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BGH zur Dauer des nachehelichen Unterhalts

Sonntag, 26. April 2009 | Autor: Cudina

In der ersten Entscheidung zum Thema “nachehelicher Betreuungsunterhalt” nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB) hat der Familiensenat des BGH einige grundlegende Feststellungen getroffen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aber aus der ausführlichen Pressemitteilung des Gerichts lassen sich einige Kernsätze herauslesen. Wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen Die Dauer verlängert sich, wenn dies die Belange des Kindes erfordern. Ob und wie lange ein betreuender Elternteil arbeiten gehen muss, hängt auch von den Möglichkeiten der externen Versorgung ab, zum Beispiel Kindergarten oder Hort. Ein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuungszeit zur Vollerwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Die alleinige Anknüpfung am Alter des Kindes (”Altersstufenmodell”) sei nicht ausreichend. Der BGH hat die Entscheidung im Fall einer Lehrerin, die zu 70 % Teilzeit arbeitet und das siebenjährige Kind betreut, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Az XII ZR 74/08, Urteil vom 18. März 2009, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung, dpa-Bericht, ZDF-Bericht.

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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Montag, 6. April 2009 | Autor: Cudina

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft stammt vom 16.02.2001 und wurde am 06.02.2005 zuletzt geändert. Es räumt gleichgeschlechtlichen Personen die Möglichkeit ein, eine eheähnliche Beziehung zu führen, die auch vom Staat anerkannt wird.

Es war lange umstritten, ob die Anerkennung einer Beziehung zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechtes durch den Staat das grundgesetzlich geschützte Recht der Ehe schädigen oder beeinträchtigen würde. Doch hat das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung hierzu klargestellt, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz weder die Freiheit der Eheschließung berührt, noch das Institut der Ehe schädigt oder verletzt (FamRZ 02, 1169).

Begründet wird die Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG durch die Erklärung zweier gleichgeschlechtlicher Personen vor der zuständigen Behörde, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Personen müssen gleichen Geschlechtes, volljährig und dürfen nicht miteinander in gerader Linie verwandt (z. B. Mutter und Tochter) oder Geschwister sein. Jemand der verheiratet oder schon eine Lebenspartnerschaft begründet hat, kann keine (zweite) Lebenspartnerschaft eingehen. Welche Behörde für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständig ist, nennt das LPartG nicht. Dies und das durchzuführende Verfahren ist durch das jeweilige Landesrecht festgelegt worden. Die Landesgesetze bestimmen, welche Mitteilungen an welche Behörden zu machen sind und ob ein Lebenspartnerschaftsbuch zu führen ist. Die Lebenspartner erhalten aber in jedem Fall eine Urkunde über die Begründung ihrer Lebenspartnerschaft.

So ist die zuständige Behörde für die Begründung einer Lebenspartnerschaft in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt das jeweils örtlich zuständige Standesamt und in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein das jeweils örtlich zuständige Landratsamt oder die Kreisverwaltungen. In den Ländern Hessen, Bayern und dem Saarland wird eine Lebenspartnerschaft vor den Notaren begründet und in Brandenburg sind die jeweiligen Gemeinden zuständig.

Die Erklärungen sind von den Lebenspartnern persönlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Beamten abzugeben. Die Erklärungen sind bedingungs- und befristungsfeindlich, d. h. die Eingehung einer Lebenspartnerschaft kann nicht zeitlich begrenzt oder von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht werden.

Haben sich die Lebenspartner gegenüber versprochen, miteinander eine Lebenspartnerschaft begründen zu wollen, so sind auf dieses Versprechen die gesetzlichen Regelungen über das Verlöbnis anwendbar. So benötigt ein Minderjähriger das Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern), um ein rechtswirksames Versprechen auf Begründung einer Lebenspartnerschaft geben zu können. Geschieht dies ohne die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, so müssen die gesetzlichen Vertreter nachträglich zustimmen. Stimmen diese nicht zu, so ist das Versprechen unwirksam.

Jeder der zukünftigen Lebenspartner kann von seinem Versprechen zurücktreten. Obwohl das Versprechen wie das Verlöbnis auch Vertragscharakter hat, kann gem. § 1297 BGB nicht auf Eingehung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. Auch kann von den zukünftigen Lebenspartnern nicht vereinbart werden, dass für den Fall des Rücktritts von dem Versprechen von dem Zurücktretenden eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Die zukünftigen Lebenspartner können gem. § 1408 BGB analog schon zur Zeit des Versprechens einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen. Dieser entfaltet jedoch erst mit Begründung der Lebenspartnerschaft seine Wirksamkeit. Das gleiche gilt für einen Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag.

Das Versprechen hat auch prozessuale Wirkungen. Die zukünftigen Lebenspartner gelten als Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1, Nr. 1a StGB. Sie haben sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Wird das Versprechen zurückgenommen und die vorlebenspartnerschaftliche Verbindung gelöst, so können hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft verändert die Rechtsverhältnisse der Lebenspartner zueinander, zu anderen Personen und zum Staat in gesetzlich vorgeschriebener Weise. Die entsprechenden Vorschriften des LPartG sind weitgehend an die eherechtlichen Vorschriften des BGBs angelehnt oder gar mit ihnen identisch. Eine steuerrechtliche Gleichstellung zwischen Lebenspartnern und Ehegatten ist bislang jedoch nicht erfolgt. So können die Lebenspartner nicht zusammenveranlagt werden und ein Beamter, der in einer Lebenspartnerschaft lebt gilt nicht als verheiratet.

Nach § 2 LPartG sind sich die Lebenspartner gegenüber zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet und tragen füreinander die Verantwortung. Im Gegensatz zur Ehe sind sie sich gegenüber weder zur häuslichen Gemeinschaft noch zur Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet.

Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen tragen. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen, so tragen sie ihren jeweiligen Namen weiterhin. Wollen sie jedoch einen gemeinsamen Namen führen, so können sie zwischen ihren jeweiligen Geburtsnamen oder den Namen wählen, die sie zur Zeit der Begründung der Lebenspartnerschaft führten.

Haben die Lebenspartner einen gemeinsamen Namen gewählt, so können sie diesen nicht nachträglich ändern. Haben sie zur Zeit der Begründung der Lebenspartnerschaft keinen gemeinsamen Namen gewählt, so können sie dies mit einer öffentlich beglaubigten Erklärung jederzeit nachholen.

Die Lebenspartner können nicht ihre beiden Geburtsnamen als Doppelnamen führen. Ist der Geburtsname eines Lebenspartners jedoch ein Doppelname, so können sie diesen als gemeinsamen Namen wählen. Wählen sie den Doppelnamen als Lebenspartnerschaftsnamen, so müssen sie ihn auch als Doppelnamen führen, nur ein Teil des Doppelnamens kann nicht als gemeinsamer Name gewählt werden.

Haben die Lebenspartner einen gemeinsamen Namen gewählt, so kann der Lebenspartner, der den Namen des anderen angenommen hat seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er vor der Begründung der Lebenspartnerschaft führte dem Lebenspartnerschaftsnamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

Jedoch sollen Namensketten vermieden werden. Es dürfen höchstens zwei Namen als Doppelnamen getragen werden. Ist der Lebenspartnerschaftsname schon ein Doppelname, so kann der Lebenspartner, der den Doppelnamen des anderen annimmt keinen Begleitnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen anfügen.

Die Erklärungen über Tragen eines gemeinschaftlichen Namens sind bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Entschließen sich die Lebenspartner erst später zur Führung eines gemeinsamen Namens, so sind die Erklärungen von einem Notar öffentlich zu beglaubigen.

Die Lebenspartner sind sich gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Sie haben während der Lebenspartnerschaft beide mit ihrem Einkommen, ihrer Arbeit und ihrem Vermögen zum Lebenspartnerschaftsunterhalt beizutragen. Dies umfasst alles, was zur Führung des Haushaltes nach den Verhältnissen der Lebenspartner notwendig ist und auch die persönlichen Bedürfnisse der Lebenspartner.

Nach der Reform wurde auf § 1360 S. 2 BGB Bezug genommen und somit gilt auch für die Lebenspartner die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Modell „Hausmanns- bzw. Hausfrauenehe”. Hiernach erfüllt der Lebenspartner, der die Haushaltsführung übernimmt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht seine Pflicht zum Lebenspartnerschaftsunterhalt.

Vor der Reform des Lebenspartnerschaftsgesetzes mussten die Lebenspartner bei Begründung der Lebenspartnerschaft erklären, welchen Vermögensstand sie gewählt haben. Sie konnten diesen in einem Lebenspartnerschaftsvertrag festlegen oder mussten erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wählen. Die Ausgleichsgemeinschaft ist mit der Zugewinngemeinschaft vergleichbar gewesen. Nach der nun geltenden Fassung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist das eheliche Güterrecht auf die Lebenspartnerschaft analog anwendbar. Es gelten somit die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft auch für die Lebenspartnerschaft und regeln deren Vermögensverhältnisse.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Lebenspartner automatisch ein, wenn sie bei Begründung der Lebenspartnerschaft keinen Güterstand gewählt haben.

Eine güterständliche Vereinbarung kann nur mittels notariell beglaubigten Lebenspartnerschaftsvertrag getroffen werden. Eine solche Vereinbarung kann im Güterrechtsregister eingetragen werden und entfaltet dann auch Wirkung gegenüber Dritten. Schließen die Lebenspartner den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.

Die Lebenspartner können mittels Lebenspartnerschaftsvertrag jederzeit einen anderen Güterstand wählen, also auch während der Lebenspartnerschaft. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft. Haben die Lebenspartner so z.B. bei Begründung der Lebenspartnerschaft in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren nach einem Jahr Lebenspartnerschaft mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt Gütertrennung erst mit Abschluss des Lebenspartnerschaftsvertrages ein. Für das erste Lebenspartnerschaftsjahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen. Wird nun die Zugewinngemeinschaft beendet, so ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Als Stichtag ist der letzte Tag der Zugewinngemeinschaft (z.B. Tag des Abschlusses des Lebenspartnerschaftsvertrages) zu nehmen.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Lebenspartnerschaft. Es entstehen keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Beendigung der Lebenspartnerschaft), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Lebenspartner bei Begründung der Lebenspartnerschaft an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Lebenspartnerschaft vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei Beendigung der Lebenspartnerschaft der Tag der Zustellung des Beendigungsantrages beim anderen Lebenspartner.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen.

Bei dem Güterstand der Gütertrennung entsteht kein gemeinsames Vermögen. Das Vermögen der Lebenspartner bleiben getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes findet grundsätzlich kein Ausgleich statt. Ein Ausgleich findet nur statt, wenn ein Lebenspartner in dem Unternehmen des anderen Lebenspartners mitgearbeitet hat und so ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Lebenspartnern entstanden ist.

Wurde zwischen den Lebenspartnern der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so entstehen verschiedene Vermögensmassen.

Es entsteht ein Gesamtgut, bei dem beide Lebenspartner verwaltungs- und verfügungsbefugt sind, also gemeinsames Vermögen. Hierein fallen schon bestehendes Vermögen und hinzugewonnenes Vermögen der Lebenspartner.

Zugunsten jedes Lebenspartners entsteht ein Sondergut. Dieses Sondergut steht nur dem jeweiligen Lebenspartner zu, dieser kann es frei verwalten und frei darüber verfügen. Hierein fällt Vermögen, dass nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden kann, wie z.B. unpfändbares Lohn- und Gehaltsansprüche oder unpfändbare Rentenansprüche.

Zuletzt entsteht bei jedem Lebenspartner ein Vorbehaltsgut. Dieses wird auch vom jeweiligen Lebenspartner frei verwaltet und frei hierüber verfügt. Zum Vorbehaltsgut gehört das Vermögen, das nach Vereinbarung der Lebenspartner mit Lebenspartnerschaftsvertrag hierein fallen soll. Auch können dritte Personen (z.B. Geschenke oder Erbschaften) bestimmen, dass das von ihnen einem Lebenspartner zugewandte Vermögen als Vorbehaltsgut nur von dem begünstigten Lebenspartner verwaltet und verfügt werden soll.

Hat einer der Lebenspartner ein Kind und für dieses das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht, so kann er beantragen, dass das Kind den gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen soll (sogenannte Einbenennung). Hierfür müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. So müssen die Lebenspartner einen gemeinsamen Namen führen. Das Kind muss minderjährig, unverheiratet und im gemeinsamen Haushalt der Lebenspartner wohnen. Ist der andere Elternteil mitsorgeberechtigt, so muss er zur Namensänderung seine Einwilligung geben. Ist das Kind fünf Jahre oder älter, so muss es in die Namensänderung ebenfalls einwilligen.

Einer der Lebenspartner kann nach § 9 Abs. 6 LPartG ein Kind adoptieren. Der andere Lebenspartner, das Kind und deren Eltern müssen jedoch einwilligen. Beide Lebenspartner können jedoch nicht gemeinsam ein Kind adoptieren, diese Möglichkeit wurde im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht vorgesehen.

Was jedoch nach der Reform des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2005 möglich ist, ist die Stiefkindadoption. Hierdurch hat der Lebenspartner die Möglichkeit, das Kind seines Lebenspartners als eigenes anzunehmen. Es gilt dann als gemeinsames Kind der Lebenspartner. Das Kind muss das leibliche des Lebenspartners sein. Nicht möglich ist eine Adoption des Stiefkindes, wenn der Lebenspartner das Kind selbst adoptiert hat.

Trennen sich die Lebenspartner, so ist zunächst jeder für die Sorgung seines Unterhaltes selbst verpflichtet. Auch vom Lebenspartner, der während der Lebenspartnerschaft nicht gearbeitet hat, wird erwartet, dass er sich eine Erwerbstätigkeit sucht. Er ist hiervon nur befreit, wenn nach seinen persönlichen und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Lebenspartner nicht erwartet werden kann, dass er eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dann ist der andere Lebenspartner zur Zahlung eines angemessenen Unterhaltes verpflichtet, wenn er leistungsfähig ist.

Getrennt leben die Ehegatten, wenn sie nicht mehr zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Da sie aber gesetzlich nicht zu einer häuslichen Gemeinschaft verpflichtet sind, reicht es auch aus, wenn sie nicht zusammen gewohnt haben, wenn sie sich innerlich voneinander abwenden und dies auch nach außen erkennbar wird.

Wenn die Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, so müssen sie sich bei der Trennung einigen, wie die Hausratsverteilung vorzunehmen ist.

Nach der Begriffsbestimmung des BGH gehören zum Hausrat alle Gegenstände, die nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen zur Wohnungseinrichtung, zur Führung des Haushaltes und generell zum Zusammenleben der Lebenspartner bestimmt sind. Dazu gehören auch Gegenstände, die der Freizeitgestaltung dienen.

Nicht zum Hausrat gehören Sachen, die für den persönlichen Gebrauch eines Lebenspartners bestimmt sind (Kleidung, Schmuck) und Sachen die hauptsächlich der Berufsausübung dienen.

Bei einem PKW ist deshalb zu unterscheiden, wurde er nur zur Berufsausübung genutzt oder stand er den Lebenspartnern gemeinsam zur Verfügung. Wurde es nur zur Berufsausübung genutzt, gehört es nicht zum Hausrat, andernfalls schon.

Ist eine Einigung nicht möglich, so kann von einem Lebenspartner eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Der Richter entscheidet dann nach billigem Ermessen mit Rücksicht auf das Wohl vorhandener Kinder und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens nach der Hausratsverordnung.

Zu beachten sind bei den Hausratsgegenständen die Eigentumsverhältnisse. Nach § 8 Abs. 2 HausratsVO wird vermutet, dass während der Lebenspartnerschaft angeschaffte Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum der Lebenspartner stehen. Wurde ein Hausratsgegenstand nach der Trennung angeschafft, so wird Alleineigentum des anschaffenden Lebenspartners vermutet. Die Vermutungen können aber von jedem Lebenspartner mit Beweisen widerlegt werden.

Über die im gemeinsamen Eigentum der Lebenspartner stehenden Gegenstände entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Hierbei ist das Wohl vorhandener Kinder und die Gesamtumstände zu berücksichtigen.

Mit rechtskräftiger Entscheidung durch das Familiengericht geht der betreffende Hausratsgegenstand in das Alleineigentum des begünstigten Lebenspartners über. Nach den Grundsätzen der Billigkeit kann das Gericht dem anderen Lebenspartner eine Ausgleichszahlung für die überlassenen Hausratsgegenstände zusprechen.

Stehen Hausratsgegenstände im Alleineigentum eines Lebenspartners, so bekommt ihn der andere Lebenspartner nur im Ausnahmefall zugesprochen. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn der andere Lebenspartner auf die Benutzung des Hausratsgegenstandes angewiesen ist oder dieser für ihn unentbehrlich ist. Hinzukommen muss noch die Zumutbarkeit der Überlassung für den Lebenspartner, in dessen Eigentum der Gegenstand bisher stand.

Wird dem Lebenspartner der ihm nicht gehörende Haushaltsgegenstand zugewiesen (entweder zur bloßen Benutzung oder das Eigentum an dem Gegenstand), so muss das Gericht dem anderen Lebenspartner eine geldwerte Entschädigung (Ausgleichszahlung) zusprechen.

Auch bezüglich der gemeinsam genutzten Wohnung muss eine Regelung getroffen werden. Können sich die Lebenspartner nicht einigen, so hat auf Antrag das Gericht zu entscheiden. Bei der richterlichen Zuweisung der Ehewohnung ist auch nach den Eigentumsverhältnissen zu unterscheiden.

Ist ein Lebenspartner Allein- oder Miteigentümer der gemeinsam genutzten Wohnung, so wird sie ihm nur nicht zugesprochen, wenn dies eine unbillige Härte für den anderen Lebenspartner darstellen würde. Dem benachteiligten Lebenspartner steht dann eine angemessene Nutzungsentschädigung zu. Das Gericht kann ein Mietverhältnis zwischen den Lebenspartnern begründen und einen Mietzins festsetzen. Ist es tatsächlich möglich und zweckmäßig, kann das Gericht die Wohnung auch aufteilen und die Teile den jeweiligen Lebenspartnern zusprechen.

Sind die Lebenspartner beide Miteigentümer der Wohnung, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und zum Wohl der vorhandenen Kinder. Auch hier kann es eine Nutzungsentschädigung in Form einer monatlichen Mietzahlung festsetzen.

Ist die gemeinsam genutzte Wohnung eine Mietwohnung, so entscheidet das Gericht ebenfalls nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und zum Wohl der vorhandenen Kinder. Allerdings ist der Vermieter am Entscheidungsprozess zu beteiligen, zumindest hat er das Recht vom Gericht angehört zu werden, bevor dieses seine Entscheidung fällt. Auch hier kann das Gericht wieder eine Nutzungsentschädigung zugunsten des benachteiligten Lebenspartners festsetzen.

Hat ein Lebenspartner ein Kind, das mit in der Lebenspartnerschaft gelebt hat und hat der andere Lebenspartner dadurch eine sozial-familiäre Bindung zu dem Kind aufgebaut, so hat er ein Umgangsrecht, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Jedoch gibt es hier keine Umgangspflicht.

Haben sich die Lebenspartner getrennt und wollen sie die Lebenspartnerschaft aufheben, so kann dies nur durch rechtskräftiges Urteil geschehen. Die in § 15 Abs. 2 LPartG aufgeführten Aufhebungstatbestände sind den Scheidungsvoraussetzungen weitgehend angepasst.

Leben die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Aufhebung bzw. ein Lebenspartner beantragt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und der andere stimmt diesem Antrag zu, so wird die Lebenspartnerschaft vom Gericht aufgehoben. Es reicht aus, wenn das Trennungsjahr bei Schluss der mündlichen Verhandlung vollendet ist.

Leben die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt, aber es beantragt nur ein Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und der andere Lebenspartner stimmt nicht zu, so ist nicht zu erwarten, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird und die Lebenspartnerschaft ist vom Gericht aufzuheben.

Leben die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt, so reicht es, wenn nur ein Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt, der andere Lebenspartner muss dann nicht zustimmen. Jedoch soll die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben werden, wenn dies für den Antragsgegner eine schwere Härte darstellen würde. Doch müssen hierbei auch die Belange des Antragstellers beachtet werden.

Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, so ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen und die Lebenspartner haben unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt gegeneinander.

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Anrechte auf Versorgung während des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit von beiden Lebenspartnern ermittelt. Der Versorgungsausgleich ist wie bei einer Ehescheidung durchzuführen.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches muss zuerst ermittelt werden, welche in Betracht kommenden Versorgungsanrechte zum Ausgleich bei den Lebenspartnern vorliegen. Nicht ausgeglichen werden z. B. Anrechte auf Schadensersatzrenten, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kriegsopferrenten.

Danach müssen die Werte der Anrechte ermittelt werden. Dies gestaltet sich oft schwierig, da bei den verschiedenen Versorgungsträgern die Berechnungen der Ansprüche unterschiedlich sind und so zuerst im Wege der Umrechnung eine Bewertung der einzelnen Ansprüche durchgeführt werden muss. Ist nach der Bewertung offensichtlich geworden, dass ein Lebenspartner höhere Anrechte auf Versorgung während der Lebenspartnerschaft erworben hat, wie der andere, so ist die Hälfte des Überschusses auf den anderen Lebenspartner zu übertragen, so dass beide Lebenspartner gleich hohe Anrechte auf Versorgung während der Lebenspartnerschaft erworben haben.

Der Versorgungsausgleich ist dann öffentlich-rechtlich oder schuldrechtlich durchzuführen. Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich findet eine Umbuchung der auszugleichenden Anteile auf die jeweiligen Rentenkonten der Lebenspartner statt. Ist eine solche Umbuchung jedoch nicht möglich, z. B. weil der ausgleichspflichtige Lebenspartner in eine privaten Rentenversicherung eingezahlt hat und deren Satzung einen Versorgungsausgleich hierdurch nicht vorsieht, so muss ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinden. Dies geschieht so, dass der Überschuss ermittelt wird und der ausgleichspflichtige Lebenspartner in Form einer monatlichen Zahlung den hälftigen Überschuss an den ausgleichsberechtigten Lebenspartner zu leisten hat. Die Leistung hat aber erst zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Lebenspartner die Versorgungsbezüge selbst ausgezahlt bekommt und der ausgleichsberechtigte Lebenspartner ebenfalls die Rentenzahlungsvoraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er das Rentenalter erreicht hat oder erwerbsunfähig ist.

Es steht den Lebenspartnern jedoch frei, den Versorgungsausgleich in einem Lebenspartnerschaftsvertrag zu regeln oder ganz auszuschließen. Sie dürfen jedoch keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschieben oder anders zuordnen.

Ist ein Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, so hat der andere Lebenspartner ihm Unterhalt zu leisten, wenn er finanziell hierzu in der Lage ist, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

§ 16 LPartG regelt den nachpartnerschaftlichen Unterhaltsanspruch. Vor der Reform im Jahre 2005 wurde nur für den Fall Unterhalt gewährt, wenn der bedürftige Lebenspartner aus Altersgründen, wegen Krankheit oder Gebrechen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte. Nach der Reform verweist der § 16 LPartG auf den § 1570 ff BGB und somit sind sämtliche nacheheliche Unterhaltstatbestände auch auf die Lebenspartnerschaft anwendbar. Hiernach wird dem bedürftigen Lebenspartner Unterhalt gewährt, wenn er ein gemeinschaftliches Kind zu betreuen hat. Der Unterhalt wird dann für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes gewährt, jedoch ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verlängerung möglich. Weiter ist der bedürftige Lebenspartner unterhaltsberechtigt, wenn aufgrund seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen nicht erwartet werden kann, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Der bedürftige Lebenspartner ist bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder bei Verlust einer solchen unterhaltsberechtigt. Angemessen ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten, der Ausbildung, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Lebenspartners entspricht. Ist der Lebenspartner erwerbstätig, reicht jedoch sein Einkommen nicht zur Deckung des Lebensbedarfes aus, so hat er einen Unterhaltsanspruch auf Aufstockung seiner Einkünfte. Lässt sich der bedürftige Lebenspartner umschulen, ausbilden oder fortbilden, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, so hat er während der Regelzeit der Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung einen Anspruch auf Unterhalt. Ist keiner der Unterhaltstatbestände einschlägig, so kann der bedürftige Lebenspartner noch einen Anspruch auf Unterhalt nach § 16 LPartG i.V.m. § 1576 S. 1 BGB haben, wenn sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen, weshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und unter Berücksichtigung der Belange beider Lebenspartner eine Versagung des Unterhaltes grob unbillig erscheinen würde.

Das Aufhebungsverfahren ist wie ein Scheidungsverfahren vor dem örtlich zuständigen Familiengericht durchzuführen. Das Familiengericht ist an das Amtsgericht angegliedert. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (meist die letzte gemeinsame Wohnung/Wohnsitz).

Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. D. h. der Aufhebungsantrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.

Wurde der Aufhebungsantrag von einem Lebenspartner eingereicht und will der andere dem Antrag zustimmen, so kann er dies ohne anwaltschaftliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber tun. Anträge kann der Lebenspartner, der nicht anwaltschaftlich vertreten ist, jedoch nicht stellen.

Das Gericht ist vom Gesetz angehalten, zum ersten Verhandlungstermin beide Lebenspartner persönlich zu laden. Dies soll der Aufklärung des Sachverhaltes dienen und das Gericht soll darauf hinwirken, eine Einigung zwischen den Lebenspartnern zu erzielen.

Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist von den Folgesachen zu unterscheiden. Bei dem Aufhebungsverfahren wird nur die Lebenspartnerschaft aufgehoben. Bei der Entscheidung über die Folgesachen wird über alle anderen Rechtsfolgen der Aufhebung entschieden. Das Gericht soll jedoch gleichzeitig mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft über die Folgesachen verhandeln und entscheiden. Es entsteht dann ein sogenannter Verhandlungs- und Entscheidungsverbund.

Zu den Folgesachen zählen der Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Unterhaltsverpflichtung und Umgangsrecht bezüglich vorhandener gemeinsamer Kinder, Unterhaltsverpflichtung in Bezug auf die Lebenspartner, Ansprüche aus dem Güterrecht, Teilung oder Zuweisung von Hausrat und gemeinsamen Wohnung.

Der Versorgungsausgleich bezüglich der von den Lebenspartnern währen der Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanwartschaften im Falle des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (Rente, Pension) wird von Amts wegen als Folgesache in den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund gezogen und hierüber entschieden.

Soll eine Entscheidung über andere Folgesachen und des Versorgungsausgleichs etwaig vorhandener privater Versorgungsanwartschaften (z.B. Betriebsrente), bei denen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich ausscheidet, erfolgen, so muss dies von einem Lebenspartner beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Zur Antragstellung ist jedoch wieder eine anwaltschaftliche Vertretung von Nöten.

Da das Verfahren oft einige Zeit dauern kann, kann über dringende Einzelfragen (z.B. Unterhalt) eine Vorabentscheidung in Form der einstweiligen Anordnung beantragt werden.

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Kindergartenkosten und Unterhalt

Sonntag, 29. März 2009 | Autor: Cudina

Der BGH musste sich im März 2008 mit der Frage beschäftigen, ob die Kosten eines Ganztagskindergartens eines Kindes im Unterhaltsbetrag des Kindes enthalten sind, oder einen Mehrbedarf darstellen und damit der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür aufzukommen hat.

Hier der damalige Fall:

Der Beklagte ist der Vater der am 21. August 2001 nichtehelich geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht für die Zeit ab Juli 2004 einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 € monatlich (ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich u. a. auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Das Oberlandesgericht hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Es hat die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter. Denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Der Senat hat demgegenüber entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.

Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie - bei sozialverträglicher Kostengestaltung - grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet. Das ist bei Anwendung des bisherigen Rechts, auf dessen Grundlage der Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages tituliert worden ist, hier nicht der Fall.

Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.

Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote der Mutter nachzuholen haben wird.

Entscheidung in gesamter Länge hier: Urteil des BHG vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Rangfolge Unterhalt

Freitag, 6. März 2009 | Autor: Cudina

Der Unterhalt ist ein großes Thema im Familienrecht, hier gibt es wohl auch die meisten Streitigkeiten zwischen den beteiligten Parteien.

Einen Unterhaltsanspruch können Eheleute gegeneinander haben, sowie auch Verwandte gegeneinander. Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern ein.

Bei jedem Unterhaltsanspruch ist es Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Bedürftig ist ein Mensch, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Er darf also weder über Einkommen noch über Vermögen verfügen. Ist Vermögen vorhanden, so muss dies aufgebraucht und zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werden, außer die Verwertung des Vermögens ist unwirtschaftlich oder es ist als „Notreserve” (z.B. für den Fall der Krankheit) zurückgelegt worden.

Leistungsfähig ist ein Unterhaltsverpflichteter, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten befriedigen kann, ohne den eigenen Lebensunterhalt und sonstige Verpflichtungen zu gefährden. Er hat für die Unterhaltsleistung sein Einkommen und unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit sein Vermögen zu verwenden.

Reichen nun die finanziellen Mittel des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um dem Berechtigten Unterhalt zu leisten oder gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete kann nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen, so liegt ein Mangelfall vor. Für diesen Fall sieht das Gesetz im § 1609 BGB eine bestimmte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten vor.

Zuerst müssen die Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen Kinder und der volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum 21. Lebensjahr), die noch die allgemeine Schulausbildung machen und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, befriedigt werden (1. Rang).

Auf dem 2. Rang sind die Elternteile, die ein Kind betreuen. Hierbei ist es unerheblich, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder nicht. Weiter sind hier die geschiedenen Ehegatten eingestuft, die keine Kinder betreuen und wenn die Ehe von langer Dauer war.

Dem 3. Rang sind nun die geschiedenen Ehegatten, deren Ehe nicht von langer Dauer war und keine Kinder betreuen und die noch nicht geschiedenen Ehegatten, die keine Kinder betreuen zugeordnet.

Im 4. Rang finden sich die Kinder wieder, die nicht in den 1. Rang fallen, z.B. weil sie verheiratet oder schon älter als 21 Jahre sind.

Auf dem 5. Rang sind Enkelkinder und weitere Abkömmlinge des Unterhalspflichtigen.

Den 6. Rang teilen sich die Eltern und den 7. Rang die Großeltern und sonstigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen.

Die eben erläuterte Rangfolge entspricht der heutigen Rechtslage. Die frühere Rangfolge wurde durch die Unterhaltsrechtsreform geändert. Früher waren auf dem 1. Rang sowohl die unterhalsberechtigten minderjährigen Kinder, als auch die geschiedenen und aktuellen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten. Auf dem 2. Rang befanden sich die unverheirateten unterhaltsberechtigten Elternteile, die ein Kind mit dem Unterhaltspflichtigen hatten. Durch die geänderte Rangfolge sollen einerseits die Kinder im Unterhalt bevorzugt behandelt und so das Kindeswohl gefördert werden, andererseits soll auch eine Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Elternteile, die mit dem Unterhaltspflichtigen ein Kind haben, erreicht werden, da es nun unerheblich ist, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder eben nicht.

In Bezug auf den Unterhaltsverpflichteten gibt es auch eine gesetzliche Rangfolge, d. h. ist ein Unterhaltsberechtigter vorhanden, entscheidet sich nach der Rangfolge, wer für dessen Unterhalt aufzukommen hat.

Hier ist zuerst der aktuelle oder geschiedene Ehegatte des Unterhaltsberechtigten zur Leistung des Unterhalts verpflichtet. Fällt dieser aus, weil er z. B. finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch zu befriedigen, so sind die nächsten Unterhaltsverpflichteten die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Unterhaltsberechtigten. Sind diese auch nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, so werden die übrigen Verwandten (Eltern, Großeltern) zur Unterhaltsleistung herangezogen. Hier haften die näheren Verwandten vor den entfernteren auf Unterhalt.

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Vaterschaft - Feststellung der Abstammung und Anfechtung

Sonntag, 15. Februar 2009 | Autor: Cudina

Die Vaterschaft ist für Kinder verheirateter oder nicht verheirateter Eltern einheitlich geregelt. Ausgangsvorschrift ist § 1592 BGB.

Vater eines Kindes ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der in Zeiten der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, unabhängig davon, ob das Kind auch vor der Ehe gezeugt wurde.

Dies gilt dann nicht, wenn das Kind nach der Anhängigkeit eines Scheidungsantrages innerhalb der Ehe geboren wird, wenn ein anderer Mann innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung die Vaterschaft anerkennt und dies mit Zustimmung des Ehemannes erfolgt.

§ 1592 Nr. 2 BGB regelt die Vaterschaft aufgrund Anerkennung. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Mann mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft anerkennt. Zudem ist auch die Zustimmung des Ehemannes der Kindesmutter erforderlich, wenn, wie in vorbeschriebenen Fall, das Kind innerhalb einer bestehenden Ehe nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird. In bestimmten Fällen ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Zudem muss die öffentliche Beurkundung sowohl der Anerkennung, als auch der Zustimmung gemäß § 1597 Abs. 1 BGB erfolgen. Dies kann durch kostenfreie Beurkundung bei einem beliebigen Jugendamt oder beim Standesamt geschehen. Durch die Anerkennung gilt der Anerkennende als Vater im rechtlichen Sinne, selbst wenn die Anerkennung wissentlich falsch erfolgt ist.

Probleme kann die Zustimmung der erforderliche Zustimmung der Mutter bereiten. Diese muss sich keine Vaterschaft aufdrängen lassen. Dies ist häufiger Streitpunkt, wenn sich nicht verheiratete Partner noch vor der Geburt des Kindes trennen und die Kindesmutter aufgrund persönlicher Differenzen die Zustimmung verweigert.

Hier eröffnet jedoch § 1592 Nr. 3 BGB die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Wurde also ein Kind nicht innerhalb einer Ehe geboren, oder wurde bislang eine Vaterschaft nicht anerkennt (beispielsweise, weil die Zustimmung der Kindesmutter fehlte) kann der Mann die Feststellung der Vaterschaft begehren, der meint, Erzeuger des Kindes zu sein.

Dabei hilft häufig die Vaterschaftsvermutung gemäß § 1600 d BGB, wonach der Mann als Vater vermutet wird, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Hinsichtlich der Berechnung der Empfängniszeit orientiert man sich dabei an bestimmten Berechnungstabellen. Diese Vaterschaftsvermutung gilt aber dann nicht, wenn die Vaterschaft offenbar unmöglich ist. Unzulässig ist aber, eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage des biologischen Vaters, also eine Klage nur zur Feststellung der genetischen Vaterschaft. Klageberechtigt gegen den Vater sind das Kind, als auch die Kindesmutter. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird häufig für die Geltendmachung von Unterhalt erhoben.

Vaterschaftsanfechtung:

Eine aufgrund Ehe oder Anerkennung bestehende Vaterschaft kann angefochten werden.  Anfechtungsberechtigt ist der Mann, dessen Vaterschaft bereits im rechtlichen Sinne besteht, auch wenn er nicht Inhaber des Sorgerechtes ist. Auch ein eigenes Vaterschaftsanerkenntnis kann angefochten werden.
Unter bestimmten Umständen kann der biologische Vater die gesetzliche Vaterschaft eines anderen anfechten. ursprünglich stand dem leiblichen Vater eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch diese alte Gesetzesfassung mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Seither besteht ein begrenzte Berechtigung zur Anfechtung. Die Anfechtung ist an folgende drei Voraussetzungen geknüpft:

1. Angabe einer eidesstattlichen Versicherung des leiblichen Vaters,
der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

2. Zwischen Kind und gesetzlichem Vater darf keine sozialfamiliäre Beziehung
bestehen oder im Zeitpunkt des Todes bestanden haben.

3. Der Anfechtende muss leiblicher Kindesvater sein.

Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss sich der Anfechtende der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst sein.

Bei der Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer sozialfamiliären Beziehung ist darauf abzustellen, ob der gesetzliche Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn der gesetzliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Wird eine solche sozialfamiliäre Beziehung bejaht, ist die Anfechtung durch den leiblichen Vater nicht zuzulassen.

Weiter langt für den Anfechtenden die Behauptung, er sei der leibliche Vater.

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Düsseldorfer Tabelle 2009

Samstag, 14. Februar 2009 | Autor: Cudina

Bei der Berechnung des Unterhalts hat sich in der Praxis der Gerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um Richtsätze, von denen fallweise abgewichen werden kann.
Die Tabelle geht bei Bedarfsermittlung von einer typischen Familie aus, also davon, dass der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einen Ehegatten und zwei Kindern hat. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist eine entsprechende Höhergruppierung oder Herabstufung vorzunehmen.
Die Richtsätze orientieren sich dabei nach dem jeweiligen Existenzminimum des Kindes.

Zum 01.01.2009 wurde die neue Düsseldorfer Tabelle bekanntgegeben. Die Anpassung hatte zu erfolgen, dadurch, dass das Familienleistungsgesetz das tatsächliche Existenzminimum des Kindes, also der Bezugsgröße für den Kindesunterhalt und das Kindergeld erhöht wurden. Seit dem 01.01.2009 erhalten Eltern für die ersten zwei Kinder
€ 164,00, für das dritte € 170,00 und für jedes weitere € 195,00. Da das Kindergeld zur Hälfte jeweils auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird, ergeben sich auch auf diesem Aspekt Änderungen bei dem zu zahlenden Kindesunterhalt.

Verglichen mit der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2008) fallen die Tabellenbeträge aktuell mit Ausnahme der Altersstufe 2 höher aus.

Zur Verdeutlichung an Einkommensgruppe 1:

Alterstufe 1: früher € 279,00 jetzt € 281,00
Alterstufe 3: früher € 365,00 jetzt € 377,00
Alterstufe 4: früher € 408,00 jetzt € 432,00

Die Zahlbeträge jedoch verringern sich in den Alterstufen 1 und 2, da statt dem bisherigen hälftigen Kindergeld in Höhe von €77,00 nun das hälftige Kindergeld in Höhe von €82,00 anzurechnen ist.

Höhere Beträge ergeben sich erst ab Alterstufe 3.

Zur Verdeutlichung anhand Einkommensgruppe 1:

Altersstufe 1: früher € 202,00 neu € 199,00
Altersstufe 2: früher € 245,00 neu € 240,00
Altersstufe 3: früher € 288,00 neu € 295,00
Altersstufe 4: früher € 254,00 neu € 268,00

Festzuhalten bleibt für die Altersstufen 1 und 2, dass trotz der geringeren Zahlbeträge aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes um € 10,00 faktisch für jedes Kind mehr Geld zur Verfügung steht.

Weiter ist zu beachten, dass der erhöhte Kindergeldbetrag nur für gemeinsame Kinder verrechnet wird. D. h., vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle für das 3. Kind sind dann € 85,00 (€ 170,00 Kindergeld : 2) abzuziehen.

Der sogenannte „Zählkindervorteil” wird aber nur dem anspruchsberechtigten Elternteil angerechnet, dies bestimmt § 1612 b Abs. 2 BGB.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

die Kindesmutter hat 4 Kinder, die bei ihr leben, drei sind von Vater 1 und eines ist von Vater 2.
Die Kindesmutter erhält für das dritte und vierte Kind je einen erhöhten Kindergeldbetrag, den sogenannten „Zählkindervorteil”.
Bei Vater 1, wird beim dritten Kind der erhöhte halbe Kindergeldbetrag, also € 85,00, vom Bedarf des Kindes abgezogen.
Bei Vater 2, wird nur der einfache halbe Kindergeldbetrag abgezogen, obwohl die Kindesmutter ein erhöhtes Kindergeld ausgezahlt bekommt, da sie mit Vater 2 nur ein gemeinsames Kind hat.

Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel Düsseldorfer Tabellen 2008 und 2009

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Neues Personenstandsgesetz seit dem 01.01.2009

Samstag, 7. Februar 2009 | Autor: Cudina

Zum 01.01.2009 ist das modernisierte Personenstandsgesetz in Kraft getreten. Geregelt wird die Anzeige familienrechtlicher Umstände gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde. Dies umfasst die Registrierung von Geburten, Heiraten, Sterbefälle und andere Änderungen im Personenstand der Familie. Hierfür werden Personenstandsbücher geführt. Die zuständige Behörde ist das jeweils örtlich zuständige Standesamt bzw. der jeweilige Standesbeamte.

Die Änderung des Personenstandsrechts erlaubt ab Januar 2009 kirchliche Trauungen, ohne dass die Partner standesamtlich geheiratet haben müssen. Dabei gilt jedoch zu beachten, eine Ehe nach dem geltenden Eherecht nur dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Eine nicht vor dem Standesamt geschlossene Ehe hat danach grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Es werden keine bürgerlich rechtlichen Wirkungen entfaltet, d. h. keinerlei Wirkungen für den privaten Bereich sowie für staatliche Stellen, wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, Steuer u. a. Es ist daher zu warnen, „nur” sich kirchlich trauen zu lassen und anzunehmen, dass das Paar auch vor dem Gesetz als Mann und Frau angesehen wird. Ohne standesamtliche Trauung wird es keinen Unterhalt, und keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe und auch keinen Zugewinnausgleich geben.

Demzufolge wird der kirchlichen Trauung ohne standesamtliche Trauung wohl nur Symbolwert haben. Allerdings ergibt sich das Problem, dass man kirchlich den einen, standesamtlich aber einen anderen Partner heiraten könnte. Daher wurde bereits seitens der Kirchen angekündigt, das Heiraten ohne Trauschein nur Ausnahmegenehmigungen möglich sein sollen. Vorteil hätte dies für die sogenannte Rentnerehe, bei der zwei Hinterbliebene den kirchlichen Segen wünschen, ohne zivilrechtlich den Status für eine Witwenrente verlieren zu müssen.

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Kindergeld

Mittwoch, 4. Februar 2009 | Autor: Cudina

Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer

• in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

• im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist oder
entsprechend behandelt wird.

Als Kinder werden berücksichtigt:

• im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (eheliche, für eheliche erklärte, nichteheliche und
adoptierte Kinder)

• Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen
hat.

• Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch auf familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band
verbunden ist.

Normalerweise wird Kindergeld nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, es kann aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet.

Über das 27. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul-, Berufausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie

• den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben

• sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben

• eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben.

Die Zahlungen bestehen dann für die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes über das 27. Lebensjahr hinaus. Für die Zeit der Ableistung der aufgeführten Dienste selbst steht den Eltern kein Kindergeld zu.

Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es Arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.

Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Einem über 18 Jahre alten Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es ein „freiwilliges soziales Jahr” nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch andere Einkünfte und Bezüge seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Für ein Kind über 18 Jahre wird kein Kindergeld gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes das gesetzliche Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten.

Seit Januar 2009 wird das Kindergeld monatlich in folgender Höhe gezahlt:

• 164 Euro: jeweils für das erste bis dritte Kind

• 170 Euro: für das dritte Kind und

• 195,00 Euro für jedes weitere Kind

Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.

Das Kindergeld wird bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragt. Die Familienkasse ist in der Regel beim Arbeitsamt angesiedelt, in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Das Vorhandensein Ihrer Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen:

• Haushaltsbescheinigung, für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben

• Lebensbescheinigung, für außerhalb Ihres Haushalt lebende Kinder

• Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin Ihr Wohnort angegeben ist

Für ein Kind über 18 in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium müssen Sie zudem eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vorlegen, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem müssen Sie angeben und ggf. nachweisen, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte (z. B. Ausbildungsvergütung) erzielt oder Bezüge (z. B. Lohnersatzleistungen, Ausbildungshilfen) erhält.

Für ein über 27 Jahre altes Kind ist die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigung zu belegen.

Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt.

Arbeitgeber der Privatwirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld kostenfrei zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt monatlich auszuzahlen.

Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.

Wenn Ihrem Antrag in vollem Umfang entsprochen worden ist oder das Kindergeld nach einer Überprüfung unverändert weitergezahlt wird, erhalten Sie keinen schriftlichen Bescheid. Einen schriftlichen Festsetzungsbescheid erhalten Sie von Ihrer Familienkasse, nur dann, wenn

• Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann

• Das Kindergeld herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen mehr Kindergeld zusteht, als Ihnen zuerkannt worden ist, können Sie gegen den Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats Einspruch bei der Familienkasse einlegen.

Die Familienkasse prüft die Angelegenheit daraufhin erneuert und schickt Ihnen einen Einspruchsentscheidung zu. Dieser ist zu entnehmen, ob Ihrem Einspruch stattgegeben wurde oder nicht.

Wurde der Festsetzungsbescheid der Familienkasse auch nach Ihrem Einspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Bescheid zu anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim zuständigen Finanzgericht.

Sind sie wirtschaftlich in der Lage die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

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Schutz bei häuslicher Gewalt

Mittwoch, 4. Februar 2009 | Autor: Cudina

Opfer von Gewalt - seien es Männer, Frauen oder Kinder - brauchen Schutz

Denn wer in der Familie oder Partnerschaft geschlagen oder gedemütigt wird, empfindet seine Situation oftmals als ausweglos.

Mit dem Gewaltschutzgesetz, welches seit 2002 in Kraft ist, wurden rechtliche Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen und häuslicher Gewalt geschaffen. Insbesondere ist der Grundsatz „Wer schlägt, muss gehen - das Opfer bleibt in der Wohnung” jetzt umfassend in unserem Recht verankert. Das Gesetz bietet damit Hilfe für die überwiegend weiblichen Opfer, wendet sich aber auch an die Täter: den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für ihren Schutz zu sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen. Und den Tätern wird vom Staat gezeigt, dass Gewalt kein Mittel zur Konfliktlösung ist.

Das Gewaltschutzgesetz zeigt Wirkung in der Praxis und stößt auf Akzeptanz in der Bevölkerung.
Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen sozialen Nahraum, also „zu Hause”, statt und gehört für viele Opfer leider zum Alltag. Sie kommt in allen gesellschaftlichen Schichten vor. Dort, wo z. B. Daten über Polizeieinsätze zu häuslicher Gewalt erhoben wurden, wird das erschreckende Ausmaß dieses Verhaltens deutlich - und auch der hohe Anteil der männlichen Täter (in einer Berliner polizeilichen Erhebung waren 86,4 % der Tatverdächtigen Männer).

Der Schutz der Betroffenen - zumeist Frauen und Kinder - ist dabei im häuslichen Bereich bisher am wenigsten gewährleistet. Denn lange wurde diese Form der Gewalt von unserer Gesellschaft nicht ernst genommen und tabuisiert. Auch heute noch wird Partnergewalt verharmlost und schnell entschuldigt. Kein Wunder, dass die Opfer aus Scham oder Angst vor dem Täter schweigen und kein Vertrauen zu den staatlichen Institutionen haben, die sie eigentlich schützen sollen. Ihre Leidensgeschichte erstreckt sich daher nicht selten über Jahre. Allein, ohne sachkundige Beratung und gesellschaftliche Unterstützung, können sie sich oft lange nicht aus einer Gewaltbeziehung lösen. Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser sind daher zu unentbehrlichen Unterstützungseinrichtungen geworden. Derzeit gibt es in Deutschland rund 430 Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen.

Wer zu Hause geschlagen wird, braucht Hilfe. Das können zunächst einmal Gespräche über die verschiedenen Möglichkeiten auch des rechtlichen Schutzes sein, wie sie besondere Hilfseinrichtungen, z. B. Beratungsstellen und Frauenhäuser, anbieten. In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln. Niemand braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten innerhalb der Familie zu benachrichtigen.

Wenn eine strafbare Handlung wie z. B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsberaubung vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen. Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben. Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhebung entscheidet.

Die Polizei kann eine Person, von der eine Gefahr für andere ausgeht, außerdem sofort aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung der gefährdeten Person verweisen. Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und dem Gefährder mitzuteilen, wo er sich nicht mehr aufhalten darf. Sie kann ihn auch vorübergehend im Gewahrsam nehmen.

Die Polizei wird dies dann tun, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen muss, das ein gefährlicher Angriff bevorsteht, z. B. weil es in der Vergangenheit schon zu Misshandlungen gekommen ist. Hält sie eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie der gefährdenden Person sofort die Schlüssel zur Wohnung abnehmen, das Packen der benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs abwarten und sich die neue Adresse (oftmals wird dies bei Familienangehörigen oder Freunden sein) nennen lassen. Wenn die gewalttätige Person nicht freiwillig geht, kann die Polizei den Gefährder mit Gewalt entfernen.

Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen ausdrücklich ermächtigt solche „Platzverweise” auch für mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können. Die Schutzanordnungen müssen in diesem Fall unverzüglich beim Familiengericht beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizeiliche Wohnungsverweise nur für einige Tage gilt.

Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und
• Schutzanordnungen,
• die Zuweisung der Wohnung,
• Schadensersatz und Schmerzensgeld,
• das alleinige Sorgerecht über die Kinder,
• die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts beantragen.

Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegenstand des neuen Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt des Täters/der Täterin zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefahrensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre langfristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Den Tätern wird zugleich - vielleicht zum ersten Mal - vom Staat gezeigt, dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum bemühen müssen, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen.

Was regelt das Gewaltschutzgesetz?

Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit dem Täter teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Zivilgerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt.

Für Kinder, die von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften des Kinderschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen (vgl. Seite 20 unten).

Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst: ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigungen geführt hat.

Welches Gericht ist zuständig?

Zumeist Ihr Amtsgericht vor Ort. Dort sind die Familiengerichte sowohl für die Wohnungsüberlassung als auch für die Schutzanordnungen zuständig, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.

Gibt es keinen gemeinsamen Haushalt bzw. wurde dieser vor über oder sechs Monaten aufgelöst, sind die Zivilgerichte zuständig. Es hängt vom Streitwert - und damit von der Schwere der Beeinträchtigungen - ab, ob das örtliche Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist.

Soweit das Familiengericht zuständig ist, wird das Verfahren nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgeführt. Dieses Verfahren hat gegenüber den Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Vorteile, dass Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind und überdies eine gerichtliche Anordnung unabhängig vom Antrag der konkreten Gefährdungssituation angepasst werden kann. Es gibt dem Gericht eine größere Gestaltungsmöglichkeit; um auf Besonderheiten in sensiblen Lebensbereichen eingehen zu können. Das Verfahren ist insofern einfacher und elastischer.

Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person.

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter/Täterin und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat der Täter/die Täterin den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Vorausstetzungen. Hat der Täter/die Täterin lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauerlösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist - etwa aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines Mietvertrages. In den Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind oder nur der Täter/die Täterin, kann die Wohnung nur für eine bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist der Täter/die Täterin allein an der Wohnung berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.

Wenn das Opfer an der Wohnung nicht berechtigt ist, muss es für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Vergütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben, muss dieser aber nicht entsprechen. Der Täter/die Täterin darf während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch das Opfer beeinträchtigen könnte.

Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich der Täter/die Täterin um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich.

Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist, dass die verletzte Person innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich von dem Täter/der Täterin verlangt. Diese Frist gibt dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren.

Sind Täter/Täterin und Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben des Täters in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte” bedeuten würde. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchtigung des Kindeswohls eine solche unbillige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt - dafür reichen auch Drohungen mit Gewalthandlungen aus - soll regelmäßig die gesamte Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung, wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung” vorzugsweise angeordnet wird, kann bei Gewalt unter Ehegatten wegen der Gefährdung des Gewaltopfers in der Regel nicht in Betracht kommen.

Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gibt es eine § 1361b BGB entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.
Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden, ob Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote hinzukommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot empfehlen.

Das Gericht kann gegenüber Tätern/Täterinnen (weitere) Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:

• die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

• sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gereicht festzusetzenden Umkreis zu nähern,

• sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der
Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt),

• Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, sei es über Telefon,
Telefax, Briefe oder E-Mails),

• Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich der Täter oder
die Täterin umgehend zu entfernen).

Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden. Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden, dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer außerhalb der Wohnung aufhält
(z. B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Einkauf, Freizeit) bei den Kontakt- und Näherungsverboten einzubeziehen. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.

Schutzanordnungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn es schon zu Gewalt (Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) gekommen ist, sie sind auch bei ernsthaften Drohungen mit solchen Taten möglich. Im Übrigen kann sich der Täter/die Täterin nicht damit herausreden, er/sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholeinfluss begangen. Auch in diesen Fällen ist er/sie für seine/ihre Taten verantwortlich, und das Gericht wird Schutzanordnungen gegen ihn/sie festsetzen.

Schutzanordnungen können auch in den Fällen bestimmter unzumutbarer Belästigungen („stalking”) in Form von wiederholten Nachstellungen verhängt werden. Unter „stalking” versteht man eine Vielzahl von Verhaltensweisen: z. B. die wiederholte Überwachung und Beobachtung einer Person, die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe, die „körperliche” Verfolgung, Annäherung, Kontaktversuche sowie Telefonterror, ständige Hinterlassungen von Mitteilungen über Telefax, Internet oder Mobiltelefon.

Sowohl bei den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als auch bei denen nach der Zivilprozessordnung sind die herkömmlichen Beweismittel: Zeugen, Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Polizeibericht), Sachverständigengutachten, Augenschein und die Parteivernehmung gegeben.

Bei Taten im häuslichen Bereich gibt es oft keine weiteren Tatzeugen oder Tatzeuginnen: bei Misshandlungen sind die Verletzungen nicht immer (sofort) sichtbar; bei Bedrohung, Verfolgung und Belästigung ist ein Beweis ebenfalls nicht einfach. Die Gerichte können sich oft nur aufgrund der Schilderungen der antragstellenden verletzten Person ein Bild von der Situation machen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die glaubhafte und überzeugende Aussage der verletzten Person zur primären Entscheidungsgrundlage macht, insbesondere wenn sie durch Indizien unterstützt wird. Soweit die Familiengerichte zuständig sind und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt ( also in allen Fällen, in denen die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder kurz vorher noch geführt haben), kann der Sachverhalt auch im Freibeweis ermittelt werden (z. B. durch telefonische Auskünfte).

Im Haupsacheverfahren ist (im Unterschied zum Eilverfahren, das nur vorläufigen Charakter hat, vgl. unten) der so genannte Vollbeweis für das Vorliegen der Gewalt zu führen. Übergriffe müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Die Überzeugung muss in dem Maße gegeben sein, dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.

Soweit die Schutzanordnungen und die Wohnungsüberwachung davon abhängen, dass weitere Gewalttaten zu befürchten sind, hilft eine Beweiserleichterung: Ist es bereits einmal zu Gewalttaten gekommen (Polizeibericht), so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind. Es ist dann Aufgabe des Täters/der Täterin, diese Vermutung zu widerlegen, wobei an diese Widerlegung hohe Anforderungen gestellt werden. Das bloße Versprechen des Täters/die Täterin, er/sie werde keine Gewalt mehr anwenden , dürfte dazu in der Regel nicht ausreichen.

In Fällen häuslicher Gewalt liegt aufgrund der bestehenden Beziehung meist eine fortdauernde Gefährdung und eine erhebliche Bedrohung der Opfer vor, die insbesondere dann stark zunimmt, wenn sich das Opfer von dem gewalttätigen Partner trennt oder trennen will. Da normale gerichtliche Verfahren meist zu lange dauern, müssen in diesen Fällen Schutzanordnungen im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen beantragt werden. In diesen Verfahren zur vorläufigen Regelung der Sache muss und kann möglichst schnell und einfach entschieden werden.

Daraus ergeben sich im Vergleich zum Hauptverfahren auch einige Besonderheiten: Im Eilverfahren kann in dringenden Fällen davon abgesehen werden, den mutmaßlichen Täter/die mutmaßliche Täterin, der/die in diesem Verfahren der „Antragsgegner” ist, zu hören. Daher sollten bei einer Antragstellung mögliche Gefährdungen durch den Antragsgegner/die Antragsgegnerin dargelegt werden, um das Gericht auf die Eilbedürftigkeit und die Brisanz der Situation hinzuweisen.

Eine Eilentscheidung ergeht, um drohende (weitere) Gewalt zu verhindern oder westliche Nachteile für die Betroffenen abzuwenden. Im normalen Verfahren muss die antragstellende Person dies beweisen; im Eilverfahren muss sie dies nur glaubhaft machen. Glaubhaftmachung bedeutet, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung, Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Für die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit gibt es keine festgelegten Maßstäbe. Im Regelfall wird eine detaillierte, zusammenhängende, mit möglichst genauen Orts- und Zeitangaben versehene Schilderung in Form einer eidesstattlichen Erklärung hierfür genügen. Aber auch Ärztliche Atteste und Polizeiberichte von entsprechenden Einsätzen sind für die Glaubhaftmachung hilfreich.

Gegen eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung kann der Antragsgegner beantragen, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. Dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung und einer neuen Gerichtsentscheidung. Gegen eine aufgrund mündlicher Verhandlung getroffene einstweilige Anordnung ist die sofortige Beschwerde gegeben.

Wie jede Entscheidung eines Zivilgerichts können auch die Wohnungsüberlassung und die Schutzanordnungen zwangsweise durchgesetzt (=vollstreckt) werden. Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes werden. Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes wurde das Vollstreckungsrecht so ausgestaltet, dass die Opfer schneller und einfacher als bisher zu ihrem Recht kommen und ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden.

So kann z. B. in dringenden Fällen die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bereits vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner für zulässig erklärt werden. In diesem Falle werden die Entscheidungen bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts wirksam. Damit werden für das Opfer belastende, neue Gewalttätigkeiten provozierende Situationen, wie sie durch die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung entstehen können, vermieden.

Zuständig für die Vollziehung der Schutzanordnungen ist der Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin; er/sie kann die Entscheidung mittels unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei vollstrecken.

Ferner ist jetzt gesetzlich klargestellt, dass die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung nach den Regeln der Räumungsvollstreckung durchgesetzt werden kann - und nicht mehr wie bisher allein mittels Zwangsgeldes oder Zwangshaft. Auch bei der Räumungsvollstreckung wird unmittelbarer Zwang angewendet, um die Räumung direkt und schnell, notfalls unter Anwendung von Gewalt zu erreichen.

Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen?

Der Schutz der verletzten Personen bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen wurde entscheidend verbessert.

So ist neu geregelt, dass die gerichtliche Eilentscheidung auf Wohnungsüberlassung während ihrer Geltungsdauer mehrfach vollzogen werden kann, also z. B. eine „wiederholte” Räumung möglich ist, wenn der Täter/die Täterin wieder in die Wohnung zurückkehrt.

Statt wie bisher bei Verstößen gegen Schutzanordnungen erneut ein Verfahren vor dem Familiengericht zur Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anstrengen zu müssen, kann das Opfer nun bei jeder Zuwiderhandlung gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz direkt den Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin zuziehen, der/die bei Widerstand Gewalt anwenden und sich dazu auch der Hilfe der Polizei bedienen kann.

Daneben hat das Opfer weiterhin die Möglichkeit, bei Verstößen die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu beantragen.

Verstoßen Täter oder Täterinnen gegen die gerichtlichen Schutzanordnungen, machen sie sich außerdem strafbar; es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wenn eine Verletzung einer gerichtlichen Schutzanordnung droht oder bereits eingetreten ist, kann die Polizei gerufen werden, denn diese muss zur Verhinderung von Straftaten einschreiten.

Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden?

Bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Familiengericht ist eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch im zivilgerichtlichen Verfahren ist eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, wenn das Verfahren vor dem Amtsgericht stattfindet. Vor den Landgerichten muss dagegen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Besteht eine Anwaltszwang nicht, können die erforderlichen Anträge von der antragstellenden Person schriftlich eingereicht oder auch auf der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll gegeben werden. In schwierig gelagerten Fällen, in denen auch andere Rechtsfragen zu klären sind, kann es sich aber empfehlen, sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Bei nur geringem Einkommen empfiehlt es sich, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Was ist, wenn Kinder betroffen sind?

Von häuslicher Gewalt betroffen sind vielfach auch Kinder. Sie werden selbst Opfer von Misshandlungen oder sie erleben Misshandlungen z. B. gegenüber der Mutter - beide Gewalterfahrungen wirken sich langfristig aus. Das Gewaltschutzgesetz gilt für sie allerdings nicht, stattdessen greifen die Schutznormen des Kinderschaftsrechts: Eheliche oder nichteheliche Kinder können durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen geschützt werden, wenn sie durch Sorgerechtsmissbrauch oder Vernachlässigung, auch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch Dritte gefährdet sind und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit oder fähig sind (§ 1666 BGB).

In dringenden Fällen können vorläufige Anordnungen getroffen werden; bei großer Gefahr können diese ohne vorherige Anhörung der Beteiligen ergehen. Auch Personen, Gruppen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Einrichtungen, die von der Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein solches gerichtliches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person. Kinder und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen einen Anspruch auf Beratung durch Jugendhilfe, ohne dass die Eltern davon Kenntnis erlangen.

Im gerichtlichen Verfahren hat das Familiengericht die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Spektrum möglicher Maßnahmen reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verboten, etwa dem Erlass einer sog. „Go-order” oder eines Kontaktverbots, bis hin zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge insgesamt.

Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils oder eines Dritten, z. B. eines Partners der Mutter, aus der Wohnung ist möglich, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB). Im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ist geregelt, dass das Gericht das zuständige Jugendamt anhören soll, wenn es beabsichtigt, einen Antrag auf Wohnungszuweisung abzulehnen, und um betroffenen Haushalt Kinder leben. Damit soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt gegebenenfalls im Interesse der Kinder noch Einfluss auf die zu treffende Entscheidung nehmen kann.

Darüber hinaus ist das Jugendamt von einer getroffenen Entscheidung in einem Verfahren über die Wohnungszuweisung zu informieren, wenn ein Kind in der Wohnung lebt. Auf diese Weise wird das Jugendamt von einer Wohnungszuweisung in Kenntnis gesetzt und kann dann den Beteiligten Beratung und Unterstützung z. B. bei der Ausübung des Umgangsrechts anbieten.

Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für das Sorge- und Umgangsrecht?

Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden nicht ohne Einfluss auf Entscheidungen über das Sorge und Umgangsrecht sein. Der von Gewalt durch den Partner betroffene Elternteil sollte im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz auch prüfen, on er z. B. einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen will, wenn dadurch dem Kind weitere Gewalterfahrungen erspart werden können.

Sind Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber einem Elternteil ergangen, wird sich vielfach die Frage stellen, ob weiterhin Kontakte zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind stattfinden können. Auch ein nichtsorgeberechtigter Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, unabhängig davon, ob es ehelich oder nichtehelich ist.

Beim Umgangsrecht ist jedoch stets das Kindeswohl zu beachten. Zudem muss sichergestellt werden, dass es bei der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den Elternteilen nicht zustande, entscheidet das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kindeswohl erfordert, kann das Familiengericht auch anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines „mitwirkungsbereiten” Dritten stattfindet; dies kann u. a. ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, der dann jeweils bestimmt, welche Einzelperson diese Aufgaben wahrnimmt. Diese Regelung wird als „beschützter” oder „betreuter Umgang” bezeichnet. Das Familiengericht kann auf diesem Wege erreichen, dass Besuche der Kinder an einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson stattfinden.

Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind?

Ausländerrecht:
Wenn eine ausländische Ehefrau oder ein ausländischer Ehemann durch Gewalt betroffen ist und sich trennen will, so kann dies Einfluss auf ihr/sein Aufenthaltsrecht haben. Ausländische Ehepartner erhalten erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens seit zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Soll eine Trennung vor diesem Zeitablauf erfolgen, so kann trotzdem der weitere Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Ausländergesetz). Eine besondere Härte liegt u. a. dann vor, wenn der ausländische Ehefrau/dem ausländischen Ehemann das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, weil sie/er oder ihre/seine Kinder Gewalt durch den Ehegatten erleiden. Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner verbunden mit Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz innerhalb der ersten zwei Jahre in Deutschland kann daher nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Die Entscheidung des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorgelegt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Annahme eines Härtefalls nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Ausländergesetz darstellt.

Zivilrecht:
Wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten (z. B. bei vielen Fällen gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit) das Zivilrecht des Heimatlandes anzuwenden ist und es dort keine Regelung über die Zuweisung der Ehewohnung zum Schutz eines misshandelten oder mit Gewalt bedrohten Ehegatten gibt, so war es in der Vergangenheit oft zweifelhaft, ob auf die Möglichkeiten des deutschen Rechts zurückgegriffen werden durfte. Nunmehr ist eindeutig gesetzlich geregelt, dass für die Nutzungsbefugnis der in Deutschland gelegenen Ehewohnung sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote das deutsche Recht gilt (Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB).

Nicht in jedem Fall häuslicher Gewalt ist es ratsam, dass das Opfer in der Wohnung verbleibt. Sicherheitsgründe können dagegen sprechen, aber auch das subjektive Empfinden von Bedrohung und Angast. Erfahrungen in Österreich haben gezeigt und werden durch die Erfahrungen in Deutschland bestätigt, dass die Belegungszahlen der Frauenhäuser nach Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes nicht zurückgegangen sind, obwohl auch von der Möglichkeit der Wohnungsüberlassung sehr oft Gebrauch gemacht wird. Ganz offensichtlich gibt es viele betroffene Frauen, für die eine Wohnungsüberlassung eher infrage kommt als ein Aufenthalt im Frauenhaus. Beides sind gleichwertige Lösungen, sich bei häuslicher Gewalt zu schützen. Dies ist auch bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen.

Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt?

• Die Polizei über den Notruf 110
• Die Rechtsantragsstellen der Gerichte
• Die kommunale Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte, zu erreichen über die jeweilige Stadtverwaltung/Rathaus oder die Landesämter
• Das örtliche Frauenhaus, im Telefonbuch oft unter dem Eintrag „ Frauen helfen Frauen” verzeichnet. Zu erfragen auch über die Frauenhauskoodinierungsstelle, Tel.: 0 69-67 06-2 52/2 60
• Der örtliche Frauennotruf (Telefonbuch)
• Örtliche Beratungsstellen (Telefonbuch)
• Männerbüros und Männerberatungsstellen (in vielen größeren Städten, Telefonbuch)
• Die Außenstellen des „Weißen Rings” (bundesweites Info-Telefon 0 18 03/343434)

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Verlöbnis

Sonntag, 1. Februar 2009 | Autor: Cudina

Unter dem Verlöbnis wird rechtlich einerseits das gegenseitige Versprechen zur Eheschließung und andererseits die Begründung eines familienrechtlichen Verhältnisses verstanden.

Ein Minderjähriger braucht das Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern), um sich rechtswirksam verloben zu können. Verlobt er sich ohne diese Genehmigung, so müssen die gesetzlichen Vertreter nachträglich zustimmen. Stimmen diese dem Verlöbnis nicht zu, so ist es unwirksam.

Ein Verheirateter oder schon Verlobter kann sich nicht (nochmal) verloben, da dies gegen die guten Sitten verstößt und das Verlöbnis so nach § 138 BGB nichtig ist.

Das Verlöbnis ist wie die Eheschließung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, d.h. hier ist eine Vertretung nicht möglich. Nur man selbst kann ein Verlöbnis für sich eingehen.

Jeder Verlobte kann von seinem Eheversprechen zurücktreten und so die Verlobung lösen.

Obwohl das Verlöbnis Vertragscharakter hat, kann gem. § 1297 BGB nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Auch kann von den Verlobten nicht vereinbart werden, dass für den Fall des Rücktritts von der Verlobung von dem Zurücktretenden eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Die Verlobten können gem. § 1408 BGB schon zur Zeit der Verlobung einen Ehevertrag schließen. Dieser entfaltet jedoch erst mit der Eheschließung seine Wirksamkeit. Das gleiche gilt für einen Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag.

Das Verlöbnis hat auch prozessuale Wirkungen. Verlobte gelten als Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1, Nr. 1a StGB. Sie haben sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Wird das Verlöbnis aufgelöst, so können hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen.

So ist gem. § 1298 BGB derjenige, der das Verlöbnis ohne wichtigen Grund auflöst verpflichtet, dem anderen Verlobten, dessen Eltern oder anderen Personen, die anstelle der Eltern gehandelt haben, die Aufwendungen zu ersetzen, die sie in Erwartung der Eheschließung getätigt haben und die hierfür angemessen waren. Hierunter fallen z.B. die Kosten für die Beauftragung eines Catering-Unternehmens zur kulinarischen Ausrichtung der Hochzeitsfeier oder die Anschaffung eines Brautkleides.

Die Einstufung des Rücktrittsgrundes als wichtigen Grund im Sinne des § 1298 Abs. 3 BGB ist immer individuell zu bestimmen. Jedoch sind als wichtige Gründe z.B. der Bruch der Verlöbnistreue, bestehende Lieblosigkeit, die ernsthafte Zweifel an der späteren ehelichen Gesinnung begründen, ernsthafte Zerwürfnisse und Differenzen zwischen dem Verlobten und den zukünftigen Schwiegereltern und auch die Verzögerung der Eheschließung ohne triftigen Grund anerkannt.

Hat der andere Verlobte einen wichtigen Rücktrittgrund schuldhaft herbeigeführt, so kann der Verlobte, der sich nichts hat zu schulden kommen lassen das Verlöbnis lösen und er und seine Angehörigen könne von dem anderen Verlobten Schadenersatz für die gemachten Aufwendungen verlangen.

Wird das Verlöbnis gelöst, kann jeder Verlobte nach § 1301 BGB Herausgabe der von ihm gemachten Geschenke von dem anderen verlangen.

Hat ein Verlobter eine letztwillige Verfügung errichtet (z.B. Testament), in der er den anderen Verlobten bedacht hat, so ist diese Verfügung von Todes wegen nach § 2077 BGB unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Todes des Erblassers aufgelöst wurde.

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Eheschliessung

Sonntag, 1. Februar 2009 | Autor: Cudina

Damit eine Ehe rechtswirksam geschlossen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein bzw. von den Verlobten erfüllt werden.

Die Ehe kann nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Bei einem gleichgeschlechtlichen Paar kann nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, aber keine Ehe geschlossen werden. Andersherum können auch Personen verschiedenen Geschlechtes keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, sie können nur heiraten.

Die Personen müssen ehefähig sein, d.h. sie müssen geschäftsfähig und volljährig sein. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter der Eheschließung einwilligen. Jedoch ist auch eine Eheschließung mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig.

Möglich ist auch, dass der Minderjährige, der sein 16. Lebensjahr vollendet hat einen Antrag beim Familiengericht auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit stellt. Doch muss hier der zukünftige Ehepartner schon volljährig sein. Erteilt das Familiengericht die beantragte Befreiung, so müssen die gesetzlichen Vertreter die Eheschließung nicht mehr genehmigen.

In Deutschland gilt das Verbot der Doppelehe, d.h. eine Ehe kann nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Verlobten unverheiratet sind. Dies ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eine vorherige Ehe wirksam geschieden hat oder der frühere Ehepartner verstorben ist. Der Doppelehe steht es gleich, wenn der eine Verlobte schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Auch hier ist eine wirksame Eheschließung erst möglich, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde.

Ein Eheverbot besteht auch bei Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kindern, Großeltern und Enkelkindern), sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern.

Bei Ausländern richtet sich die Ehefähigkeit nach dem jeweiligen Heimatrecht des Ausländers. Eine Heimatbehörde des Ausländers muss die Ehefähigkeit des Heiratswilligen prüfen und ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses muss der ausländische Verlobte dem Standesbeamten vorlegen.

§ 1309 Abs. 2 BGB sieht eine Ausnahme von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses bei staatenlosen Ausländern und solchen vor, dessen Heimatstaaten keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. Der betreffende Ausländer muss einen Antrag auf Befreiung der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beim Präsidenten des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes stellen. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat.

Die Eheschließungserklärung muss von beiden Verlobten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklärt werden.

Die Verlobten müssen erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen und dürfen diese Erklärung nicht an Bedingungen knüpfen oder die Ehezeit zeitlich beschränken wollen.

Es ist auch zwischen der weltlichen und der kirchlichen Ehe zu unterscheiden. Die Ehe muss erst vor dem Standesbeamten geschlossen worden sein, bevor eine kirchliche Trauung durchgeführt werden darf.

Der Standesbeamte hat bei der Trauung einen gewissen Verfahrensablauf einzuhalten. Er hat nach § 1312 BGB bei der Trauung die Verlobten einzeln zu befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

Die Eheschließung kann in Gegenwart von Trauzeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.

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Aufhebung der Ehe

Dienstag, 27. Januar 2009 | Autor: Cudina

Es ist zwischen der Nichtehe und der aufhebbaren Ehe zu unterscheiden.

Bei der Nichtehe ist erst keine wirksame Ehe zustande gekommen. Bei der aufhebbaren Ehe ist diese zunächst wirksam begründet worden, doch liegen Gründe vor, die eine Aufhebung der Ehe rechtfertigen und ermöglichen würden.

Die Aufhebung einer Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil erfolgen. Ein solches hebt die Ehe ab dem Zeitpunkt seiner Rechtswirksamkeit auf.

Damit eine Ehe rechtswirksam geschlossen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein bzw. von den Verlobten erfüllt werden.

Die Ehe kann nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Bei einem gleichgeschlechtlichen Paar kann nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, aber keine Ehe geschlossen werden. Andersherum können auch Personen verschiedenen Geschlechtes keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, sie können nur heiraten.

Die Personen müssen ehefähig sein, d.h. sie müssen geschäftsfähig und volljährig sein. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter der Eheschließung einwilligen. Jedoch ist auch eine Eheschließung mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig.

Möglich ist auch, dass der Minderjährige, der sein 16. Lebensjahr vollendet hat einen Antrag beim Familiengericht auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit stellt. Doch muss hier der zukünftige Ehepartner schon volljährig sein. Erteilt das Familiengericht die beantragte Befreiung, so müssen die gesetzlichen Vertreter die Eheschließung nicht mehr genehmigen.

In Deutschland gilt das Verbot der Doppelehe, d.h. eine Ehe kann nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Verlobten unverheiratet sind. Dies ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eine vorherige Ehe wirksam geschieden hat oder der frühere Ehepartner verstorben ist. Der Doppelehe steht es gleich, wenn der eine Verlobte schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Auch hier ist eine wirksame Eheschließung erst möglich, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde.

Ein Eheverbot besteht auch bei Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kindern, Großeltern und Enkelkindern), sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern.

Die Eheschließungserklärung muss von beiden Verlobten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklärt werden.

Die Verlobten müssen erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen und dürfen diese Erklärung nicht an Bedingungen knüpfen oder die Ehezeit zeitlich beschränken wollen.

Fehlt es an einer der oben genannten Voraussetzungen oder liegen Mängel in der Eheschließungserklärung vor, so ist die Ehe aufhebbar.

Weitere Aufhebungsgründe sind gem. § 1314 Abs. 2 BGB die Drohung oder arglistische Täuschung. D.h. wurde ein Ehegatte durch widerrechtliche Drohung zur Eingehung der Ehe bewegt oder durch arglistige Täuschung über solche Umstände zur Eingehung der Ehe bewegt, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten, so kann die Ehe aufgehoben werden. Kein Umstand in diesem Sinne ist die Vermögenslage des anderen Ehegatten.

War ein Ehegatte bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender in seinem Geisteszustand beeinträchtigt (Drogen, Alkohol) oder er sich bei der Eheschließung nicht bewusst war, dass es sich um eine Eheschließung handelt, so liegt auch hierin ein Aufhebungsgrund.

Letzter in § 1314 Abs. 2 BGB genannter Aufhebungsgrund ist der, wenn sich beide Ehegatten bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie eine Verpflichtung, die eine Eheschließung nach sich zieht (eheliche Lebensgemeinschaft, sonstigen Rechtsfolgen der Ehe) nicht begründen wollten.

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