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Vaterschaft - Feststellung der Abstammung und Anfechtung

Sonntag, 15. Februar 2009 | Autor: Cudina

Die Vaterschaft ist fĂŒr Kinder verheirateter oder nicht verheirateter Eltern einheitlich geregelt. Ausgangsvorschrift ist § 1592 BGB.

Vater eines Kindes ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der in Zeiten der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, unabhÀngig davon, ob das Kind auch vor der Ehe gezeugt wurde.

Dies gilt dann nicht, wenn das Kind nach der AnhÀngigkeit eines Scheidungsantrages innerhalb der Ehe geboren wird, wenn ein anderer Mann innerhalb eines Jahres nach der rechtskrÀftigen Scheidung die Vaterschaft anerkennt und dies mit Zustimmung des Ehemannes erfolgt.

§ 1592 Nr. 2 BGB regelt die Vaterschaft aufgrund Anerkennung. Voraussetzung hierfĂŒr ist, dass ein Mann mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft anerkennt. Zudem ist auch die Zustimmung des Ehemannes der Kindesmutter erforderlich, wenn, wie in vorbeschriebenen Fall, das Kind innerhalb einer bestehenden Ehe nach AnhĂ€ngigkeit des Scheidungsantrages geboren wird. In bestimmten FĂ€llen ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Zudem muss die öffentliche Beurkundung sowohl der Anerkennung, als auch der Zustimmung gemĂ€ĂŸ § 1597 Abs. 1 BGB erfolgen. Dies kann durch kostenfreie Beurkundung bei einem beliebigen Jugendamt oder beim Standesamt geschehen. Durch die Anerkennung gilt der Anerkennende als Vater im rechtlichen Sinne, selbst wenn die Anerkennung wissentlich falsch erfolgt ist.

Probleme kann die Zustimmung der erforderliche Zustimmung der Mutter bereiten. Diese muss sich keine Vaterschaft aufdrÀngen lassen. Dies ist hÀufiger Streitpunkt, wenn sich nicht verheiratete Partner noch vor der Geburt des Kindes trennen und die Kindesmutter aufgrund persönlicher Differenzen die Zustimmung verweigert.

Hier eröffnet jedoch § 1592 Nr. 3 BGB die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Wurde also ein Kind nicht innerhalb einer Ehe geboren, oder wurde bislang eine Vaterschaft nicht anerkennt (beispielsweise, weil die Zustimmung der Kindesmutter fehlte) kann der Mann die Feststellung der Vaterschaft begehren, der meint, Erzeuger des Kindes zu sein.

Dabei hilft hĂ€ufig die Vaterschaftsvermutung gemĂ€ĂŸ § 1600 d BGB, wonach der Mann als Vater vermutet wird, der der Mutter in der EmpfĂ€ngniszeit beigewohnt hat. Hinsichtlich der Berechnung der EmpfĂ€ngniszeit orientiert man sich dabei an bestimmten Berechnungstabellen. Diese Vaterschaftsvermutung gilt aber dann nicht, wenn die Vaterschaft offenbar unmöglich ist. UnzulĂ€ssig ist aber, eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage des biologischen Vaters, also eine Klage nur zur Feststellung der genetischen Vaterschaft. Klageberechtigt gegen den Vater sind das Kind, als auch die Kindesmutter. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird hĂ€ufig fĂŒr die Geltendmachung von Unterhalt erhoben.

Vaterschaftsanfechtung:

Eine aufgrund Ehe oder Anerkennung bestehende Vaterschaft kann angefochten werden.  Anfechtungsberechtigt ist der Mann, dessen Vaterschaft bereits im rechtlichen Sinne besteht, auch wenn er nicht Inhaber des Sorgerechtes ist. Auch ein eigenes Vaterschaftsanerkenntnis kann angefochten werden.
Unter bestimmten UmstĂ€nden kann der biologische Vater die gesetzliche Vaterschaft eines anderen anfechten. ursprĂŒnglich stand dem leiblichen Vater eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch diese alte Gesetzesfassung mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz fĂŒr unvereinbar erklĂ€rt. Seither besteht ein begrenzte Berechtigung zur Anfechtung. Die Anfechtung ist an folgende drei Voraussetzungen geknĂŒpft:

1. Angabe einer eidesstattlichen Versicherung des leiblichen Vaters,
der Kindesmutter in der EmpfÀngniszeit beigewohnt zu haben.

2. Zwischen Kind und gesetzlichem Vater darf keine sozialfamiliÀre Beziehung
bestehen oder im Zeitpunkt des Todes bestanden haben.

3. Der Anfechtende muss leiblicher Kindesvater sein.

Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss sich der Anfechtende der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst sein.

Bei der Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer sozialfamiliĂ€ren Beziehung ist darauf abzustellen, ob der gesetzliche Vater tatsĂ€chliche Verantwortung fĂŒr das Kind trĂ€gt. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn der gesetzliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder mit dem Kind lĂ€ngere Zeit in hĂ€uslicher Gemeinschaft gelebt hat. Wird eine solche sozialfamiliĂ€re Beziehung bejaht, ist die Anfechtung durch den leiblichen Vater nicht zuzulassen.

Weiter langt fĂŒr den Anfechtenden die Behauptung, er sei der leibliche Vater.

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Thema: Allgemein, Familienrecht

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