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Aktuelle Rechtsprechung

Internationales Familienverfahrensgesetz

Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 02.01.2009 Ausführungsvorschriften zum Haager Kinderschutzübereinkommen vorgelegt.

Das Haager Kinderschutzübereinkommen vom 19.10.1996 hat das Ziel, den grenzüberschreitenden Schutz von Kindern zu verbessern. Deutschland hat das Übereinkommen zusammen mit anderen Vertragsstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 01.04.2003 unterzeichnet.

Das Haager Kinderschutzübereinkommen soll bei einer Trennung der Eltern den möglichen Streit um das Sorgerecht zugunsten der Kinder entschärfen. Dazu werden als Anlaufstelle in jedem Vertragsstaat zentrale Behörden eingerichtet. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz in Bonn zuständig.

EU: Streit um Scheidungsrecht

In der EU wächst der Zuspruch für einen Alleingang einer Gruppe von Mitgliedsländern im internationalen Scheidungsrecht. Das kam bei einem Treffen der europäischen Justizminister am 16.1.2009 in Prag zur Sprache. Eine Gruppe von Ländern könnte einen Antrag zur verstärkten Zusammenarbeit stellen. Es wäre das erste Mal in der Geschichte der EU, dass dieses Instrument genutzt wird. Der Antrag könnte zwar Scheidungen von vielen binationalen Paaren in Europa erleichtern, würde zugleich aber eine Spaltung der Europäischen Union in dieser Frage bedeuten. Vor allem deswegen äußerte sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries skeptisch über den Antrag. Sie strebt eine gemeinsame Lösung an. Die schwedische Justizministerin lehnt gemeinsame EU-Regeln zur Scheidung internationaler Paare ab, weil sie eine Verschlechterung des Rechts auf Scheidung in Schweden befürchtet. EU-Justizkommissar Jacques Barrot muss nun entscheiden, ob er einen Vorschlag für eine verstärkte Zusammenarbeit vorlegt.

BVerfG: Übertragung der Vormundschaft an die Großeltern

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren begehrten die Großeltern die Übertragung der Vormundschaft für ihr Enkelkind, hilfsweise die Übertragung der Pflegschaft, nachdem den Eltern die elterliche Sorge vorläufig entzogen worden war. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds für ihr Enkelkind fest und damit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zumindest - auch - nahe Verwandte, zum Beispiel Großeltern und Enkel. Hieraus folgt, dass die Gerichte bei der Auswahl eines Vormunds bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Az 1 BvR 2604/06, Urteil vom 18.12.2008

BAG: Eingetragene Lebenspartner und betriebliche Hinterbliebenenrente

Aus Gründen der Gleichbehandlung können Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, wenn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage für Ehegatten besteht. Seit der Gesetzgeber mit dem “Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts” ab dem 1. 1. 2005 für eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt hat, ist nach Ansicht des BAG rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung geschaffen
3 AZR 20/07, Urteil vom 14. 1. 2009, BAG-Pressemitteilung.

BGH: Nachehelicher Unterhalt und eheliche Lebensverhältnisse

Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich zu berücksichtigen. (Weitere Bestätigung der Rspr. des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen).
Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
Az XII ZR 9/07 vom 17.12.2008, BGH unter Entscheidungen

BGH: nachehelicher Unterhalt und eheliche Lebensverhältnisse

Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich zu berücksichtigen. (Weitere Bestätigung der Rspr. des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen).
Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
Az XII ZR 9/07 vom 17.12.2008, BGH unter Entscheidungen

BGH: Ehegattenselbstbehalt beim Trennungsunterhalt

Es geht um den Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines minderjährigen Kindes. Außerdem um die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstätte. In dem Urteil stellt der BGH u. a. fest, dass der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern einerseits und gegenüber Ehegatten andererseits nicht gleichgesetzt werden kann. Auch wenn die Ansprüche minderjähriger Kinder und - geschiedener - Ehegatten nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bis zum 31. Dezember 2007 noch den gleichen Rang einnahmen, bestand schon nach bisheriger Rechtslage ein wesentlicher Unterschied in der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB.
Az XII ZR 63/07, Urteil vom 17. 12. 2008, BGH unter Entscheidungen

BGH: Unterhaltspflichtige und fiktive Einkünfte

Fiktive Einkünfte können nur dann zugerechnet werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich nicht oder nicht ausreichend in ihm zumutbarer Weise angestrengt hat, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Weitere Voraussetzung ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
Trotz der nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist.
Az XII ZR 182/06, Urteil vom 3.12.2008, beim BGH unter Entscheidungen

BGH: Nicht sorgeberechtigter Vater und Beschwerderecht

Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.
Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, der die Beschwerde verwirft, ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.
Az XII ZB 103/08, Beschluss vom 26.11.2008, beim BGH unter Entscheidungen

BGH: Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt

Es geht um die Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB vom Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (der Senat behält seine Rechtsprechung bei); außerdem um die Befristung des Krankheitsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB. Dazu sagt der BGH u. a.: Da es sich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres zu rechtfertigen.
Az XII ZR 131/07, Urteil vom 26.11.2008, beim BGH unter Entscheidungen, vgl. auch Hahne in FF 2009, S. 5.

BGH: ALG II beim Unterhaltsberechtigten und Krankengeld beim Pflichtigen

Wenn ein Unterhaltsberechtigter Arbeitslosengeld II bezieht, ist dies nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen. Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.
Im Rahmen der Leistungsfähigkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss ihm aber grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt. Das gilt auch gegenüber einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Az XII ZR 129/06, Urteil vom 19.11.2008, beim BGH unter Entscheidungen

KG: Unterhalt für die Betreuung eines Achtjährigen

Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. mit der angeblich schlechten Versorgung an den Grundschulen, was in Berlin für erheblichen Wirbel gesorgt hat.

Az 16 UF 149/08, Urteil vom 8.1.2009, Bericht im “Tagesspiegel”

Kieferbehandlung des Kindes ist nicht mit Unterhaltszahlungen abgegolten
Wer Unterhalt zahlt, muss sich anteilig an den Kosten für die kieferorthopädische Behandlung seines Kindes beteiligen. Die Kosten dafür sind nicht mit den Unterhaltszahlungen abgedeckt, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2007 (Az - 10 UF 166/07).
Ein Junge, Kind inzwischen geschiedener Eltern, musste sich einer langwierigen kieferorthopädischen Behandlung unterziehen, die noch nicht abgeschlossen ist. Die Kosten dafür betrugen vom zweiten Quartal 2006 bis zum ersten 2007 rund 1.720 Euro, wovon die private Zusatzkrankenversicherung die Hälfte übernommen hat. Der Vater war jedoch nicht bereit, sich an der anderen Hälfte der Kosten zu beteiligen. Seiner Meinung nach waren die Kosten bereits mit den Unterhaltszahlungen, die 50 Prozent über dem Regelbetrag lagen, beglichen.
Das sahen die Richter anders. Der Vater musste die Hälfte der bereits entstandenen, nicht erstatteten Kosten übernehmen. Dies gilt auch für die zukünftigen Kosten der Behandlung. Die Beträge seien nicht durch die Unterhaltszahlungen abgedeckt, sondern es handele sich um so genannten Sonderbedarf. Dieser wird definiert als „unregelmäßig” und „ungewöhnlich hoch”. Dies treffe auf die Kosten der sich über längere Zeit hinziehenden Kieferbehandlung zu: Weder sei der Gesamtumfang genau festzustellen - der Kostenplan sei unverbindlich -, noch könne man voraussehen, wann sie anfallen.

Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

BGH-Urteil vom 17. September 2008 - XII ZR 72/06

Mitteilung der Pressestelle:

Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein.
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit grundlegenden Fragen des Kindesunterhaltsrechts zu befassen, die im Zusammenhang mit den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im Unterhaltsrecht größere Bedeutung erlangt haben.
Zu entscheiden war über einen sog. Mangelfall. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters reichte nicht aus, um den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe, seiner geschiedenen Ehefrau und - nach Wiederverheiratung - auch seiner neuen Ehefrau sicherzustellen. Die erste Ehe war im Jahr 2001 geschieden worden. In der Folgezeit wurde der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau und der drei Söhne (geb. 1990, 1994 und 1999) vom zuständigen Familiengericht zuletzt im Jahr 2003 festgesetzt. Weil das Einkommen des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt aller Berechtigter nicht ausreichte, lagen die festgesetzten Unterhaltsbeträge für die Kinder (58 € für den ältesten Sohn und 49 € bzw. 41 € für die beiden jüngeren Söhne) unterhalb des Existenzminimums.
Die geschiedene Ehefrau und die drei Söhne verlangten eine Erhöhung des Unterhalts und machten geltend, dass frühere Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen inzwischen weggefallen seien. Der Unterhaltspflichtige wandte sich dagegen und begehrte seinerseits den vollständigen Wegfall des Unterhalts. Er berief sich unter anderem darauf, dass er durch einen Arbeitsplatzwechsel und den Umzug zu seiner (jetzigen) Ehefrau nicht mehr leistungsfähig sei. Der Splittingvorteil aus der neuen Ehe (rund 250 €) könne nicht berücksichtigt werden, sondern sei mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der neuen Ehe vorzubehalten.
Das Amtsgericht ordnete den vollständigen Wegfall des Unterhalts an. Das Oberlandesgericht verringerte den Unterhalt auf monatlich 20 € pro Kind. Es berücksichtigte das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit, wie es sich - ohne Splittingvorteil - bei (fiktiver) Einzelveranlagung des Unterhaltspflichtigen ergeben würde.
Der XII. Zivilsenat des BGH ist dem nicht gefolgt. Er hatte bereits in anderen Fallgestaltungen entschieden, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes unter Berücksichtigung des gesamten Einkommens seines Vaters einschließlich des in der neuen Ehe erzielten Splittingvorteils zu ermitteln ist.
Im vorliegenden Fall war erstmals zu entscheiden, ob dieser Grundsatz auch in einem Mangelfall gilt, wenn der aus der Wiederverheiratung stammende Splittingvorteil vollständig für den vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht wird. Das ist zu bejahen.
Nach den am 1.1.2008 in Kraft getretenen Änderungen im Unterhaltsrecht steht der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1609 BGB an erster Rangstelle. Er ist somit allen anderen Unterhaltsansprüchen gegenüber vorrangig. Für den Einsatz des gesamten Einkommens des Unterhaltspflichtigen hat der XII. Zivilsenat eine schon seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 unverändert bestehende Gesetzesbestimmung (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) herangezogen, wonach Eltern im Mangelfall “alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden” haben (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Aus dieser Vorschrift ist ursprünglich hergeleitet worden, dass der Unterhaltspflichtige mit seinen Kindern sogar “sein letztes Hemd” teilen müsse. Die Gesetzesbestimmung ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung dahin einzuschränken, dass dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen so viel verbleiben muss, wie er benötigt, um sein eigenes Existenzminimum zu sichern (sog. notwendiger Selbstbehalt; derzeit für Erwerbstätige nach Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle 2008: 900 €).
Der XII. Zivilsenat hat nunmehr klargestellt, dass das Einkommen, das über den Selbstbehalt hinausgeht, für den vorrangigen Kindesunterhalt vollständig zur Verfügung stehen muss. Ausnahmen nach dem jeweiligen Sinn und Zweck eines Einkommensbestandteils oder einer Steuervergünstigung sind entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts regelmäßig nicht veranlasst. Zur Begründung hat er vor allem darauf Bezug genommen, dass das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Zum Vergleich hat er auf einzelne sozialrechtliche Vorschriften verwiesen, welche zwar Ausnahmen von der Einkommensanrechnung vorsehen, für die gesteigerte Unterhaltspflicht aber dennoch dem Existenzminimum der Kinder ein höheres Gewicht zumessen. Eine gesonderte unterhaltsrechtliche Zuweisung des Einkommensbestandteils an den neuen Ehegatten hat er demzufolge auch dann abgelehnt, wenn der Steuervorteil im Wesentlichen darauf beruht, dass der neue Ehegatte kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen erzielt und deswegen meistens unterhaltsbedürftig ist.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge nichts anderes, weil diese sich nur auf das Verhältnis von erster und zweiter Ehe beziehe. Würde dagegen der Splittingvorteil ausschließlich für den neuen Ehegatten reserviert, so wirke sich dies auch zulasten der Kinder aus der neuen Ehe aus und liefe auf einen sachwidrigen Gegensatz von Ehe einerseits und Familie (Kinder) andererseits hinaus. Über die Verteilung des verfügbaren Einkommens entscheidet somit nicht dessen Zweckbestimmung im Einzelfall, sondern die in § 1609 BGB gesetzlich angeordnete und vorwiegend am Grad der Bedürftigkeit orientierte Rangfolge.
Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten - wie regelmäßig - die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.
AG Lingen(Ems) - 21 F 2269/04 - Entscheidung vom 22. November 2005
OLG Oldenburg - 12 UF 154/05 - Entscheidung vom 21. März 2006
Karlsruhe, den 17. September 2008
Vorschriften:
§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. 3Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
§ 1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1.minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.Eltern,
7.weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
§ 1610 BGB Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

BGH: Berücksichtigung neuer Unterhaltspflichten

Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07)
Az XII ZR 119/07, Urteil vom 21.1.2009, beim BGH unter Entscheidungen

Kindergeldbonus und Anrechnung auf den Unterhalt

Einerseits wird zu Recht ausdrücklich festgelegt, dass der Kinderbonus als Einmalbetrag bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen des Kindes gilt. Auch der staatliche Unterhaltsvorschuss nach § 1 UVG wird nicht etwa durch Anrechnung verringert. Andererseits legt aber die Gesetzesbegründung nahe: Dieser einmalige Kinderbonus soll unterhaltsrechtlich wie Kindergeld behandelt werden. Folglich soll er in entsprechender Anwendung des § 1612 b BGB den Unterhaltsanspruch des Kindes im Monat der Zahlung durch Anrechnung verringern. Damit werden unterhaltsberechtigte Kinder insbesondere alleinerziehender Elternteile gravierend benachteiligt. Ihr Barunterhalt wird im Monat der Auszahlung um 100 Euro (Volljährige) bzw. 50 Euro (Minderjährige) gekürzt. Ein “Beitrag zum Konjunkturaufschwung” kann so nicht erreicht werden.
(Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, DIJuF)

BGH: Berücksichtigung neuer Unterhaltspflichten

Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07)
Az XII ZR 119/07, Urteil vom 21.1.2009, beim BGH unter Entscheidungen.

BGH: Ehezeitanteil und später bewilligte Rente

Bezieht ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891).
Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt rückbezogen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend volldynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587 a Abs. 3 Nr 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084).
Az XII ZB 74/08, Beschluss vom 14.1.2009, beim BGH unter Entscheidungen

OLG Braunschweig: Betreuungsbedarf bei Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS); Synergieeffekt und Bedarfsberechnung

Bei der Betreuung eines 13 bis 15 jährigen Kindes durch die geschiedene Ehefrau ist Betreuungsunterhalt dann geschuldet, wenn das Kind an ADS leidet und dadurch ein erhöhter Betreuungsaufwand besteht; in diesem Fall erfüllt die Ehefrau ihre Erwerbsverpflichtung durch Ausübung einer Halbtagstätigkeit. Den durch das Zusammenleben des Schuldners mit seiner neuen Ehefrau entstehenden Synergieeffekten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Bedarfsberechnung der Bedarf auf Seiten der geschiedenen Ehefrau um zehn Prozent erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Schuldners um je fünf Prozent gesenkt wird.
Az 2 UF 29/08, Urteil vom 2.12.2008.

BGH zum nachehelichen Betreuungsunterhalt

sie entsprechenden Artikel zur Entscheidung des BGH vom 18.03.2009

OLG Schleswig: Befristung des Unterhaltsanspruchs einer Arzthelferin

Wenn der Unterhaltsanspruch trotz Befristungsmöglichkeit weiter bestehen soll, müssen fortdauernde ehebedingte Nachteile vorliegen (§1578b BGB). Diese können sich vor allem daraus ergeben, wie lange ein gemeinschaftliches Kind betreut wurde, wie die Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe gestaltet war und wie lange die Ehe gedauert hat. Zu berücksichtigen ist auch, wenn ein Ehegatte krank wird, selbst wenn die Krankheit unabhängig von der Ehe beginnt. Der Unterhaltsschuldner muss die Voraussetzungen einer Befristung darlegen und beweisen; dabei müssen die maßgeblichen Umstände feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist. Wenn die Ehefrau während der Ehe 15 Jahre lang nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet hat und krankheitsbedingt nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage ist, kann der Unterhalt nicht befristet werden.
Az 13 UF 100/08, Urteil vom 22.12.2008.

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