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Kindergartenkosten und Unterhalt

Sonntag, 29. März 2009 | Autor: Cudina

Der BGH musste sich im März 2008 mit der Frage beschäftigen, ob die Kosten eines Ganztagskindergartens eines Kindes im Unterhaltsbetrag des Kindes enthalten sind, oder einen Mehrbedarf darstellen und damit der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür aufzukommen hat.

Hier der damalige Fall:

Der Beklagte ist der Vater der am 21. August 2001 nichtehelich geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht für die Zeit ab Juli 2004 einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 € monatlich (ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich u. a. auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Das Oberlandesgericht hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Es hat die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter. Denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Der Senat hat demgegenüber entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.

Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie - bei sozialverträglicher Kostengestaltung - grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet. Das ist bei Anwendung des bisherigen Rechts, auf dessen Grundlage der Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages tituliert worden ist, hier nicht der Fall.

Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.

Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote der Mutter nachzuholen haben wird.

Entscheidung in gesamter Länge hier: Urteil des BHG vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Versorgungsausgleich

Sonntag, 29. März 2009 | Autor: Cudina

Die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgungen oder verminderter Erwerbsfähigkeit sind bei einer Scheidung zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Gedanken, dass die Eheleute sich gemeinsam etwas aufgebaut und als „Team” zusammen etwas erwirtschaftet haben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eheleute eine Aufteilung der Aufgaben vorgenommen haben und einer arbeiten gegangen ist und der andere den Haushalt geführt und die Kindererziehung übernommen hat. Hier hat der nicht erwerbstätige Ehegatte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seinen Beitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geleistet, der gleichwertig mit der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten ist. Weiter hat er durch die Schaffung eines gemütlichen Heimes den erwerbstätigen Ehegatten unterstützt und ihm den „Rücken freigehalten”. Gerade in der Situation der Rollenteilung ist der nicht erwerbstätige Ehegatte schutzbedürftig, da er selbst keine Anrechte auf eine Altersversorgung während der Ehezeit erwerben konnte.

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Versorgung während des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit von beiden Ehegatten ermittelt. Während der Ehezeit bedeutet nach § 1587 Abs. 2 BGB vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats in dem der eingereichte Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt wurde.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches muss zuerst ermittelt werden, welche in Betracht kommenden Versorgungsanrechte zum Ausgleich bei den Ehegatten vorliegen. Nicht ausgeglichen werden z. B. Anrechte auf Schadensersatzrenten, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kriegsopferrenten.

Danach müssen die Werte der Anrechte ermittelt werden. Dies gestaltet sich oft schwierig, da bei den verschiedenen Versorgungsträgern die Berechnungen der Ansprüche unterschiedlich sind und so zuerst im Wege der Umrechnung eine Bewertung der einzelnen Ansprüche durchgeführt werden muss. Ist nach der Bewertung offensichtlich geworden, dass ein Ehegatte höhere Anrechte auf Versorgung während der Ehezeit erworben hat, wie der andere, so ist die Hälfte des Überschusses auf den anderen Ehegatten zu übertragen, so dass beide Ehegatten gleich hohe Anrechte auf Versorgung während der Ehezeit erworben haben.

Der Versorgungsausgleich ist dann öffentlich-rechtlich oder schuldrechtlich durchzuführen.

Hat ein Ehegatte während der Ehezeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt und hat so höhere Anrechte auf Versorgung als der andere Ehegatte erworben, so ist er ausgleichspflichtig. Es ist dann der hälftige Überschuss dem Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzuschreiben und dem Rentenkonto des ausgleichsverpflichteten Ehegatten abzuziehen. Danach haben die Rentenkonten der Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung dann während der Ehezeit einen gleich hohen Zuwachs aufzuweisen. Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch kein Rentenkonto bei der gesetzlichen Versicherung, so ist ihm eines zu eröffnen bzw. zu begründen. Den so vorgenommenen Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt man Splitting.

Ist der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z. B. Beamter), so zahlt er nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sondern hat Anrechte auf Pension. Diese sind jedoch nicht übertragbar, es kann somit kein Splitting stattfinden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte kein Beamter ist. Der Versorgungsausgleich wird dann über ein Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB vollzogen. D. h., es wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Rentenkonto in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und hierauf wird der hälftige Überschuss verbucht. Der gesetzliche Rentenversicherungsträger hat dann einen Anspruch gegen den Dienstherrn des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Erstattung in Höhe des hälftigen Überschusses. Der Dienstherr hat dann die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Höhe des hälftigen Überschusses zu kürzen.

Hat der ausgleichsverpflichtete Ehegatte nun in eine private Rentenversicherung oder in eine berufsständische Rentenversicherung eingezahlt und sieht deren Satzung die dingliche Teilung der Anrechte im Falle einer Scheidung vor, so ist eine Realteilung vorzunehmen. Hierbei werden wieder die Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten gleich aufgeteilt und auf separate Konten verbucht. Es ist das gleiche Verfahren wie beim Splitting, nur eben nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wird der Versorgungsausgleich durch Splitting, Quasi-Splitting oder durch Realteilung vollzogen, so spricht man von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ist ein Splitting, Quasi-Splitting oder eine Realteilung jedoch nicht möglich, z. B. weil der ausgleichspflichtige Ehegatte in eine privaten Rentenversicherung eingezahlt hat und deren Satzung einen Versorgungsausgleich hierdurch nicht vorsieht, so muss ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinden. Dies geschieht so, dass der Überschuss ermittelt wird und der ausgleichspflichtige Ehegatte in Form einer monatlichen Zahlung den hälftigen Überschuss an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu leisten hat. Die Leistung hat aber erst zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die Versorgungsbezüge selbst ausgezahlt bekommt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte ebenfalls die Rentenzahlungsvoraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er das Rentenalter erreicht hat oder erwerbsunfähig ist.

Ein Versorgungsausgleich hat jedoch immer nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen. D. h., erscheint der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Ehegatten für einen der beiden als grob unbillig, so kann der Versorgungsausgleich vom Gericht teilweise oder ganz ausgeschlossen werden. Grobe Unbilligkeit liegt z. B. vor, wenn der Versorgungsausgleich zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt.

Der Versorgungsausgleich ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in Erwartung der Scheidung durch eigenes Verhalten die ihm zustehenden Versorgungsanrechte vermindert oder gänzlich verloren hat. Gleiches gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehe längere Zeit keinen Beitrag mehr zum Familienunterhalt geleistet hat. Diese grobe Pflichtverletzung führt ebenfalls zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches.

Es steht den Ehegatten jedoch frei, den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag zu regeln oder ganz auszuschließen. Der Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden. Sie dürfen jedoch keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschieben oder anders zuordnen. Die Eheleute können auch eine vertragliche Regelung treffen, wenn das Scheidungsverfahren schon läuft. Dann ist neben der notariellen Beurkundung auch ein gerichtlicher Vergleich möglich. Weiter muss das Gericht die vertragliche Regelung über den Versorgungsausgleich genehmigen, um so eine Benachteiligung eines Ehegatten zu verhindern.

Bei einer Scheidung wird mit dem Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich von Amts wegen als Verbundsache durchgeführt. Dies gilt jedoch nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nur auf Antrag einer der Ehegatten vom Gericht durchgeführt. Wird während des Scheidungsverfahrens kein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt, so kann dies in einem isolierten Verfahren beim Familiengericht nachgeholt werden. Um den Versorgungsausgleich durchführen zu können, kann das Gericht über Höhe und Grund der Versorgungsanwartschaften Auskünfte einholen.

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Ehevertrag

Mittwoch, 25. März 2009 | Autor: Cudina

Im Rahmen eines Ehevertrages regeln Eheleute entweder vor oder auch nach der Eheschließung die Rechtsfolgen ihrer Ehe. Ohne ehevertragliche Regelung gilt das Gesetz, d. h. bezüglich des Unterhalts, der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinn), sowie bezüglich des Versorgungsausgleichs sind die Eheleute an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Dies bedeutet im Einzelnen:

Zum Thema „Ehegattenunterhalt” enthält das Gesetz eine Vielzahl von Regelungen bezüglich des Unterhalts für die Trennungszeit, sowie für die Zeit nach der Scheidung. Diese gesetzlichen Regelungen sind teilweise auslegungsfähig und führen daher sehr häufig zu sehr langwierigen und auch kostenintensiven Streitigkeiten bei Gericht.
Um für den Fall eines gegenseitigen Unterhaltsanspruchs klare und bindende Regelungen zu schaffen, bietet es sich an, diese im Rahmen eines Ehevertrages festzuhalten.

Auch das „Güterrecht” kann individuell bestimmt werden. Ohne vertragliche Regelung leben die Eheleute ab der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. D. h ., die Eheleute müssen den Zugewinn, den sie in der Ehe erwirtschaften, miteinander teilen. Dies kann fatale Folgen haben, wenn beispielsweise ein Ehepartner eine Firma, eine Praxis oder sonstige Vermögenswerte besitzt, die am Ende der Ehe den wesentlichen Teil seines Vermögens darstellen. Im Falle eines Ausgleichsanspruchs könnte er dann gezwungen werden, sich entweder hoch zu verschulden oder den Vermögenswert zu veräußern, um die Zugewinnausgleichsansprüche des Partners zu befriedigen.
Um diese fatale Folge zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch bezüglich des Zugewinns eine vertragliche Regelung zu treffen.

Auch bezüglich des Versorgungsausgleichs kann eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Ohne Vertrag wird im Falle einer Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, d. h. die Rentenanwartschaften jedes Ehepartners wird für die Ehezeit von Amts wegen durch das Gericht ermittelt und geteilt. Dies sieht im Einzelnen so aus, dass vom Rentenkonto jenes Ehepartners, der höhere Anwartschaften in der Ehe erworben hat, als der andere, ein Teil auf das Konto des anderen gestellt wird. Die Ehepartner werden also so gestellt, als hätten sie in der Ehe gleich hohe Rentenanwartschaften erworben.

In aller Regel denken verliebte Paare vor der Eheschließung nicht daran, was sie im Falle einer Trennung oder Scheidung erwartet. Kaum ein Paar wird sich vor der Eheschließung bei einem Anwalt über die Rechtsfolgen einer Ehe beraten lassen, sondern geht blauäugig eine Ehe ein. Zum Zeitpunkt der Heirat denkt kaum ein junger Ehepartner an die möglichen Folgen einer Scheidung und bedenkt insbesondere nicht, dass inzwischen in Deutschland jede dritte Ehe geschieden wird - mit steigender Tendenz!

Durch Abschluss eines Ehevertrages erhalten die Eheleute eine Rechtssicherheit und können darauf vertrauen, dass im Falle einer Trennung die gegenseitigen Ansprüche klar dokumentiert sind, d. h. gegenseitige böse Überraschungen vermieden werden. Insbesondere können hierdurch auch kostspielige Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen werden.

Im Rahmen eines Ehevertrages kann beispielsweise die Höhe des Unterhalts geregelt werden, es können Höchstbeträge festgesetzt werden, es können Tatbestände bestimmt werden, für die Unterhalt gezahlt oder nicht gezahlt werden soll, bezüglich des Zugewinns können einzelne Vermögensgegenstände aus der Zugewinnberechnung herausgenommen werden, der Zugewinn kann vollständig ausgeschlossen oder auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt werden, der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen oder ebenfalls begrenzt werden.

Es empfiehlt sich, einen Ehevertrag vor Eingehung der Ehe zu schließen, allerdings ist ein Vertragsschluss auch jederzeit danach möglich. Auch nach einer Trennung kann ein Ehevertrag geschlossen werden, der sich dann „Trennungs- oder Ehescheidungsvereinbarung” nennt. Im Rahmen einer solchen, d. h. nach der Trennung geschlossenen Vereinbarung, vereinbaren die Eheleute z. B. Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung oder sonstige Dinge für die Zeit des Getrenntlebens und den Fall einer Scheidung.

In einem solchem Vertrag können auch erbrechtliche Regelungen getroffen werden.

Bei der Gestaltung eines Ehevertrages sollte unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden, da die Rechtsfolgen für den juristischen Laien unüberschaubar sind. So sollten schon alle denkbaren Sachverhaltsentwicklungen und eintretende Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgeschätzt und juristisch einwandfrei und klar im Vertrag formuliert werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Inhalt und Formulierung sehr genau durchdacht werden, um eine Wirksamkeit des gesamten Vertrages sicher zu stellen. So kann ein ganzer Vertrag unwirksam sein, wenn nur eine einzige Klausel nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. So darf auch eine Partei nicht offensichtlich benachteiligt werden, da auch in diesem Falle der Vertrag unwirksam wäre.

Der für den jeweiligen Partner passende Wortlaut kann im Rahmen einer anwaltlichen Beratung erarbeitet werden. Der genaue Wortlaut des Vertrages wird dann, wenn Güterecht oder der Versorgungsausgleich betroffen sind, vor einem Notar protokolliert und von den Vertragspartnern dort unterzeichnet.

Die Kosten einer anwaltlichen Beratung bezüglich eines Ehevertrages richten sich einmal nach dem Wert und darüber hinaus auch nach dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts. So empfiehlt es sich, im Rahmen einer Erstberatung, die bei einem Rechtsanwalt max. € 190,00 plus Umsatzsteuer kostet, sich bezüglich eines Ehevertrages beraten zu lassen. Nach dieser Beratung kann immer noch entschieden werden, ob der Ehevertrag durch den Rechtsanwalt konkret ausgestaltet wird oder direkt der Notar beauftragt werden soll.

Betrachtet man die kostspieligen Verfahren, die bei Scheitern der Ehe vor Gericht geführt werden müssen und die damit verbundenen Rechtsfolgen, d. h. beispielsweise die hohen Zahlungsverpflichtungen bezüglich des Unterhalts oder des Zugewinns, so sind durch eine professionelle Beratung entstehenden Kosten geradezu verschwindend gering. D. h., durch einen relativ geringen Aufwand können unüberschaubare Rechtsfolgen von vornherein ausgeschlossen werden.

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BGH zum nachehelichen Betreuungsunterhalt

Mittwoch, 18. März 2009 | Autor: Cudina

BGH zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08

Mitteilung der Pressestelle:

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Mit der Einführung des “Basisunterhalts” hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

3. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.

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Scheidung

Dienstag, 17. März 2009 | Autor: Cudina

Die Voraussetzungen einer Scheidung sind in den § 1564 bis § 1568 BGB sowie in den § 622 bis § 629d ZPO und die einvernehmliche Scheidung in § 630 ZPO geregelt.

Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Um den Ehegatten eine genaue Untersuchung des Merkmals Scheitern (Zerrüttung) zu ersparen, gibt das BGB dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand:

- Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet, sofern beide Ehegatten
geschieden werden möchten (sog. einverständliche Scheidung) oder keine Bereitschaft besteht, sich zu
versöhnen.

- Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden
werden.

Es gibt darüber hinaus eine Härtefallregelung: Ist die Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten eine unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB), die in der Person des anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Ehe ausnahmsweise auch vor Ablauf des Trennungsjahres und ohne Einwilligung beider Ehegatten geschieden werden.

Eine solche unzumutbare Härte zB. bei Misshandlungen angenommen. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen und unsere Erfahrung ist, dass die Härtefallregelung leider extrem selten greift!

Das Scheidungsverfahren wird am Amtsgericht - Familiengericht geführt.

Es besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen, der Antragsgegner benötigt, sofern er keine eigenen Anträge stellt und der Scheidung nur zustimmt, keinen Anwalt.

Im Scheidungsverfahren können auf Antrag im sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen, wie Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, Festsetzung des Unterhalts, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, die Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.

Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Mannheim und wir sind ausschliesslich auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts tätig.

Suchen Sie einen Anwalt-Anwältin-Anwälte für Ihre Scheidung in Mannheim und Umgebung oder auch im übrigen Bundesgebiet, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Vorab informieren wir Sie auch jederzeit per Email über die Voraussetzungen Ihrer Scheidung und die entstehenden Kosten.

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Ehescheidung

Mittwoch, 11. März 2009 | Autor: Cudina

Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Das Scheitern der Ehe wird bei Gericht nach bestimmten Zeiten des Getrenntlebens vermutet.

Wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere zustimmt, wird nach einjähriger Trennung das Scheitern der Ehe vermutet. Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere sich nicht scheiden lassen will, wird das Scheitern der Ehe erst nach dreijähriger Trennung vermutet.

Wer vor Ablauf der Trennungszeiten die Scheidung beantragt, muss das Scheitern der Ehe bzw. die Trennungszeit nachweisen. Wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der die Scheidung beantragt, aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird und beide Ehepartner (oder zumindest ein Ehegatte) müssen die weitere eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen. Bei der Trennung in den gleichen Räumlichkeiten sollte derjenige, der die Scheidung nach Ablauf der Trennungszeit wünscht, unbedingt bedenken, dass er die Trennung auch beweisen muss.

Muss er damit rechnen, dass der andere Partner nach Ablauf der Trennungszeit die Scheidung ablehnt oder die Trennung im gleichen Haus bestreitet, so wird der scheidungswillige Partner erhebliche Probleme mit der Beweisbarkeit der Trennungszeit haben.

Dies sollte unbedingt bedacht werden, bevor man sich zu einer Trennung in den gleichen Räumlichkeiten entscheidet. Im Gegensatz zur Trennung im gleichen Haus wird die räumliche Trennung immer sehr leicht durch einen Mietverttrag der eine Ummeldung nachzuweisen sein. In der Praxis kommt diese Problematik nicht selten vor. Die abgelaufene Trennungszeit wird auch weiter berücksichtigt, wenn die Ehegatten zwischendurch als Versöhnungsversuch für kurze Zeit zusammengelebt haben.

Ein Richter kann das Scheidungsverfahren aussetzen, wenn er bei der persönlichen Anhörung beider Ehegatten den Eindruck gewonnen hat, dass durch eine Überlegungspause und z. B. mit Hilfe einer Eheberatung möglicherweise doch noch Aussicht auf Fortsetzung der Ehe bestehen könnte. Falls in ganz besonderen Ausnahmefällen die Aufrechterhaltung der gescheiterten Ehe im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder notwendig ist oder bei einer Scheidung außergewöhnliche Härten für einen Ehegatten entstehen würden, soll der Scheidungsantrag abgewiesen werden.

Diese Härteklausel kann allerdings nur bei außergewöhnlichen Umständen Anwendung finden und kommt in der Praxis eher selten vor.

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Eheschliessung

Montag, 9. März 2009 | Autor: Cudina

Ehen werden bekanntlich im Himmel geschlossen, müssen sich aber auch auf Erden bewähren. An die Eheschließung hat der Gesetzgeber daher umfangreiche rechtliche Folgen geknüpft, die ohne weiteres Zutun der Eheleute, selbst ohne deren Kenntnis eintreten und sich zum Teil während, zum Teil erst nach Beendigung der Ehe auswirken.

Nur hinsichtlich des Ehenamens werden die Ehepartner beim Standesamt gefragt, ob ein gemeinsamer Ehename gewählt wird, ggf. welcher, oder ob jeder Partner seinen Namen behalten möchte. Der erwähnte Automatismus im Übrigen wirkt sich insbesondere im Bereich des Güterrechts und des Unterhalts aus.

Wünschen die Partner andere als die automatischen rechtlichen Folgen, können sie diese - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - durch Abschluss eines Ehevertrages vor oder auch nach Eingehung der Ehe bewirken. So kann eventuellen besonderen persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung getragen werden, insbesondere für den Fall der Scheidung.

Dies bietet den Vorteil, zu einem emotional nicht vorbelasteten Zeitpunkt Vereinbarungen treffen zu können, die im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Lösung darstellen.

Daneben kann der Abschluss eines Ehevertrages aber auch unabhängig von dem Regelungsbedürfnis einer Scheidung empfehlenswert sein, etwa um bestimmte vertragliche Festlegungen für die Zeit der Ehe zu treffen oder die Rechtsfolgen bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehepartners vom gesetzlichen Leitbild abweichend zu regeln.

Um eine unparteiische rechtliche Beratung der Beteiligten in diesem sensiblen Bereich sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Mitwirkung des Notars festgelegt.

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Kindesunterhalt

Montag, 9. März 2009 | Autor: Cudina

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Hier ist zu unterscheiden zwischen Unterhalt für minderjährige Kinder und Unterhalt für volljährige Kinder.

Leben die Eltern des Kindes getrennt, so schuldet, solange die Kinder noch minderjährig sind, jener Elternteil Barunterhalt, bei dem das Kind nicht lebt.  Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt seine Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistung, d.h. durch die Betreuung und Versorgung des Kindes.

Der Unterhalt des Kindes gegen den anderen Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, errechnet sich nach dem Einkommen des Elternteils. Zur Berechnung des Einkommens ist zunächst das monatlich durchschnittliche Einkommen zu bilden, d.h. es ist zu überprüfen, welche Einkünfte der Elternteil während der letzten zwölf Monate hatte.

Zu diesem Zweck ist er auch zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, d.h. zur Vorlage der letzten zwölf Verdienstabrechnungen, des letzten Steuerbescheides, des Arbeitslosengeldbescheides, beziehungsweise, falls der Elternteil selbstständig ist, durch Vorlage von Bilanzen, Steuererklärungen und Gewinnermittlungen der letzten drei bis fünf Jahre.

Das Kind kann, vertreten durch den betreuenden Elternteil, Auskunft zum Einkommen des anderen verlangen. Hat der zum Unterhalt Verpflichtete Auskunft erteilt, ist das unterhaltsrelevante Einkommen auszurechnen. Vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten werden berufsbedingte Aufwendungen, und berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen sein.

Danach ist der Unterhalt nach der Unterhaltstabelle - auch Düsseldorfer Tabelle genannt - zu ermitteln. Die Tabelle besteht aus 10 Einkommensstufen und 3 Altersgruppen, sowie auch einer Bedarfsgruppe für Volljährige. Der Unterhalt ist aus der Tabelle abzulesen, wobei davon auszugehen ist, dass der jeweilige Unterhaltstabellenbetrag dann gilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.

Dies gilt für den Regelfall einer Ehefrau und zwei unterhaltsberechtigten Kinder.

Ist der Unterhaltsverpflichtete nur einer Person gegenüber, d.h. einem Kind, zum Unterhalt verpflichtet, wäre eine Erhöhung um zwei Einkommensstufen vorzunehmen.

Ist er nur zwei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, so ist eine Erhöhung um eine Stufe vorzunehmen.

Ist er jedoch mehr als drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sind Herabstufungen in entsprechender Höhe vorzunehmen.

Auch volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern, sofern sie sich noch in der Schulausbildung, in einer sonstigen Ausbildung oder in einem Studium befinden. D.h., der Unterhaltsanspruch besteht dann, wenn sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Kind noch die Schule besucht, studiert oder sich in der Ausbildung befindet.

Der Unterhalt volljähriger Kinder richtet sich gegen beide Eltern, d.h. auch gegen jenen Elternteil, bei dem es lebt. Dies unterscheidet den Unterhalt des volljährigen und des minderjährigen Kindes maßgeblich voneinander. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich aus der Addition der Einkünfte beider Eltern. Der Selbstbehalt jedes Elternteils liegt bei € 1.000,00.

Die Eltern haben sich entsprechend ihres Einkommens quotenmäßig am Unterhalt des Kindes zu beteiligen, wobei das Kindergeld voll als Einkommen des Kindes zum Abzug zu bringen ist.

Beim Unterhalt des minderjährigen Kindes ist das Kindergeld hälftig vom Tabellenunterhalt zum Abzug zu bringen.

Gerne berechnen wir Ihren Unterhaltsanspruch, sofern Sie uns Ihre Anfrage zukommen lassen. Die entstehenden Kosten werden wir Ihnen selbstverständlich vorab konkret mitteilen.

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Unterhalt

Samstag, 7. März 2009 | Autor: Cudina

Der Unterhalt ist ein großes Thema im Familienrecht, hier gibt es wohl auch die meisten Streitigkeiten zwischen den beteiligten Parteien.

Einen Unterhaltsanspruch können Eheleute gegeneinander haben, sowie auch Verwandte gegeneinander. Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern ein.

Bei jedem Unterhaltsanspruch ist es Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Bedürftig ist ein Mensch, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Er darf also weder über Einkommen noch über Vermögen verfügen. Ist Vermögen vorhanden, so muss dies aufgebraucht und zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werden, außer die Verwertung des Vermögens ist unwirtschaftlich oder es ist als „Notreserve” (z.B. für den Fall der Krankheit) zurückgelegt worden.

Leistungsfähig ist ein Unterhaltsverpflichteter, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten befriedigen kann, ohne den eigenen Lebensunterhalt und sonstige Verpflichtungen zu gefährden. Er hat für die Unterhaltsleistung sein Einkommen und unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit sein Vermögen zu verwenden.

Bei einem Unterhaltsanspruch zwischen Eheleuten ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden.

Während der ehelichen Lebensgemeinschaft sind sich die Eheleute gegenüber zum Familienunterhalt verpflichtet. D. h. jeder muss seinen Beitrag zum Familienunterhalt leisten. Dies kann auch durch Erziehung der Kinder oder Führung des Haushaltes geschehen. Trennen sich die Eheleute, dann fällt die Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen mit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft weg. Anstelle dessen tritt der Unterhaltsanspruch eines Ehepartners gegen den anderen, wenn der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsberechtigte hat dann Anspruch auf die Zahlung eines angemessenen Unterhaltes. Hierdurch soll der bedürftige Ehegatte den in der Ehe bestandenen Lebensstandard erhalten können. Doch ist bei der Höhe des Unterhaltes auch die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu beachten. Darüber hinaus hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbsobliegenheit, d. h. er hat eine Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit, die jedoch dem in der Ehe erreichte Lebensstandard entspricht.

Beim nachehelichen Unterhalt gibt das Gesetz bestimmte Unterhaltstatbestände in den §§ 1570 ff BGB vor. § 1570 BGB gewährt dem geschiedenen Ehegatten, der das gemeinsame Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch bis zu drei Jahre nach Geburt des Kindes. Nach § 1571 BGB hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen, wenn er aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten ist. Ist ein geschiedener Ehegatte aufgrund von Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Schwächen nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ist eine Aufnahme aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten, so ist der andere Ehegatte nach § 1572 BGB unterhaltspflichtig.

Hat der bedürftige Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572, 1575, 1576 BGB, so kann er nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten verlangen, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat. Doch muss er sich intensiv um eine angemessene Tätigkeit bemühen. § 1573 Abs. 4 BGB gibt dem bedürftigen Ehegatten unter den gleichen Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn er unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert. Auch hier muss er sich um eine angemessene Tätigkeit intensiv bemühen, die geeignet ist, seinen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern.

Hat ein Ehegatte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit, doch reichen die Einkünfte hieraus nicht zur Deckung des vollen Unterhaltes aus, so kann der bedürftige Ehegatte einen Anspruch auf Aufstockung gegen seinen geschiedenen Ehegatten nach § 1573 Abs. 2 BGB haben. Ob ein Unterhaltsanspruch auf Aufstockung besteht richtet sich nach den Einkünften und der Höhe des Komplettunterhaltes. Weiter darf der bedürftige Ehegatte nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572, 1575, 1576 BGB haben.

Hat ein Ehegatte in Erwartung der Ehe eine Schulbildung, Berufsausbildung oder Weiterbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, so kann er diese nach der Scheidung wieder aufnehmen und kann während der Zeit, die durchschnittlich hierfür benötigt wird Unterhalt nach § 1575 BGB von seinem geschiedenen Ehegatten verlangen. Gleiches gilt für Ehegatten, die zwar eine abgeschlossene Ausbildung haben, aber eine Fortbildung machen müssen, um wieder auf die derzeitigen berufsspezifischen Standards zu kommen (z.B. in der Computerbranche).

Hat ein Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ff. BGB, so kann er unter Umständen nach § 1576 S. 1 BGB einen Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen haben. Hiernach entsteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn eine Versagung von Unterhalt bei Berücksichtigung der Lebensumstände beider Ehegatten grob unbillig erscheinen würde. Der § 1576 S. 1 BGB soll als Auffangtatbestand unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit alle sonstigen ehebedingten Bedürftigkeiten abdecken.

Beim Verwandtenunterhalt gilt nach § 1601 BGB i.V.m. § 1589 S. 1 BGB der Grundsatz, dass nur Verwandte in gerader Linie (auf- oder absteigend) einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Zwischen Verwandten der Seitenlinie (z.B. Geschwister, Cousins) gibt es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Hauptsächlich geht es beim Verwandtenunterhalt um die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern oder umgekehrt.

Beim Verwandtenunterhalt hat der Bedürftige ebenfalls eine Erwerbsobliegenheit. Anders als beim Ehegattenunterhalt hat er jedoch jede Arbeit anzunehmen, die ihm angeboten wird, auch wenn sie nicht angemessen oder nicht seiner Ausbildung entspricht. Er muss seine volle Arbeitskraft einsetzen.

Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern ein. Der Unterhalt umfasst hier neben der Deckung des Lebensbedarfes auch die Kosten für eine angemessene Ausbildung. Diese muss den Interessen und Neigungen des Kindes entsprechen.

Unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten oder zwischen Verwandten besteht, gibt es einige allgemeine Grundsätze, die im Unterhaltsrecht generell zu beachten sind.

So ist bei der Leistung von Unterhalt der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nur insoweit pflichtig, wie er finanziell in der Lage ist Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

Reichen nun die finanziellen Mittel des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um dem Berechtigten Unterhalt zu leisten oder gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete kann nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen, so liegt ein Mangelfall vor.

Liegt ein Mangelfall vor, so ist dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Selbstbehalt zu belassen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Geht es jedoch um Unterhalt, den Eltern ihren Kindern leisten müssen, so ist den Eltern nur der notwendige Selbstbehalt zu belassen, da Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Der notwendige Selbstbehalt liegt nach der Düsseldorfer Tabelle bei 900,- Euro bei einem berufstätigen Unterhaltsverpflichteten und bei 770,- Euro bei einem nicht berufstätigen Unterhaltsverpflichteten.

Sind bei einem Mangelfall mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so gibt es eine vom Gesetz in § 1609 BGB festgelegte Rangfolge, nach welcher einige Unterhaltsberechtigte anderen vorgezogen werden.

Zuerst müssen demnach die Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen Kinder und der volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum 21. Lebensjahr), die noch die allgemeine Schulausbildung machen und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, befriedigt werden (1. Rang).

Auf dem 2. Rang sind die Elternteile, die ein Kind betreuen. Hierbei ist es unerheblich, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder nicht. Weiter sind hier die geschiedenen Ehegatten eingestuft, die keine Kinder betreuen und wenn die Ehe von langer Dauer war.

Dem 3. Rang sind nun die geschiedenen Ehegatten, deren Ehe nicht von langer Dauer war und keine Kinder betreuen und die noch nicht geschiedenen Ehegatten, die keine Kinder betreuen zugeordnet.

Im 4. Rang finden sich die Kinder wieder, die nicht in den 1. Rang fallen, z.B. weil sie verheiratet oder schon älter als 21 Jahre sind.

Auf dem 5. Rang sind Enkelkinder und weitere Abkömmlinge des Unterhalspflichtigen.

Den 6. Rang teilen sich die Eltern und den 7. Rang die Großeltern und sonstigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen.

Kann der Unterhaltsverpflichtete nun nicht alle Unterhaltsansprüche von gleichrangigen Unterhaltsberechtigten befriedigen, so spricht man von einem absoluten Mangelfall. Hier ist dann so vorzugehen, dass dem Unterhaltsverpflichteten der notwendige Selbstbehalt zu belassen ist und der geldwerte Überschuss so zwischen den Unterhaltsberechtigten zu verteilen ist, dass ihre jeweiligen Mindestbedarfssätze prozentual gleich gedeckt bzw. gekürzt werden.

Der Umfang des Unterhalts ist nach dem Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu bestimmen. Es ist hierbei der Elementarunterhalt (Kosten für Wohnung, Kleidung, Lebensmittel) und ein etwaiger Mehrbedarf zu leisten. Ein Mehrbedarf kann z. B. durch die Trennung von Ehegatten oder durch Krankheit entstehen. Der Unterhaltsanspruch kann aus Billigkeitsgründen auch begrenzt werden oder ganz wegfallen.

Ist bei dem Unterhaltsanspruch von Ehegatten der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen und dem anderen Ehegatten zugestellt worden, so umfasst der Unterhalt auch den Vorsorgeunterhalt. Hier hat der Unterhaltspflichtige die Kosten für eine angemessene Alters- und Berufsunfähigkeitsversicherung zu tragen. Ebenso hat der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.

Der Unterhalt ist in Form einer monatlichen Geldrente im Voraus (am Monatsanfang) zu bezahlen. Zur Ermittlung der Unterhaltshöhe hat jede der Parteien Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben.

Es kann grundsätzlich kein Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden. Bei einer Zuvielleistung kann diese nicht zurückgefordert werden.

Eine Unterhaltsvereinbarung ist möglich und meist auch sinnvoll. Diese Möglichkeit ist vor allem beim Ehegattenunterhalt von Bedeutung und wird auch häufig genutzt. Hierbei kann jedoch nicht auf einen zukünftigen Unterhaltsanspruch verzichtet werden.

Ein Unterhaltsverfahren wird vor dem Familiengericht entweder als Folgesache (nachehelicher Unterhalt) in einem Scheidungsverfahren oder als eigenständiger Zivilprozess (Trennungsunterhalt) durchgeführt.

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Rangfolge Unterhalt

Freitag, 6. März 2009 | Autor: Cudina

Der Unterhalt ist ein großes Thema im Familienrecht, hier gibt es wohl auch die meisten Streitigkeiten zwischen den beteiligten Parteien.

Einen Unterhaltsanspruch können Eheleute gegeneinander haben, sowie auch Verwandte gegeneinander. Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern ein.

Bei jedem Unterhaltsanspruch ist es Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Bedürftig ist ein Mensch, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Er darf also weder über Einkommen noch über Vermögen verfügen. Ist Vermögen vorhanden, so muss dies aufgebraucht und zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werden, außer die Verwertung des Vermögens ist unwirtschaftlich oder es ist als „Notreserve” (z.B. für den Fall der Krankheit) zurückgelegt worden.

Leistungsfähig ist ein Unterhaltsverpflichteter, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten befriedigen kann, ohne den eigenen Lebensunterhalt und sonstige Verpflichtungen zu gefährden. Er hat für die Unterhaltsleistung sein Einkommen und unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit sein Vermögen zu verwenden.

Reichen nun die finanziellen Mittel des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um dem Berechtigten Unterhalt zu leisten oder gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete kann nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen, so liegt ein Mangelfall vor. Für diesen Fall sieht das Gesetz im § 1609 BGB eine bestimmte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten vor.

Zuerst müssen die Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen Kinder und der volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum 21. Lebensjahr), die noch die allgemeine Schulausbildung machen und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, befriedigt werden (1. Rang).

Auf dem 2. Rang sind die Elternteile, die ein Kind betreuen. Hierbei ist es unerheblich, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder nicht. Weiter sind hier die geschiedenen Ehegatten eingestuft, die keine Kinder betreuen und wenn die Ehe von langer Dauer war.

Dem 3. Rang sind nun die geschiedenen Ehegatten, deren Ehe nicht von langer Dauer war und keine Kinder betreuen und die noch nicht geschiedenen Ehegatten, die keine Kinder betreuen zugeordnet.

Im 4. Rang finden sich die Kinder wieder, die nicht in den 1. Rang fallen, z.B. weil sie verheiratet oder schon älter als 21 Jahre sind.

Auf dem 5. Rang sind Enkelkinder und weitere Abkömmlinge des Unterhalspflichtigen.

Den 6. Rang teilen sich die Eltern und den 7. Rang die Großeltern und sonstigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen.

Die eben erläuterte Rangfolge entspricht der heutigen Rechtslage. Die frühere Rangfolge wurde durch die Unterhaltsrechtsreform geändert. Früher waren auf dem 1. Rang sowohl die unterhalsberechtigten minderjährigen Kinder, als auch die geschiedenen und aktuellen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten. Auf dem 2. Rang befanden sich die unverheirateten unterhaltsberechtigten Elternteile, die ein Kind mit dem Unterhaltspflichtigen hatten. Durch die geänderte Rangfolge sollen einerseits die Kinder im Unterhalt bevorzugt behandelt und so das Kindeswohl gefördert werden, andererseits soll auch eine Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Elternteile, die mit dem Unterhaltspflichtigen ein Kind haben, erreicht werden, da es nun unerheblich ist, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder eben nicht.

In Bezug auf den Unterhaltsverpflichteten gibt es auch eine gesetzliche Rangfolge, d. h. ist ein Unterhaltsberechtigter vorhanden, entscheidet sich nach der Rangfolge, wer für dessen Unterhalt aufzukommen hat.

Hier ist zuerst der aktuelle oder geschiedene Ehegatte des Unterhaltsberechtigten zur Leistung des Unterhalts verpflichtet. Fällt dieser aus, weil er z. B. finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch zu befriedigen, so sind die nächsten Unterhaltsverpflichteten die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Unterhaltsberechtigten. Sind diese auch nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, so werden die übrigen Verwandten (Eltern, Großeltern) zur Unterhaltsleistung herangezogen. Hier haften die näheren Verwandten vor den entfernteren auf Unterhalt.

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Reform des Versorgungsausgleichs

Freitag, 6. März 2009 | Autor: Cudina

Mitteilung des Bundesjustizministerium vom 06.06.2009:

Ge­rech­te Ren­ten­auf­tei­lung nach der Schei­dung: Der Ver­sor­gungs­aus­gleich wird neu ge­fasst
Ber­lin, 6. März 2009

Der Bun­des­rat hat heute der von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries vor­ge­schla­ge­nen Re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs zu­ge­stimmt. Damit ist der Weg frei für eine grund­le­gen­de Er­neue­rung und in­halt­li­che Ver­bes­se­rung der Re­ge­lun­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich. Das Ziel des Ver­sor­gungs­aus­gleichs - die hälf­ti­ge Auf­tei­lung der in der Ehe er­wor­be­nen Ver­sor­gun­gen - än­dert sich nicht. Das Ge­setz kann zum 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten.

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich re­gelt die Ver­tei­lung von Ren­ten­an­rech­ten zwi­schen Ehe­gat­ten nach einer Schei­dung. Ren­ten­an­rech­te kön­nen bei­spiels­wei­se in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, in der Be­am­ten­ver­sor­gung und durch be­trieb­li­che oder pri­va­te Al­ters­vor­sor­ge ent­ste­hen. Schei­tert eine Ehe, sorgt der Ver­sor­gungs­aus­gleich dafür, dass die von den Ehe­part­nern er­wor­be­nen An­rech­te ge­teilt wer­den. So er­hält auch der­je­ni­ge Ehe­gat­te eine ei­gen­stän­di­ge Ab­si­che­rung für Alter und In­va­li­di­tät, der - zum Bei­spiel wegen der Kin­der­er­zie­hung - auf ei­ge­ne Er­werbs­tä­tig­keit ver­zich­tet hat.

“Nach der Un­ter­halts­rechts­re­form und der Mo­der­ni­sie­rung des fa­mi­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens ist die Re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs ein wei­te­rer Bau­stein für ein mo­der­nes Fa­mi­li­en­recht. Das neue Ge­setz wird von der Pra­xis drin­gend er­war­tet. Es sorgt für mehr Ge­rech­tig­keit und für mehr Klar­heit. Bis­lang kommt es oft zu grob fal­schen Tei­lungs­er­geb­nis­sen, vor allem zu Las­ten der Frau­en. Das neue Recht ver­teilt die Chan­cen und Ri­si­ken der je­wei­li­gen Ver­sor­gung glei­cher­ma­ßen auf beide Ehe­part­ner. Au­ßer­dem ist der Ver­sor­gungs­aus­gleich bis­her so kom­pli­ziert ge­re­gelt, dass nur noch we­ni­ge Ex­per­ten mit­re­den kön­nen. Das neue Recht wird über­sicht­li­cher und sprach­lich ver­ständ­li­cher”, er­klär­te Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries heute in Ber­lin.

Zur Struk­tur­re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs im Ein­zel­nen:

1. Grund­satz der in­ter­nen Tei­lung

Das bis­lang gel­ten­de Recht ver­lang­te eine Ver­rech­nung aller in der Ehe­zeit er­wor­be­nen An­rech­te aus den un­ter­schied­li­chen Ver­sor­gun­gen und einen Aus­gleich der Hälf­te des Wert­un­ter­schieds über die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung. Bei der Um­rech­nung der ver­schie­den­ar­ti­gen An­rech­te mit­hil­fe der so ge­nann­ten Bar­wert­ver­ord­nung ent­stan­den al­ler­dings Wert­ver­zer­run­gen, weil die Be­rech­nung auf un­si­che­ren Pro­gno­sen über die künf­ti­ge Wert­ent­wick­lung der Ver­sor­gun­gen be­ruh­te. Dies führ­te zu un­ge­rech­ten Tei­lungs­er­geb­nis­sen und Trans­fer­ver­lus­ten zu Las­ten der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­part­ner, also über­wie­gend der Frau­en.

Künf­tig wird jedes in der Ehe auf­ge­bau­te Ver­sor­gungs­an­recht im je­wei­li­gen Ver­sor­gungs­sys­tem zwi­schen den Ehe­gat­ten hälf­tig ge­teilt. Jeder Ehe­gat­te er­hält dann sein ei­ge­nes “Ren­ten­kon­to”, also einen ei­ge­nen An­spruch gegen den je­wei­li­gen Ver­sor­gungs­trä­ger. Das ist der Grund­satz der “in­ter­nen Tei­lung”. Er löst das feh­ler­be­haf­te­te Prin­zip der Ver­rech­nung aller An­rech­te und des Ein­mal­aus­gleichs über die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ab. Künf­tig kön­nen so auch die An­rech­te aus der be­trieb­li­chen und pri­va­ten Al­ters­vor­sor­ge schon bei der Schei­dung voll­stän­dig ge­teilt wer­den. Ein­be­zo­gen wer­den künf­tig auch Ka­pi­tal­leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. Nach­träg­li­che Aus­gleichs-​ und Ab­än­de­rungs­ver­fah­ren wer­den weit­ge­hend ent­behr­lich.

Bei­spiel: Der Ehe­mann hat in der Ehe­zeit zum einen eine Ren­ten­an­wart­schaft von 30 Ent­gelt­punk­ten in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung er­wor­ben (ent­spricht der­zeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro mo­nat­lich). Au­ßer­dem hat er in der Ehe eine An­wart­schaft aus einer be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung (Pen­si­ons­kas­se) mit einem Ka­pi­tal­wert von 30.000 Euro auf­ge­baut. Durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich er­hält die Ehe­frau 15 Ent­gelt­punk­te bei der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung; fer­ner ge­gen­über der Pen­si­ons­kas­se einen An­spruch auf eine Be­triebs­ren­te im Wert von 15.000 Euro. Die An­wart­schaf­ten des Ehe­manns wer­den ent­spre­chend ge­kürzt.

2. Aus­nahms­wei­se ex­ter­ne Tei­lung

Ab­wei­chend vom Grund­satz der in­ter­nen Tei­lung kann aus­nahms­wei­se eine “ex­ter­ne Tei­lung” vor­ge­nom­men wer­den, wenn die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son zu­stimmt. Au­ßer­dem kann bei klei­ne­ren Ver­sor­gun­gen (zu über­tra­gen­der Wert bis ca. 50 Euro als mo­nat­li­cher Ren­ten­be­trag, für be­stimm­te Be­triebs­ren­ten gilt eine hö­he­re Wert­gren­ze) der Ver­sor­gungs­trä­ger ein­sei­tig die ex­ter­ne Tei­lung ver­lan­gen.

Ex­tern be­deu­tet dabei, dass die Tei­lung nicht beim Ver­sor­gungs­trä­ger des aus­gleichs­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten, son­dern ex­tern er­folgt, indem die­ser Ver­sor­gungs­trä­ger den aus­zu­glei­chen­den Ka­pi­tal­be­trag bei einem an­de­ren Ver­sor­gungs­trä­ger ein­zahlt.

Die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son kann ent­schei­den, ob durch diese Zah­lung eine für sie be­reits be­ste­hen­de Ver­sor­gung auf­ge­stockt oder eine neue Ver­sor­gung be­grün­det wer­den soll.

Bei­spiel: Will der Ar­beit­ge­ber des Ehe­manns des­sen Ehe­frau ab­fin­den, kann er mit ihrem Ein­ver­ständ­nis das ihr zu­ste­hen­de Ver­sor­gungs­ka­pi­tal von 15.000 Euro aus der Pen­si­ons­kas­se bei­spiels­wei­se in eine Le­bens­ver­si­che­rung (Ries­ter­ver­trag) zu ihren Guns­ten zweck­ge­bun­den ein­zah­len. Auch hier wird die An­wart­schaft des Ehe­manns dann ent­spre­chend ge­kürzt.

3. Aus­nahms­wei­se kein Ver­sor­gungs­aus­gleich

In be­stimm­ten Fäl­len fin­det ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht mehr statt: Geht es nur um ein­zel­ne ge­rin­ge Aus­gleichs­wer­te oder er­ge­ben sich auf bei­den Sei­ten bei gleich­ar­ti­gen An­rech­ten ähn­lich hohe Aus­gleichs­wer­te, soll das Fa­mi­li­en­ge­richt von der Durch­füh­rung des Aus­gleichs ab­se­hen. Die Wert­gren­ze für beide Fälle liegt bei der­zeit ca. 25 Euro als mo­nat­li­cher Ren­ten­be­trag.

Bei­spiel: Hat die Ehe­frau kurz vor der Schei­dung be­gon­nen, eine Ries­ter-​Ren­te an­zu­spa­ren, und ist so wäh­rend der Ehe ein De­ckungs­ka­pi­tal von ins­ge­samt 1.000 Euro ent­stan­den, wird auf die Über­tra­gung der an­tei­li­gen 500 Euro ver­zich­tet. Ein Aus­gleich fin­det auch dann nicht statt, wenn beide Ehe­leu­te bei gleich­ar­ti­gen An­rech­ten über an­nä­hernd gleich hohe Ver­sor­gun­gen ver­fü­gen, also etwa, wenn der Ehe­mann wäh­rend der Ehe ge­setz­li­che Ren­ten­an­sprü­che in Höhe von 540 Euro und die Ehe­frau ge­setz­li­che Ren­ten­an­sprü­che in Höhe von mo­nat­lich 530 Euro er­wor­ben hat. Denn hier geht es nur um einen Wert­un­ter­schied von 5 Euro als mo­nat­li­cher Rente. Nach bis­lang gel­ten­dem Recht muss­te ein Ver­sor­gungs­aus­gleich immer durch­ge­führt wer­den, selbst bei klei­nen Wer­ten.

Auch bei einer kur­zen Ehe­zeit von bis zu drei Jah­ren (ein­schließ­lich des Tren­nungs­jahrs) fin­det ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehe­gat­ten den Aus­gleich aus­drück­lich be­an­tragt.

4. Mehr Spiel­raum für Ver­ein­ba­run­gen

Künf­tig er­hal­ten die Ehe­leu­te grö­ße­re Spiel­räu­me, Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich zu schlie­ßen und so ihre ver­mö­gens­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten nach ihren in­di­vi­du­el­len Be­dürf­nis­sen zu re­geln.

“Die Re­form rea­giert damit auch auf die ge­wach­se­ne Sen­si­bi­li­tät der Bür­ger für ihre Al­ters­vor­sor­ge. Wir be­stär­ken sie darin, auch bei einer Schei­dung ei­gen­ver­ant­wort­lich ihre Vor­sor­ge­pla­nung zu ge­stal­ten”, un­ter­strich Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries.

Ver­ein­ba­run­gen kön­nen künf­tig leich­ter ge­schlos­sen wer­den. Bei­spiels­wei­se wer­den künf­tig Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich im Ehe­ver­trag nicht mehr un­wirk­sam, wenn in­ner­halb eines Jah­res nach Ver­trags­schluss die Schei­dung ein­ge­reicht wird. Wer­den Aus­gleichs­ver­ein­ba­run­gen im Rah­men der Schei­dung ge­schlos­sen, ent­fällt die bis­lang er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gung durch das Fa­mi­li­en­ge­richt. Das Fa­mi­li­en­ge­richt hat aber zum Schutz der Ehe­gat­ten zu über­prü­fen, ob die Ver­ein­ba­rung einer In­halts-​ und Aus­übungs­kon­trol­le stand­hält.

5. Mehr Klar­heit und Ver­ständ­lich­keit

Wäh­rend das gel­ten­de Recht selbst für Ex­per­ten kaum noch nach­voll­zieh­bar war, er­leich­tert die Re­form allen Be­tei­lig­ten - also den ge­schie­de­nen Ehe­leu­ten, deren An­wäl­ten und den Ver­sor­gungs­trä­gern - den Zu­gang zum Recht: Die fa­mi­li­en­recht­li­chen Vor­schrif­ten, bis­her auf vier kom­pli­zier­te Ge­set­ze ver­teilt, wer­den im neuen Ver­sor­gungs­aus­gleichs­ge­setz zu­sam­men­ge­fasst. Die Vor­schrif­ten sind mög­lichst knapp und gut ver­ständ­lich for­mu­liert.

6. In­kraft­tre­ten und Über­gangs­re­ge­lung

Das Ge­setz muss noch vom Bun­des­prä­si­den­ten aus­ge­fer­tigt und im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wer­den. Es kann dann zum 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten, zeit­gleich mit der Re­form des fa­mi­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens, und für alle Schei­dun­gen gel­ten, die ab die­sem Zeit­punkt beim Fa­mi­li­en­ge­richt ein­ge­lei­tet wer­den. Be­reits bei Ge­richt an­hän­gi­ge Ver­sor­gungs­aus­gleichss­a­chen, die nicht mehr mit der Schei­dung ver­bun­den sind, wer­den nach neuem Recht ent­schie­den, wenn sie nach dem 1. Sep­tem­ber 2009 wei­ter be­trie­ben wer­den. Spä­tes­tens ab dem 1. Sep­tem­ber 2010 wird das neue Recht für alle Ver­sor­gungs­aus­gleichss­a­chen gel­ten, die in der ers­ten In­stanz noch nicht ent­schie­den sind. Damit ist ge­währ­leis­tet, dass alle Ver­sor­gungs­aus­gleichss­a­chen in­ner­halb eines Jah­res nach In­kraft­tre­ten der Re­form auf das neue Tei­lungs­sys­tem um­ge­stellt wer­den.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie unter www.bmj.de/ver­sor­gungs­aus­gleich.

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Sorgerecht

Montag, 2. März 2009 | Autor: Cudina

Der Begriff der elterlichen Sorge umfasst nicht nur die Pflege und Erziehung eines Kindes, er umfasst ale Aspekte des Verhältnisses zwischen Eltern und ihren Kindern. Er gliedert sich in zwei große Untergruppen, die Personensorge und die Vermögenssorge. Das Sorgerecht endet mit Volljährigkeit des Kindes.

Die elterliche Sorge kann den Eltern entweder gemeinsam oder nur einem Elternteil allein zustehen. Der Sorgerechtsinhaber hat die Aufgabe, das Kind zu fördern und zu einer gemeinschaftsfähigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu erziehen. Hierbei ist er grundsätzlich frei in der Ausübung und Gestaltung. Doch sieht das Gesetz einige Grundsätze vor, die bei der elterlichen Sorge eingehalten werden sollen. Früher war das Leitbild der Erziehung von Autorität geprägt, heute soll ein mehr gleichberechtigter Erziehungsstil von den oder dem Erziehungsberechtigten ausgeübt werden. Eltern und Kinder sollen sich gegenseitig Beistand und Rücksichtnahme gewähren. Die Eltern haben Fragestellungen der elterlichen Sorge mit ihren Kindern zu besprechen und sollen so die Einsichtsfähigkeit und Selbständigkeit ihrer Kinder fördern.

Die elterliche Sorge ist grundsätzlich unverzichtbar und nicht übertragbar. Jedoch können der oder die Sorgerechtsinhaber zu ihrer Entlastung das Sorgerecht kurzzeitig auf andere Personen übertragen, wie z.B. Kindergartenbetreuer, Lehrer, Stiefelternteil.

Beim Sorgerechtserwerb ist zu unterscheiden, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Sind sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so erhalten sie kraft Gesetzes nach § 1626 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge gemeinsam. Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht der Mutter kraft Gesetzes nach § 1626 a BGB das alleinige Sorgerecht zu. Ist die Vaterschaft des Vaters anerkannt (durch Gerichtsurteil oder Anerkennung), kann er unter Zustimmung der Mutter erklären, dass er mit ihr das gemeinsame Sorgerecht haben möchte. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden und kann vor einem Notar oder dem Jugendamt abgegeben werden. Die Eltern teilen sich dann die elterliche Sorge. Heiraten die Eltern nach der Geburt, so erhalten sie dann automatisch nach § 1626 a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge, d.h. die bis dahin bestehende Alleinsorge der Mutter wird zum gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Die Eltern sollen die gemeinsame elterliche Sorge im gegenseitigen Einverständnis zum Wohl des Kindes ausüben. Sie sind grundsätzlich gleichberechtigt, können jedoch einzelne Bereiche untereinander aufteilen. Tun sie dies, so ist jeder Elternteil für seinen Bereich allein zuständig, außer es handelt sich um wichtige Angelegenheiten, hier müssen sie sich wieder absprechen.

Können sie sich bei Fragen von erheblicher Bedeutung (z.B. Internatsaufenthalt, Ausbildungsfragen, Religionsausübung, Operation, Impfung) für das Kind nicht einigen, so entscheidet das Familiengericht. Es überträgt die Entscheidungsbefugnis für die spezielle Erziehungsfrage dem Elternteil, dessen Ansicht am meisten dem Wohl des Kindes entspricht. Diese übertragene Entscheidungsbefugnis kann vom Gericht zeitlich beschränkt oder mit Auflagen versehen werden. Das Gericht lehnt eine Entscheidung ab, wenn die Eltern keinen Vorschlag bringen, der mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder eine weniger wichtige Angelegenheit vorliegt. Die umstrittene Maßnahme darf dann nicht vorgenommen werden.

Beim Inhalt des Sorgerechts wird zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge unterschieden. Die Personensorge beinhaltet nach § 1631 Abs. 1 BGB alle Angelegenheiten des Kindes persönlicher Natur, wie z. B. Erziehung, Pflege, Aufsicht und Aufenthaltsbestimmungen. Die Vermögenssorge umfasst alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes und ist nur von Bedeutung, wenn das Kind eigenes Vermögen hat, wie z. B. aus eigenem Gewerbebetrieb oder aus einer Erbschaft.

Die Pflege umfasst das leibliche und seelische Wohl des Kindes. Hierzu zählen eine gesunde und ausreichende Ernährung, Bekleidung, Spielzeug, Unterrichts- und Lernmittel, häusliche Unterbringung und die Gesundheitsfürsorge.

Unter Erziehung eines Kindes wird seine sittliche, seelische und geistige Entwicklung zusammengefasst. Im Rahmen der Erziehung haben die Eltern alle pädagogischen Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, um ihr Kind zu einer selbständigen Persönlichkeit heranwachsen zu lassen.

Früher war eine Bestrafung des Kindes mittels Schläge als Erziehungsmethode angesehen und gebilligt. Doch heute gesteht das Gesetz dem Kind eine gewaltfreie Erziehung zu. § 1631 Abs. 2 BGB setzt den Eltern daher bei der Erziehung Grenzen, in dem er körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen zu unzulässigen Erziehungsmethoden erklärt. So sollen alle Maßnahmen unterlassen werden, die das Ehr- und Selbstgefühl des Kindes verletzen oder es psychisch oder physisch quält und in keinem angemessenen Verhältnis zur Verfehlung des Kindes steht. Als erforderliche Maßnahme ist eine Gewaltanwendung erlaubt, wenn nur so das Kind vor Schaden bewahrt werden kann. Als Beispiele können hier genannt werden das Wegnehmen gefährlicher Gegenstände, das Festhalten am Straßenrand, das Zurückholen eines weggelaufenen Kindes oder das Fernhalten von einer heißen Herdplatte.

Auch zur Erziehung gehören Ausbildungs- und Berufsfragen. Hier haben die Eltern auf das Talent und die Neigungen des Kindes Rücksicht zu nehmen und dessen Berufswünsche mit in die Entscheidungen einzubeziehen.

Zur Personensorge gehört auch die religiöse Erziehung eines Kindes. Auch hier haben sich die Eltern zu einigen. Geschieht dies nicht, so kann das Familiengericht angerufen werden. Ist das Kind 12 Jahre alt, so kann seine Konfession nicht mehr gegen seinen Willen geändert werden. Mit 14 Jahren kann das Kind hierüber frei bestimmen und auch darüber, ob es am schulischen Religionsunterricht teilnehmen will.

Die Eltern haben das Kind zu beaufsichtigen. Dies dient einmal dem Schutz des Kindes und soll verhindern, dass das Kind anderen Personen Schäden zufügen kann. Zum Schutz des Kindes haben die Eltern alle gefährlichen Gegenstände (z.B. Schusswaffen, Streichhölzer) und Substanzen (z.B. Gift, Putzmittel, Arzneimittel) sicher wegzuschließen und aufzubewahren. Wird durch das Verhalten des Kindes ein Dritter geschädigt, so haftet das Kind selbst bis zur Vollendung seines siebten Lebensjahres nicht hierfür. Danach muss nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes beurteilt werden, ob es hierfür haftbar gemacht werden kann oder nicht. Ist das Kind volljährig, ist es voll haftbar. Eltern haften nach § 832 BGB für Schäden, die ihr Kind anderen zugefügt hat. Eine Haftung entfällt nur, wenn die Eltern beweisen können, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben bzw. der Schaden auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung entstanden wäre.

Das Aufsichtsrecht der Eltern schließt auch das Umgangsrecht ein. Die Eltern haben somit das Recht, den Umgang mit Dritten zu verbieten, wenn dieser das Kind gefährden würde. Das Verbot darf nicht missbräuchlich und übereilt ausgesprochen werden. Es müssen starke Verdachtsmomente für eine Gefährdung vorhanden sein. Das Verbot kann auch gegen den Dritten ausgesprochen werden, dieser hat sich dann von dem Kind fernzuhalten. Hält er sich nicht daran, kann ein Elternteil das Familiengericht anrufen. Das Verbot kann auch schriftlichen Kontakt verbieten (Briefe, SMS, E-Mail). Große Bedeutung hat diese Problematik in Verbindung mit dem Internet erlangt. So können Eltern ihren Kindern auch die Teilnahme an Internetforen oder Chats verbieten.

Eine Grenze erfährt das Aufsichtsrecht der Eltern nach § 1626 Abs. 2 BGB bei der Intimsphäre (z.B. Tagebuch) des Kindes. Diese muss von den Eltern gewahrt werden.

Zur Personensorge zählt auch die Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes. freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Kinderheim, Anstalt) müssen vom Familiengericht für zulässig erklärt worden sein.

Unter die Vermögenssorge fallen alle Maßnahmen, die das Kindesvermögen betreffen, so die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögen. Dies ist nur von Bedeutung, wenn das Kind eigenes Vermögen hat. Taschengeld kann das Kind selbst verwalten. Die Eltern haben das Kindesvermögen sicher und gewinnbringend anzulegen und dürfen es nicht für sich selbst verwenden, sondern müssen stets im Interesse des Kindes handeln.

Die Eltern sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes nach § 1629 BGB, da das Sorgerecht die Vertretung des Kindes beinhaltet. Sie vertreten das Kind gemeinsam, können sich jedoch einzelne Bereiche untereinander aufteilen und hier vertritt dann der jeweilige Elternteil das Kind alleine. Sind die Eltern nur zur gemeinsamen Vertretung befugt, so kann ein Elternteil allein entscheiden, wenn Gefahr im Verzug ist. Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn dem Kind ein erheblicher Nachteil droht und nicht bis zur Mitwirkung des anderen Elternteils gewartet werden kann. Typisches Beispiel hierfür ist eine Einwilligung in eine Notoperation des Kindes. Der übergangene Elternteil ist aber sofort über die getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, so vertritt er das Kind alleine.

Damit das Kindesvermögen nicht gefährdet wird, ist eine Vertretung ausgeschlossen, wenn eine Interessenkollision vorliegt. D. h. wenn durch das Rechtsgeschäft das Interesse des Kindes dem Interesse der Eltern gegenübersteht. Hier ist vom Gericht ein Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Vermögenssorge für das Kind zu bestellen. Die Eltern sind dann von der Vertretung in diesem Bereich ausgeschlossen.

Manche Geschäfte sind vom Familiengericht zu genehmigen, da sie schwerwiegende Folgen für das Kindsvermögen haben können. Die §§ 1821, 1822 BGB nennen hier z. B. Grundstücksgeschäfte oder Verfügungen über das Kindesvermögen im Ganzen.

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und trennen sie sich, so sieht das Gesetz für diese besondere Situation eine besondere Regelung vor. Da die Eltern nicht mehr so engen Kontakt haben oder sich nicht mehr so gut verstehen, kann eine Entscheidungsfindung in Erziehungsfragen oft schwierig sein.

§ 1687 Abs. 1 BGB räumt daher dem Elternteil, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält eine Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsfragen ein (sogenanntes kleines Sorgerecht). Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern allerdings wieder gemeinsam entscheiden.

Voraussetzung hierfür ist eine dauerhafte Trennung der Eltern. Getrennt leben die Ehegatten, wenn sie die häusliche Gemeinschaft auflösen und die eheliche Gemeinschaft subjektiv ablehnen.

Die Trennung muss Ausdruck eines gestörten Ehegattenverhältnisses sein. Freiwillige oder unfreiwillige räumliche Trennungen (Freiheitsstrafe oder Fernbeziehung) stellen keine Trennung im familienrechtlichen Sinn dar.

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie räumlich nebeneinander her leben, ohne eine persönliche Beziehung zueinander zu unterhalten. Sogenannte Faustregel ist hier „Trennung von Tisch und Bett”. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden.

Die Regelung des § 1687 Abs. 1 BGB gilt auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber zusammen gelebt haben.

Bis auf die Ausnahme des § 1687 Abs. 1 BGB ändert eine Trennung oder gar eine Scheidung der Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, grundsätzlich nichts an dem gemeinsamen Sorgerecht. Jedoch kann im Zuge dessen ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen. Stimmt der andere Elternteil dem Antrag zu, so hat das Familiengericht ohne weitere Prüfung das alleinige Sorgerecht auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen. Ist das Kind jedoch schon 14 Jahre alt und widerspricht es dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes, so hat das Gericht eingehend den Antrag zu prüfen. Für das Gerichtsverfahren kann für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

Das Gericht hat bei der Prüfung des gestellten Antrages zu beurteilen, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Ausschlaggebend ist hierbei, ob sich die Eltern so insoweit verständigen können, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam zum Wohl des Kindes ausüben können. Sind sie in allen Fragen unterschiedlicher Meinung oder nehmen sie die Belange des Kindes nicht mehr wahr, weil sie so miteinander zerstritten sind, dann ist eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und eine Übertragung dieser auf einen Elternteil angezeigt. Die ewigen Konflikte zwischen den Eltern wirkt dann nämlich schädigend auf das Kindeswohl ein. Das Gericht hat genau zu prüfen, ob der Umgang der Eltern miteinander für das Kind noch zumutbar ist oder dessen Wohl gefährdet.

Bei der Frage, ob dem antragstellenden Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen ist, ist auch zu beachten, ob dieser die stabilere und verlässlichere Bezugsperson für das Kind darstellt. Das Gericht hat hierfür die Eltern, das Kind und das Jugendamt anzuhören.

Wird der Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes von einem Elternteil im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellt, so wird das Sorgerechtsverfahren in den Scheidungsverbund mithineingenommen. Der Scheidungsverbund besteht aus allen Fragen, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mitgeregelt werden sollen oder müssen (z.B. Unterhalt, Trennung des Hausrates, Versorgungsausgleich). Der Antrag bezüglich des Sorgerechtes muss dann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zur Stellung des Antrages wird ein Rechtsanwalt benötigt.

Ist die Mutter alleine sorgeberechtigt, da sie nicht mit dem Vater verheiratet ist und auch keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden, so kann der Vater das alleinige Sorgerecht bei Gericht beantragen. Die Eltern müssen dauerhaft getrennt leben und die Mutter muss dem Antrag zustimmen. Das Gericht prüft dann noch, ob die Änderung des Sorgerechtes dem Wohl des Kindes entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Wechsel dem Kind die meisten Vorteile bringt. Das Gericht überträgt dann bei Vorliegen der Voraussetzungen das alleinige Sorgerecht auf den Vater.

Mit dem Sorgerecht stehen auch andere Rechte eng in Verbindung. So hat z. B. der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt einen Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil. Dieses Recht darf nicht dem Wohl des Kindes widersprechen und darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Ein Auskunftsrecht ist dann gegeben, wenn der berechtigte Elternteil so wenig Umgang mit dem Kind hat, dass er sich selbst nicht von dessen persönlichen Verhältnissen überzeugen kann und ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Das Auskunftsrecht kann dann bei konkreten Anlässen (z.B. Prüfungsergebnisse, Zeugnisse, Krankheit) und wiederholt in angemessenen zeitlichen Abständen ausgeübt werden.

Kinder sind besonders schutzbedürftig. Wo die Eltern bei der Versorgung ihrer Kinder versagen oder wenn sie diese sonst wie gefährden, muss der Staat dem Kind sofort Hilfe leisten. Zuständig ist hier unter anderem das Familiengericht. Es hat bei Vernachlässigung und Missbrauch des Sorgerechtes einzugreifen.

Die Vernachlässigung ist gekennzeichnet durch eine passive Verhaltensweise der Eltern in Bezug auf die Ernährung, Kleidung, Körperpflege des Kindes oder unzureichende bzw. schlechte Wohnverhältnisse. Die Eltern lassen dem Kind zuwenig Zuneigung und Aufmerksamkeit zukommen. Den Grad der Vernachlässigung hat es dann erreicht, wenn der Entwicklungsstand des Kindes unter eine Mindestgrenze absinkt und so das Kind am Rande der Verwahrlosung steht. Dieser Zustand muss auf die häuslichen und familiären Verhältnisse zurückzuführen sein.

Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes durch Handlungen der Eltern innerhalb der Bereiche, die vom Sorgerecht umfasst werden, nachhaltig und schwerwiegend gefährdet, so spricht man von Sorgerechtsmissbrauch. Die Eltern müssen hierbei gerade das ihnen obliegende Sorgerecht missbrauchen und das Kind so in irgendeiner Form ausnutzen und ihm somit schaden. Hierhin gehören die ganzen Fälle von Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch, aber auch Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft des Kindes oder z. B. die Nötigung der minderjährigen Tochter zur Heirat.

Dann gibt es noch die Kategorie, bei der die Eltern objektiv bei der Erziehung versagen, es ihnen aber entweder gar nicht oder nur teilweise vorzuwerfen ist, dass sie ihr Kind gefährden. Sind die Eltern z. B. seelisch oder körperlich behindert, kann dies Störungen bei der Entwicklung des Kindes verursachen. So wenn die Eltern taubstumm sind, können sie ihrem Kind nicht das sprechen beibringen, obwohl es körperlich dazu in der Lage wäre.

Das Familiengericht kann in den vorgenannten Fälle tätig werden. So auch, wenn z. B. die Gefährdung des Kindeswohls nicht von den Eltern, sondern von einer dritten Person ausgeht. Hier kann das Familiengericht ein Umgangsverbot gegen die dritte Person aussprechen. Diese hat dann jeglichen persönlichen, schriftlichen oder sonstigen Kontakt mit dem Kind zu vermeiden.

Damit das Familiengericht einschreiten kann, müssen neben dem oben genannten Verhalten der Eltern oder dritten Personen weitere Voraussetzungen vorliegen. Durch das Verhalten der Eltern oder eines Dritten muss die begründete Besorgnis der erheblichen Schädigung des seelischen, geistigen oder körperlichen Wohl des Kindes bestehen, wenn das Gerichtes untätig bliebe. Ist schon eine Schädigung des Kindes eingetreten, so ist diese Voraussetzung unzweifelhaft gegeben. Bei der Beurteilung, ob das seelische oder geistige Wohl des Kindes in Gefahr oder schon geschädigt ist, muss das Gericht sachverständigen Rat einholen (Jugendpsychologe). Weiter müssen die Eltern unfähig oder ungewillt sein, die drohende Gefahr von dem Kind abzuwenden.

Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Familiengerichtes vor, so hat es in der Wahl seiner Schutzmaßnahme ein Ermessen. Es kann Maßnahmen von Gebote und Verboten, Ermahnungen und Verwarnungen, über Entziehung der elterlichen Sorge bis hin zur Trennung des Kindes von seinen Eltern treffen. Es hat hierbei immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es muss daher immer prüfen, welche Maßnahme das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr des Kindeswohls darstellt. Hier hat es auch staatliche Erziehungshilfen für die Eltern in Betracht zu ziehen, wie z. B. Beratungen oder Betreuungen durch das Jugendamt, Beratungsstellen oder Familienhilfen.

Hat das Gericht den Eltern das Sorgerecht entzogen, so muss es gleichzeitig einen anderen Sorgeberechtigten bestimmen, da jedes Kind unter dem Schutz der elterlichen Sorge zu stehen hat.

Das Familiengericht hat von Amts wegen tätig zu werden, sobald ihm eine oben genannte Gefährdung des Kindeswohls bekannt wird. Ist Eile geboten, kann es im Wege der vorläufigen Anordnung einschreiten. Das Familiengericht muss auch in regelmäßigen zeitlichen Abständen prüfen, ob die getroffene Maßnahme noch nötig ist. Ist dies nicht der Fall, so muss es diese von Amts wegen wieder aufheben.

Das Jugendamt hat auch einige Befugnisse zum Schutz des Kindes. So kann es bei einer drohenden Gefahr das Kind in Obhut nehmen und in einer geeigneten Einrichtung oder bei geeigneten Personen vorläufig unterbringen. Kann eine Entscheidung des Familiengerichts nicht schnell genug eingeholt werden, ist das Jugendamt auch berechtigt, ein Kind von seinen Eltern wegzuholen, auch gegen dessen Willen. Das Jugendamt bietet auch eine Beistandschaft an, hierbei ist es dann beratend und unterstützend tätig. Die Beistandschaft kann von einem alleinerziehenden Elternteil beantragt werden. Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält eine Beistandschaft beantragen. Die Beistandschaft kann auch jederzeit vom beantragenden Elternteil beendet werden.

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