Düsseldorfer Tabelle 2009
Samstag, 14. Februar 2009 | Autor: Cudina
Bei der Berechnung des Unterhalts hat sich in der Praxis der Gerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um Richtsätze, von denen fallweise abgewichen werden kann.
Die Tabelle geht bei Bedarfsermittlung von einer typischen Familie aus, also davon, dass der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einen Ehegatten und zwei Kindern hat. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist eine entsprechende Höhergruppierung oder Herabstufung vorzunehmen.
Die Richtsätze orientieren sich dabei nach dem jeweiligen Existenzminimum des Kindes.
Zum 01.01.2009 wurde die neue Düsseldorfer Tabelle bekanntgegeben. Die Anpassung hatte zu erfolgen, dadurch, dass das Familienleistungsgesetz das tatsächliche Existenzminimum des Kindes, also der Bezugsgröße für den Kindesunterhalt und das Kindergeld erhöht wurden. Seit dem 01.01.2009 erhalten Eltern für die ersten zwei Kinder
€ 164,00, für das dritte € 170,00 und für jedes weitere € 195,00. Da das Kindergeld zur Hälfte jeweils auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird, ergeben sich auch auf diesem Aspekt Änderungen bei dem zu zahlenden Kindesunterhalt.
Verglichen mit der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2008) fallen die Tabellenbeträge aktuell mit Ausnahme der Altersstufe 2 höher aus.
Zur Verdeutlichung an Einkommensgruppe 1:
Alterstufe 1: früher € 279,00 jetzt € 281,00
Alterstufe 3: früher € 365,00 jetzt € 377,00
Alterstufe 4: früher € 408,00 jetzt € 432,00
Die Zahlbeträge jedoch verringern sich in den Alterstufen 1 und 2, da statt dem bisherigen hälftigen Kindergeld in Höhe von €77,00 nun das hälftige Kindergeld in Höhe von €82,00 anzurechnen ist.
Höhere Beträge ergeben sich erst ab Alterstufe 3.
Zur Verdeutlichung anhand Einkommensgruppe 1:
Altersstufe 1: früher € 202,00 neu € 199,00
Altersstufe 2: früher € 245,00 neu € 240,00
Altersstufe 3: früher € 288,00 neu € 295,00
Altersstufe 4: früher € 254,00 neu € 268,00
Festzuhalten bleibt für die Altersstufen 1 und 2, dass trotz der geringeren Zahlbeträge aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes um € 10,00 faktisch für jedes Kind mehr Geld zur Verfügung steht.
Weiter ist zu beachten, dass der erhöhte Kindergeldbetrag nur für gemeinsame Kinder verrechnet wird. D. h., vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle für das 3. Kind sind dann € 85,00 (€ 170,00 Kindergeld : 2) abzuziehen.
Der sogenannte „Zählkindervorteil” wird aber nur dem anspruchsberechtigten Elternteil angerechnet, dies bestimmt § 1612 b Abs. 2 BGB.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
die Kindesmutter hat 4 Kinder, die bei ihr leben, drei sind von Vater 1 und eines ist von Vater 2.
Die Kindesmutter erhält für das dritte und vierte Kind je einen erhöhten Kindergeldbetrag, den sogenannten „Zählkindervorteil”.
Bei Vater 1, wird beim dritten Kind der erhöhte halbe Kindergeldbetrag, also € 85,00, vom Bedarf des Kindes abgezogen.
Bei Vater 2, wird nur der einfache halbe Kindergeldbetrag abgezogen, obwohl die Kindesmutter ein erhöhtes Kindergeld ausgezahlt bekommt, da sie mit Vater 2 nur ein gemeinsames Kind hat.
Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel Düsseldorfer Tabellen 2008 und 2009

