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Befristung Unterhalt bei ehebedingten Nachteilen

Wenn der Unterhaltsanspruch trotz Befristungsmöglichkeit weiter bestehen soll, müssen fortdauernde ehebedingte Nachteile vorliegen (§ 1578b BGB). Diese können sich vor allem daraus ergeben, wie lange ein gemeinschaftliches Kind betreut wurde, wie die Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe gestaltet war und wie lange die Ehe gedauert hat. Zu berücksichtigen ist auch, wenn ein Ehegatte krank wird, selbst wenn die Krankheit unabhängig von der Ehe beginnt. Der Unterhaltsschuldner muss die Voraussetzungen einer Befristung darlegen und beweisen; dabei müssen die maßgeblichen Umstände feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist. Wenn die Ehefrau während der Ehe 15 Jahre lang nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet hat und krankheitsbedingt nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage ist, kann der Unterhalt nicht befristet werden.

Az 13 UF 100/08, Urteil vom 22.12.2008, OLG Schleswig

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