Sorgerecht

Der Begriff der elterlichen Sorge umfasst nicht nur die Pflege und Erziehung eines Kindes, er umfasst alle Aspekte des Verhältnisses zwischen Eltern und ihren Kindern.

Er gliedert sich in zwei große Untergruppen, die Personensorge und die Vermögenssorge. Das Sorgerecht endet mit Volljährigkeit des Kindes.

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Die elterliche Sorge kann den Eltern entweder gemeinsam oder nur einem Elternteil allein zustehen.

Der Sorgerechtsinhaber hat die Aufgabe, das Kind zu fördern und zu einer gemeinschaftsfähigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu erziehen. Hierbei ist er grundsätzlich frei in der Ausübung und Gestaltung. Doch sieht das Gesetz einige Grundsätze vor, die bei der elterlichen Sorge eingehalten werden sollen.

Früher war das Leitbild der Erziehung von Autorität geprägt, heute soll ein mehr gleichberechtigter Erziehungsstil von den oder dem Erziehungsberechtigten ausgeübt werden. Eltern und Kinder sollen sich gegenseitig Beistand und Rücksichtnahme gewähren.

Die Eltern haben Fragestellungen der elterlichen Sorge mit ihren Kindern zu besprechen und sollen so die Einsichtsfähigkeit und Selbständigkeit ihrer Kinder fördern.

Die elterliche Sorge ist grundsätzlich unverzichtbar und nicht übertragbar. Jedoch können der oder die Sorgerechtsinhaber zu ihrer Entlastung das Sorgerecht kurzzeitig auf andere Personen übertragen, wie z.B. Kindergartenbetreuer, Lehrer, Stiefelternteil.

Beim Sorgerechtserwerb ist zu unterscheiden, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

Sind sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so erhalten sie kraft Gesetzes nach § 1626 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge gemeinsam. Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht der Mutter kraft Gesetzes nach § 1626 a BGB das alleinige Sorgerecht zu. Ist die Vaterschaft des Vaters anerkannt (durch Gerichtsurteil oder Anerkennung), kann er unter Zustimmung der Mutter erklären, dass er mit ihr das gemeinsame Sorgerecht haben möchte.

Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden und kann vor einem Notar oder dem Jugendamt abgegeben werden. Die Eltern teilen sich dann die elterliche Sorge. Heiraten die Eltern nach der Geburt, so erhalten sie dann automatisch nach § 1626 a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge, d.h. die bis dahin bestehende Alleinsorge der Mutter wird zum gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Die Eltern sollen die gemeinsame elterliche Sorge im gegenseitigen Einverständnis zum Wohl des Kindes ausüben.

Sie sind grundsätzlich gleichberechtigt, können jedoch einzelne Bereiche untereinander aufteilen. Tun sie dies, so ist jeder Elternteil für seinen Bereich allein zuständig, außer es handelt sich um wichtige Angelegenheiten, hier müssen sie sich wieder absprechen.

Können sie sich bei Fragen von erheblicher Bedeutung (z.B. Internatsaufenthalt, Ausbildungsfragen, Religionsausübung, Operation, Impfung) für das Kind nicht einigen, so entscheidet das Familiengericht.

Es überträgt die Entscheidungsbefugnis für die spezielle Erziehungsfrage dem Elternteil, dessen Ansicht am meisten dem Wohl des Kindes entspricht. Diese übertragene Entscheidungsbefugnis kann vom Gericht zeitlich beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

Das Gericht lehnt eine Entscheidung ab, wenn die Eltern keinen Vorschlag bringen, der mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder eine weniger wichtige Angelegenheit vorliegt. Die umstrittene Maßnahme darf dann nicht vorgenommen werden.

Beim Inhalt des Sorgerechts wird zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge unterschieden.

Die Personensorge beinhaltet nach § 1631 Abs. 1 BGB alle Angelegenheiten des Kindes persönlicher Natur, wie z. B. Erziehung, Pflege, Aufsicht und Aufenthaltsbestimmungen. Die Vermögenssorge umfasst alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes und ist nur von Bedeutung, wenn das Kind eigenes Vermögen hat, wie z. B. aus eigenem Gewerbebetrieb oder aus einer Erbschaft.

Die Pflege umfasst das leibliche und seelische Wohl des Kindes. Hierzu zählen eine gesunde und ausreichende Ernährung, Bekleidung, Spielzeug, Unterrichts- und Lernmittel, häusliche Unterbringung und die Gesundheitsfürsorge.

Unter Erziehung eines Kindes wird seine sittliche, seelische und geistige Entwicklung zusammengefasst.

Im Rahmen der Erziehung haben die Eltern alle pädagogischen Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, um ihr Kind zu einer selbständigen Persönlichkeit heranwachsen zu lassen.

Früher war eine Bestrafung des Kindes mittels Schläge als Erziehungsmethode angesehen und gebilligt. Doch heute gesteht das Gesetz dem Kind eine gewaltfreie Erziehung zu. § 1631 Abs. 2 BGB setzt den Eltern daher bei der Erziehung Grenzen, in dem er körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen zu unzulässigen Erziehungsmethoden erklärt.

So sollen alle Maßnahmen unterlassen werden, die das Ehr- und Selbstgefühl des Kindes verletzen oder es psychisch oder physisch quält und in keinem angemessenen Verhältnis zur Verfehlung des Kindes steht. Als erforderliche Maßnahme ist eine Gewaltanwendung erlaubt, wenn nur so das Kind vor Schaden bewahrt werden kann.

Als Beispiele können hier genannt werden:

  • das Wegnehmen gefährlicher Gegenstände
  • das Festhalten am Straßenrand
  • das Zurückholen eines weggelaufenen Kindes
  • oder das Fernhalten von einer heißen Herdplatte.

Auch zur Erziehung gehören Ausbildungs- und Berufsfragen. Hier haben die Eltern auf das Talent und die Neigungen des Kindes Rücksicht zu nehmen und dessen Berufswünsche mit in die Entscheidungen einzubeziehen.

Zur Personensorge gehört auch die religiöse Erziehung eines Kindes.

Auch hier haben sich die Eltern zu einigen. Geschieht dies nicht, so kann das Familiengericht angerufen werden. Ist das Kind 12 Jahre alt, so kann seine Konfession nicht mehr gegen seinen Willen geändert werden. Mit 14 Jahren kann das Kind hierüber frei bestimmen und auch darüber, ob es am schulischen Religionsunterricht teilnehmen will.

Die Eltern haben das Kind zu beaufsichtigen.

Dies dient einmal dem Schutz des Kindes und soll verhindern, dass das Kind anderen Personen Schäden zufügen kann. Zum Schutz des Kindes haben die Eltern alle gefährlichen Gegenstände (z.B. Schusswaffen, Streichhölzer) und Substanzen (z.B. Gift, Putzmittel, Arzneimittel) sicher wegzuschließen und aufzubewahren.

Wird durch das Verhalten des Kindes ein Dritter geschädigt, so haftet das Kind selbst bis zur Vollendung seines siebten Lebensjahres nicht hierfür. Danach muss nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes beurteilt werden, ob es hierfür haftbar gemacht werden kann oder nicht. Ist das Kind volljährig, ist es voll haftbar. Eltern haften nach § 832 BGB für Schäden, die ihr Kind anderen zugefügt hat.

Eine Haftung entfällt nur, wenn die Eltern beweisen können, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben bzw. der Schaden auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung entstanden wäre.

Das Aufsichtsrecht der Eltern schließt auch das Umgangsrecht ein. Die Eltern haben somit das Recht, den Umgang mit Dritten zu verbieten, wenn dieser das Kind gefährden würde. Das Verbot darf nicht missbräuchlich und übereilt ausgesprochen werden.

Es müssen starke Verdachtsmomente für eine Gefährdung vorhanden sein. Das Verbot kann auch gegen den Dritten ausgesprochen werden, dieser hat sich dann von dem Kind fernzuhalten. Hält er sich nicht daran, kann ein Elternteil das Familiengericht anrufen.

Das Verbot kann auch schriftlichen Kontakt verbieten (Briefe, SMS, E-Mail).

Große Bedeutung hat diese Problematik in Verbindung mit dem Internet erlangt. So können Eltern ihren Kindern auch die Teilnahme an Internetforen oder Chats verbieten.

Eine Grenze erfährt das Aufsichtsrecht der Eltern nach § 1626 Abs. 2 BGB bei der Intimsphäre (z.B. Tagebuch) des Kindes. Diese muss von den Eltern gewahrt werden.

Zur Personensorge zählt auch die Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes. freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Kinderheim, Anstalt) müssen vom Familiengericht für zulässig erklärt worden sein.

Unter die Vermögenssorge fallen alle Maßnahmen, die das Kindesvermögen betreffen, so die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögen.

Dies ist nur von Bedeutung, wenn das Kind eigenes Vermögen hat. Taschengeld kann das Kind selbst verwalten. Die Eltern haben das Kindesvermögen sicher und gewinnbringend anzulegen und dürfen es nicht für sich selbst verwenden, sondern müssen stets im Interesse des Kindes handeln.

Die Eltern sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes nach § 1629 BGB, da das Sorgerecht die Vertretung des Kindes beinhaltet. Sie vertreten das Kind gemeinsam, können sich jedoch einzelne Bereiche untereinander aufteilen und hier vertritt dann der jeweilige Elternteil das Kind alleine.

Sind die Eltern nur zur gemeinsamen Vertretung befugt, so kann ein Elternteil allein entscheiden, wenn Gefahr im Verzug ist.

Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn dem Kind ein erheblicher Nachteil droht und nicht bis zur Mitwirkung des anderen Elternteils gewartet werden kann. Typisches Beispiel hierfür ist eine Einwilligung in eine Notoperation des Kindes.

Der übergangene Elternteil ist aber sofort über die getroffene Maßnahmen zu unterrichten. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, so vertritt er das Kind alleine.

Damit das Kindesvermögen nicht gefährdet wird, ist eine Vertretung ausgeschlossen, wenn eine Interessenkollision vorliegt.

D. h. wenn durch das Rechtsgeschäft das Interesse des Kindes dem Interesse der Eltern gegenübersteht. Hier ist vom Gericht ein Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Vermögenssorge für das Kind zu bestellen. Die Eltern sind dann von der Vertretung in diesem Bereich ausgeschlossen.

Manche Geschäfte sind vom Familiengericht zu genehmigen, da sie schwerwiegende Folgen für das Kindsvermögen haben können. Die §§ 1821, 1822 BGB nennen hier z. B. Grundstücksgeschäfte oder Verfügungen über das Kindesvermögen im Ganzen.

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und trennen sie sich, so sieht das Gesetz für diese besondere Situation eine besondere Regelung vor.

Da die Eltern nicht mehr so engen Kontakt haben oder sich nicht mehr so gut verstehen, kann eine Entscheidungsfindung in Erziehungsfragen oft schwierig sein.

§ 1687 Abs. 1 BGB räumt daher dem Elternteil, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält eine Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsfragen ein (sogenanntes kleines Sorgerecht). Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern allerdings wieder gemeinsam entscheiden.

Voraussetzung hierfür ist eine dauerhafte Trennung der Eltern. Getrennt leben die Ehegatten, wenn sie die häusliche Gemeinschaft auflösen und die eheliche Gemeinschaft subjektiv ablehnen.

Die Trennung muss Ausdruck eines gestörten Ehegattenverhältnisses sein. Freiwillige oder unfreiwillige räumliche Trennungen (Freiheitsstrafe oder Fernbeziehung) stellen keine Trennung im familienrechtlichen Sinn dar.

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden.

Dies ist dann der Fall, wenn sie räumlich nebeneinander her leben, ohne eine persönliche Beziehung zueinander zu unterhalten. Sogenannte Faustregel ist hier „Trennung von Tisch und Bett“. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden.

Die Regelung des § 1687 Abs. 1 BGB gilt auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber zusammen gelebt haben.

Bis auf die Ausnahme des § 1687 Abs. 1 BGB ändert eine Trennung oder gar eine Scheidung der Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, grundsätzlich nichts an dem gemeinsamen Sorgerecht. Jedoch kann im Zuge dessen ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen.

Stimmt der andere Elternteil dem Antrag zu, so hat das Familiengericht ohne weitere Prüfung das alleinige Sorgerecht auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen. Ist das Kind jedoch schon 14 Jahre alt und widerspricht es dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes, so hat das Gericht eingehend den Antrag zu prüfen. Für das Gerichtsverfahren kann für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

Das Gericht hat bei der Prüfung des gestellten Antrages zu beurteilen, was dem Kindeswohl am besten entspricht.

Ausschlaggebend ist hierbei, ob sich die Eltern so insoweit verständigen können, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam zum Wohl des Kindes ausüben können. Sind sie in allen Fragen unterschiedlicher Meinung oder nehmen sie die Belange des Kindes nicht mehr wahr, weil sie so miteinander zerstritten sind, dann ist eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und eine Übertragung dieser auf einen Elternteil angezeigt.

Die ewigen Konflikte zwischen den Eltern wirkt dann nämlich schädigend auf das Kindeswohl ein. Das Gericht hat genau zu prüfen, ob der Umgang der Eltern miteinander für das Kind noch zumutbar ist oder dessen Wohl gefährdet.

Bei der Frage, ob dem antragstellenden Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen ist, ist auch zu beachten, ob dieser die stabilere und verlässlichere Bezugsperson für das Kind darstellt. Das Gericht hat hierfür die Eltern, das Kind und das Jugendamt anzuhören.

Wird der Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes von einem Elternteil im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellt, so wird das Sorgerechtsverfahren in den Scheidungsverbund mithineingenommen.

Der Scheidungsverbund besteht aus allen Fragen, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mitgeregelt werden sollen oder müssen (z.B. Unterhalt, Trennung des Hausrates, Versorgungsausgleich). Der Antrag bezüglich des Sorgerechtes muss dann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zur Stellung des Antrages wird ein Rechtsanwalt benötigt.

Ist die Mutter alleine sorgeberechtigt, da sie nicht mit dem Vater verheiratet ist und auch keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden, so kann der Vater das alleinige Sorgerecht bei Gericht beantragen.

Die Eltern müssen dauerhaft getrennt leben und die Mutter muss dem Antrag zustimmen. Das Gericht prüft dann noch, ob die Änderung des Sorgerechtes dem Wohl des Kindes entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Wechsel dem Kind die meisten Vorteile bringt. Das Gericht überträgt dann bei Vorliegen der Voraussetzungen das alleinige Sorgerecht auf den Vater.

Mit dem Sorgerecht stehen auch andere Rechte eng in Verbindung.

So hat z. B. der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt einen Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil. Dieses Recht darf nicht dem Wohl des Kindes widersprechen und darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden.

Ein Auskunftsrecht ist dann gegeben, wenn der berechtigte Elternteil so wenig Umgang mit dem Kind hat, dass er sich selbst nicht von dessen persönlichen Verhältnissen überzeugen kann und ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

Das Auskunftsrecht kann dann bei konkreten Anlässen (z.B. Prüfungsergebnisse, Zeugnisse, Krankheit) und wiederholt in angemessenen zeitlichen Abständen ausgeübt werden.

Kinder sind besonders schutzbedürftig.

Wo die Eltern bei der Versorgung ihrer Kinder versagen oder wenn sie diese sonst wie gefährden, muss der Staat dem Kind sofort Hilfe leisten. Zuständig ist hier unter anderem das Familiengericht. Es hat bei Vernachlässigung und Missbrauch des Sorgerechtes einzugreifen.

Die Vernachlässigung ist gekennzeichnet durch eine passive Verhaltensweise der Eltern in Bezug auf die Ernährung, Kleidung, Körperpflege des Kindes oder unzureichende bzw. schlechte Wohnverhältnisse.

Die Eltern lassen dem Kind zuwenig Zuneigung und Aufmerksamkeit zukommen. Den Grad der Vernachlässigung hat es dann erreicht, wenn der Entwicklungsstand des Kindes unter eine Mindestgrenze absinkt und so das Kind am Rande der Verwahrlosung steht. Dieser Zustand muss auf die häuslichen und familiären Verhältnisse zurückzuführen sein.

Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes durch Handlungen der Eltern innerhalb der Bereiche, die vom Sorgerecht umfasst werden, nachhaltig und schwerwiegend gefährdet, so spricht man von Sorgerechtsmissbrauch.

Die Eltern müssen hierbei gerade das ihnen obliegende Sorgerecht missbrauchen und das Kind so in irgendeiner Form ausnutzen und ihm somit schaden. Hierhin gehören die ganzen Fälle von Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch, aber auch Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft des Kindes oder z. B. die Nötigung der minderjährigen Tochter zur Heirat.

Dann gibt es noch die Kategorie, bei der die Eltern objektiv bei der Erziehung versagen, es ihnen aber entweder gar nicht oder nur teilweise vorzuwerfen ist, dass sie ihr Kind gefährden.

Sind die Eltern z. B. seelisch oder körperlich behindert, kann dies Störungen bei der Entwicklung des Kindes verursachen. So wenn die Eltern taubstumm sind, können sie ihrem Kind nicht das sprechen beibringen, obwohl es körperlich dazu in der Lage wäre.

Das Familiengericht kann in den vorgenannten Fälle tätig werden. So auch, wenn z. B. die Gefährdung des Kindeswohls nicht von den Eltern, sondern von einer dritten Person ausgeht. Hier kann das Familiengericht ein Umgangsverbot gegen die dritte Person aussprechen. Diese hat dann jeglichen persönlichen, schriftlichen oder sonstigen Kontakt mit dem Kind zu vermeiden.

Damit das Familiengericht einschreiten kann, müssen neben dem oben genannten Verhalten der Eltern oder dritten Personen weitere Voraussetzungen vorliegen.

Durch das Verhalten der Eltern oder eines Dritten muss die begründete Besorgnis der erheblichen Schädigung des seelischen, geistigen oder körperlichen Wohl des Kindes bestehen, wenn das Gerichtes untätig bliebe.

Ist schon eine Schädigung des Kindes eingetreten, so ist diese Voraussetzung unzweifelhaft gegeben. Bei der Beurteilung, ob das seelische oder geistige Wohl des Kindes in Gefahr oder schon geschädigt ist, muss das Gericht sachverständigen Rat einholen (Jugendpsychologe). Weiter müssen die Eltern unfähig oder ungewillt sein, die drohende Gefahr von dem Kind abzuwenden.

Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Familiengerichtes vor, so hat es in der Wahl seiner Schutzmaßnahme ein Ermessen.

Es kann Maßnahmen von Gebote und Verboten, Ermahnungen und Verwarnungen, über Entziehung der elterlichen Sorge bis hin zur Trennung des Kindes von seinen Eltern treffen. Es hat hierbei immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Es muss daher immer prüfen, welche Maßnahme das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr des Kindeswohls darstellt. Hier hat es auch staatliche Erziehungshilfen für die Eltern in Betracht zu ziehen, wie z. B. Beratungen oder Betreuungen durch das Jugendamt, Beratungsstellen oder Familienhilfen.

Hat das Gericht den Eltern das Sorgerecht entzogen, so muss es gleichzeitig einen anderen Sorgeberechtigten bestimmen, da jedes Kind unter dem Schutz der elterlichen Sorge zu stehen hat.

Das Familiengericht hat von Amts wegen tätig zu werden, sobald ihm eine oben genannte Gefährdung des Kindeswohls bekannt wird.

Ist Eile geboten, kann es im Wege der vorläufigen Anordnung einschreiten. Das Familiengericht muss auch in regelmäßigen zeitlichen Abständen prüfen, ob die getroffene Maßnahme noch nötig ist. Ist dies nicht der Fall, so muss es diese von Amts wegen wieder aufheben.

Das Jugendamt hat auch einige Befugnisse zum Schutz des Kindes. So kann es bei einer drohenden Gefahr das Kind in Obhut nehmen und in einer geeigneten Einrichtung oder bei geeigneten Personen vorläufig unterbringen.

Kann eine Entscheidung des Familiengerichts nicht schnell genug eingeholt werden, ist das Jugendamt auch berechtigt, ein Kind von seinen Eltern wegzuholen, auch gegen dessen Willen.

Das Jugendamt bietet auch eine Beistandschaft an, hierbei ist es dann beratend und unterstützend tätig.

Die Beistandschaft kann von einem alleinerziehenden Elternteil beantragt werden. Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält eine Beistandschaft beantragen. Die Beistandschaft kann auch jederzeit vom beantragenden Elternteil beendet werden.

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