtete meint, aufgrund des neuen Unterhaltsrechts sämtliche Zahlungen einstellen zu können.

In diesem Zusammenhang folgendes klassisches Beispiel:

Der Ex-Mann teilt seiner Ex-Frau mit, die 25 Stunden pro Woche arbeitet, und das gemeinsame 4 jährige Kind betreut, dass  er aufgrund der Reform nicht mehr verpflichtet sei, ihr Unterhalt zu zahlen, auch gegenüber dem Kind müsse er nun weniger zahlen.

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Unterhaltsverwirkung durch massive Umgangsvereitelung

Sonntag, 27. Juli 2008 | Autor: Cudina

Unterhaltsverwirkung durch massive Umgangsvereitelung (BGH XII ZS Urteil v. 14.03.07)

Eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechtes durch den betreuenden Elternteil kann zu einer Herabsetzung oder gar einem Ausschluss seines Unterhaltsanspruchs führen.
Allerdings wird ein schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten vorausgesetzt. Dies zu beweisen wird in der Regel kaum möglich sein, da zu einem Streit regelmäßig zwei gehören.

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Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltes trotz langer Ehedauer

Sonntag, 27. Juli 2008 | Autor: Cudina

a) BGH XII  Urteil v. 26.09.2007

Der BGH befasste sich im vorliegenden Verfahren mit der Frage der zeitlichen Befristung.

Ausgangspunkt: Die Parteien hatten 1982 geheiratet. Aus der Ehe gingen 2 Kinder – geboren 1982 und 1984 – hervor. 2001 trennten sich die Ehegatten und 2004 erfolgte die Scheidung. Während der Ehezeit gingen beide einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, wofür sie rund 690 DM und er 1000 DM erhielten, die Kinder wurden anderweitig betreut.

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