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Kindsname

Dienstag, 17. Februar 2009 | Autor: Cudina

Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit. Jeder Mensch muss mindestens einen Vor- und einen Nachnamen haben.

Bestimmungsberechtigt zur Wahl des Vornamens sind die Eltern, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, so kann er den Vornamen des Kindes bestimmen.

Der Name des Kindes ist bei Anzeige der Geburt dem Standesamt mitzuteilen. Ist dies zu dieser Zeit nicht möglich, so muss dies innerhalb eines Monats nachgeholt werden.

Eine nachträgliche Änderung des Vornamens ist nur aus wichtigem Grund möglich und muss durch einen öffentlichen Rechtsakt (sogenannter Verwaltungsakt) vollzogen werden.

Die Eltern sind in ihrer Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Beschränkungen werden ihnen nur dort gesetzt, wenn das Wohl des Kindes als gefährdet erscheint. Als Beispiel sei ein Fall genannt, bei dem ein Kind zwölf ungebräuchliche Vornamen erhalten sollte. Hier hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass dies das Kind später einmal erheblich belasten wird und die von den Eltern gewollte Namensgebung nicht zugelassen.

Der Vorname soll geschlechtsspezifisch sein. Bei geschlechtsneutralen Namen (wie z. B. Mikado oder Kim) muss dem Kind noch zusätzlich ein geschlechtsspezifischer Name gegeben werden.

Gänzlich ausgeschlossen ist es, einem Kind Gattungsbezeichnungen (z.B. Möve), Vereinsnamen (z.B. Borussia) oder sonstige Namen zu geben, die willkürlich, anstößig, unverständlich oder ungeeignet sind (z.B. Verleihnix, Teufel, TomTom).

Bei dem Nachnahmen eines Kindes kommt es darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind und ob sie einen gemeinsamen Ehenamen führen oder nicht. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind sie nicht verheiratet, so ist auf das Sorgerecht für das Kind abzustellen, haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht oder nur einer von ihnen allein.

Nach heute geltendem Recht müssen Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen mehr führen. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, so tragen sie ihren jeweiligen Namen weiterhin. Wollen sie jedoch einen gemeinsamen Ehenamen führen, so können sie zwischen ihren jeweiligen Geburtsnamen oder den Namen wählen, die sie zur Zeit der Eheschließung führten.

Haben die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen gewählt, so kann der Ehegatte, der den Namen des anderen angenommen hat seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er vor der Eheschließung führte dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

Führen die Eheleute bei der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Namen, so bekommt ihr Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Ein etwaiger Begleitname eines Ehegatten bleibt hier jedoch außer Betracht, das Kind bekommt nur den gemeinsamen Namen.

Haben die Eltern nicht den gleichen Nachname, sei es weil sie nicht verheiratet sind oder zwar verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Namen als Ehenamen gewählt haben, so ist auf das Sorgerecht abzustellen. Haben beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam, so müssen sie gemeinsam einen Geburtsnamen für das Kind bestimmen. Sie haben hierbei die Wahl zwischen ihren jeweilig geführten Namen. Beide Namen, Namen des Vaters und der Mutter als Doppelname, kann das Kind nicht erhalten. Führt jedoch ein Elternteil einen Namen und einen Begleitnamen (z.B. Schulze-Meyer), so können die Eltern diesen Namen, den Begleitnamen oder beide Namen als Doppelnamen an das Kind weitergeben (also entweder Schulze oder Meyer oder Schulze-Meyer). Die getroffene Wahl des Nachnamens ist unwiderruflich.

Haben die Eltern keinen gemeinsamen Namen, sind jedoch verheiratet und wollen nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen führen, dieser weicht jedoch vom Geburtsnamen des Kindes ab, so können sie u. U. eine Namensänderung des Kindes herbeiführen. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahre alt, dann muss sich das Kind der Namensänderung anschließen. Hierbei wird es jedoch von seinen Eltern gesetzlich vertreten. Ist das Kind zwischen 14 und 18 Jahre alt, dann muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben. Bei Volljährigkeit kann das Kind allein entscheiden, ob es sich der Namensänderung anschließen will oder nicht.

Die Erklärung über die Wahl des Nachnamens muss wie der Vorname des Kindes dem Standesamt bis spätestens einen Monat nach der Geburt des Kindes mitgeteilt werden. Die getroffene Namenswahl gilt dann auch für alle anderen Kinder, die aus dieser Ehe oder Lebensgemeinschaft entstehen, sofern die Eltern auch hier das gemeinsame Sorgerecht ausüben.

Können sich die Eltern nicht auf einen Geburtsnamen für das Kind einigen, so wird das Familiengericht eingeschaltet. Kann auch dieses keine Einigung zwischen den Eltern erzielen, so bestimmt es die Namenswahl auf einen Elternteil, der sich dann innerhalb einer ihm gesetzten Frist entscheiden muss. Tut er dies nicht, so bekommt das Kind den Namen des Elternteils, dem die Wahl vom Gericht auferlegt wurde.

Haben die Eltern verschiedene Namen und nur ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind, so bekommt das Kind automatisch den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen.

Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch nach § 1617 a Abs. 2 BGB auch den Namen des anderen Elternteils geben, den dieser derzeit führt. Der andere Elternteil muss diesem Namenswechsel jedoch zustimmen. Das Kind muss hierfür minderjährig und unverheiratet sein. Ist das Kind schon fünf Jahre alt, so muss es dem Namenswechsel zustimmen.

Tritt nach der Namensgebung des Kindes der Fall ein, dass beide Elternteile nun das Sorgerecht haben, so können sie innerhalb von drei Monaten nach Begründung des gemeinsamen Sorgerechtes den Namen des Kindes neu bestimmen. Ist das Kind 5 Jahre oder älter, muss es wieder der Namensänderung zustimmen.

Ein besonderer Fall der Namensänderung ist noch die sogenannte Einbenennung. Ist ein Elternteil verheiratet, aber nicht mit dem anderen Elternteil, so kann beantragt werden, dass das Kind den gemeinsamen Ehenamen führen soll. Hierfür müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. So müssen die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen führen. Der verheiratete Elternteil muss allein oder mitsorgeberechtigt sein u

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Trennung

Montag, 16. Februar 2009 | Autor: Cudina

Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr - dh. die Trennung ist vollzogen - wenn die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auflösen und die eheliche Gemeinschaft subjektiv ablehnen.

Die Trennung muss Ausdruck eines gestörten Ehegattenverhältnisses sein (Zerrüttung). Freiwillige oder unfreiwillige räumliche Trennungen (Freiheitsstrafe oder Fernbeziehung) stellen keine Trennung im familienrechtlichen Sinn dar.

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie räumlich nebeneinander her leben, ohne eine persönliche Beziehung zueinander zu unterhalten. Sogenannte Faustregel ist hier „Trennung von Tisch und Bett”. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden.

Wer die Trennung im gleichen Haushalt durchfürht, muss sich darüber bewusst sein, dass er das Getrenntleben im Zweifel nicht nachweisen kann.  Möchte zB. der andere Eheprtner die Scheidung nicht und bestreitet er das Getrenntleben im gemeinsamen Haus, so wird der Scheidungswillige grosse Probleme haben, die Trennung im Scheidungsverfahren auch nachzuweisen. Daher empfieht es sich, wenn Zweifel an einer zuverlässigen Aussage des Partners bestehen, die Trennung auch räumlich zu vollziehen.

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Einvernehmliche Scheidung

Montag, 16. Februar 2009 | Autor: Cudina

Bei der Ehescheidung ist zwischen den Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Gericht die Ehe scheiden kann und dem eigentlichen Scheidungsverfahren zu unterscheiden.

Eine Ehe kann von einem deutschen Gericht nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das deutsche Scheidungsrecht folgt dem Zerrüttungsprinzip.

Gescheitert ist eine Ehe nach § 1565 BGB wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auflösen und die eheliche Gemeinschaft subjektiv ablehnen.

Die Trennung muss Ausdruck eines gestörten Ehegattenverhältnisses sein (Zerrüttung). Freiwillige oder unfreiwillige räumliche Trennungen (Freiheitsstrafe oder Fernbeziehung) stellen keine Trennung im familienrechtlichen Sinn dar.

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie räumlich nebeneinander her leben, ohne eine persönliche Beziehung zueinander zu unterhalten. Sogenannte Faustregel ist hier „Trennung von Tisch und Bett”. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden.

Als weitere Voraussetzung muss darüber hinaus hinzukommen, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Diese Prognose ist häufig schwer zu stellen, da auch Ehegatten nach langjähriger Trennung wieder zueinander finden können.

Das Gesetz normiert Vermutungstatbestände, ab wann das Gericht eine Ehe als gescheitert betrachten darf.

Hierbei sind 2 unterschiedliche Trennungsfristen maßgeblich, ein Jahr und drei Jahre. Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung bzw. ein Ehegatte beantragt die Scheidung und der andere stimmt dieser zu, so gilt die Ehe nach § 1566 BGB als gescheitert. Diese Konstellation ist auch als einvernehmlich bzw. einverständliche Scheidung bekannt. Es reicht aus, wenn das Jahr bei Schluss der mündlichen Verhandlung vollendet ist. Die Zustimmung zur Ehescheidung kann auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden.

Leben die Ehegatten schon drei Jahre getrennt, so genügt es, wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt, da nach drei Jahren Trennung die Ehe als gescheitert gilt und der andere Ehegatte somit nicht zustimmen muss.

§ 630 ZPO sieht die Möglichkeit einer einvernehmliche Scheidung ausdrücklich vor.

Damit eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden kann, müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, dürfen aber noch nicht drei Jahre getrennt sein.

Waren die Eheleute getrennt und leben für kürzere Zeit wieder zusammen (Versöhnungsversuch), trennen sich jedoch wieder, so wird die Trennungszeit für die kurze Phase des Zusammenlebens nach § 1567 Abs. 2 BGB nicht unterbrochen. Was unter „kurze Phase” zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die ständige Rechtsprechung geht in Relation zu der einjährigen Trennungsfrist von höchstens drei Monaten aus.

Beide Ehegatten müssen die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte beantragt die Scheidung und der andere stimmt dieser zu.

Die Ehegatten müssen sich über das Sorgerecht, Umgangsrecht und den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und über den Unterhalt sich selbst gegenüber geeinigt haben und darüber, wie der Hausrat und die Ehewohnung zwischen ihnen zu verteilen ist.

Eine Einigung über den Versorgungsausgleich und die güterrechtliche Auseinandersetzung müssen die Ehegatten für eine einvernehmliche Scheidung nicht erzielen.

Sind die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nicht auf Antrag beider, sondern nur dann geschieden werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für den die Scheidung beantragenden Ehegatten (Antragsteller) eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Gründe hierfür müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. An diese Gründe, werden hohe Anforderungen gestellt, da die Ehepartner und auch das Gericht vor übereilten und unüberlegten Scheidungsanträge geschützt werden sollen.

Gründe unzumutbarer Härte sieht die ständige Rechtsprechung unter anderem in Misshandlungen, Drogensucht, Alkoholismus und dauernde Schikanen des anderen Ehegatten.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist die Kinderschutzklausel nach § 1568 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden. D.h., die Ehe ist auf jeden Fall zu scheiden, auch wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen Kinder notwendig wäre. Wäre die Scheidung zwischen den Parteien streitig, so wäre § 1568 Abs. 1 BGB anzuwenden.

Das Scheidungsverfahren wird vor dem örtlich zuständigen Familiengericht durchgeführt. Das Familiengericht ist an das Amtsgericht angegliedert. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (meist die letzte gemeinsame Ehewohnung/Wohnsitz).

Soll eine ausländische Ehe oder eine Ehe zwischen Ehegatten geschieden werden, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, so bestimmt sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art 3 EG-VO 2201/2003. Hiernach sind die deutschen Gerichte für die Ehescheidung zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, sofern einer von ihnen hier noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Im Fall eines gemeinsamen Scheidungsantrags sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wenn er sich hier seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat.

Das Verfahren über die Ehescheidung wird nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten eingeleitet. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. D. h. der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.

Nach § 630 ZPO muss der Scheidungsantrag für eine einvernehmliche Scheidung zwingend die Angabe enthalten, dass die Ehegatten mindestens ein, jedoch noch nicht drei Jahre getrennt leben bzw. das Trennungsjahr fast vorbei ist (das Trennungsjahr muss bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vollendet sein). Weiter muss der Scheidungsantrag die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung enthalten oder aber die Erklärung, dass der andere Ehegatte die Scheidung in gleicher Weise beantragen wird. Der Scheidungsantrag muss auch die Erklärung beider Ehegatten enthalten, dass sie sich über das Sorgerecht, das Umgangsrecht und den Unterhalt der gemeinsamen Kinder geeinigt haben, sowie darüber, dass sie sich über den gegenseitigen Unterhalt und die Verteilung des Hausrates und der Ehewohnung geeinigt haben.

Wurde der Scheidungsantrag von einem Ehegatten eingereicht und will der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmen, so kann er dies ohne anwaltschaftliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber tun. Anträge kann der Ehegatte, der nicht anwaltschaftlich vertreten ist, jedoch nicht stellen.

Die Ehescheidung ist von den Folgesachen zu unterscheiden. Bei der Ehescheidung wird nur die Ehe geschieden. Bei der Entscheidung über die Folgesachen wird über alle anderen Rechtsfolgen der Ehescheidung entschieden. Das Gericht soll jedoch gleichzeitig mit der Ehescheidung über die Folgesachen verhandeln und entscheiden. Es entsteht dann ein sogenannter Verhandlungs- und Entscheidungsverbund.

Zu den Folgesachen zählen der Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Unterhaltsverpflichtung und Umgangsrecht bezüglich vorhandener gemeinsamer Kinder, Unterhaltsverpflichtung in Bezug auf die Ehegatten, Ansprüche aus dem Güterrecht, Teilung oder Zuweisung von Hausrat und Ehewohnung.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung haben sich die Ehegatte zumindest schon über die Folgesachen bis auf den Versorgungsausgleich und die güterrechtliche Auseinandersetzung geeinigt.

Der Versorgungsausgleich bezüglich der von den Ehegatten währen der Ehezeit erworbenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanwartschaften (Rente, Pension) wird von Amts wegen als Folgesache in den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund gezogen und hierüber entschieden.

Soll eine Entscheidung über die güterrechtliche Auseinandersetzung und des Versorgungsausgleichs etwaig vorhandener privater Versorgungsanwartschaften (z.B. Betriebsrente) erfolgen, so muss dies von einem Ehegatten beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Zur Antragstellung ist jedoch wieder eine anwaltschaftliche Vertretung von Nöten.

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Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung

Sonntag, 15. Februar 2009 | Autor: Cudina

Zum 01.04.2008 trat das neue Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft. Danach haben sowohl Mutter, Vater als auch Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die rechtliche Folge ist, dass die Betroffenen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden müssen.

Als Vater gilt der Vater im rechtlichen Sinne, als der Mann, der entweder irgendwann die Vaterschaft anerkannt hat oder aber im Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet war.

Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden.

Der Gesetzeswortlaut sieht bewusst davon ab, auch dem leiblichen, bisher noch nicht rechtlichen Vater einen Klärungsanspruch zuzugestehen. Hintergrund ist der Gedanke, es müsse verhindert werden, dass der vermeintlich leibliche Vater allein mit seinem Klärungsinteresse Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintrage. Mit diesen Einschränkungen soll Klärungsforderungen begegnet werden, die aus bloßer Neugier erfolgen oder um die Familie zu stören.

Richtig und entscheidend für das neue Verfahren ist, dass der Anspruch auf Kenntnis der Abstammung an keine Fristen gebunden ist. Damit kann ein Vater im rechtlichen Sinne immer und zu jedem Zeitpunkt seine Vaterschaft über das Klärungsverfahren feststellen lassen. Damit ist der Vater im Vergleich zur Vaterschaftsanfechtung besser gestellt, da dies eine Zwei - Jahresfrist bestimmt, innerhalb derer die Anfechtung durchzusetzen ist. Bislang war es stets schwierig darzulegen und zu beweisen, ab wann der rechtliche Vater den Verdacht hegte, nicht der biologische Vater zu sein. Denn dieser Zeitpunkt bestimmt den Beginn der Zwei - Jahresfrist.

So hat das zweifelnde Familienmitglied die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren in Anspruch nehmen will. Ein Vater kann beispielsweise erst den Anspruch auf Klärung der Vaterschaft durchsetzen. Anschließend kann er sich entscheiden, ob er bei einem negativen Ergebnis die Vaterschaft nach den § 1600 ff. BGB anfechten möchte. Das Klärungsverfahren als solches, ändert nicht die rechtliche Beziehung des Vaters zu seinem Kind, selbst wenn das Verfahren ergibt, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche ist.

Zu beachten ist immer, dass das Kindeswohl an erster Stelle steht. So kann in außergewöhnlichen Fällen das Verfahren ausgesetzt werden, um den Kindeswohl gerecht zu werden, wenn etwa in besonderen Lebens- und Entwicklungsphasen des Kindes, wenn anzunehmen ist, dass das Ergebnis des Abstammungsgutachtens die Situation des Kindes weiter verschlechtert. Häufig genanntes Beispiel ist die Befürchtung, dass sich der Gesundheitszustand einer magersüchtigen Jugendlichen weiter verschlechtert.

Problematisch ist jedoch der gänzliche Ausschluss des potentiellen leiblichen Vaters von dem neuen Klärungsverfahren zu sehen. Zwar ist im Sinne des Kindeswohls nachzuvollziehen, wenn verhindert werden soll, dass ein bestehendes intaktes Vater - Kind - Verhältnis zum rechtlichen Vater gestört oder gar zerstört wird.

Nicht nachvollziehbar ist diese Regelung für die Fälle, in denen eine sozialfamiliäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nicht besteht. Der Gedanke, es müsse verhindert werden, dass der vermeintliche leibliche Vater allein mit seinem Klärungsinteresse Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintrage, übersieht, dass es hier an einer rechtlich zu schützenden funktionierenden sozialen Familie fehlt. Meines Erachtens nach liegen derzeit keine ausreichenden Begründungen dafür vor, dass der leibliche Vater auf den regelmäßig teureren und rechtlich belastenderen Weg der Vaterschaftsfeststellungsklage verwiesen wird.

Der bisher vertretene Gedanke der Rechtsprechung, dass nur über das Vaterschaftsfeststellungsverfahren sicher gestellt werden kann, dass der leibliche Vater Verantwortung für das Kind übernimmt (z. B. durch Unterhaltszahlungen usw.), ist nicht nachvollziehbar, da es sich hierbei auch um die Fälle handeln kann, in denen es noch keinen rechtlichen Vater gibt.

Dies ist beispielsweise in dem Fall relevant, wenn die unverheiratete Kindesmutter sich noch vor Geburt des Kindes vom potentiellen leiblichen Vater trennt und eine Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch den potentiellen leiblichen Vater nicht erteilt.

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Vaterschaft - Feststellung der Abstammung und Anfechtung

Sonntag, 15. Februar 2009 | Autor: Cudina

Die Vaterschaft ist für Kinder verheirateter oder nicht verheirateter Eltern einheitlich geregelt. Ausgangsvorschrift ist § 1592 BGB.

Vater eines Kindes ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der in Zeiten der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, unabhängig davon, ob das Kind auch vor der Ehe gezeugt wurde.

Dies gilt dann nicht, wenn das Kind nach der Anhängigkeit eines Scheidungsantrages innerhalb der Ehe geboren wird, wenn ein anderer Mann innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung die Vaterschaft anerkennt und dies mit Zustimmung des Ehemannes erfolgt.

§ 1592 Nr. 2 BGB regelt die Vaterschaft aufgrund Anerkennung. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Mann mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft anerkennt. Zudem ist auch die Zustimmung des Ehemannes der Kindesmutter erforderlich, wenn, wie in vorbeschriebenen Fall, das Kind innerhalb einer bestehenden Ehe nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird. In bestimmten Fällen ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Zudem muss die öffentliche Beurkundung sowohl der Anerkennung, als auch der Zustimmung gemäß § 1597 Abs. 1 BGB erfolgen. Dies kann durch kostenfreie Beurkundung bei einem beliebigen Jugendamt oder beim Standesamt geschehen. Durch die Anerkennung gilt der Anerkennende als Vater im rechtlichen Sinne, selbst wenn die Anerkennung wissentlich falsch erfolgt ist.

Probleme kann die Zustimmung der erforderliche Zustimmung der Mutter bereiten. Diese muss sich keine Vaterschaft aufdrängen lassen. Dies ist häufiger Streitpunkt, wenn sich nicht verheiratete Partner noch vor der Geburt des Kindes trennen und die Kindesmutter aufgrund persönlicher Differenzen die Zustimmung verweigert.

Hier eröffnet jedoch § 1592 Nr. 3 BGB die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Wurde also ein Kind nicht innerhalb einer Ehe geboren, oder wurde bislang eine Vaterschaft nicht anerkennt (beispielsweise, weil die Zustimmung der Kindesmutter fehlte) kann der Mann die Feststellung der Vaterschaft begehren, der meint, Erzeuger des Kindes zu sein.

Dabei hilft häufig die Vaterschaftsvermutung gemäß § 1600 d BGB, wonach der Mann als Vater vermutet wird, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Hinsichtlich der Berechnung der Empfängniszeit orientiert man sich dabei an bestimmten Berechnungstabellen. Diese Vaterschaftsvermutung gilt aber dann nicht, wenn die Vaterschaft offenbar unmöglich ist. Unzulässig ist aber, eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage des biologischen Vaters, also eine Klage nur zur Feststellung der genetischen Vaterschaft. Klageberechtigt gegen den Vater sind das Kind, als auch die Kindesmutter. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird häufig für die Geltendmachung von Unterhalt erhoben.

Vaterschaftsanfechtung:

Eine aufgrund Ehe oder Anerkennung bestehende Vaterschaft kann angefochten werden.  Anfechtungsberechtigt ist der Mann, dessen Vaterschaft bereits im rechtlichen Sinne besteht, auch wenn er nicht Inhaber des Sorgerechtes ist. Auch ein eigenes Vaterschaftsanerkenntnis kann angefochten werden.
Unter bestimmten Umständen kann der biologische Vater die gesetzliche Vaterschaft eines anderen anfechten. ursprünglich stand dem leiblichen Vater eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch diese alte Gesetzesfassung mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Seither besteht ein begrenzte Berechtigung zur Anfechtung. Die Anfechtung ist an folgende drei Voraussetzungen geknüpft:

1. Angabe einer eidesstattlichen Versicherung des leiblichen Vaters,
der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

2. Zwischen Kind und gesetzlichem Vater darf keine sozialfamiliäre Beziehung
bestehen oder im Zeitpunkt des Todes bestanden haben.

3. Der Anfechtende muss leiblicher Kindesvater sein.

Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss sich der Anfechtende der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst sein.

Bei der Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer sozialfamiliären Beziehung ist darauf abzustellen, ob der gesetzliche Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn der gesetzliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Wird eine solche sozialfamiliäre Beziehung bejaht, ist die Anfechtung durch den leiblichen Vater nicht zuzulassen.

Weiter langt für den Anfechtenden die Behauptung, er sei der leibliche Vater.

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Düsseldorfer Tabelle 2009

Samstag, 14. Februar 2009 | Autor: Cudina

Bei der Berechnung des Unterhalts hat sich in der Praxis der Gerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um Richtsätze, von denen fallweise abgewichen werden kann.
Die Tabelle geht bei Bedarfsermittlung von einer typischen Familie aus, also davon, dass der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einen Ehegatten und zwei Kindern hat. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist eine entsprechende Höhergruppierung oder Herabstufung vorzunehmen.
Die Richtsätze orientieren sich dabei nach dem jeweiligen Existenzminimum des Kindes.

Zum 01.01.2009 wurde die neue Düsseldorfer Tabelle bekanntgegeben. Die Anpassung hatte zu erfolgen, dadurch, dass das Familienleistungsgesetz das tatsächliche Existenzminimum des Kindes, also der Bezugsgröße für den Kindesunterhalt und das Kindergeld erhöht wurden. Seit dem 01.01.2009 erhalten Eltern für die ersten zwei Kinder
€ 164,00, für das dritte € 170,00 und für jedes weitere € 195,00. Da das Kindergeld zur Hälfte jeweils auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird, ergeben sich auch auf diesem Aspekt Änderungen bei dem zu zahlenden Kindesunterhalt.

Verglichen mit der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2008) fallen die Tabellenbeträge aktuell mit Ausnahme der Altersstufe 2 höher aus.

Zur Verdeutlichung an Einkommensgruppe 1:

Alterstufe 1: früher € 279,00 jetzt € 281,00
Alterstufe 3: früher € 365,00 jetzt € 377,00
Alterstufe 4: früher € 408,00 jetzt € 432,00

Die Zahlbeträge jedoch verringern sich in den Alterstufen 1 und 2, da statt dem bisherigen hälftigen Kindergeld in Höhe von €77,00 nun das hälftige Kindergeld in Höhe von €82,00 anzurechnen ist.

Höhere Beträge ergeben sich erst ab Alterstufe 3.

Zur Verdeutlichung anhand Einkommensgruppe 1:

Altersstufe 1: früher € 202,00 neu € 199,00
Altersstufe 2: früher € 245,00 neu € 240,00
Altersstufe 3: früher € 288,00 neu € 295,00
Altersstufe 4: früher € 254,00 neu € 268,00

Festzuhalten bleibt für die Altersstufen 1 und 2, dass trotz der geringeren Zahlbeträge aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes um € 10,00 faktisch für jedes Kind mehr Geld zur Verfügung steht.

Weiter ist zu beachten, dass der erhöhte Kindergeldbetrag nur für gemeinsame Kinder verrechnet wird. D. h., vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle für das 3. Kind sind dann € 85,00 (€ 170,00 Kindergeld : 2) abzuziehen.

Der sogenannte „Zählkindervorteil” wird aber nur dem anspruchsberechtigten Elternteil angerechnet, dies bestimmt § 1612 b Abs. 2 BGB.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

die Kindesmutter hat 4 Kinder, die bei ihr leben, drei sind von Vater 1 und eines ist von Vater 2.
Die Kindesmutter erhält für das dritte und vierte Kind je einen erhöhten Kindergeldbetrag, den sogenannten „Zählkindervorteil”.
Bei Vater 1, wird beim dritten Kind der erhöhte halbe Kindergeldbetrag, also € 85,00, vom Bedarf des Kindes abgezogen.
Bei Vater 2, wird nur der einfache halbe Kindergeldbetrag abgezogen, obwohl die Kindesmutter ein erhöhtes Kindergeld ausgezahlt bekommt, da sie mit Vater 2 nur ein gemeinsames Kind hat.

Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel Düsseldorfer Tabellen 2008 und 2009

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Neues Personenstandsgesetz seit dem 01.01.2009

Samstag, 7. Februar 2009 | Autor: Cudina

Zum 01.01.2009 ist das modernisierte Personenstandsgesetz in Kraft getreten. Geregelt wird die Anzeige familienrechtlicher Umstände gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde. Dies umfasst die Registrierung von Geburten, Heiraten, Sterbefälle und andere Änderungen im Personenstand der Familie. Hierfür werden Personenstandsbücher geführt. Die zuständige Behörde ist das jeweils örtlich zuständige Standesamt bzw. der jeweilige Standesbeamte.

Die Änderung des Personenstandsrechts erlaubt ab Januar 2009 kirchliche Trauungen, ohne dass die Partner standesamtlich geheiratet haben müssen. Dabei gilt jedoch zu beachten, eine Ehe nach dem geltenden Eherecht nur dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Eine nicht vor dem Standesamt geschlossene Ehe hat danach grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Es werden keine bürgerlich rechtlichen Wirkungen entfaltet, d. h. keinerlei Wirkungen für den privaten Bereich sowie für staatliche Stellen, wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, Steuer u. a. Es ist daher zu warnen, „nur” sich kirchlich trauen zu lassen und anzunehmen, dass das Paar auch vor dem Gesetz als Mann und Frau angesehen wird. Ohne standesamtliche Trauung wird es keinen Unterhalt, und keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe und auch keinen Zugewinnausgleich geben.

Demzufolge wird der kirchlichen Trauung ohne standesamtliche Trauung wohl nur Symbolwert haben. Allerdings ergibt sich das Problem, dass man kirchlich den einen, standesamtlich aber einen anderen Partner heiraten könnte. Daher wurde bereits seitens der Kirchen angekündigt, das Heiraten ohne Trauschein nur Ausnahmegenehmigungen möglich sein sollen. Vorteil hätte dies für die sogenannte Rentnerehe, bei der zwei Hinterbliebene den kirchlichen Segen wünschen, ohne zivilrechtlich den Status für eine Witwenrente verlieren zu müssen.

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Umgang – Umfang, Einschränkung und Ausschluss

Freitag, 6. Februar 2009 | Autor: Cudina

Wenn sich Eltern trennen, herrscht häufig eine große Unsicherheit auf beiden Seiten, in welchem Umfang Umgang zu gewähren ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jener Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nicht lebt, einen Anspruch auf Ausübung eines Umgangsrechtes bezüglich der gemeinsamen Kinder hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Eltern getrennt leben oder bereits geschieden sind, ebenso wenig wird zwischen Alleinsorge und gemeinsamen Sorgerecht differenziert.

Die Notwendigkeit des Umganges ist für ein Kind hervorzugehen, da es für eine Alters entsprechende seelische Entwicklung des Kindes und die psychische Verarbeitung der Trennungssituation von höchster Bedeutsamkeit ist, nicht nur den sorgenden Elternteil als Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil faktisch nicht zu verlieren. Auch ermöglicht das Umgangsrecht, dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes sowie seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen. Nur so ist die Aufrechterhaltung der Eltern - Kind - Beziehung sicherzustellen, und eine Entfremdung zu vermeiden. Das Recht des Kindes auf Umgang ist als Bestandteil des Kindeswohls im § 1626 Abs. 3 BGB normiert:

„Zum Wohl des Kindes gehört in aller Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.”

Daher besteht die Verpflichtung der Eltern, zur Verwirklichung dieses Rechtes des Kindes beizutragen, beispielsweise in dem persönliche Differenzen hintenan gestellt werden, da es nicht auf die Umstände ankommt, die zum Scheitern der Beziehung der Eltern bzw. zum Verlust oder Verzicht des Sorgerechts geführt haben.

Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil sollen positiv gefördert werden. Die Kinder sollen aus Loyalitätskonflikten um jeden Preis herausgehalten werden. Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts sind einerseits Alter des Kindes, ebenso aber die Vorstellung, Wünsche und Absichten des Kindes soweit möglich, zu berücksichtigen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Umganges ist eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss nur unter engeren Voraussetzungen möglich. Eine Beschränkung ist gemäß
§ 1684 Abs. 4 BGB nur dann berechtigt, wenn diese zum Wohle des Kindes zwingend erforderlich ist, weil anders eine Gefährdung des Kindes nicht abzuwenden ist. Vor einem gänzlichen Ausschluss ist zunächst die Beschränkung des Umgangsrechtes zu überprüfen, etwa durch die Ausübung des Umgangs nur in Gegenwart Dritter oder aber an einem bestimmten Ort. Ein Ausschluss des Umgangsrechtes kann nur dann angeordnet werden, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgang vorgebeugt werden kann. Nur in den seltensten Fällen wird ein sogenannter betreuter Umgang, also ein Umgang, in Anwesenheit von Dritten, nicht ausreichen.

Selbst der Verdacht des sexuellen Missbrauchs trägt einen völligen Abbruch des Umgangsrecht regelmäßig nicht. Allerdings ist zu beachten, dass bei einem solche geäußerten Verdacht oder einer in die Richtung sexuellen Missbrauchs gehende Anzeige wegen der generellen Schwere des Deliktes ein Tätigwerden des Gerichtes von Amts wegen auslöst. Einige Gerichte sind der Auffassung, dass aufgrund der intensiven Ermittlungen, die erfahrungsgemäß bei solchen Tatkomplexen geraume Zeit in Anspruch nehmen, dass auch in dieser Zeit Umgang in betreuter Form zu erfolgen hat, um eine Entfremdung der Kinder, die gerade bei kleinen Kindern aufgrund des noch nicht voll entwickelten Gedächtnisses besonders schnell eintritt zu vermeiden. Ausgangspunkt ist dabei, dass der Umgang in Anwesenheit von Dritten erfolgt, die aufgrund ihrer Sachkunde hierzu besonders geeignet sind. In Betracht kommt dabei ein Träger der Jugendhilfe, ein Verein, oder aber auch ein Jugendamtsmitarbeiter. In Betracht kommen auch Verwandte des Kindes. Ein völliger Ausschluss des Umgangs kommt nur dann in Betracht, wenn selbst der geschützte Umgang nicht ausreicht, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, beispielsweise, weil ein entsprechendes polizeiliches Ermittlungsergebnis oder aber ein Sachverständigengutachten erkennen lässt, dass der Umgangsrecht Begehrende sich sogar durch die Anwesenheit Dritter von sexuellen Handlungen nicht abhalten lässt.

Die Erfahrung zeigt, dass häufig Unverständnis besteht, dass ein Ausschluss des Umgangsrechtes nicht gerechtfertigt ist, wenn ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs besteht. Hierbei sollte aber auch berücksichtigt werden, dass derartige Vorwürfe bedauerlicherweise häufig in solchen Umgangsverfahren instrumentalisiert und wieder besseren Wissens vorgebracht werden.

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Kindergeld

Mittwoch, 4. Februar 2009 | Autor: Cudina

Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer

• in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

• im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist oder
entsprechend behandelt wird.

Als Kinder werden berücksichtigt:

• im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (eheliche, für eheliche erklärte, nichteheliche und
adoptierte Kinder)

• Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen
hat.

• Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch auf familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band
verbunden ist.

Normalerweise wird Kindergeld nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, es kann aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet.

Über das 27. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul-, Berufausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie

• den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben

• sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben

• eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben.

Die Zahlungen bestehen dann für die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes über das 27. Lebensjahr hinaus. Für die Zeit der Ableistung der aufgeführten Dienste selbst steht den Eltern kein Kindergeld zu.

Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es Arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.

Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Einem über 18 Jahre alten Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es ein „freiwilliges soziales Jahr” nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch andere Einkünfte und Bezüge seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Für ein Kind über 18 Jahre wird kein Kindergeld gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes das gesetzliche Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten.

Seit Januar 2009 wird das Kindergeld monatlich in folgender Höhe gezahlt:

• 164 Euro: jeweils für das erste bis dritte Kind

• 170 Euro: für das dritte Kind und

• 195,00 Euro für jedes weitere Kind

Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.

Das Kindergeld wird bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragt. Die Familienkasse ist in der Regel beim Arbeitsamt angesiedelt, in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Das Vorhandensein Ihrer Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen:

• Haushaltsbescheinigung, für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben

• Lebensbescheinigung, für außerhalb Ihres Haushalt lebende Kinder

• Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin Ihr Wohnort angegeben ist

Für ein Kind über 18 in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium müssen Sie zudem eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vorlegen, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem müssen Sie angeben und ggf. nachweisen, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte (z. B. Ausbildungsvergütung) erzielt oder Bezüge (z. B. Lohnersatzleistungen, Ausbildungshilfen) erhält.

Für ein über 27 Jahre altes Kind ist die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigung zu belegen.

Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt.

Arbeitgeber der Privatwirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld kostenfrei zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt monatlich auszuzahlen.

Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.

Wenn Ihrem Antrag in vollem Umfang entsprochen worden ist oder das Kindergeld nach einer Überprüfung unverändert weitergezahlt wird, erhalten Sie keinen schriftlichen Bescheid. Einen schriftlichen Festsetzungsbescheid erhalten Sie von Ihrer Familienkasse, nur dann, wenn

• Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann

• Das Kindergeld herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen mehr Kindergeld zusteht, als Ihnen zuerkannt worden ist, können Sie gegen den Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats Einspruch bei der Familienkasse einlegen.

Die Familienkasse prüft die Angelegenheit daraufhin erneuert und schickt Ihnen einen Einspruchsentscheidung zu. Dieser ist zu entnehmen, ob Ihrem Einspruch stattgegeben wurde oder nicht.

Wurde der Festsetzungsbescheid der Familienkasse auch nach Ihrem Einspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Bescheid zu anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim zuständigen Finanzgericht.

Sind sie wirtschaftlich in der Lage die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

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Schutz bei häuslicher Gewalt

Mittwoch, 4. Februar 2009 | Autor: Cudina

Opfer von Gewalt - seien es Männer, Frauen oder Kinder - brauchen Schutz

Denn wer in der Familie oder Partnerschaft geschlagen oder gedemütigt wird, empfindet seine Situation oftmals als ausweglos.

Mit dem Gewaltschutzgesetz, welches seit 2002 in Kraft ist, wurden rechtliche Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen und häuslicher Gewalt geschaffen. Insbesondere ist der Grundsatz „Wer schlägt, muss gehen - das Opfer bleibt in der Wohnung” jetzt umfassend in unserem Recht verankert. Das Gesetz bietet damit Hilfe für die überwiegend weiblichen Opfer, wendet sich aber auch an die Täter: den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für ihren Schutz zu sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen. Und den Tätern wird vom Staat gezeigt, dass Gewalt kein Mittel zur Konfliktlösung ist.

Das Gewaltschutzgesetz zeigt Wirkung in der Praxis und stößt auf Akzeptanz in der Bevölkerung.
Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen sozialen Nahraum, also „zu Hause”, statt und gehört für viele Opfer leider zum Alltag. Sie kommt in allen gesellschaftlichen Schichten vor. Dort, wo z. B. Daten über Polizeieinsätze zu häuslicher Gewalt erhoben wurden, wird das erschreckende Ausmaß dieses Verhaltens deutlich - und auch der hohe Anteil der männlichen Täter (in einer Berliner polizeilichen Erhebung waren 86,4 % der Tatverdächtigen Männer).

Der Schutz der Betroffenen - zumeist Frauen und Kinder - ist dabei im häuslichen Bereich bisher am wenigsten gewährleistet. Denn lange wurde diese Form der Gewalt von unserer Gesellschaft nicht ernst genommen und tabuisiert. Auch heute noch wird Partnergewalt verharmlost und schnell entschuldigt. Kein Wunder, dass die Opfer aus Scham oder Angst vor dem Täter schweigen und kein Vertrauen zu den staatlichen Institutionen haben, die sie eigentlich schützen sollen. Ihre Leidensgeschichte erstreckt sich daher nicht selten über Jahre. Allein, ohne sachkundige Beratung und gesellschaftliche Unterstützung, können sie sich oft lange nicht aus einer Gewaltbeziehung lösen. Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser sind daher zu unentbehrlichen Unterstützungseinrichtungen geworden. Derzeit gibt es in Deutschland rund 430 Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen.

Wer zu Hause geschlagen wird, braucht Hilfe. Das können zunächst einmal Gespräche über die verschiedenen Möglichkeiten auch des rechtlichen Schutzes sein, wie sie besondere Hilfseinrichtungen, z. B. Beratungsstellen und Frauenhäuser, anbieten. In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln. Niemand braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten innerhalb der Familie zu benachrichtigen.

Wenn eine strafbare Handlung wie z. B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsberaubung vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen. Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben. Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhebung entscheidet.

Die Polizei kann eine Person, von der eine Gefahr für andere ausgeht, außerdem sofort aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung der gefährdeten Person verweisen. Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und dem Gefährder mitzuteilen, wo er sich nicht mehr aufhalten darf. Sie kann ihn auch vorübergehend im Gewahrsam nehmen.

Die Polizei wird dies dann tun, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen muss, das ein gefährlicher Angriff bevorsteht, z. B. weil es in der Vergangenheit schon zu Misshandlungen gekommen ist. Hält sie eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie der gefährdenden Person sofort die Schlüssel zur Wohnung abnehmen, das Packen der benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs abwarten und sich die neue Adresse (oftmals wird dies bei Familienangehörigen oder Freunden sein) nennen lassen. Wenn die gewalttätige Person nicht freiwillig geht, kann die Polizei den Gefährder mit Gewalt entfernen.

Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen ausdrücklich ermächtigt solche „Platzverweise” auch für mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können. Die Schutzanordnungen müssen in diesem Fall unverzüglich beim Familiengericht beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizeiliche Wohnungsverweise nur für einige Tage gilt.

Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und
• Schutzanordnungen,
• die Zuweisung der Wohnung,
• Schadensersatz und Schmerzensgeld,
• das alleinige Sorgerecht über die Kinder,
• die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts beantragen.

Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegenstand des neuen Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt des Täters/der Täterin zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefahrensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre langfristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Den Tätern wird zugleich - vielleicht zum ersten Mal - vom Staat gezeigt, dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum bemühen müssen, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen.

Was regelt das Gewaltschutzgesetz?

Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit dem Täter teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Zivilgerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt.

Für Kinder, die von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften des Kinderschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen (vgl. Seite 20 unten).

Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst: ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigungen geführt hat.

Welches Gericht ist zuständig?

Zumeist Ihr Amtsgericht vor Ort. Dort sind die Familiengerichte sowohl für die Wohnungsüberlassung als auch für die Schutzanordnungen zuständig, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.

Gibt es keinen gemeinsamen Haushalt bzw. wurde dieser vor über oder sechs Monaten aufgelöst, sind die Zivilgerichte zuständig. Es hängt vom Streitwert - und damit von der Schwere der Beeinträchtigungen - ab, ob das örtliche Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist.

Soweit das Familiengericht zuständig ist, wird das Verfahren nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgeführt. Dieses Verfahren hat gegenüber den Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Vorteile, dass Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind und überdies eine gerichtliche Anordnung unabhängig vom Antrag der konkreten Gefährdungssituation angepasst werden kann. Es gibt dem Gericht eine größere Gestaltungsmöglichkeit; um auf Besonderheiten in sensiblen Lebensbereichen eingehen zu können. Das Verfahren ist insofern einfacher und elastischer.

Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person.

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter/Täterin und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat der Täter/die Täterin den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Vorausstetzungen. Hat der Täter/die Täterin lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauerlösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist - etwa aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines Mietvertrages. In den Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind oder nur der Täter/die Täterin, kann die Wohnung nur für eine bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist der Täter/die Täterin allein an der Wohnung berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.

Wenn das Opfer an der Wohnung nicht berechtigt ist, muss es für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Vergütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben, muss dieser aber nicht entsprechen. Der Täter/die Täterin darf während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch das Opfer beeinträchtigen könnte.

Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich der Täter/die Täterin um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich.

Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist, dass die verletzte Person innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich von dem Täter/der Täterin verlangt. Diese Frist gibt dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren.

Sind Täter/Täterin und Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben des Täters in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte” bedeuten würde. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchtigung des Kindeswohls eine solche unbillige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt - dafür reichen auch Drohungen mit Gewalthandlungen aus - soll regelmäßig die gesamte Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung, wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung” vorzugsweise angeordnet wird, kann bei Gewalt unter Ehegatten wegen der Gefährdung des Gewaltopfers in der Regel nicht in Betracht kommen.

Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gibt es eine § 1361b BGB entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.
Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden, ob Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote hinzukommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot empfehlen.

Das Gericht kann gegenüber Tätern/Täterinnen (weitere) Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:

• die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

• sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gereicht festzusetzenden Umkreis zu nähern,

• sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der
Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt),

• Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, sei es über Telefon,
Telefax, Briefe oder E-Mails),

• Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich der Täter oder
die Täterin umgehend zu entfernen).

Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden. Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden, dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer außerhalb der Wohnung aufhält
(z. B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Einkauf, Freizeit) bei den Kontakt- und Näherungsverboten einzubeziehen. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.

Schutzanordnungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn es schon zu Gewalt (Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) gekommen ist, sie sind auch bei ernsthaften Drohungen mit solchen Taten möglich. Im Übrigen kann sich der Täter/die Täterin nicht damit herausreden, er/sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholeinfluss begangen. Auch in diesen Fällen ist er/sie für seine/ihre Taten verantwortlich, und das Gericht wird Schutzanordnungen gegen ihn/sie festsetzen.

Schutzanordnungen können auch in den Fällen bestimmter unzumutbarer Belästigungen („stalking”) in Form von wiederholten Nachstellungen verhängt werden. Unter „stalking” versteht man eine Vielzahl von Verhaltensweisen: z. B. die wiederholte Überwachung und Beobachtung einer Person, die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe, die „körperliche” Verfolgung, Annäherung, Kontaktversuche sowie Telefonterror, ständige Hinterlassungen von Mitteilungen über Telefax, Internet oder Mobiltelefon.

Sowohl bei den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als auch bei denen nach der Zivilprozessordnung sind die herkömmlichen Beweismittel: Zeugen, Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Polizeibericht), Sachverständigengutachten, Augenschein und die Parteivernehmung gegeben.

Bei Taten im häuslichen Bereich gibt es oft keine weiteren Tatzeugen oder Tatzeuginnen: bei Misshandlungen sind die Verletzungen nicht immer (sofort) sichtbar; bei Bedrohung, Verfolgung und Belästigung ist ein Beweis ebenfalls nicht einfach. Die Gerichte können sich oft nur aufgrund der Schilderungen der antragstellenden verletzten Person ein Bild von der Situation machen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die glaubhafte und überzeugende Aussage der verletzten Person zur primären Entscheidungsgrundlage macht, insbesondere wenn sie durch Indizien unterstützt wird. Soweit die Familiengerichte zuständig sind und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt ( also in allen Fällen, in denen die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder kurz vorher noch geführt haben), kann der Sachverhalt auch im Freibeweis ermittelt werden (z. B. durch telefonische Auskünfte).

Im Haupsacheverfahren ist (im Unterschied zum Eilverfahren, das nur vorläufigen Charakter hat, vgl. unten) der so genannte Vollbeweis für das Vorliegen der Gewalt zu führen. Übergriffe müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Die Überzeugung muss in dem Maße gegeben sein, dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.

Soweit die Schutzanordnungen und die Wohnungsüberwachung davon abhängen, dass weitere Gewalttaten zu befürchten sind, hilft eine Beweiserleichterung: Ist es bereits einmal zu Gewalttaten gekommen (Polizeibericht), so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind. Es ist dann Aufgabe des Täters/der Täterin, diese Vermutung zu widerlegen, wobei an diese Widerlegung hohe Anforderungen gestellt werden. Das bloße Versprechen des Täters/die Täterin, er/sie werde keine Gewalt mehr anwenden , dürfte dazu in der Regel nicht ausreichen.

In Fällen häuslicher Gewalt liegt aufgrund der bestehenden Beziehung meist eine fortdauernde Gefährdung und eine erhebliche Bedrohung der Opfer vor, die insbesondere dann stark zunimmt, wenn sich das Opfer von dem gewalttätigen Partner trennt oder trennen will. Da normale gerichtliche Verfahren meist zu lange dauern, müssen in diesen Fällen Schutzanordnungen im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen beantragt werden. In diesen Verfahren zur vorläufigen Regelung der Sache muss und kann möglichst schnell und einfach entschieden werden.

Daraus ergeben sich im Vergleich zum Hauptverfahren auch einige Besonderheiten: Im Eilverfahren kann in dringenden Fällen davon abgesehen werden, den mutmaßlichen Täter/die mutmaßliche Täterin, der/die in diesem Verfahren der „Antragsgegner” ist, zu hören. Daher sollten bei einer Antragstellung mögliche Gefährdungen durch den Antragsgegner/die Antragsgegnerin dargelegt werden, um das Gericht auf die Eilbedürftigkeit und die Brisanz der Situation hinzuweisen.

Eine Eilentscheidung ergeht, um drohende (weitere) Gewalt zu verhindern oder westliche Nachteile für die Betroffenen abzuwenden. Im normalen Verfahren muss die antragstellende Person dies beweisen; im Eilverfahren muss sie dies nur glaubhaft machen. Glaubhaftmachung bedeutet, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung, Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Für die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit gibt es keine festgelegten Maßstäbe. Im Regelfall wird eine detaillierte, zusammenhängende, mit möglichst genauen Orts- und Zeitangaben versehene Schilderung in Form einer eidesstattlichen Erklärung hierfür genügen. Aber auch Ärztliche Atteste und Polizeiberichte von entsprechenden Einsätzen sind für die Glaubhaftmachung hilfreich.

Gegen eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung kann der Antragsgegner beantragen, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. Dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung und einer neuen Gerichtsentscheidung. Gegen eine aufgrund mündlicher Verhandlung getroffene einstweilige Anordnung ist die sofortige Beschwerde gegeben.

Wie jede Entscheidung eines Zivilgerichts können auch die Wohnungsüberlassung und die Schutzanordnungen zwangsweise durchgesetzt (=vollstreckt) werden. Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes werden. Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes wurde das Vollstreckungsrecht so ausgestaltet, dass die Opfer schneller und einfacher als bisher zu ihrem Recht kommen und ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden.

So kann z. B. in dringenden Fällen die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bereits vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner für zulässig erklärt werden. In diesem Falle werden die Entscheidungen bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts wirksam. Damit werden für das Opfer belastende, neue Gewalttätigkeiten provozierende Situationen, wie sie durch die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung entstehen können, vermieden.

Zuständig für die Vollziehung der Schutzanordnungen ist der Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin; er/sie kann die Entscheidung mittels unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei vollstrecken.

Ferner ist jetzt gesetzlich klargestellt, dass die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung nach den Regeln der Räumungsvollstreckung durchgesetzt werden kann - und nicht mehr wie bisher allein mittels Zwangsgeldes oder Zwangshaft. Auch bei der Räumungsvollstreckung wird unmittelbarer Zwang angewendet, um die Räumung direkt und schnell, notfalls unter Anwendung von Gewalt zu erreichen.

Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen?

Der Schutz der verletzten Personen bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen wurde entscheidend verbessert.

So ist neu geregelt, dass die gerichtliche Eilentscheidung auf Wohnungsüberlassung während ihrer Geltungsdauer mehrfach vollzogen werden kann, also z. B. eine „wiederholte” Räumung möglich ist, wenn der Täter/die Täterin wieder in die Wohnung zurückkehrt.

Statt wie bisher bei Verstößen gegen Schutzanordnungen erneut ein Verfahren vor dem Familiengericht zur Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anstrengen zu müssen, kann das Opfer nun bei jeder Zuwiderhandlung gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz direkt den Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin zuziehen, der/die bei Widerstand Gewalt anwenden und sich dazu auch der Hilfe der Polizei bedienen kann.

Daneben hat das Opfer weiterhin die Möglichkeit, bei Verstößen die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu beantragen.

Verstoßen Täter oder Täterinnen gegen die gerichtlichen Schutzanordnungen, machen sie sich außerdem strafbar; es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wenn eine Verletzung einer gerichtlichen Schutzanordnung droht oder bereits eingetreten ist, kann die Polizei gerufen werden, denn diese muss zur Verhinderung von Straftaten einschreiten.

Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden?

Bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Familiengericht ist eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch im zivilgerichtlichen Verfahren ist eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, wenn das Verfahren vor dem Amtsgericht stattfindet. Vor den Landgerichten muss dagegen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Besteht eine Anwaltszwang nicht, können die erforderlichen Anträge von der antragstellenden Person schriftlich eingereicht oder auch auf der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll gegeben werden. In schwierig gelagerten Fällen, in denen auch andere Rechtsfragen zu klären sind, kann es sich aber empfehlen, sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Bei nur geringem Einkommen empfiehlt es sich, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Was ist, wenn Kinder betroffen sind?

Von häuslicher Gewalt betroffen sind vielfach auch Kinder. Sie werden selbst Opfer von Misshandlungen oder sie erleben Misshandlungen z. B. gegenüber der Mutter - beide Gewalterfahrungen wirken sich langfristig aus. Das Gewaltschutzgesetz gilt für sie allerdings nicht, stattdessen greifen die Schutznormen des Kinderschaftsrechts: Eheliche oder nichteheliche Kinder können durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen geschützt werden, wenn sie durch Sorgerechtsmissbrauch oder Vernachlässigung, auch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch Dritte gefährdet sind und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit oder fähig sind (§ 1666 BGB).

In dringenden Fällen können vorläufige Anordnungen getroffen werden; bei großer Gefahr können diese ohne vorherige Anhörung der Beteiligen ergehen. Auch Personen, Gruppen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Einrichtungen, die von der Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein solches gerichtliches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person. Kinder und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen einen Anspruch auf Beratung durch Jugendhilfe, ohne dass die Eltern davon Kenntnis erlangen.

Im gerichtlichen Verfahren hat das Familiengericht die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Spektrum möglicher Maßnahmen reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verboten, etwa dem Erlass einer sog. „Go-order” oder eines Kontaktverbots, bis hin zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge insgesamt.

Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils oder eines Dritten, z. B. eines Partners der Mutter, aus der Wohnung ist möglich, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB). Im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ist geregelt, dass das Gericht das zuständige Jugendamt anhören soll, wenn es beabsichtigt, einen Antrag auf Wohnungszuweisung abzulehnen, und um betroffenen Haushalt Kinder leben. Damit soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt gegebenenfalls im Interesse der Kinder noch Einfluss auf die zu treffende Entscheidung nehmen kann.

Darüber hinaus ist das Jugendamt von einer getroffenen Entscheidung in einem Verfahren über die Wohnungszuweisung zu informieren, wenn ein Kind in der Wohnung lebt. Auf diese Weise wird das Jugendamt von einer Wohnungszuweisung in Kenntnis gesetzt und kann dann den Beteiligten Beratung und Unterstützung z. B. bei der Ausübung des Umgangsrechts anbieten.

Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für das Sorge- und Umgangsrecht?

Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden nicht ohne Einfluss auf Entscheidungen über das Sorge und Umgangsrecht sein. Der von Gewalt durch den Partner betroffene Elternteil sollte im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz auch prüfen, on er z. B. einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen will, wenn dadurch dem Kind weitere Gewalterfahrungen erspart werden können.

Sind Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber einem Elternteil ergangen, wird sich vielfach die Frage stellen, ob weiterhin Kontakte zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind stattfinden können. Auch ein nichtsorgeberechtigter Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, unabhängig davon, ob es ehelich oder nichtehelich ist.

Beim Umgangsrecht ist jedoch stets das Kindeswohl zu beachten. Zudem muss sichergestellt werden, dass es bei der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den Elternteilen nicht zustande, entscheidet das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kindeswohl erfordert, kann das Familiengericht auch anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines „mitwirkungsbereiten” Dritten stattfindet; dies kann u. a. ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, der dann jeweils bestimmt, welche Einzelperson diese Aufgaben wahrnimmt. Diese Regelung wird als „beschützter” oder „betreuter Umgang” bezeichnet. Das Familiengericht kann auf diesem Wege erreichen, dass Besuche der Kinder an einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson stattfinden.

Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind?

Ausländerrecht:
Wenn eine ausländische Ehefrau oder ein ausländischer Ehemann durch Gewalt betroffen ist und sich trennen will, so kann dies Einfluss auf ihr/sein Aufenthaltsrecht haben. Ausländische Ehepartner erhalten erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens seit zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Soll eine Trennung vor diesem Zeitablauf erfolgen, so kann trotzdem der weitere Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Ausländergesetz). Eine besondere Härte liegt u. a. dann vor, wenn der ausländische Ehefrau/dem ausländischen Ehemann das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, weil sie/er oder ihre/seine Kinder Gewalt durch den Ehegatten erleiden. Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner verbunden mit Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz innerhalb der ersten zwei Jahre in Deutschland kann daher nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Die Entscheidung des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorgelegt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Annahme eines Härtefalls nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Ausländergesetz darstellt.

Zivilrecht:
Wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten (z. B. bei vielen Fällen gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit) das Zivilrecht des Heimatlandes anzuwenden ist und es dort keine Regelung über die Zuweisung der Ehewohnung zum Schutz eines misshandelten oder mit Gewalt bedrohten Ehegatten gibt, so war es in der Vergangenheit oft zweifelhaft, ob auf die Möglichkeiten des deutschen Rechts zurückgegriffen werden durfte. Nunmehr ist eindeutig gesetzlich geregelt, dass für die Nutzungsbefugnis der in Deutschland gelegenen Ehewohnung sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote das deutsche Recht gilt (Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB).

Nicht in jedem Fall häuslicher Gewalt ist es ratsam, dass das Opfer in der Wohnung verbleibt. Sicherheitsgründe können dagegen sprechen, aber auch das subjektive Empfinden von Bedrohung und Angast. Erfahrungen in Österreich haben gezeigt und werden durch die Erfahrungen in Deutschland bestätigt, dass die Belegungszahlen der Frauenhäuser nach Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes nicht zurückgegangen sind, obwohl auch von der Möglichkeit der Wohnungsüberlassung sehr oft Gebrauch gemacht wird. Ganz offensichtlich gibt es viele betroffene Frauen, für die eine Wohnungsüberlassung eher infrage kommt als ein Aufenthalt im Frauenhaus. Beides sind gleichwertige Lösungen, sich bei häuslicher Gewalt zu schützen. Dies ist auch bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen.

Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt?

• Die Polizei über den Notruf 110
• Die Rechtsantragsstellen der Gerichte
• Die kommunale Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte, zu erreichen über die jeweilige Stadtverwaltung/Rathaus oder die Landesämter
• Das örtliche Frauenhaus, im Telefonbuch oft unter dem Eintrag „ Frauen helfen Frauen” verzeichnet. Zu erfragen auch über die Frauenhauskoodinierungsstelle, Tel.: 0 69-67 06-2 52/2 60
• Der örtliche Frauennotruf (Telefonbuch)
• Örtliche Beratungsstellen (Telefonbuch)
• Männerbüros und Männerberatungsstellen (in vielen größeren Städten, Telefonbuch)
• Die Außenstellen des „Weißen Rings” (bundesweites Info-Telefon 0 18 03/343434)

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eheliche Pflichten

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Cudina

In § 1353 BGB ist die Generalklausel enthalten, dass die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind.

Allgemein anerkannt ist, dass mit dieser Generalklausel den Ehegatten das Verhalten zur Rechtspflicht gemacht wird, was nach sittlicher Auffassung zum Wesen der Ehe gehört. Hierunter fallen die häusliche Gemeinschaft, Treue, Rücksichtnahme und Achtung des jeweils anderen, Sorge um die Person des anderen und die gemeinsamen Kinder und auch die Geschlechtgemeinschaft.

Bei Störungen durch einen Ehepartner in diesen Bereichen (z.B. Ehebruch) wird angenommen, dass der andere Ehepartner wohl ein Recht auf Unterlassung der Störung gegen den sich schlecht verhaltenen Ehepartner hat, doch ist dieses Recht juristisch nicht durchsetzbar. Auch entsteht kein Schadensersatzanspruch zugunsten des beeinträchtigten Ehepartners. Dies wird angenommen, da die Ehestörung meist den inneren Bezug der Eheleute untereinander betrifft. Z.B. beim Ehebruch wird das Vertrauen der Eheleute zueinander erschüttert.

Eine Ausnahme ist jedoch bei deliktischen Handlungen wie Körperverletzung und Sachbeschädigung zwischen den Eheleuten gegeben. Hier kann der Verletzte oder Geschädigte gegenüber dem anderen Ehegatten Schadenersatzansprüche geltend machen, da eben nicht nur der innerliche Bereich (Gefühlswelt) betroffen ist, sondern auch die körperliche Unversehrtheit bzw. das Recht am Eigentum.

Sind Entscheidungen zu treffen, die das gemeinsame Leben betreffen, so sind diese grundsätzlich von den Eheleuten gemeinsam zu treffen. Haben die Eheleute jedoch eine Funktionsteilung vorgenommen, d.h. ein bestimmter Bereich (z.B. Haushalt) wird einem Ehegatten zur alleinigen Verantwortung überlassen, so hat er hierin auch meist ein Alleinentscheidungsrecht. Er muss seine Entscheidungen aber dann im Interesse beider Ehegatten treffen.

Grundsätzlich sind die Eheleute in der Rollenverteilung frei und können nach ihrem Belieben die einzelnen Bereiche (Haushalt, Erwerbstätigkeit) untereinander aufteilen. Innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereichs müssen sie immer die Belange und Wünsche des anderen Ehegatten beachten.

Jeder Ehegatte kann grundsätzlich frei bestimmen, ob und wie er erwerbstätig sein möchte. Ist jedoch im Einzelfall eine finanzielle Notwendigkeit zur Mitarbeit des anderen Ehegatten gegeben, so kann eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit aus der allgemeinen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft hergeleitet werden.

Übt ein Ehegatte eine selbständige Tätigkeit aus und wird hiervon der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wird, so kann sich eine Pflicht zur Mitarbeit des anderen Ehegatten daraus ergeben, dass eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Mitarbeit besteht, um das Unternehmen als Einnahmequelle zu erhalten.

Die Mitarbeit in einem Unternehmen des Ehegatten ist dem anderen Ehegatten als Arbeitnehmer mit Abschluss eines Arbeitsvertrages oder als Gesellschafter mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages möglich.

Bei einer Ehe ist auch jeder Ehepartner berechtigt, Geschäfte abzuschließen, die beide Ehepartner berechtigten und verpflichten. Diese Geschäfte müssen zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie abgeschlossen worden sein und angemessen hierfür sein. Hierunter fallen Geschäfte zur täglichen Bedarfsdeckung der Familie, jedoch keine größeren Geschäfte, die problemlos zeitlich zurückgestellt werden können. Es ist hierbei immer im Einzelfall nach der sozialen Lage der Eheleute und dem Individualhaushalt zu beurteilen, ob die Anschaffung angemessen ist.

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Unterhalt in der Ehe

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Cudina

§ 1360 BGB normiert die Pflicht der Eheleute, sich mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen sich und die Familien angemessen zu unterhalten.

Der Anspruch nach § 1360 BGB gilt jedoch nur während der Ehe, wenn die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft führen und nicht in Trennung leben.

Jeder Ehegatte hat dann gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Im Gegensatz zum Unterhaltanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten oder Verwandten bemisst sich der Unterhaltsanspruch bei verheirateten und nicht getrennt lebenden Eheleuten nicht nach Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit der Eheleute, sondern nach dem Proportionalitätsprinzip.

Der Unterhalt hat nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten zu erfolgen. Die Ehegatten müssen ihre jeweiligen vorhandenen Mittel miteinander und ihren Kindern teilen.

Zum Unterhalt zählen die Kosten für den täglichen Bedarf, Mittel für den Haushalt und Mittel zur Befriedigung des persönlichen Bedarfs der Eheleute und deren Kinder.

Der Unterhalt ist in Geld und in Gegenständen (Naturalien) zu leisten.

Grundsätzlich sind die Eheleute in der Rollenverteilung frei und können nach ihrem Belieben die einzelnen Bereiche (Haushalt, Erwerbstätigkeit) untereinander aufteilen. Haben die Eheleute nun eine Funktionsteilung dergestalt vorgenommen, dass ein Ehepartner arbeiten geht und der andere den Haushalt führt, so erfüllt der Ehepartner, dem die Haushaltsführung obliegt, seinen Beitrag zum Unterhalt der Familie mit Führung des Haushaltes.

Lange umstritten war, ob der Ehegatte, der den Haushalt alleine führt und nicht erwerbstätig ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten hat. Der Anspruch auf ein Taschengeld wird jedoch heute mehrheitlich angenommen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten und ist üblicherweise bei 5 % bis 7 % des Einkommens festzusetzen. Reicht das Einkommen jedoch nur zur notwendigen Bedarfsdeckung aus, so wird kein Anspruch auf ein Taschengeld angenommen.

Wurde von einem Ehegatten zuwenig oder zuviel Unterhalt beigetragen, so kann für die Vergangenheit kein Unterhalt gefordert oder zurückgefordert werden, da §§ 1360a Abs. 3, 1613 BGB eine Nachzahlung von Unterhalt ausschließt.

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Zugewinngemeinschaft

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Cudina

Jede Ehe benötigt einen Güterstand. Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Es gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen.

Schließen die Eheleute den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.

Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Ehe. Die eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögenswerte bleiben grundsätzlich getrennt. Es entstehen kraft Gesetzes keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Wollen die Eheleute gemeinsam etwas erwerben (z.B. Eigenheim), so können sie das natürlich tun. Beim gemeinsamen Erwerb einer Sache und einer gemeinsamen Erklärung, dass das Erworbene im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen soll, wird es gemeinsames Vermögen.

Jeder Ehegatte kann sein Vermögen frei verwalten und hierüber grundsätzlich frei verfügen. Allerdings gibt es hiervon spezielle Ausnahmen.

§ 1365 BGB normiert eine solche Ausnahme. Hiernach kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen über sein ganzes Vermögen oder einen Vermögensgegenstand, der im Wesentlichen sein ganzes Vermögen darstellt, verfügen. Die Einwilligung kann jedoch durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ersetzt werden.

Zu denken wäre an die Konstellation, dass z.B. die Ehefrau ihre Eigentumswohnung verkaufen will. Diese war schon vor der Heirat in ihrem Eigentum und sie hat mit ihrem Ehemann in dieser gewohnt. Nun haben sie Kinder bekommen und die Eigentumswohnung ist zu klein geworden und die Eheleute sind in ein Haus gezogen. Die Ehefrau ist alleinige Eigentümerin der Wohnung, doch kann sie diese nur mit Einwilligung ihres Ehemannes verkaufen, da die Eigentumswohnung wirtschaftlich nahezu ihr ganzes Vermögen darstellt.

Sinn und Zweck der Regelung ist, das Familienvermögen zu erhalten und der Familie nicht die Existenzgrundlage zu entziehen. Weiter soll auch bei einer eventuellen Beendigung der Ehe der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehepartners gesichert werden.

Es ist auch unerheblich, ob der Ehegatte, der über sein komplettes Vermögen verfügen will eine Gegenleistung hierfür erhält oder ob die Verfügung ihm wirtschaftliche Vorteile (Gewinn) bringt. Gleichbedeutend mit einer Veräußerung ist auch die Belastung (z.B. Hypothek auf ein Hausgrundstück) oder die Verpfändung eines Vermögenswertes. Nicht zustimmungsbedürftig ist die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Ehegatten.

Der BGH sieht eine Verfügung über das nahezu ganze Vermögen dann als gegeben, wenn dem Verfügenden nur noch 10 % (bei größeren Vermögensmassen) bzw. 15 % (bei kleineren Vermögensmassen) des ursprünglichen Vermögens verbleiben.

Erst nach rechtskräftiger Scheidung der Eheleute ist eine Einwilligung im Sinne des § 1365 BGB nicht mehr erforderlich, außer der Zugewinnausgleich ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Leben die Eheleute getrennt, so muss der Ehepartner jedoch einwilligen, wenn der andere über sein Vermögen im Ganzen oder über sein fast komplettes Vermögen verfügen will.

Weitere Ausnahme über die freie Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über einen ihm gehörenden Gegenstand normiert § 1369 BGB. Dieser bestimmt, dass der Ehegatte einwilligen muss, wenn der andere Ehegatte über einen ihm gehörenden Gegenstand verfügen will, der zum ehelichen Haushalt gehört. Hierzu gehören auch die Gegenstände, die zur Unterhaltung dienen (z.B. Fernseher).

So soll die wirtschaftliche Grundlage des gemeinsamen Haushaltes erhalten und gesichert werden.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Eheleute bei der Eheschließung an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Ehezeit vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei einer Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. So hat z.B. die Ehefrau als Anfangsvermögen 10.000,- Euro als Sparguthaben gehabt und der Ehemann keinerlei Vermögen. Nach Ende der Ehe hat die Ehefrau immer noch 10.000,- Euro Sparguthaben und der Ehemann hat mit seinem Unternehmen ein Vermögen von 100.000,- Euro erwirtschaftet. Die Ehefrau hat somit keinen Zugewinn während der Ehe erzielt, der Ehemann aber einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro.

Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen. Das bedeutet für unser Beispiel, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 50.000,- Euro zu erhalten hat.

Bedeutung hat der Güterstand auch für das Erbrecht der Ehegatten. Haben die Eheleute oder der erstversterbende Ehegatte keine Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) errichtet, so tritt die gesetzliche Erbfolge in kraft. Lebten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hat der überlebende Ehegatte bei der gesetzlichen Erbfolge die Wahl zwischen der erbrechtlichen oder der güterrechtlichen Lösung.

Die erbrechtliche Lösung ist die Beurteilung nach dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht. Er bekommt seinen gesetzlichen Erbanteil und zusätzlich einen Erbanteil in Höhe von 1/4 als Zugewinnausgleich. Bei der güterrechtlichen Lösung, schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus und bekommt einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Darüber hinaus bekommt er noch den normalen Zugewinnausgleich, wie wenn er vom Erblasser geschieden worden wäre. Stichtag ist hier der Tag des Todes des Erblassers. Unter Umständen kann die güterrechtliche Lösung vorteilhafter sein als die erbrechtliche. Vor der Wahl ist eine rechnerischer Vergleich  beider Möglichkeiten sinnvoll.

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Endvermögen

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Cudina

Jede Ehe muss einen Güterstand haben. Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Es gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen.

Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft. Haben die Eheleute so z.B. bei ihrer Heirat in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren nach einem Jahr Ehe mit einem Ehevertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt Gütertrennung erst mit Abschluss des Ehevertrages ein. Für das erste Ehejahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen. Wird nun die Zugewinngemeinschaft beendet, so ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Als Stichtag ist der letzte Tag der Zugewinngemeinschaft (z.B. Tag des Abschlusses des Ehevertrages) zu nehmen.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Ehe. Es entstehen keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Eheleute bei der Eheschließung an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Ehezeit vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei einer Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. So hat z.B. die Ehefrau als Anfangsvermögen 10.000,- Euro als Sparguthaben gehabt und der Ehemann keinerlei Vermögen. Nach Ende der Ehe hat die Ehefrau immer noch 10.000,- Euro Sparguthaben und der Ehemann hat mit seinem Unternehmen ein Vermögen von 100.000,- Euro erwirtschaftet. Die Ehefrau hat somit keinen Zugewinn während der Ehe erzielt, der Ehemann aber einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro.

Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen. Das bedeutet für unser Beispiel, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 50.000,- Euro zu erhalten hat.

Bei der Ermittlung des Endvermögens sind alle Gegenstände, Rechte und Forderungen des jeweiligen Ehegatten wirtschaftlich zu erfassen und durch die bei ihm vorhandenen Schulden zu bereinigen. Nicht zum Endvermögen zählen Renten und sonstige Versorgungsanrechte und der Hausrat. Das Endvermögen kann keinen negativen Wert aufweisen. Sind die Schulden höher als die Vermögenswerte, so ist das Endvermögen mit 0 anzusetzen.

Eine Besonderheit besteht für Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes von einem Ehegatten getätigt wurden. So sind Schenkungen, die der Ehegatte bis zu 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes gemacht hat, die keine Anstandsschenkungen waren (Ehegatte hatte eine moralische Verpflichtung zur Schenkung, z.B. Geburtstag, Heirat enger Angehöriger oder Freunde), bei Berechnung des Endvermögens als nicht erfolgt zu betrachten. D.h. der Wert des verschenkten Gegenstandes wird dem Endvermögen hinzugerechnet und hieraus die Höhe des Zugewinns ermittelt. Der andere Ehegatte wird damit so gestellt, als ob das Vermögen durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Dies hat den Sinn, dass ein Ehegatte sein Endvermögen zuungunsten des anderen Ehegatten nicht verringern kann, um diesen um seinen Zugewinnausgleich zu bringen. Dies gilt für alle Rechtshandlungen, die den Zweck haben, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Hierunter fällt auch die Verschwendung von Vermögen, d.h. unvernünftige oder sinnlose Ausgaben. Diese werden dann dem Endvermögen des böswilligen Ehegatten fiktiv hinzugerechnet.

Sogenannter Stichtag zur Endvermögensberechnung ist das Ende des Güterstandes. Endet der Güterstand jedoch mit der Scheidung, so wird der Stichtag auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten vorverlegt. So soll vermieden werden, dass der Ehegatte, der nicht die Scheidung beantragt hat sein Vermögen manipulativ verändern kann, um so ein geringeres Endvermögen zu erhalten und den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Tag der Zustellung an, jedoch wird der Zugewinn durch den Wert begrenzt, den das Vermögen des auszugleichenden Ehegatten zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung aufweist. Somit hat der auszugleichende Ehegatte noch genug Zeit, Vermögen beiseite zu schaffen.

Dies soll nun geändert werden. Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zur Reform des Zugewinnausgleichs am 20.08.2008 beschlossen. Dieses soll zum 01.09.2009 in Kraft treten. Hiernach gilt der Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten) nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die genaue Bezifferung der Höhe der Ausgleichsforderung. So hat der auszugleichende Ehegatte keine Manipulationsmöglichkeit.

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Güterstand

Sonntag, 1. Februar 2009 | Autor: Cudina

Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Es gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen.

Schließen die Eheleute den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.

Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft. Haben die Eheleute so z.B. bei ihrer Heirat in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren nach einem Jahr Ehe mit einem Ehevertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt Gütertrennung erst mit Abschluss des Ehevertrages ein. Für das erste Ehejahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen. Wird nun die Zugewinngemeinschaft beendet, so ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Als Stichtag ist der letzte Tag der Zugewinngemeinschaft (z.B. Tag des Abschlusses des Ehevertrages) zu nehmen.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Ehe. Es entstehen keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Eheleute bei der Eheschließung an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Ehezeit vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei einer Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. So hat z.B. die Ehefrau als Anfangsvermögen 10.000,- Euro als Sparguthaben gehabt und der Ehemann keinerlei Vermögen. Nach Ende der Ehe hat die Ehefrau immer noch 10.000,- Euro Sparguthaben und der Ehemann hat mit seinem Unternehmen ein Vermögen von 100.000,- Euro erwirtschaftet. Die Ehefrau hat somit keinen Zugewinn während der Ehe erzielt, der Ehemann aber einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro.

Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen. Das bedeutet für unser Beispiel, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 50.000,- Euro zu erhalten hat.

Bei dem Güterstand der Gütertrennung entsteht kein gemeinsames Vermögen. Das Vermögen des Ehemannes und das der Ehefrau bleiben getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes findet grundsätzlich kein Ausgleich statt. Ein Ausgleich findet nur statt, wenn der Ehepartner in dem Unternehmen des anderen Ehepartners mitgearbeitet hat und so ein Gesellschaftsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen den Eheleuten entstanden ist.

Wurde zwischen den Eheleuten der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so entstehen verschiedene Vermögensmassen.

Es entsteht ein Gesamtgut, bei dem beide Ehegatten verwaltungs- und verfügungsbefugt sind, also gemeinsames Vermögen. Hierein fallen schon bestehendes Vermögen und hinzugewonnenes Vermögen der Ehegatten.

Zugunsten jedes Ehegatten entsteht ein Sondergut. Dieses Sondergut steht nur dem jeweiligen Ehepartner zu, dieser kann es frei verwalten und frei darüber verfügen. Hierein fällt Vermögen, dass nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden kann, wie z.B. unpfändbares Lohn- und Gehaltsansprüche oder unpfändbare Rentenansprüche.

Zuletzt entsteht bei jedem Ehegatten ein Vorbehaltsgut. Dieses wird auch vom jeweiligen Ehegatten frei verwaltet und frei hierüber verfügt. Zum Vorbehaltsgut gehört das Vermögen, das nach Vereinbarung der Eheleute mit Ehevertrag hierein fallen soll. Auch können dritte Personen (z.B. Geschenke oder Erbschaften) bestimmen, dass das von ihnen einem Ehegatten zugewandte Vermögen als Vorbehaltsgut nur von dem begünstigten Ehegatten verwaltet und verfügt werden soll.

Die Wahl des Güterstandes hat auch erbrechtliche Auswirkungen. Die Tabelle stellt den jeweiligen gesetzlichen Erbanteil des Ehegatten dar:

Zugewinngemeinschaft

Gütertrennung

Gütergemeinschaft

Kinder, Enkel, Urenkel des Erblasser vorhanden

1/4 (gesetzlicher Erbanteil)

+ 1/4 (als Zugewinnausgleich)

= 1/2

1/2 wenn 1 Kind oder dessen Abkömmlinge vorhanden sind

1/3 wenn 2 Kinder oder dessen Abkömmlinge vorhanden sind

1/4 wenn 3 Kinder oder dessen Abkömmlinge vorhanden sind

1/4

Sind keine Kinder, Enkel, Urenkel aber die Eltern, Geschwister des Erblassers vorhanden

1/2 (gesetzlicher Erbanteil)

+ 1/4 (als Zugewinnausgleich)

= 3/4

1/2

1/2

Sind keine Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Geschwister aber alle Großeltern des Erblassers vorhanden

1/2 (gesetzlicher Erbanteil)

+ 1/4 (als Zugewinnausgleich)

= ¾

1/2

1/2

Urgroßeltern und deren Abkömmlinge sind vorhanden, sonst niemand

alles

alles

alles

Anzumerken ist noch, dass wenn ein Teil der Großeltern des Erblassers nicht mehr vorhanden ist, dann bekommt der Ehegatte des Erblassers diesen Erbanteil noch dazu.

Lebten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hat der überlebende Ehegatte auch noch die Wahl zwischen der erbrechtlichen oder der güterrechtlichen Lösung.

Die erbrechtliche Lösung ist die Beurteilung nach dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht. Er bekommt seinen gesetzlichen Erbanteil und zusätzlich einen Erbanteil in Höhe von 1/4 als Zugewinnausgleich (siehe Tabelle). Bei der güterrechtlichen Lösung, schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus und bekommt einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Darüber hinaus bekommt er noch den normalen Zugewinnausgleich, wie wenn er vom Erblasser geschieden worden wäre. Stichtag ist hier der Tag des Todes des Erblassers. Unter Umständen kann die güterrechtliche Lösung vorteilhafter sein als die erbrechtliche. Vor der Wahl ist eine Durchrechnung beider Möglichkeiten sinnvoll.

Der Güterstand der Eheleute wird im Güterrechtsregister eingetragen, dass zukünftige Geschäftspartner zum Zwecke der Verfügungsbefugnis und Schuldenhaftung der Eheleute Einsicht in deren Güterstand nehmen können.

Weitere Info zu diesen Themen finden Sie auch unter unseren Artikeln “Endvermögen” und “Zugewinngemeinschaft”.

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Verlöbnis

Sonntag, 1. Februar 2009 | Autor: Cudina

Unter dem Verlöbnis wird rechtlich einerseits das gegenseitige Versprechen zur Eheschließung und andererseits die Begründung eines familienrechtlichen Verhältnisses verstanden.

Ein Minderjähriger braucht das Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern), um sich rechtswirksam verloben zu können. Verlobt er sich ohne diese Genehmigung, so müssen die gesetzlichen Vertreter nachträglich zustimmen. Stimmen diese dem Verlöbnis nicht zu, so ist es unwirksam.

Ein Verheirateter oder schon Verlobter kann sich nicht (nochmal) verloben, da dies gegen die guten Sitten verstößt und das Verlöbnis so nach § 138 BGB nichtig ist.

Das Verlöbnis ist wie die Eheschließung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, d.h. hier ist eine Vertretung nicht möglich. Nur man selbst kann ein Verlöbnis für sich eingehen.

Jeder Verlobte kann von seinem Eheversprechen zurücktreten und so die Verlobung lösen.

Obwohl das Verlöbnis Vertragscharakter hat, kann gem. § 1297 BGB nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Auch kann von den Verlobten nicht vereinbart werden, dass für den Fall des Rücktritts von der Verlobung von dem Zurücktretenden eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Die Verlobten können gem. § 1408 BGB schon zur Zeit der Verlobung einen Ehevertrag schließen. Dieser entfaltet jedoch erst mit der Eheschließung seine Wirksamkeit. Das gleiche gilt für einen Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag.

Das Verlöbnis hat auch prozessuale Wirkungen. Verlobte gelten als Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1, Nr. 1a StGB. Sie haben sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Wird das Verlöbnis aufgelöst, so können hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen.

So ist gem. § 1298 BGB derjenige, der das Verlöbnis ohne wichtigen Grund auflöst verpflichtet, dem anderen Verlobten, dessen Eltern oder anderen Personen, die anstelle der Eltern gehandelt haben, die Aufwendungen zu ersetzen, die sie in Erwartung der Eheschließung getätigt haben und die hierfür angemessen waren. Hierunter fallen z.B. die Kosten für die Beauftragung eines Catering-Unternehmens zur kulinarischen Ausrichtung der Hochzeitsfeier oder die Anschaffung eines Brautkleides.

Die Einstufung des Rücktrittsgrundes als wichtigen Grund im Sinne des § 1298 Abs. 3 BGB ist immer individuell zu bestimmen. Jedoch sind als wichtige Gründe z.B. der Bruch der Verlöbnistreue, bestehende Lieblosigkeit, die ernsthafte Zweifel an der späteren ehelichen Gesinnung begründen, ernsthafte Zerwürfnisse und Differenzen zwischen dem Verlobten und den zukünftigen Schwiegereltern und auch die Verzögerung der Eheschließung ohne triftigen Grund anerkannt.

Hat der andere Verlobte einen wichtigen Rücktrittgrund schuldhaft herbeigeführt, so kann der Verlobte, der sich nichts hat zu schulden kommen lassen das Verlöbnis lösen und er und seine Angehörigen könne von dem anderen Verlobten Schadenersatz für die gemachten Aufwendungen verlangen.

Wird das Verlöbnis gelöst, kann jeder Verlobte nach § 1301 BGB Herausgabe der von ihm gemachten Geschenke von dem anderen verlangen.

Hat ein Verlobter eine letztwillige Verfügung errichtet (z.B. Testament), in der er den anderen Verlobten bedacht hat, so ist diese Verfügung von Todes wegen nach § 2077 BGB unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Todes des Erblassers aufgelöst wurde.

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Eheschliessung

Sonntag, 1. Februar 2009 | Autor: Cudina

Damit eine Ehe rechtswirksam geschlossen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein bzw. von den Verlobten erfüllt werden.

Die Ehe kann nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Bei einem gleichgeschlechtlichen Paar kann nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, aber keine Ehe geschlossen werden. Andersherum können auch Personen verschiedenen Geschlechtes keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, sie können nur heiraten.

Die Personen müssen ehefähig sein, d.h. sie müssen geschäftsfähig und volljährig sein. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter der Eheschließung einwilligen. Jedoch ist auch eine Eheschließung mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig.

Möglich ist auch, dass der Minderjährige, der sein 16. Lebensjahr vollendet hat einen Antrag beim Familiengericht auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit stellt. Doch muss hier der zukünftige Ehepartner schon volljährig sein. Erteilt das Familiengericht die beantragte Befreiung, so müssen die gesetzlichen Vertreter die Eheschließung nicht mehr genehmigen.

In Deutschland gilt das Verbot der Doppelehe, d.h. eine Ehe kann nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Verlobten unverheiratet sind. Dies ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eine vorherige Ehe wirksam geschieden hat oder der frühere Ehepartner verstorben ist. Der Doppelehe steht es gleich, wenn der eine Verlobte schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Auch hier ist eine wirksame Eheschließung erst möglich, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde.

Ein Eheverbot besteht auch bei Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kindern, Großeltern und Enkelkindern), sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern.

Bei Ausländern richtet sich die Ehefähigkeit nach dem jeweiligen Heimatrecht des Ausländers. Eine Heimatbehörde des Ausländers muss die Ehefähigkeit des Heiratswilligen prüfen und ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses muss der ausländische Verlobte dem Standesbeamten vorlegen.

§ 1309 Abs. 2 BGB sieht eine Ausnahme von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses bei staatenlosen Ausländern und solchen vor, dessen Heimatstaaten keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. Der betreffende Ausländer muss einen Antrag auf Befreiung der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beim Präsidenten des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes stellen. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat.

Die Eheschließungserklärung muss von beiden Verlobten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklärt werden.

Die Verlobten müssen erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen und dürfen diese Erklärung nicht an Bedingungen knüpfen oder die Ehezeit zeitlich beschränken wollen.

Es ist auch zwischen der weltlichen und der kirchlichen Ehe zu unterscheiden. Die Ehe muss erst vor dem Standesbeamten geschlossen worden sein, bevor eine kirchliche Trauung durchgeführt werden darf.

Der Standesbeamte hat bei der Trauung einen gewissen Verfahrensablauf einzuhalten. Er hat nach § 1312 BGB bei der Trauung die Verlobten einzeln zu befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

Die Eheschließung kann in Gegenwart von Trauzeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.

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