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Schutz bei häuslicher Gewalt

Opfer von Gewalt – seien es Männer, Frauen oder Kinder – brauchen Schutz

Denn wer in der Familie oder Partnerschaft geschlagen oder gedemütigt wird, empfindet seine Situation oftmals als ausweglos.

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Mit dem Gewaltschutzgesetz, welches seit 2002 in Kraft ist, wurden rechtliche Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen und häuslicher Gewalt geschaffen. Insbesondere ist der Grundsatz „Wer schlägt, muss gehen – das Opfer bleibt in der Wohnung“ jetzt umfassend in unserem Recht verankert.

Das Gesetz bietet damit Hilfe für die überwiegend weiblichen Opfer, wendet sich aber auch an die Täter: den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für ihren Schutz zu sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen. Und den Tätern wird vom Staat gezeigt, dass Gewalt kein Mittel zur Konfliktlösung ist.

Gewaltschutzgesetz psychische Gewalt

Das Gewaltschutzgesetz zeigt Wirkung in der Praxis und stößt auf Akzeptanz in der Bevölkerung. Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen sozialen Nahraum, also „zu Hause“, statt und gehört für viele Opfer leider zum Alltag.

Sie kommt in allen gesellschaftlichen Schichten vor. Dort, wo z. B. Daten über Polizeieinsätze zu häuslicher Gewalt erhoben wurden, wird das erschreckende Ausmaß dieses Verhaltens deutlich – und auch der hohe Anteil der männlichen Täter (in einer Berliner polizeilichen Erhebung waren 86,4 % der Tatverdächtigen Männer).

Der Schutz der Betroffenen – zumeist Frauen und Kinder – ist dabei im häuslichen Bereich bisher am wenigsten gewährleistet.

Denn lange wurde diese Form der Gewalt von unserer Gesellschaft nicht ernst genommen und tabuisiert. Auch heute noch wird Partnergewalt verharmlost und schnell entschuldigt.

Kein Wunder, dass die Opfer aus Scham oder Angst vor dem Täter schweigen und kein Vertrauen zu den staatlichen Institutionen haben, die sie eigentlich schützen sollen. Ihre Leidensgeschichte erstreckt sich daher nicht selten über Jahre.

Allein, ohne sachkundige Beratung und gesellschaftliche Unterstützung, können sie sich oft lange nicht aus einer Gewaltbeziehung lösen.

Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser sind daher zu unentbehrlichen Unterstützungseinrichtungen geworden. Derzeit gibt es in Deutschland rund 430 Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen.

Wer zu Hause geschlagen wird, braucht Hilfe.

Das können zunächst einmal Gespräche über die verschiedenen Möglichkeiten auch des rechtlichen Schutzes sein, wie sie besondere Hilfseinrichtungen, z. B. Beratungsstellen und Frauenhäuser, anbieten.

In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln.

Niemand braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten innerhalb der Familie zu benachrichtigen.

Wenn eine strafbare Handlung wie z. B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsberaubung vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen.

Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben. Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhebung entscheidet.

Die Polizei kann eine Person, von der eine Gefahr für andere ausgeht, außerdem sofort aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung der gefährdeten Person verweisen. Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und dem Gefährder mitzuteilen, wo er sich nicht mehr aufhalten darf. Sie kann ihn auch vorübergehend im Gewahrsam nehmen.

Die Polizei wird dies dann tun, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen muss, das ein gefährlicher Angriff bevorsteht, z. B. weil es in der Vergangenheit schon zu Misshandlungen gekommen ist.

Hält sie eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie der gefährdenden Person sofort die Schlüssel zur Wohnung abnehmen, das Packen der benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs abwarten und sich die neue Adresse (oftmals wird dies bei Familienangehörigen oder Freunden sein) nennen lassen.

Wenn die gewalttätige Person nicht freiwillig geht, kann die Polizei den Gefährder mit Gewalt entfernen.

Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen ausdrücklich ermächtigt solche „Platzverweise“ auch für mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können.

Die Schutzanordnungen müssen in diesem Fall unverzüglich beim Familiengericht beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizeiliche Wohnungsverweise nur für einige Tage gilt.

Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und:

• Schutzanordnungen,
• die Zuweisung der Wohnung,
• Schadensersatz und Schmerzensgeld,
• das alleinige Sorgerecht über die Kinder,
• die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts beantragen.

Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegenstand des neuen Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt des Täters/der Täterin zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefahrensituation.

Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre langfristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können.

Den Tätern wird zugleich – vielleicht zum ersten Mal – vom Staat gezeigt, dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum bemühen müssen, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen.

Was regelt das Gewaltschutzgesetz?

Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit dem Täter teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Zivilgerichte auf Antrag der Opfer.

Das Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt.

Für Kinder, die von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften des Kinderschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen (vgl. Seite 20 unten).

Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb.

Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst: ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigungen geführt hat.

Welches Gericht ist zuständig?

Zumeist Ihr Amtsgericht vor Ort. Dort sind die Familiengerichte sowohl für die Wohnungsüberlassung als auch für die Schutzanordnungen zuständig, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.

Gibt es keinen gemeinsamen Haushalt bzw. wurde dieser vor über oder sechs Monaten aufgelöst, sind die Zivilgerichte zuständig. Es hängt vom Streitwert – und damit von der Schwere der Beeinträchtigungen – ab, ob das örtliche Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist.

Soweit das Familiengericht zuständig ist, wird das Verfahren nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgeführt. Dieses Verfahren hat gegenüber den Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Vorteile, dass Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind und überdies eine gerichtliche Anordnung unabhängig vom Antrag der konkreten Gefährdungssituation angepasst werden kann.

Es gibt dem Gericht eine größere Gestaltungsmöglichkeit; um auf Besonderheiten in sensiblen Lebensbereichen eingehen zu können. Das Verfahren ist insofern einfacher und elastischer.

Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person.

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter/Täterin und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat.

Hat der Täter/die Täterin den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen.

Hat der Täter/die Täterin lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauerlösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist – etwa aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines Mietvertrages.

In den Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind oder nur der Täter/die Täterin, kann die Wohnung nur für eine bestimmte Frist zugewiesen werden.

Ist der Täter/die Täterin allein an der Wohnung berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.

Wenn das Opfer an der Wohnung nicht berechtigt ist, muss es für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Vergütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben, muss dieser aber nicht entsprechen. Der Täter/die Täterin darf während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch das Opfer beeinträchtigen könnte.

Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich der Täter/die Täterin um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich.

Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist, dass die verletzte Person innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich von dem Täter/der Täterin verlangt. Diese Frist gibt dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte.

Auch eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren.

Sind Täter/Täterin und Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben des Täters in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte“ bedeuten würde.

Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchtigung des Kindeswohls eine solche unbillige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt – dafür reichen auch Drohungen mit Gewalthandlungen aus – soll regelmäßig die gesamte Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung, wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung“ vorzugsweise angeordnet wird, kann bei Gewalt unter Ehegatten wegen der Gefährdung des Gewaltopfers in der Regel nicht in Betracht kommen.

Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gibt es eine § 1361b BGB entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.

Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden, ob Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote hinzukommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot empfehlen.

Das Gericht kann gegenüber Tätern/Täterinnen (weitere) Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:

• die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

• sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gereicht festzusetzenden Umkreis zu nähern,

• sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt),

• Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, sei es über Telefon,
Telefax, Briefe oder E-Mails),

• Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich der Täter oder die Täterin umgehend zu entfernen).

Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden. Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden, dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen der jeweiligen Opfer Rechnung tragen.

So sind insbesondere die verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer außerhalb der Wohnung aufhält

  • (z. B. Arbeitsplatz
  • Kindergarten
  • Schule
  • Einkauf
  • Freizeit) bei den Kontakt- und Näherungsverboten einzubeziehen.

Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.

Schutzanordnungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn es schon zu Gewalt (Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) gekommen ist, sie sind auch bei ernsthaften Drohungen mit solchen Taten möglich.

Im Übrigen kann sich der Täter/die Täterin nicht damit herausreden, er/sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholeinfluss begangen. Auch in diesen Fällen ist er/sie für seine/ihre Taten verantwortlich, und das Gericht wird Schutzanordnungen gegen ihn/sie festsetzen.

Schutzanordnungen können auch in den Fällen bestimmter unzumutbarer Belästigungen („stalking“) in Form von wiederholten Nachstellungen verhängt werden.

Unter „stalking“ versteht man eine Vielzahl von Verhaltensweisen:

  • z. B. die wiederholte Überwachung und Beobachtung einer Person
  • die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe
  • die „körperliche“ Verfolgung
  • Annäherung
  • Kontaktversuche sowie Telefonterror
  • ständige Hinterlassungen von Mitteilungen über Telefax, Internet oder Mobiltelefon.

Sowohl bei den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als auch bei denen nach der Zivilprozessordnung sind die herkömmlichen Beweismittel:

  • Zeugen
  • Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Polizeibericht)
  • Sachverständigengutachten
  • Augenschein und die Parteivernehmung gegeben.

Bei Taten im häuslichen Bereich gibt es oft keine weiteren Tatzeugen oder Tatzeuginnen: bei Misshandlungen sind die Verletzungen nicht immer (sofort) sichtbar; bei Bedrohung, Verfolgung und Belästigung ist ein Beweis ebenfalls nicht einfach.

Die Gerichte können sich oft nur aufgrund der Schilderungen der antragstellenden verletzten Person ein Bild von der Situation machen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die glaubhafte und überzeugende Aussage der verletzten Person zur primären Entscheidungsgrundlage macht, insbesondere wenn sie durch Indizien unterstützt wird.

Soweit die Familiengerichte zuständig sind und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt ( also in allen Fällen, in denen die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder kurz vorher noch geführt haben), kann der Sachverhalt auch im Freibeweis ermittelt werden (z. B. durch telefonische Auskünfte).

Im Hauptsacheverfahren ist (im Unterschied zum Eilverfahren, das nur vorläufigen Charakter hat, vgl. unten) der so genannte Vollbeweis für das Vorliegen der Gewalt zu führen. Übergriffe müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Die Überzeugung muss in dem Maße gegeben sein, dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.

Soweit die Schutzanordnungen und die Wohnungsüberwachung davon abhängen, dass weitere Gewalttaten zu befürchten sind, hilft eine Beweiserleichterung: Ist es bereits einmal zu Gewalttaten gekommen (Polizeibericht), so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind.

Es ist dann Aufgabe des Täters/der Täterin, diese Vermutung zu widerlegen, wobei an diese Widerlegung hohe Anforderungen gestellt werden.

Das bloße Versprechen des Täters/die Täterin, er/sie werde keine Gewalt mehr anwenden , dürfte dazu in der Regel nicht ausreichen.

In Fällen häuslicher Gewalt liegt aufgrund der bestehenden Beziehung meist eine fortdauernde Gefährdung und eine erhebliche Bedrohung der Opfer vor, die insbesondere dann stark zunimmt, wenn sich das Opfer von dem gewalttätigen Partner trennt oder trennen will.

Da normale gerichtliche Verfahren meist zu lange dauern, müssen in diesen Fällen Schutzanordnungen im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen beantragt werden. In diesen Verfahren zur vorläufigen Regelung der Sache muss und kann möglichst schnell und einfach entschieden werden.

Daraus ergeben sich im Vergleich zum Hauptverfahren auch einige Besonderheiten: Im Eilverfahren kann in dringenden Fällen davon abgesehen werden, den mutmaßlichen Täter/die mutmaßliche Täterin, der/die in diesem Verfahren der „Antragsgegner“ ist, zu hören.

Daher sollten bei einer Antragstellung mögliche Gefährdungen durch den Antragsgegner/die Antragsgegnerin dargelegt werden, um das Gericht auf die Eilbedürftigkeit und die Brisanz der Situation hinzuweisen.

Eine Eilentscheidung ergeht, um drohende (weitere) Gewalt zu verhindern oder westliche Nachteile für die Betroffenen abzuwenden. Im normalen Verfahren muss die antragstellende Person dies beweisen; im Eilverfahren muss sie dies nur glaubhaft machen.

Glaubhaftmachung bedeutet, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung, Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat.

Für die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit gibt es keine festgelegten Maßstäbe. Im Regelfall wird eine detaillierte, zusammenhängende, mit möglichst genauen Orts- und Zeitangaben versehene Schilderung in Form einer eidesstattlichen Erklärung hierfür genügen. Aber auch Ärztliche Atteste und Polizeiberichte von entsprechenden Einsätzen sind für die Glaubhaftmachung hilfreich.

Gegen eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung kann der Antragsgegner beantragen, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. Dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung und einer neuen Gerichtsentscheidung. Gegen eine aufgrund mündlicher Verhandlung getroffene einstweilige Anordnung ist die sofortige Beschwerde gegeben.

Wie jede Entscheidung eines Zivilgerichts können auch die Wohnungsüberlassung und die Schutzanordnungen zwangsweise durchgesetzt (=vollstreckt) werden. Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes werden. Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes wurde das Vollstreckungsrecht so ausgestaltet, dass die Opfer schneller und einfacher als bisher zu ihrem Recht kommen und ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden.

So kann z. B. in dringenden Fällen die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bereits vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner für zulässig erklärt werden.

In diesem Falle werden die Entscheidungen bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts wirksam. Damit werden für das Opfer belastende, neue Gewalttätigkeiten provozierende Situationen, wie sie durch die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung entstehen können, vermieden.

Zuständig für die Vollziehung der Schutzanordnungen ist der Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin; er/sie kann die Entscheidung mittels unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei vollstrecken.

Ferner ist jetzt gesetzlich klargestellt, dass die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung nach den Regeln der Räumungsvollstreckung durchgesetzt werden kann – und nicht mehr wie bisher allein mittels Zwangsgeldes oder Zwangshaft.

Auch bei der Räumungsvollstreckung wird unmittelbarer Zwang angewendet, um die Räumung direkt und schnell, notfalls unter Anwendung von Gewalt zu erreichen.

Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen?

Der Schutz der verletzten Personen bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen wurde entscheidend verbessert.

So ist neu geregelt, dass die gerichtliche Eilentscheidung auf Wohnungsüberlassung während ihrer Geltungsdauer mehrfach vollzogen werden kann, also z. B. eine „wiederholte“ Räumung möglich ist, wenn der Täter/die Täterin wieder in die Wohnung zurückkehrt.

Statt wie bisher bei Verstößen gegen Schutzanordnungen erneut ein Verfahren vor dem Familiengericht zur Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anstrengen zu müssen, kann das Opfer nun bei jeder Zuwiderhandlung gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz direkt den Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin zuziehen, der/die bei Widerstand Gewalt anwenden und sich dazu auch der Hilfe der Polizei bedienen kann.

Daneben hat das Opfer weiterhin die Möglichkeit, bei Verstößen die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu beantragen.

Verstoßen Täter oder Täterinnen gegen die gerichtlichen Schutzanordnungen, machen sie sich außerdem strafbar; es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wenn eine Verletzung einer gerichtlichen Schutzanordnung droht oder bereits eingetreten ist, kann die Polizei gerufen werden, denn diese muss zur Verhinderung von Straftaten einschreiten.

Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden?

Bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Familiengericht ist eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Auch im zivilgerichtlichen Verfahren ist eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, wenn das Verfahren vor dem Amtsgericht stattfindet.

Vor den Landgerichten muss dagegen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Besteht eine Anwaltszwang nicht, können die erforderlichen Anträge von der antragstellenden Person schriftlich eingereicht oder auch auf der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll gegeben werden.

In schwierig gelagerten Fällen, in denen auch andere Rechtsfragen zu klären sind, kann es sich aber empfehlen, sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Bei nur geringem Einkommen empfiehlt es sich, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Was ist, wenn Kinder betroffen sind?

Von häuslicher Gewalt betroffen sind vielfach auch Kinder. Sie werden selbst Opfer von Misshandlungen oder sie erleben Misshandlungen z. B. gegenüber der Mutter – beide Gewalterfahrungen wirken sich langfristig aus.

Das Gewaltschutzgesetz gilt für sie allerdings nicht, stattdessen greifen die Schutznormen des Kinderschaftsrechts: Eheliche oder nichteheliche Kinder können durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen geschützt werden, wenn sie durch Sorgerechtsmissbrauch oder Vernachlässigung, auch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch Dritte gefährdet sind und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit oder fähig sind (§ 1666 BGB).

In dringenden Fällen können vorläufige Anordnungen getroffen werden; bei großer Gefahr können diese ohne vorherige Anhörung der Beteiligen ergehen. Auch Personen, Gruppen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Einrichtungen, die von der Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein solches gerichtliches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person. Kinder und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen einen Anspruch auf Beratung durch Jugendhilfe, ohne dass die Eltern davon Kenntnis erlangen.

Im gerichtlichen Verfahren hat das Familiengericht die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Das Spektrum möglicher Maßnahmen reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verboten, etwa dem Erlass einer sog. „Go-order“ oder eines Kontaktverbots, bis hin zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge insgesamt.

Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils oder eines Dritten, z. B. eines Partners der Mutter, aus der Wohnung ist möglich, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB).

Im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ist geregelt, dass das Gericht das zuständige Jugendamt anhören soll, wenn es beabsichtigt, einen Antrag auf Wohnungszuweisung abzulehnen, und um betroffenen Haushalt Kinder leben. Damit soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt gegebenenfalls im Interesse der Kinder noch Einfluss auf die zu treffende Entscheidung nehmen kann.

Darüber hinaus ist das Jugendamt von einer getroffenen Entscheidung in einem Verfahren über die Wohnungszuweisung zu informieren, wenn ein Kind in der Wohnung lebt.

Auf diese Weise wird das Jugendamt von einer Wohnungszuweisung in Kenntnis gesetzt und kann dann den Beteiligten Beratung und Unterstützung z. B. bei der Ausübung des Umgangsrechts anbieten.

Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für das Sorge- und Umgangsrecht?

Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden nicht ohne Einfluss auf Entscheidungen über das Sorge und Umgangsrecht sein. Der von Gewalt durch den Partner betroffene Elternteil sollte im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz auch prüfen, ob er z. B. einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen will, wenn dadurch dem Kind weitere Gewalterfahrungen erspart werden können.

Sind Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber einem Elternteil ergangen, wird sich vielfach die Frage stellen, ob weiterhin Kontakte zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind stattfinden können. Auch ein nichtsorgeberechtigter Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, unabhängig davon, ob es ehelich oder nichtehelich ist.

Beim Umgangsrecht ist jedoch stets das Kindeswohl zu beachten.

Zudem muss sichergestellt werden, dass es bei der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den Elternteilen nicht zustande, entscheidet das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts.

Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kindeswohl erfordert, kann das Familiengericht auch anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines „mitwirkungsbereiten“ Dritten stattfindet; dies kann u. a. ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, der dann jeweils bestimmt, welche Einzelperson diese Aufgaben wahrnimmt.

Diese Regelung wird als „beschützter“ oder „betreuter Umgang“ bezeichnet. Das Familiengericht kann auf diesem Wege erreichen, dass Besuche der Kinder an einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson stattfinden.

Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind?

Ausländerrecht:
Wenn eine ausländische Ehefrau oder ein ausländischer Ehemann durch Gewalt betroffen ist und sich trennen will, so kann dies Einfluss auf ihr/sein Aufenthaltsrecht haben.

Ausländische Ehepartner erhalten erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens seit zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Soll eine Trennung vor diesem Zeitablauf erfolgen, so kann trotzdem der weitere Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Ausländergesetz).

Eine besondere Härte liegt u. a. dann vor, wenn der ausländische Ehefrau/dem ausländischen Ehemann das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, weil sie/er oder ihre/seine Kinder Gewalt durch den Ehegatten erleiden.

Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner verbunden mit Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz innerhalb der ersten zwei Jahre in Deutschland kann daher nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen.

Die Entscheidung des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorgelegt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Annahme eines Härtefalls nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Ausländergesetz darstellt.

Zivilrecht:
Wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten (z. B. bei vielen Fällen gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit) das Zivilrecht des Heimatlandes anzuwenden ist und es dort keine Regelung über die Zuweisung der Ehewohnung zum Schutz eines misshandelten oder mit Gewalt bedrohten Ehegatten gibt, so war es in der Vergangenheit oft zweifelhaft, ob auf die Möglichkeiten des deutschen Rechts zurückgegriffen werden durfte.

Nunmehr ist eindeutig gesetzlich geregelt, dass für die Nutzungsbefugnis der in Deutschland gelegenen Ehewohnung sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote das deutsche Recht gilt (Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).

Nicht in jedem Fall häuslicher Gewalt ist es ratsam, dass das Opfer in der Wohnung verbleibt. Sicherheitsgründe können dagegen sprechen, aber auch das subjektive Empfinden von Bedrohung und Angst.

Erfahrungen in Österreich haben gezeigt und werden durch die Erfahrungen in Deutschland bestätigt, dass die Belegungszahlen der Frauenhäuser nach Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes nicht zurückgegangen sind, obwohl auch von der Möglichkeit der Wohnungsüberlassung sehr oft Gebrauch gemacht wird.

Ganz offensichtlich gibt es viele betroffene Frauen, für die eine Wohnungsüberlassung eher infrage kommt als ein Aufenthalt im Frauenhaus. Beides sind gleichwertige Lösungen, sich bei häuslicher Gewalt zu schützen. Dies ist auch bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen.

Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt wurden?

  • Die Polizei über den Notruf 110
  • Die Rechtsantragsstellen der Gerichte
  • Die kommunale Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte, zu erreichen über die jeweilige Stadtverwaltung/Rathaus oder die Landesämter
  • Das örtliche Frauenhaus, im Telefonbuch oft unter dem Eintrag „ Frauen helfen Frauen“ verzeichnet. Zu erfragen auch über die Frauenhauskoodinierungsstelle, Tel.: 0 69-67 06-2 52/2 60
  • Der örtliche Frauennotruf (Telefonbuch)
  • Örtliche Beratungsstellen (Telefonbuch)
  • Männerbüros und Männerberatungsstellen (in vielen größeren Städten, Telefonbuch)
  • Die Außenstellen des „Weißen Rings“ (bundesweites Info-Telefon 0 18 03/343434)

Wie können wir Ihnen helfen?

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Nach Eingang Ihrer Anfrage melden wir uns kurzfristig bei Ihnen und teilen Ihnen in diesem Zusammenhang auch die entstehenden Kosten einer Beratung, – sei es telefonisch, schriftlich oder persönlich mit.

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