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Düsseldorfer Tabellen 01.01.2008 und 01.01.2009

Donnerstag, 7. August 2008 | Autor: Cudina

Leben die Eltern getrennt bzw. sind diese schon geschieden, und betreut einer der Elternteile gemeinsame Kinder, so hat der andere Elternteil angemessenen Unterhalt zu zahlen. Um die Unterhaltshöhe bemessen zu können, werden Unterhaltstabellen, sowie die Düsseldorfer Tabelle, von den Gerichten als Hilfsmittel herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zu Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden.

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Neuregelungen beim Kindesunterhalt durch das neue Unterhaltsrecht

Montag, 4. August 2008 | Autor: Cudina

Eines der tragenden Ziele der Reform ist die Förderung des Kindeswohles, und hat in den folgenden Punkten ihren Niederschlag gefunden:

1. Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

2. Vorrangige Befriedigung des Unterhaltsanspruches

3. Nicht Berücksichtigung des Zählkindsvorteils

Mit der gesetzlichen Bestimmung des Mindestunterhalts kommt der Gesetzgeber u. a. einer Forderung des Bundesverfassungsgerichtes nach. Die Orientierung des Mindestunterhaltes am steuerlichen sächlichen Existenzminimum auf dem Gebot des Bundesverfassungsgerichtes, das Unterhaltsrecht, das Steuerrecht, und das Sozialrecht anzupassen.

Da das steuerliche sächliche Existenzminimum für das gesamte Bundesgebiet einheitlich ist, gilt der neue Mindestunterhalt – anders als bisher – sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer einheitlich.

Ist der Unterhaltpflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den Unterhaltsbedarf sämtlicher Unterhaltsberechtigter zu erfüllen, ist zu prüfen, ob vorrangige Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, da zunächst ihr voller Bedarf zu erfüllen ist.

Die nachrangig Unterhaltsberechtigten sind aus dem danach noch für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen zu befriedigen. Erst, wenn das verfügbare Einkommen nicht ausreicht, die gleichrangigen Unterhaltsansprüche zu erfüllen, kommt es zum sog. Mangelfall, wobei das verfügbare Einkommen dann verhältnismäßig auf die Unterhaltsberechtigten zu verteilen ist.

Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Damit entfällt der Gleichrang zwischen diesen und dem Ehegatten, das häufig zu Mangelfallberechnungen führte. Dies entspricht dem Grundsatz der vorrangigen Sicherung des Kindeswohls.

Erwachsene und damit jeder Ehegatte müssen sich im Zweifel selbst unterhalten können. Diese Regelung entspricht auch der gesicherten Erkenntnis, dass die Bereitschaft des Unterhaltsverpflichteten, Kindesunterhalt zu bezahlen wesentlich höher ist, als diejenige Ehegattenunterhalt zu leisten.

Die Berücksichtigung bzw. die Verrechnung des Kindesgeldes wird neu geordnet. Bisher erfolgte eine anteilige Anrechnung des Kindergeldes je nach Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes.

Künftig wird das Kindesgeld zur Deckung des Barbedarfs immer hälftig angerechnet. Dies bedeutet, dass von den ausgewiesenen Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle vorweg das hälftige Kindergeld abzuziehen ist.

Nicht berücksichtigt wird bei der Kindesgeldanrechnung der Zählkindvorteil.

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Rangfolge beim Unterhalt

Samstag, 2. August 2008 | Autor: Cudina

Bislang hatten Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten und Kinder im Unterhaltsrecht einen gleichstarken Anspruch auf Unterhaltszahlungen, und somit den gleichen Rang.

Mit der Unterhaltsrechtsreform haben sich die Rangverhältnisse geändert.
Minderjährige und verheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Somit wird eine gerechte Verteilung vorgeschrieben. Kinder sind schutzwürdiger, da sie in der Regel nicht in der Lage sind, ihre Existenz zu sichern, Erwachsene hingegen schon.

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Die verfestigte Lebensgemeinschaft als Unterhaltsverwirkungstatbestand

Samstag, 2. August 2008 | Autor: Cudina

Das Gesetz nennt gewisse Gründe, wonach ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann. In der Praxis ist dies wohl einer der häufigsten Gründe, dass Zusammenleben in der sog. verfestigten Lebensgemeinschaft. Als Anzeichen für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft gelten ständige gegenseitige Hilfe im Alltag, gemeinsames Wohnen mit gemeinsamer Freizeitgestaltung, gemeinsames Wirtschaften, familiäre Kontakte zu den Angehörigen des Partners, gemeinsame Kontoführung und gemeinsame Kinder usw.

Ein Zusammenleben ist zwar nicht zwingend erforderlich, da auch sog. Wochenendbeziehungen aus beruflichen Gründen mit umfasst werden sollen, jedoch ein wesentliches Indiz. Ein weiteres Kriterium ist, dass über die Wirtschaftsgemeinschaft hinaus, ein der Ehe ähnliches für einander Einstehen vorliegen.

Die Leistungsfähigkeit des neuen Partners, die Aufnahme von intimen Beziehungen oder die Frage, ob der Bedürftige bzw. sein neuer Partner noch verheiratet ist, spielen dagegen derzeit keine oder nur eine untergeordnete Rolle.

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