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Archiv für die Kategorie » Familienrecht «

Umzug Kindesmutter nach Paris

Sonntag, 26. April 2009 | Autor: Cudina

Eine Mutter, die das gemeinsame Kind aus der früheren Beziehung betreut, darf entscheiden, zu ihrem neuen Freund nach Paris zu ziehen. Das entspricht ihrem Recht darauf, frei über die Wahl ihres Lebensmittelpunktes entscheiden zu können. Dies hat Vorrang vor dem Recht des Kindesvaters, den Umgang im bisherigen Umfang ausüben zu können.
Az 2 F 423/06, AG Offenburg

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Befristung Unterhalt bei ehebedingten Nachteilen

Sonntag, 26. April 2009 | Autor: Cudina

Wenn der Unterhaltsanspruch trotz Befristungsmöglichkeit weiter bestehen soll, müssen fortdauernde ehebedingte Nachteile vorliegen (§ 1578b BGB). Diese können sich vor allem daraus ergeben, wie lange ein gemeinschaftliches Kind betreut wurde, wie die Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe gestaltet war und wie lange die Ehe gedauert hat. Zu berücksichtigen ist auch, wenn ein Ehegatte krank wird, selbst wenn die Krankheit unabhängig von der Ehe beginnt. Der Unterhaltsschuldner muss die Voraussetzungen einer Befristung darlegen und beweisen; dabei müssen die maßgeblichen Umstände feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist. Wenn die Ehefrau während der Ehe 15 Jahre lang nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet hat und krankheitsbedingt nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage ist, kann der Unterhalt nicht befristet werden.

Az 13 UF 100/08, Urteil vom 22.12.2008, OLG Schleswig

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BGH zur Dauer des nachehelichen Unterhalts

Sonntag, 26. April 2009 | Autor: Cudina

In der ersten Entscheidung zum Thema “nachehelicher Betreuungsunterhalt” nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB) hat der Familiensenat des BGH einige grundlegende Feststellungen getroffen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aber aus der ausführlichen Pressemitteilung des Gerichts lassen sich einige Kernsätze herauslesen. Wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen Die Dauer verlängert sich, wenn dies die Belange des Kindes erfordern. Ob und wie lange ein betreuender Elternteil arbeiten gehen muss, hängt auch von den Möglichkeiten der externen Versorgung ab, zum Beispiel Kindergarten oder Hort. Ein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuungszeit zur Vollerwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Die alleinige Anknüpfung am Alter des Kindes (”Altersstufenmodell”) sei nicht ausreichend. Der BGH hat die Entscheidung im Fall einer Lehrerin, die zu 70 % Teilzeit arbeitet und das siebenjährige Kind betreut, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Az XII ZR 74/08, Urteil vom 18. März 2009, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung, dpa-Bericht, ZDF-Bericht.

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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Montag, 6. April 2009 | Autor: Cudina

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft stammt vom 16.02.2001 und wurde am 06.02.2005 zuletzt geändert. Es räumt gleichgeschlechtlichen Personen die Möglichkeit ein, eine eheähnliche Beziehung zu führen, die auch vom Staat anerkannt wird.

Es war lange umstritten, ob die Anerkennung einer Beziehung zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechtes durch den Staat das grundgesetzlich geschützte Recht der Ehe schädigen oder beeinträchtigen würde. Doch hat das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung hierzu klargestellt, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz weder die Freiheit der Eheschließung berührt, noch das Institut der Ehe schädigt oder verletzt (FamRZ 02, 1169).

Begründet wird die Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG durch die Erklärung zweier gleichgeschlechtlicher Personen vor der zuständigen Behörde, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Personen müssen gleichen Geschlechtes, volljährig und dürfen nicht miteinander in gerader Linie verwandt (z. B. Mutter und Tochter) oder Geschwister sein. Jemand der verheiratet oder schon eine Lebenspartnerschaft begründet hat, kann keine (zweite) Lebenspartnerschaft eingehen. Welche Behörde für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständig ist, nennt das LPartG nicht. Dies und das durchzuführende Verfahren ist durch das jeweilige Landesrecht festgelegt worden. Die Landesgesetze bestimmen, welche Mitteilungen an welche Behörden zu machen sind und ob ein Lebenspartnerschaftsbuch zu führen ist. Die Lebenspartner erhalten aber in jedem Fall eine Urkunde über die Begründung ihrer Lebenspartnerschaft.

So ist die zuständige Behörde für die Begründung einer Lebenspartnerschaft in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt das jeweils örtlich zuständige Standesamt und in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein das jeweils örtlich zuständige Landratsamt oder die Kreisverwaltungen. In den Ländern Hessen, Bayern und dem Saarland wird eine Lebenspartnerschaft vor den Notaren begründet und in Brandenburg sind die jeweiligen Gemeinden zuständig.

Die Erklärungen sind von den Lebenspartnern persönlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Beamten abzugeben. Die Erklärungen sind bedingungs- und befristungsfeindlich, d. h. die Eingehung einer Lebenspartnerschaft kann nicht zeitlich begrenzt oder von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht werden.

Haben sich die Lebenspartner gegenüber versprochen, miteinander eine Lebenspartnerschaft begründen zu wollen, so sind auf dieses Versprechen die gesetzlichen Regelungen über das Verlöbnis anwendbar. So benötigt ein Minderjähriger das Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern), um ein rechtswirksames Versprechen auf Begründung einer Lebenspartnerschaft geben zu können. Geschieht dies ohne die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, so müssen die gesetzlichen Vertreter nachträglich zustimmen. Stimmen diese nicht zu, so ist das Versprechen unwirksam.

Jeder der zukünftigen Lebenspartner kann von seinem Versprechen zurücktreten. Obwohl das Versprechen wie das Verlöbnis auch Vertragscharakter hat, kann gem. § 1297 BGB nicht auf Eingehung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. Auch kann von den zukünftigen Lebenspartnern nicht vereinbart werden, dass für den Fall des Rücktritts von dem Versprechen von dem Zurücktretenden eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Die zukünftigen Lebenspartner können gem. § 1408 BGB analog schon zur Zeit des Versprechens einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen. Dieser entfaltet jedoch erst mit Begründung der Lebenspartnerschaft seine Wirksamkeit. Das gleiche gilt für einen Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag.

Das Versprechen hat auch prozessuale Wirkungen. Die zukünftigen Lebenspartner gelten als Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1, Nr. 1a StGB. Sie haben sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Wird das Versprechen zurückgenommen und die vorlebenspartnerschaftliche Verbindung gelöst, so können hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft verändert die Rechtsverhältnisse der Lebenspartner zueinander, zu anderen Personen und zum Staat in gesetzlich vorgeschriebener Weise. Die entsprechenden Vorschriften des LPartG sind weitgehend an die eherechtlichen Vorschriften des BGBs angelehnt oder gar mit ihnen identisch. Eine steuerrechtliche Gleichstellung zwischen Lebenspartnern und Ehegatten ist bislang jedoch nicht erfolgt. So können die Lebenspartner nicht zusammenveranlagt werden und ein Beamter, der in einer Lebenspartnerschaft lebt gilt nicht als verheiratet.

Nach § 2 LPartG sind sich die Lebenspartner gegenüber zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet und tragen füreinander die Verantwortung. Im Gegensatz zur Ehe sind sie sich gegenüber weder zur häuslichen Gemeinschaft noch zur Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet.

Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen tragen. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen, so tragen sie ihren jeweiligen Namen weiterhin. Wollen sie jedoch einen gemeinsamen Namen führen, so können sie zwischen ihren jeweiligen Geburtsnamen oder den Namen wählen, die sie zur Zeit der Begründung der Lebenspartnerschaft führten.

Haben die Lebenspartner einen gemeinsamen Namen gewählt, so können sie diesen nicht nachträglich ändern. Haben sie zur Zeit der Begründung der Lebenspartnerschaft keinen gemeinsamen Namen gewählt, so können sie dies mit einer öffentlich beglaubigten Erklärung jederzeit nachholen.

Die Lebenspartner können nicht ihre beiden Geburtsnamen als Doppelnamen führen. Ist der Geburtsname eines Lebenspartners jedoch ein Doppelname, so können sie diesen als gemeinsamen Namen wählen. Wählen sie den Doppelnamen als Lebenspartnerschaftsnamen, so müssen sie ihn auch als Doppelnamen führen, nur ein Teil des Doppelnamens kann nicht als gemeinsamer Name gewählt werden.

Haben die Lebenspartner einen gemeinsamen Namen gewählt, so kann der Lebenspartner, der den Namen des anderen angenommen hat seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er vor der Begründung der Lebenspartnerschaft führte dem Lebenspartnerschaftsnamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

Jedoch sollen Namensketten vermieden werden. Es dürfen höchstens zwei Namen als Doppelnamen getragen werden. Ist der Lebenspartnerschaftsname schon ein Doppelname, so kann der Lebenspartner, der den Doppelnamen des anderen annimmt keinen Begleitnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen anfügen.

Die Erklärungen über Tragen eines gemeinschaftlichen Namens sind bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Entschließen sich die Lebenspartner erst später zur Führung eines gemeinsamen Namens, so sind die Erklärungen von einem Notar öffentlich zu beglaubigen.

Die Lebenspartner sind sich gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Sie haben während der Lebenspartnerschaft beide mit ihrem Einkommen, ihrer Arbeit und ihrem Vermögen zum Lebenspartnerschaftsunterhalt beizutragen. Dies umfasst alles, was zur Führung des Haushaltes nach den Verhältnissen der Lebenspartner notwendig ist und auch die persönlichen Bedürfnisse der Lebenspartner.

Nach der Reform wurde auf § 1360 S. 2 BGB Bezug genommen und somit gilt auch für die Lebenspartner die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Modell „Hausmanns- bzw. Hausfrauenehe”. Hiernach erfüllt der Lebenspartner, der die Haushaltsführung übernimmt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht seine Pflicht zum Lebenspartnerschaftsunterhalt.

Vor der Reform des Lebenspartnerschaftsgesetzes mussten die Lebenspartner bei Begründung der Lebenspartnerschaft erklären, welchen Vermögensstand sie gewählt haben. Sie konnten diesen in einem Lebenspartnerschaftsvertrag festlegen oder mussten erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wählen. Die Ausgleichsgemeinschaft ist mit der Zugewinngemeinschaft vergleichbar gewesen. Nach der nun geltenden Fassung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist das eheliche Güterrecht auf die Lebenspartnerschaft analog anwendbar. Es gelten somit die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft auch für die Lebenspartnerschaft und regeln deren Vermögensverhältnisse.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Lebenspartner automatisch ein, wenn sie bei Begründung der Lebenspartnerschaft keinen Güterstand gewählt haben.

Eine güterständliche Vereinbarung kann nur mittels notariell beglaubigten Lebenspartnerschaftsvertrag getroffen werden. Eine solche Vereinbarung kann im Güterrechtsregister eingetragen werden und entfaltet dann auch Wirkung gegenüber Dritten. Schließen die Lebenspartner den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.

Die Lebenspartner können mittels Lebenspartnerschaftsvertrag jederzeit einen anderen Güterstand wählen, also auch während der Lebenspartnerschaft. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft. Haben die Lebenspartner so z.B. bei Begründung der Lebenspartnerschaft in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren nach einem Jahr Lebenspartnerschaft mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt Gütertrennung erst mit Abschluss des Lebenspartnerschaftsvertrages ein. Für das erste Lebenspartnerschaftsjahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen. Wird nun die Zugewinngemeinschaft beendet, so ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Als Stichtag ist der letzte Tag der Zugewinngemeinschaft (z.B. Tag des Abschlusses des Lebenspartnerschaftsvertrages) zu nehmen.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Lebenspartnerschaft. Es entstehen keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Beendigung der Lebenspartnerschaft), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Lebenspartner bei Begründung der Lebenspartnerschaft an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Lebenspartnerschaft vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei Beendigung der Lebenspartnerschaft der Tag der Zustellung des Beendigungsantrages beim anderen Lebenspartner.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen.

Bei dem Güterstand der Gütertrennung entsteht kein gemeinsames Vermögen. Das Vermögen der Lebenspartner bleiben getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes findet grundsätzlich kein Ausgleich statt. Ein Ausgleich findet nur statt, wenn ein Lebenspartner in dem Unternehmen des anderen Lebenspartners mitgearbeitet hat und so ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Lebenspartnern entstanden ist.

Wurde zwischen den Lebenspartnern der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so entstehen verschiedene Vermögensmassen.

Es entsteht ein Gesamtgut, bei dem beide Lebenspartner verwaltungs- und verfügungsbefugt sind, also gemeinsames Vermögen. Hierein fallen schon bestehendes Vermögen und hinzugewonnenes Vermögen der Lebenspartner.

Zugunsten jedes Lebenspartners entsteht ein Sondergut. Dieses Sondergut steht nur dem jeweiligen Lebenspartner zu, dieser kann es frei verwalten und frei darüber verfügen. Hierein fällt Vermögen, dass nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden kann, wie z.B. unpfändbares Lohn- und Gehaltsansprüche oder unpfändbare Rentenansprüche.

Zuletzt entsteht bei jedem Lebenspartner ein Vorbehaltsgut. Dieses wird auch vom jeweiligen Lebenspartner frei verwaltet und frei hierüber verfügt. Zum Vorbehaltsgut gehört das Vermögen, das nach Vereinbarung der Lebenspartner mit Lebenspartnerschaftsvertrag hierein fallen soll. Auch können dritte Personen (z.B. Geschenke oder Erbschaften) bestimmen, dass das von ihnen einem Lebenspartner zugewandte Vermögen als Vorbehaltsgut nur von dem begünstigten Lebenspartner verwaltet und verfügt werden soll.

Hat einer der Lebenspartner ein Kind und für dieses das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht, so kann er beantragen, dass das Kind den gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen soll (sogenannte Einbenennung). Hierfür müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. So müssen die Lebenspartner einen gemeinsamen Namen führen. Das Kind muss minderjährig, unverheiratet und im gemeinsamen Haushalt der Lebenspartner wohnen. Ist der andere Elternteil mitsorgeberechtigt, so muss er zur Namensänderung seine Einwilligung geben. Ist das Kind fünf Jahre oder älter, so muss es in die Namensänderung ebenfalls einwilligen.

Einer der Lebenspartner kann nach § 9 Abs. 6 LPartG ein Kind adoptieren. Der andere Lebenspartner, das Kind und deren Eltern müssen jedoch einwilligen. Beide Lebenspartner können jedoch nicht gemeinsam ein Kind adoptieren, diese Möglichkeit wurde im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht vorgesehen.

Was jedoch nach der Reform des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2005 möglich ist, ist die Stiefkindadoption. Hierdurch hat der Lebenspartner die Möglichkeit, das Kind seines Lebenspartners als eigenes anzunehmen. Es gilt dann als gemeinsames Kind der Lebenspartner. Das Kind muss das leibliche des Lebenspartners sein. Nicht möglich ist eine Adoption des Stiefkindes, wenn der Lebenspartner das Kind selbst adoptiert hat.

Trennen sich die Lebenspartner, so ist zunächst jeder für die Sorgung seines Unterhaltes selbst verpflichtet. Auch vom Lebenspartner, der während der Lebenspartnerschaft nicht gearbeitet hat, wird erwartet, dass er sich eine Erwerbstätigkeit sucht. Er ist hiervon nur befreit, wenn nach seinen persönlichen und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Lebenspartner nicht erwartet werden kann, dass er eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dann ist der andere Lebenspartner zur Zahlung eines angemessenen Unterhaltes verpflichtet, wenn er leistungsfähig ist.

Getrennt leben die Ehegatten, wenn sie nicht mehr zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Da sie aber gesetzlich nicht zu einer häuslichen Gemeinschaft verpflichtet sind, reicht es auch aus, wenn sie nicht zusammen gewohnt haben, wenn sie sich innerlich voneinander abwenden und dies auch nach außen erkennbar wird.

Wenn die Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, so müssen sie sich bei der Trennung einigen, wie die Hausratsverteilung vorzunehmen ist.

Nach der Begriffsbestimmung des BGH gehören zum Hausrat alle Gegenstände, die nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen zur Wohnungseinrichtung, zur Führung des Haushaltes und generell zum Zusammenleben der Lebenspartner bestimmt sind. Dazu gehören auch Gegenstände, die der Freizeitgestaltung dienen.

Nicht zum Hausrat gehören Sachen, die für den persönlichen Gebrauch eines Lebenspartners bestimmt sind (Kleidung, Schmuck) und Sachen die hauptsächlich der Berufsausübung dienen.

Bei einem PKW ist deshalb zu unterscheiden, wurde er nur zur Berufsausübung genutzt oder stand er den Lebenspartnern gemeinsam zur Verfügung. Wurde es nur zur Berufsausübung genutzt, gehört es nicht zum Hausrat, andernfalls schon.

Ist eine Einigung nicht möglich, so kann von einem Lebenspartner eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Der Richter entscheidet dann nach billigem Ermessen mit Rücksicht auf das Wohl vorhandener Kinder und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens nach der Hausratsverordnung.

Zu beachten sind bei den Hausratsgegenständen die Eigentumsverhältnisse. Nach § 8 Abs. 2 HausratsVO wird vermutet, dass während der Lebenspartnerschaft angeschaffte Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum der Lebenspartner stehen. Wurde ein Hausratsgegenstand nach der Trennung angeschafft, so wird Alleineigentum des anschaffenden Lebenspartners vermutet. Die Vermutungen können aber von jedem Lebenspartner mit Beweisen widerlegt werden.

Über die im gemeinsamen Eigentum der Lebenspartner stehenden Gegenstände entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Hierbei ist das Wohl vorhandener Kinder und die Gesamtumstände zu berücksichtigen.

Mit rechtskräftiger Entscheidung durch das Familiengericht geht der betreffende Hausratsgegenstand in das Alleineigentum des begünstigten Lebenspartners über. Nach den Grundsätzen der Billigkeit kann das Gericht dem anderen Lebenspartner eine Ausgleichszahlung für die überlassenen Hausratsgegenstände zusprechen.

Stehen Hausratsgegenstände im Alleineigentum eines Lebenspartners, so bekommt ihn der andere Lebenspartner nur im Ausnahmefall zugesprochen. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn der andere Lebenspartner auf die Benutzung des Hausratsgegenstandes angewiesen ist oder dieser für ihn unentbehrlich ist. Hinzukommen muss noch die Zumutbarkeit der Überlassung für den Lebenspartner, in dessen Eigentum der Gegenstand bisher stand.

Wird dem Lebenspartner der ihm nicht gehörende Haushaltsgegenstand zugewiesen (entweder zur bloßen Benutzung oder das Eigentum an dem Gegenstand), so muss das Gericht dem anderen Lebenspartner eine geldwerte Entschädigung (Ausgleichszahlung) zusprechen.

Auch bezüglich der gemeinsam genutzten Wohnung muss eine Regelung getroffen werden. Können sich die Lebenspartner nicht einigen, so hat auf Antrag das Gericht zu entscheiden. Bei der richterlichen Zuweisung der Ehewohnung ist auch nach den Eigentumsverhältnissen zu unterscheiden.

Ist ein Lebenspartner Allein- oder Miteigentümer der gemeinsam genutzten Wohnung, so wird sie ihm nur nicht zugesprochen, wenn dies eine unbillige Härte für den anderen Lebenspartner darstellen würde. Dem benachteiligten Lebenspartner steht dann eine angemessene Nutzungsentschädigung zu. Das Gericht kann ein Mietverhältnis zwischen den Lebenspartnern begründen und einen Mietzins festsetzen. Ist es tatsächlich möglich und zweckmäßig, kann das Gericht die Wohnung auch aufteilen und die Teile den jeweiligen Lebenspartnern zusprechen.

Sind die Lebenspartner beide Miteigentümer der Wohnung, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und zum Wohl der vorhandenen Kinder. Auch hier kann es eine Nutzungsentschädigung in Form einer monatlichen Mietzahlung festsetzen.

Ist die gemeinsam genutzte Wohnung eine Mietwohnung, so entscheidet das Gericht ebenfalls nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und zum Wohl der vorhandenen Kinder. Allerdings ist der Vermieter am Entscheidungsprozess zu beteiligen, zumindest hat er das Recht vom Gericht angehört zu werden, bevor dieses seine Entscheidung fällt. Auch hier kann das Gericht wieder eine Nutzungsentschädigung zugunsten des benachteiligten Lebenspartners festsetzen.

Hat ein Lebenspartner ein Kind, das mit in der Lebenspartnerschaft gelebt hat und hat der andere Lebenspartner dadurch eine sozial-familiäre Bindung zu dem Kind aufgebaut, so hat er ein Umgangsrecht, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Jedoch gibt es hier keine Umgangspflicht.

Haben sich die Lebenspartner getrennt und wollen sie die Lebenspartnerschaft aufheben, so kann dies nur durch rechtskräftiges Urteil geschehen. Die in § 15 Abs. 2 LPartG aufgeführten Aufhebungstatbestände sind den Scheidungsvoraussetzungen weitgehend angepasst.

Leben die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Aufhebung bzw. ein Lebenspartner beantragt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und der andere stimmt diesem Antrag zu, so wird die Lebenspartnerschaft vom Gericht aufgehoben. Es reicht aus, wenn das Trennungsjahr bei Schluss der mündlichen Verhandlung vollendet ist.

Leben die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt, aber es beantragt nur ein Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und der andere Lebenspartner stimmt nicht zu, so ist nicht zu erwarten, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird und die Lebenspartnerschaft ist vom Gericht aufzuheben.

Leben die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt, so reicht es, wenn nur ein Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt, der andere Lebenspartner muss dann nicht zustimmen. Jedoch soll die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben werden, wenn dies für den Antragsgegner eine schwere Härte darstellen würde. Doch müssen hierbei auch die Belange des Antragstellers beachtet werden.

Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, so ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen und die Lebenspartner haben unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt gegeneinander.

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Anrechte auf Versorgung während des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit von beiden Lebenspartnern ermittelt. Der Versorgungsausgleich ist wie bei einer Ehescheidung durchzuführen.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches muss zuerst ermittelt werden, welche in Betracht kommenden Versorgungsanrechte zum Ausgleich bei den Lebenspartnern vorliegen. Nicht ausgeglichen werden z. B. Anrechte auf Schadensersatzrenten, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kriegsopferrenten.

Danach müssen die Werte der Anrechte ermittelt werden. Dies gestaltet sich oft schwierig, da bei den verschiedenen Versorgungsträgern die Berechnungen der Ansprüche unterschiedlich sind und so zuerst im Wege der Umrechnung eine Bewertung der einzelnen Ansprüche durchgeführt werden muss. Ist nach der Bewertung offensichtlich geworden, dass ein Lebenspartner höhere Anrechte auf Versorgung während der Lebenspartnerschaft erworben hat, wie der andere, so ist die Hälfte des Überschusses auf den anderen Lebenspartner zu übertragen, so dass beide Lebenspartner gleich hohe Anrechte auf Versorgung während der Lebenspartnerschaft erworben haben.

Der Versorgungsausgleich ist dann öffentlich-rechtlich oder schuldrechtlich durchzuführen. Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich findet eine Umbuchung der auszugleichenden Anteile auf die jeweiligen Rentenkonten der Lebenspartner statt. Ist eine solche Umbuchung jedoch nicht möglich, z. B. weil der ausgleichspflichtige Lebenspartner in eine privaten Rentenversicherung eingezahlt hat und deren Satzung einen Versorgungsausgleich hierdurch nicht vorsieht, so muss ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinden. Dies geschieht so, dass der Überschuss ermittelt wird und der ausgleichspflichtige Lebenspartner in Form einer monatlichen Zahlung den hälftigen Überschuss an den ausgleichsberechtigten Lebenspartner zu leisten hat. Die Leistung hat aber erst zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Lebenspartner die Versorgungsbezüge selbst ausgezahlt bekommt und der ausgleichsberechtigte Lebenspartner ebenfalls die Rentenzahlungsvoraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er das Rentenalter erreicht hat oder erwerbsunfähig ist.

Es steht den Lebenspartnern jedoch frei, den Versorgungsausgleich in einem Lebenspartnerschaftsvertrag zu regeln oder ganz auszuschließen. Sie dürfen jedoch keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschieben oder anders zuordnen.

Ist ein Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, so hat der andere Lebenspartner ihm Unterhalt zu leisten, wenn er finanziell hierzu in der Lage ist, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

§ 16 LPartG regelt den nachpartnerschaftlichen Unterhaltsanspruch. Vor der Reform im Jahre 2005 wurde nur für den Fall Unterhalt gewährt, wenn der bedürftige Lebenspartner aus Altersgründen, wegen Krankheit oder Gebrechen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte. Nach der Reform verweist der § 16 LPartG auf den § 1570 ff BGB und somit sind sämtliche nacheheliche Unterhaltstatbestände auch auf die Lebenspartnerschaft anwendbar. Hiernach wird dem bedürftigen Lebenspartner Unterhalt gewährt, wenn er ein gemeinschaftliches Kind zu betreuen hat. Der Unterhalt wird dann für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes gewährt, jedoch ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verlängerung möglich. Weiter ist der bedürftige Lebenspartner unterhaltsberechtigt, wenn aufgrund seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen nicht erwartet werden kann, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Der bedürftige Lebenspartner ist bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder bei Verlust einer solchen unterhaltsberechtigt. Angemessen ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten, der Ausbildung, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Lebenspartners entspricht. Ist der Lebenspartner erwerbstätig, reicht jedoch sein Einkommen nicht zur Deckung des Lebensbedarfes aus, so hat er einen Unterhaltsanspruch auf Aufstockung seiner Einkünfte. Lässt sich der bedürftige Lebenspartner umschulen, ausbilden oder fortbilden, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, so hat er während der Regelzeit der Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung einen Anspruch auf Unterhalt. Ist keiner der Unterhaltstatbestände einschlägig, so kann der bedürftige Lebenspartner noch einen Anspruch auf Unterhalt nach § 16 LPartG i.V.m. § 1576 S. 1 BGB haben, wenn sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen, weshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und unter Berücksichtigung der Belange beider Lebenspartner eine Versagung des Unterhaltes grob unbillig erscheinen würde.

Das Aufhebungsverfahren ist wie ein Scheidungsverfahren vor dem örtlich zuständigen Familiengericht durchzuführen. Das Familiengericht ist an das Amtsgericht angegliedert. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (meist die letzte gemeinsame Wohnung/Wohnsitz).

Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. D. h. der Aufhebungsantrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.

Wurde der Aufhebungsantrag von einem Lebenspartner eingereicht und will der andere dem Antrag zustimmen, so kann er dies ohne anwaltschaftliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber tun. Anträge kann der Lebenspartner, der nicht anwaltschaftlich vertreten ist, jedoch nicht stellen.

Das Gericht ist vom Gesetz angehalten, zum ersten Verhandlungstermin beide Lebenspartner persönlich zu laden. Dies soll der Aufklärung des Sachverhaltes dienen und das Gericht soll darauf hinwirken, eine Einigung zwischen den Lebenspartnern zu erzielen.

Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist von den Folgesachen zu unterscheiden. Bei dem Aufhebungsverfahren wird nur die Lebenspartnerschaft aufgehoben. Bei der Entscheidung über die Folgesachen wird über alle anderen Rechtsfolgen der Aufhebung entschieden. Das Gericht soll jedoch gleichzeitig mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft über die Folgesachen verhandeln und entscheiden. Es entsteht dann ein sogenannter Verhandlungs- und Entscheidungsverbund.

Zu den Folgesachen zählen der Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Unterhaltsverpflichtung und Umgangsrecht bezüglich vorhandener gemeinsamer Kinder, Unterhaltsverpflichtung in Bezug auf die Lebenspartner, Ansprüche aus dem Güterrecht, Teilung oder Zuweisung von Hausrat und gemeinsamen Wohnung.

Der Versorgungsausgleich bezüglich der von den Lebenspartnern währen der Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanwartschaften im Falle des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (Rente, Pension) wird von Amts wegen als Folgesache in den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund gezogen und hierüber entschieden.

Soll eine Entscheidung über andere Folgesachen und des Versorgungsausgleichs etwaig vorhandener privater Versorgungsanwartschaften (z.B. Betriebsrente), bei denen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich ausscheidet, erfolgen, so muss dies von einem Lebenspartner beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Zur Antragstellung ist jedoch wieder eine anwaltschaftliche Vertretung von Nöten.

Da das Verfahren oft einige Zeit dauern kann, kann über dringende Einzelfragen (z.B. Unterhalt) eine Vorabentscheidung in Form der einstweiligen Anordnung beantragt werden.

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Kindergartenkosten und Unterhalt

Sonntag, 29. März 2009 | Autor: Cudina

Der BGH musste sich im März 2008 mit der Frage beschäftigen, ob die Kosten eines Ganztagskindergartens eines Kindes im Unterhaltsbetrag des Kindes enthalten sind, oder einen Mehrbedarf darstellen und damit der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür aufzukommen hat.

Hier der damalige Fall:

Der Beklagte ist der Vater der am 21. August 2001 nichtehelich geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht für die Zeit ab Juli 2004 einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 € monatlich (ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich u. a. auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Das Oberlandesgericht hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Es hat die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter. Denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Der Senat hat demgegenüber entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.

Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie - bei sozialverträglicher Kostengestaltung - grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet. Das ist bei Anwendung des bisherigen Rechts, auf dessen Grundlage der Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages tituliert worden ist, hier nicht der Fall.

Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.

Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote der Mutter nachzuholen haben wird.

Entscheidung in gesamter Länge hier: Urteil des BHG vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Versorgungsausgleich

Sonntag, 29. März 2009 | Autor: Cudina

Die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgungen oder verminderter Erwerbsfähigkeit sind bei einer Scheidung zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Gedanken, dass die Eheleute sich gemeinsam etwas aufgebaut und als „Team” zusammen etwas erwirtschaftet haben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eheleute eine Aufteilung der Aufgaben vorgenommen haben und einer arbeiten gegangen ist und der andere den Haushalt geführt und die Kindererziehung übernommen hat. Hier hat der nicht erwerbstätige Ehegatte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seinen Beitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geleistet, der gleichwertig mit der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten ist. Weiter hat er durch die Schaffung eines gemütlichen Heimes den erwerbstätigen Ehegatten unterstützt und ihm den „Rücken freigehalten”. Gerade in der Situation der Rollenteilung ist der nicht erwerbstätige Ehegatte schutzbedürftig, da er selbst keine Anrechte auf eine Altersversorgung während der Ehezeit erwerben konnte.

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Versorgung während des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit von beiden Ehegatten ermittelt. Während der Ehezeit bedeutet nach § 1587 Abs. 2 BGB vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats in dem der eingereichte Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt wurde.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches muss zuerst ermittelt werden, welche in Betracht kommenden Versorgungsanrechte zum Ausgleich bei den Ehegatten vorliegen. Nicht ausgeglichen werden z. B. Anrechte auf Schadensersatzrenten, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kriegsopferrenten.

Danach müssen die Werte der Anrechte ermittelt werden. Dies gestaltet sich oft schwierig, da bei den verschiedenen Versorgungsträgern die Berechnungen der Ansprüche unterschiedlich sind und so zuerst im Wege der Umrechnung eine Bewertung der einzelnen Ansprüche durchgeführt werden muss. Ist nach der Bewertung offensichtlich geworden, dass ein Ehegatte höhere Anrechte auf Versorgung während der Ehezeit erworben hat, wie der andere, so ist die Hälfte des Überschusses auf den anderen Ehegatten zu übertragen, so dass beide Ehegatten gleich hohe Anrechte auf Versorgung während der Ehezeit erworben haben.

Der Versorgungsausgleich ist dann öffentlich-rechtlich oder schuldrechtlich durchzuführen.

Hat ein Ehegatte während der Ehezeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt und hat so höhere Anrechte auf Versorgung als der andere Ehegatte erworben, so ist er ausgleichspflichtig. Es ist dann der hälftige Überschuss dem Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzuschreiben und dem Rentenkonto des ausgleichsverpflichteten Ehegatten abzuziehen. Danach haben die Rentenkonten der Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung dann während der Ehezeit einen gleich hohen Zuwachs aufzuweisen. Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch kein Rentenkonto bei der gesetzlichen Versicherung, so ist ihm eines zu eröffnen bzw. zu begründen. Den so vorgenommenen Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt man Splitting.

Ist der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z. B. Beamter), so zahlt er nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sondern hat Anrechte auf Pension. Diese sind jedoch nicht übertragbar, es kann somit kein Splitting stattfinden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte kein Beamter ist. Der Versorgungsausgleich wird dann über ein Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB vollzogen. D. h., es wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Rentenkonto in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und hierauf wird der hälftige Überschuss verbucht. Der gesetzliche Rentenversicherungsträger hat dann einen Anspruch gegen den Dienstherrn des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Erstattung in Höhe des hälftigen Überschusses. Der Dienstherr hat dann die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Höhe des hälftigen Überschusses zu kürzen.

Hat der ausgleichsverpflichtete Ehegatte nun in eine private Rentenversicherung oder in eine berufsständische Rentenversicherung eingezahlt und sieht deren Satzung die dingliche Teilung der Anrechte im Falle einer Scheidung vor, so ist eine Realteilung vorzunehmen. Hierbei werden wieder die Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten gleich aufgeteilt und auf separate Konten verbucht. Es ist das gleiche Verfahren wie beim Splitting, nur eben nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wird der Versorgungsausgleich durch Splitting, Quasi-Splitting oder durch Realteilung vollzogen, so spricht man von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ist ein Splitting, Quasi-Splitting oder eine Realteilung jedoch nicht möglich, z. B. weil der ausgleichspflichtige Ehegatte in eine privaten Rentenversicherung eingezahlt hat und deren Satzung einen Versorgungsausgleich hierdurch nicht vorsieht, so muss ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinden. Dies geschieht so, dass der Überschuss ermittelt wird und der ausgleichspflichtige Ehegatte in Form einer monatlichen Zahlung den hälftigen Überschuss an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu leisten hat. Die Leistung hat aber erst zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die Versorgungsbezüge selbst ausgezahlt bekommt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte ebenfalls die Rentenzahlungsvoraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er das Rentenalter erreicht hat oder erwerbsunfähig ist.

Ein Versorgungsausgleich hat jedoch immer nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen. D. h., erscheint der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Ehegatten für einen der beiden als grob unbillig, so kann der Versorgungsausgleich vom Gericht teilweise oder ganz ausgeschlossen werden. Grobe Unbilligkeit liegt z. B. vor, wenn der Versorgungsausgleich zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt.

Der Versorgungsausgleich ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in Erwartung der Scheidung durch eigenes Verhalten die ihm zustehenden Versorgungsanrechte vermindert oder gänzlich verloren hat. Gleiches gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehe längere Zeit keinen Beitrag mehr zum Familienunterhalt geleistet hat. Diese grobe Pflichtverletzung führt ebenfalls zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches.

Es steht den Ehegatten jedoch frei, den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag zu regeln oder ganz auszuschließen. Der Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden. Sie dürfen jedoch keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschieben oder anders zuordnen. Die Eheleute können auch eine vertragliche Regelung treffen, wenn das Scheidungsverfahren schon läuft. Dann ist neben der notariellen Beurkundung auch ein gerichtlicher Vergleich möglich. Weiter muss das Gericht die vertragliche Regelung über den Versorgungsausgleich genehmigen, um so eine Benachteiligung eines Ehegatten zu verhindern.

Bei einer Scheidung wird mit dem Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich von Amts wegen als Verbundsache durchgeführt. Dies gilt jedoch nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nur auf Antrag einer der Ehegatten vom Gericht durchgeführt. Wird während des Scheidungsverfahrens kein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt, so kann dies in einem isolierten Verfahren beim Familiengericht nachgeholt werden. Um den Versorgungsausgleich durchführen zu können, kann das Gericht über Höhe und Grund der Versorgungsanwartschaften Auskünfte einholen.

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Ehevertrag

Mittwoch, 25. März 2009 | Autor: Cudina

Im Rahmen eines Ehevertrages regeln Eheleute entweder vor oder auch nach der Eheschließung die Rechtsfolgen ihrer Ehe. Ohne ehevertragliche Regelung gilt das Gesetz, d. h. bezüglich des Unterhalts, der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinn), sowie bezüglich des Versorgungsausgleichs sind die Eheleute an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Dies bedeutet im Einzelnen:

Zum Thema „Ehegattenunterhalt” enthält das Gesetz eine Vielzahl von Regelungen bezüglich des Unterhalts für die Trennungszeit, sowie für die Zeit nach der Scheidung. Diese gesetzlichen Regelungen sind teilweise auslegungsfähig und führen daher sehr häufig zu sehr langwierigen und auch kostenintensiven Streitigkeiten bei Gericht.
Um für den Fall eines gegenseitigen Unterhaltsanspruchs klare und bindende Regelungen zu schaffen, bietet es sich an, diese im Rahmen eines Ehevertrages festzuhalten.

Auch das „Güterrecht” kann individuell bestimmt werden. Ohne vertragliche Regelung leben die Eheleute ab der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. D. h ., die Eheleute müssen den Zugewinn, den sie in der Ehe erwirtschaften, miteinander teilen. Dies kann fatale Folgen haben, wenn beispielsweise ein Ehepartner eine Firma, eine Praxis oder sonstige Vermögenswerte besitzt, die am Ende der Ehe den wesentlichen Teil seines Vermögens darstellen. Im Falle eines Ausgleichsanspruchs könnte er dann gezwungen werden, sich entweder hoch zu verschulden oder den Vermögenswert zu veräußern, um die Zugewinnausgleichsansprüche des Partners zu befriedigen.
Um diese fatale Folge zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch bezüglich des Zugewinns eine vertragliche Regelung zu treffen.

Auch bezüglich des Versorgungsausgleichs kann eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Ohne Vertrag wird im Falle einer Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, d. h. die Rentenanwartschaften jedes Ehepartners wird für die Ehezeit von Amts wegen durch das Gericht ermittelt und geteilt. Dies sieht im Einzelnen so aus, dass vom Rentenkonto jenes Ehepartners, der höhere Anwartschaften in der Ehe erworben hat, als der andere, ein Teil auf das Konto des anderen gestellt wird. Die Ehepartner werden also so gestellt, als hätten sie in der Ehe gleich hohe Rentenanwartschaften erworben.

In aller Regel denken verliebte Paare vor der Eheschließung nicht daran, was sie im Falle einer Trennung oder Scheidung erwartet. Kaum ein Paar wird sich vor der Eheschließung bei einem Anwalt über die Rechtsfolgen einer Ehe beraten lassen, sondern geht blauäugig eine Ehe ein. Zum Zeitpunkt der Heirat denkt kaum ein junger Ehepartner an die möglichen Folgen einer Scheidung und bedenkt insbesondere nicht, dass inzwischen in Deutschland jede dritte Ehe geschieden wird - mit steigender Tendenz!

Durch Abschluss eines Ehevertrages erhalten die Eheleute eine Rechtssicherheit und können darauf vertrauen, dass im Falle einer Trennung die gegenseitigen Ansprüche klar dokumentiert sind, d. h. gegenseitige böse Überraschungen vermieden werden. Insbesondere können hierdurch auch kostspielige Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen werden.

Im Rahmen eines Ehevertrages kann beispielsweise die Höhe des Unterhalts geregelt werden, es können Höchstbeträge festgesetzt werden, es können Tatbestände bestimmt werden, für die Unterhalt gezahlt oder nicht gezahlt werden soll, bezüglich des Zugewinns können einzelne Vermögensgegenstände aus der Zugewinnberechnung herausgenommen werden, der Zugewinn kann vollständig ausgeschlossen oder auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt werden, der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen oder ebenfalls begrenzt werden.

Es empfiehlt sich, einen Ehevertrag vor Eingehung der Ehe zu schließen, allerdings ist ein Vertragsschluss auch jederzeit danach möglich. Auch nach einer Trennung kann ein Ehevertrag geschlossen werden, der sich dann „Trennungs- oder Ehescheidungsvereinbarung” nennt. Im Rahmen einer solchen, d. h. nach der Trennung geschlossenen Vereinbarung, vereinbaren die Eheleute z. B. Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung oder sonstige Dinge für die Zeit des Getrenntlebens und den Fall einer Scheidung.

In einem solchem Vertrag können auch erbrechtliche Regelungen getroffen werden.

Bei der Gestaltung eines Ehevertrages sollte unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden, da die Rechtsfolgen für den juristischen Laien unüberschaubar sind. So sollten schon alle denkbaren Sachverhaltsentwicklungen und eintretende Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgeschätzt und juristisch einwandfrei und klar im Vertrag formuliert werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Inhalt und Formulierung sehr genau durchdacht werden, um eine Wirksamkeit des gesamten Vertrages sicher zu stellen. So kann ein ganzer Vertrag unwirksam sein, wenn nur eine einzige Klausel nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. So darf auch eine Partei nicht offensichtlich benachteiligt werden, da auch in diesem Falle der Vertrag unwirksam wäre.

Der für den jeweiligen Partner passende Wortlaut kann im Rahmen einer anwaltlichen Beratung erarbeitet werden. Der genaue Wortlaut des Vertrages wird dann, wenn Güterecht oder der Versorgungsausgleich betroffen sind, vor einem Notar protokolliert und von den Vertragspartnern dort unterzeichnet.

Die Kosten einer anwaltlichen Beratung bezüglich eines Ehevertrages richten sich einmal nach dem Wert und darüber hinaus auch nach dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts. So empfiehlt es sich, im Rahmen einer Erstberatung, die bei einem Rechtsanwalt max. € 190,00 plus Umsatzsteuer kostet, sich bezüglich eines Ehevertrages beraten zu lassen. Nach dieser Beratung kann immer noch entschieden werden, ob der Ehevertrag durch den Rechtsanwalt konkret ausgestaltet wird oder direkt der Notar beauftragt werden soll.

Betrachtet man die kostspieligen Verfahren, die bei Scheitern der Ehe vor Gericht geführt werden müssen und die damit verbundenen Rechtsfolgen, d. h. beispielsweise die hohen Zahlungsverpflichtungen bezüglich des Unterhalts oder des Zugewinns, so sind durch eine professionelle Beratung entstehenden Kosten geradezu verschwindend gering. D. h., durch einen relativ geringen Aufwand können unüberschaubare Rechtsfolgen von vornherein ausgeschlossen werden.

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BGH zum nachehelichen Betreuungsunterhalt

Mittwoch, 18. März 2009 | Autor: Cudina

BGH zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08

Mitteilung der Pressestelle:

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Mit der Einführung des “Basisunterhalts” hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

3. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.

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Scheidung

Dienstag, 17. März 2009 | Autor: Cudina

Die Voraussetzungen einer Scheidung sind in den § 1564 bis § 1568 BGB sowie in den § 622 bis § 629d ZPO und die einvernehmliche Scheidung in § 630 ZPO geregelt.

Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Um den Ehegatten eine genaue Untersuchung des Merkmals Scheitern (Zerrüttung) zu ersparen, gibt das BGB dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand:

- Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet, sofern beide Ehegatten
geschieden werden möchten (sog. einverständliche Scheidung) oder keine Bereitschaft besteht, sich zu
versöhnen.

- Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden
werden.

Es gibt darüber hinaus eine Härtefallregelung: Ist die Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten eine unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB), die in der Person des anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Ehe ausnahmsweise auch vor Ablauf des Trennungsjahres und ohne Einwilligung beider Ehegatten geschieden werden.

Eine solche unzumutbare Härte zB. bei Misshandlungen angenommen. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen und unsere Erfahrung ist, dass die Härtefallregelung leider extrem selten greift!

Das Scheidungsverfahren wird am Amtsgericht - Familiengericht geführt.

Es besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen, der Antragsgegner benötigt, sofern er keine eigenen Anträge stellt und der Scheidung nur zustimmt, keinen Anwalt.

Im Scheidungsverfahren können auf Antrag im sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen, wie Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, Festsetzung des Unterhalts, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, die Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.

Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Mannheim und wir sind ausschliesslich auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts tätig.

Suchen Sie einen Anwalt-Anwältin-Anwälte für Ihre Scheidung in Mannheim und Umgebung oder auch im übrigen Bundesgebiet, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Vorab informieren wir Sie auch jederzeit per Email über die Voraussetzungen Ihrer Scheidung und die entstehenden Kosten.

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Ehescheidung

Mittwoch, 11. März 2009 | Autor: Cudina

Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Das Scheitern der Ehe wird bei Gericht nach bestimmten Zeiten des Getrenntlebens vermutet.

Wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere zustimmt, wird nach einjähriger Trennung das Scheitern der Ehe vermutet. Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere sich nicht scheiden lassen will, wird das Scheitern der Ehe erst nach dreijähriger Trennung vermutet.

Wer vor Ablauf der Trennungszeiten die Scheidung beantragt, muss das Scheitern der Ehe bzw. die Trennungszeit nachweisen. Wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der die Scheidung beantragt, aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird und beide Ehepartner (oder zumindest ein Ehegatte) müssen die weitere eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen. Bei der Trennung in den gleichen Räumlichkeiten sollte derjenige, der die Scheidung nach Ablauf der Trennungszeit wünscht, unbedingt bedenken, dass er die Trennung auch beweisen muss.

Muss er damit rechnen, dass der andere Partner nach Ablauf der Trennungszeit die Scheidung ablehnt oder die Trennung im gleichen Haus bestreitet, so wird der scheidungswillige Partner erhebliche Probleme mit der Beweisbarkeit der Trennungszeit haben.

Dies sollte unbedingt bedacht werden, bevor man sich zu einer Trennung in den gleichen Räumlichkeiten entscheidet. Im Gegensatz zur Trennung im gleichen Haus wird die räumliche Trennung immer sehr leicht durch einen Mietverttrag der eine Ummeldung nachzuweisen sein. In der Praxis kommt diese Problematik nicht selten vor. Die abgelaufene Trennungszeit wird auch weiter berücksichtigt, wenn die Ehegatten zwischendurch als Versöhnungsversuch für kurze Zeit zusammengelebt haben.

Ein Richter kann das Scheidungsverfahren aussetzen, wenn er bei der persönlichen Anhörung beider Ehegatten den Eindruck gewonnen hat, dass durch eine Überlegungspause und z. B. mit Hilfe einer Eheberatung möglicherweise doch noch Aussicht auf Fortsetzung der Ehe bestehen könnte. Falls in ganz besonderen Ausnahmefällen die Aufrechterhaltung der gescheiterten Ehe im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder notwendig ist oder bei einer Scheidung außergewöhnliche Härten für einen Ehegatten entstehen würden, soll der Scheidungsantrag abgewiesen werden.

Diese Härteklausel kann allerdings nur bei außergewöhnlichen Umständen Anwendung finden und kommt in der Praxis eher selten vor.

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Eheschliessung

Montag, 9. März 2009 | Autor: Cudina

Ehen werden bekanntlich im Himmel geschlossen, müssen sich aber auch auf Erden bewähren. An die Eheschließung hat der Gesetzgeber daher umfangreiche rechtliche Folgen geknüpft, die ohne weiteres Zutun der Eheleute, selbst ohne deren Kenntnis eintreten und sich zum Teil während, zum Teil erst nach Beendigung der Ehe auswirken.

Nur hinsichtlich des Ehenamens werden die Ehepartner beim Standesamt gefragt, ob ein gemeinsamer Ehename gewählt wird, ggf. welcher, oder ob jeder Partner seinen Namen behalten möchte. Der erwähnte Automatismus im Übrigen wirkt sich insbesondere im Bereich des Güterrechts und des Unterhalts aus.

Wünschen die Partner andere als die automatischen rechtlichen Folgen, können sie diese - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - durch Abschluss eines Ehevertrages vor oder auch nach Eingehung der Ehe bewirken. So kann eventuellen besonderen persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung getragen werden, insbesondere für den Fall der Scheidung.

Dies bietet den Vorteil, zu einem emotional nicht vorbelasteten Zeitpunkt Vereinbarungen treffen zu können, die im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Lösung darstellen.

Daneben kann der Abschluss eines Ehevertrages aber auch unabhängig von dem Regelungsbedürfnis einer Scheidung empfehlenswert sein, etwa um bestimmte vertragliche Festlegungen für die Zeit der Ehe zu treffen oder die Rechtsfolgen bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehepartners vom gesetzlichen Leitbild abweichend zu regeln.

Um eine unparteiische rechtliche Beratung der Beteiligten in diesem sensiblen Bereich sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Mitwirkung des Notars festgelegt.

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Kindesunterhalt

Montag, 9. März 2009 | Autor: Cudina

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Hier ist zu unterscheiden zwischen Unterhalt für minderjährige Kinder und Unterhalt für volljährige Kinder.

Leben die Eltern des Kindes getrennt, so schuldet, solange die Kinder noch minderjährig sind, jener Elternteil Barunterhalt, bei dem das Kind nicht lebt.  Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt seine Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistung, d.h. durch die Betreuung und Versorgung des Kindes.

Der Unterhalt des Kindes gegen den anderen Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, errechnet sich nach dem Einkommen des Elternteils. Zur Berechnung des Einkommens ist zunächst das monatlich durchschnittliche Einkommen zu bilden, d.h. es ist zu überprüfen, welche Einkünfte der Elternteil während der letzten zwölf Monate hatte.

Zu diesem Zweck ist er auch zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, d.h. zur Vorlage der letzten zwölf Verdienstabrechnungen, des letzten Steuerbescheides, des Arbeitslosengeldbescheides, beziehungsweise, falls der Elternteil selbstständig ist, durch Vorlage von Bilanzen, Steuererklärungen und Gewinnermittlungen der letzten drei bis fünf Jahre.

Das Kind kann, vertreten durch den betreuenden Elternteil, Auskunft zum Einkommen des anderen verlangen. Hat der zum Unterhalt Verpflichtete Auskunft erteilt, ist das unterhaltsrelevante Einkommen auszurechnen. Vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten werden berufsbedingte Aufwendungen, und berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen sein.

Danach ist der Unterhalt nach der Unterhaltstabelle - auch Düsseldorfer Tabelle genannt - zu ermitteln. Die Tabelle besteht aus 10 Einkommensstufen und 3 Altersgruppen, sowie auch einer Bedarfsgruppe für Volljährige. Der Unterhalt ist aus der Tabelle abzulesen, wobei davon auszugehen ist, dass der jeweilige Unterhaltstabellenbetrag dann gilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.

Dies gilt für den Regelfall einer Ehefrau und zwei unterhaltsberechtigten Kinder.

Ist der Unterhaltsverpflichtete nur einer Person gegenüber, d.h. einem Kind, zum Unterhalt verpflichtet, wäre eine Erhöhung um zwei Einkommensstufen vorzunehmen.

Ist er nur zwei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, so ist eine Erhöhung um eine Stufe vorzunehmen.

Ist er jedoch mehr als drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sind Herabstufungen in entsprechender Höhe vorzunehmen.

Auch volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern, sofern sie sich noch in der Schulausbildung, in einer sonstigen Ausbildung oder in einem Studium befinden. D.h., der Unterhaltsanspruch besteht dann, wenn sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Kind noch die Schule besucht, studiert oder sich in der Ausbildung befindet.

Der Unterhalt volljähriger Kinder richtet sich gegen beide Eltern, d.h. auch gegen jenen Elternteil, bei dem es lebt. Dies unterscheidet den Unterhalt des volljährigen und des minderjährigen Kindes maßgeblich voneinander. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich aus der Addition der Einkünfte beider Eltern. Der Selbstbehalt jedes Elternteils liegt bei € 1.000,00.

Die Eltern haben sich entsprechend ihres Einkommens quotenmäßig am Unterhalt des Kindes zu beteiligen, wobei das Kindergeld voll als Einkommen des Kindes zum Abzug zu bringen ist.

Beim Unterhalt des minderjährigen Kindes ist das Kindergeld hälftig vom Tabellenunterhalt zum Abzug zu bringen.

Gerne berechnen wir Ihren Unterhaltsanspruch, sofern Sie uns Ihre Anfrage zukommen lassen. Die entstehenden Kosten werden wir Ihnen selbstverständlich vorab konkret mitteilen.

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Unterhalt

Samstag, 7. März 2009 | Autor: Cudina

Der Unterhalt ist ein großes Thema im Familienrecht, hier gibt es wohl auch die meisten Streitigkeiten zwischen den beteiligten Parteien.

Einen Unterhaltsanspruch können Eheleute gegeneinander haben, sowie auch Verwandte gegeneinander. Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern ein.

Bei jedem Unterhaltsanspruch ist es Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Bedürftig ist ein Mensch, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Er darf also weder über Einkommen noch über Vermögen verfügen. Ist Vermögen vorhanden, so muss dies aufgebraucht und zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werden, außer die Verwertung des Vermögens ist unwirtschaftlich oder es ist als „Notreserve” (z.B. für den Fall der Krankheit) zurückgelegt worden.

Leistungsfähig ist ein Unterhaltsverpflichteter, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten befriedigen kann, ohne den eigenen Lebensunterhalt und sonstige Verpflichtungen zu gefährden. Er hat für die Unterhaltsleistung sein Einkommen und unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit sein Vermögen zu verwenden.

Bei einem Unterhaltsanspruch zwischen Eheleuten ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden.

Während der ehelichen Lebensgemeinschaft sind sich die Eheleute gegenüber zum Familienunterhalt verpflichtet. D. h. jeder muss seinen Beitrag zum Familienunterhalt leisten. Dies kann auch durch Erziehung der Kinder oder Führung des Haushaltes geschehen. Trennen sich die Eheleute, dann fällt die Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen mit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft weg. Anstelle dessen tritt der Unterhaltsanspruch eines Ehepartners gegen den anderen, wenn der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsberechtigte hat dann Anspruch auf die Zahlung eines angemessenen Unterhaltes. Hierdurch soll der bedürftige Ehegatte den in der Ehe bestandenen Lebensstandard erhalten können. Doch ist bei der Höhe des Unterhaltes auch die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu beachten. Darüber hinaus hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbsobliegenheit, d. h. er hat eine Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit, die jedoch dem in der Ehe erreichte Lebensstandard entspricht.

Beim nachehelichen Unterhalt gibt das Gesetz bestimmte Unterhaltstatbestände in den §§ 1570 ff BGB vor. § 1570 BGB gewährt dem geschiedenen Ehegatten, der das gemeinsame Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch bis zu drei Jahre nach Geburt des Kindes. Nach § 1571 BGB hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen, wenn er aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten ist. Ist ein geschiedener Ehegatte aufgrund von Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Schwächen nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ist eine Aufnahme aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten, so ist der andere Ehegatte nach § 1572 BGB unterhaltspflichtig.

Hat der bedürftige Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572, 1575, 1576 BGB, so kann er nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten verlangen, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat. Doch muss er sich intensiv um eine angemessene Tätigkeit bemühen. § 1573 Abs. 4 BGB gibt dem bedürftigen Ehegatten unter den gleichen Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn er unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert. Auch hier muss er sich um eine angemessene Tätigkeit intensiv bemühen, die geeignet ist, seinen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern.

Hat ein Ehegatte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit, doch reichen die Einkünfte hieraus nicht zur Deckung des vollen Unterhaltes aus, so kann der bedürftige Ehegatte einen Anspruch auf Aufstockung gegen seinen geschiedenen Ehegatten nach § 1573 Abs. 2 BGB haben. Ob ein Unterhaltsanspruch auf Aufstockung besteht richtet sich nach den Einkünften und der Höhe des Komplettunterhaltes. Weiter darf der bedürftige Ehegatte nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572, 1575, 1576 BGB haben.

Hat ein Ehegatte in Erwartung der Ehe eine Schulbildung, Berufsausbildung oder Weiterbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, so kann er diese nach der Scheidung wieder aufnehmen und kann während der Zeit, die durchschnittlich hierfür benötigt wird Unterhalt nach § 1575 BGB von seinem geschiedenen Ehegatten verlangen. Gleiches gilt für Ehegatten, die zwar eine abgeschlossene Ausbildung haben, aber eine Fortbildung machen müssen, um wieder auf die derzeitigen berufsspezifischen Standards zu kommen (z.B. in der Computerbranche).

Hat ein Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ff. BGB, so kann er unter Umständen nach § 1576 S. 1 BGB einen Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen haben. Hiernach entsteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn eine Versagung von Unterhalt bei Berücksichtigung der Lebensumstände beider Ehegatten grob unbillig erscheinen würde. Der § 1576 S. 1 BGB soll als Auffangtatbestand unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit alle sonstigen ehebedingten Bedürftigkeiten abdecken.

Beim Verwandtenunterhalt gilt nach § 1601 BGB i.V.m. § 1589 S. 1 BGB der Grundsatz, dass nur Verwandte in gerader Linie (auf- oder absteigend) einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Zwischen Verwandten der Seitenlinie (z.B. Geschwister, Cousins) gibt es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Hauptsächlich geht es beim Verwandtenunterhalt um die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern oder umgekehrt.

Beim Verwandtenunterhalt hat der Bedürftige ebenfalls eine Erwerbsobliegenheit. Anders als beim Ehegattenunterhalt hat er jedoch jede Arbeit anzunehmen, die ihm angeboten wird, auch wenn sie nicht angemessen oder nicht seiner Ausbildung entspricht. Er muss seine volle Arbeitskraft einsetzen.

Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern ein. Der Unterhalt umfasst hier neben der Deckung des Lebensbedarfes auch die Kosten für eine angemessene Ausbildung. Diese muss den Interessen und Neigungen des Kindes entsprechen.

Unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten oder zwischen Verwandten besteht, gibt es einige allgemeine Grundsätze, die im Unterhaltsrecht generell zu beachten sind.

So ist bei der Leistung von Unterhalt der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nur insoweit pflichtig, wie er finanziell in der Lage ist Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

Reichen nun die finanziellen Mittel des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um dem Berechtigten Unterhalt zu leisten oder gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete kann nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen, so liegt ein Mangelfall vor.

Liegt ein Mangelfall vor, so ist dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Selbstbehalt zu belassen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Geht es jedoch um Unterhalt, den Eltern ihren Kindern leisten müssen, so ist den Eltern nur der notwendige Selbstbehalt zu belassen, da Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Der notwendige Selbstbehalt liegt nach der Düsseldorfer Tabelle bei 900,- Euro bei einem berufstätigen Unterhaltsverpflichteten und bei 770,- Euro bei einem nicht berufstätigen Unterhaltsverpflichteten.

Sind bei einem Mangelfall mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so gibt es eine vom Gesetz in § 1609 BGB festgelegte Rangfolge, nach welcher einige Unterhaltsberechtigte anderen vorgezogen werden.

Zuerst müssen demnach die Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen Kinder und der volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum 21. Lebensjahr), die noch die allgemeine Schulausbildung machen und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, befriedigt werden (1. Rang).

Auf dem 2. Rang sind die Elternteile, die ein Kind betreuen. Hierbei ist es unerheblich, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder nicht. Weiter sind hier die geschiedenen Ehegatten eingestuft, die keine Kinder betreuen und wenn die Ehe von langer Dauer war.

Dem 3. Rang sind nun die geschiedenen Ehegatten, deren Ehe nicht von langer Dauer war und keine Kinder betreuen und die noch nicht geschiedenen Ehegatten, die keine Kinder betreuen zugeordnet.

Im 4. Rang finden sich die Kinder wieder, die nicht in den 1. Rang fallen, z.B. weil sie verheiratet oder schon älter als 21 Jahre sind.

Auf dem 5. Rang sind Enkelkinder und weitere Abkömmlinge des Unterhalspflichtigen.

Den 6. Rang teilen sich die Eltern und den 7. Rang die Großeltern und sonstigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen.

Kann der Unterhaltsverpflichtete nun nicht alle Unterhaltsansprüche von gleichrangigen Unterhaltsberechtigten befriedigen, so spricht man von einem absoluten Mangelfall. Hier ist dann so vorzugehen, dass dem Unterhaltsverpflichteten der notwendige Selbstbehalt zu belassen ist und der geldwerte Überschuss so zwischen den Unterhaltsberechtigten zu verteilen ist, dass ihre jeweiligen Mindestbedarfssätze prozentual gleich gedeckt bzw. gekürzt werden.

Der Umfang des Unterhalts ist nach dem Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu bestimmen. Es ist hierbei der Elementarunterhalt (Kosten für Wohnung, Kleidung, Lebensmittel) und ein etwaiger Mehrbedarf zu leisten. Ein Mehrbedarf kann z. B. durch die Trennung von Ehegatten oder durch Krankheit entstehen. Der Unterhaltsanspruch kann aus Billigkeitsgründen auch begrenzt werden oder ganz wegfallen.

Ist bei dem Unterhaltsanspruch von Ehegatten der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen und dem anderen Ehegatten zugestellt worden, so umfasst der Unterhalt auch den Vorsorgeunterhalt. Hier hat der Unterhaltspflichtige die Kosten für eine angemessene Alters- und Berufsunfähigkeitsversicherung zu tragen. Ebenso hat der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.

Der Unterhalt ist in Form einer monatlichen Geldrente im Voraus (am Monatsanfang) zu bezahlen. Zur Ermittlung der Unterhaltshöhe hat jede der Parteien Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben.

Es kann grundsätzlich kein Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden. Bei einer Zuvielleistung kann diese nicht zurückgefordert werden.

Eine Unterhaltsvereinbarung ist möglich und meist auch sinnvoll. Diese Möglichkeit ist vor allem beim Ehegattenunterhalt von Bedeutung und wird auch häufig genutzt. Hierbei kann jedoch nicht auf einen zukünftigen Unterhaltsanspruch verzichtet werden.

Ein Unterhaltsverfahren wird vor dem Familiengericht entweder als Folgesache (nachehelicher Unterhalt) in einem Scheidungsverfahren oder als eigenständiger Zivilprozess (Trennungsunterhalt) durchgeführt.

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Rangfolge Unterhalt

Freitag, 6. März 2009 | Autor: Cudina

Der Unterhalt ist ein großes Thema im Familienrecht, hier gibt es wohl auch die meisten Streitigkeiten zwischen den beteiligten Parteien.

Einen Unterhaltsanspruch können Eheleute gegeneinander haben, sowie auch Verwandte gegeneinander. Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern ein.

Bei jedem Unterhaltsanspruch ist es Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Bedürftig ist ein Mensch, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Er darf also weder über Einkommen noch über Vermögen verfügen. Ist Vermögen vorhanden, so muss dies aufgebraucht und zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werden, außer die Verwertung des Vermögens ist unwirtschaftlich oder es ist als „Notreserve” (z.B. für den Fall der Krankheit) zurückgelegt worden.

Leistungsfähig ist ein Unterhaltsverpflichteter, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten befriedigen kann, ohne den eigenen Lebensunterhalt und sonstige Verpflichtungen zu gefährden. Er hat für die Unterhaltsleistung sein Einkommen und unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit sein Vermögen zu verwenden.

Reichen nun die finanziellen Mittel des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um dem Berechtigten Unterhalt zu leisten oder gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete kann nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen, so liegt ein Mangelfall vor. Für diesen Fall sieht das Gesetz im § 1609 BGB eine bestimmte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten vor.

Zuerst müssen die Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen Kinder und der volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum 21. Lebensjahr), die noch die allgemeine Schulausbildung machen und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, befriedigt werden (1. Rang).

Auf dem 2. Rang sind die Elternteile, die ein Kind betreuen. Hierbei ist es unerheblich, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder nicht. Weiter sind hier die geschiedenen Ehegatten eingestuft, die keine Kinder betreuen und wenn die Ehe von langer Dauer war.

Dem 3. Rang sind nun die geschiedenen Ehegatten, deren Ehe nicht von langer Dauer war und keine Kinder betreuen und die noch nicht geschiedenen Ehegatten, die keine Kinder betreuen zugeordnet.

Im 4. Rang finden sich die Kinder wieder, die nicht in den 1. Rang fallen, z.B. weil sie verheiratet oder schon älter als 21 Jahre sind.

Auf dem 5. Rang sind Enkelkinder und weitere Abkömmlinge des Unterhalspflichtigen.

Den 6. Rang teilen sich die Eltern und den 7. Rang die Großeltern und sonstigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen.

Die eben erläuterte Rangfolge entspricht der heutigen Rechtslage. Die frühere Rangfolge wurde durch die Unterhaltsrechtsreform geändert. Früher waren auf dem 1. Rang sowohl die unterhalsberechtigten minderjährigen Kinder, als auch die geschiedenen und aktuellen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten. Auf dem 2. Rang befanden sich die unverheirateten unterhaltsberechtigten Elternteile, die ein Kind mit dem Unterhaltspflichtigen hatten. Durch die geänderte Rangfolge sollen einerseits die Kinder im Unterhalt bevorzugt behandelt und so das Kindeswohl gefördert werden, andererseits soll auch eine Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Elternteile, die mit dem Unterhaltspflichtigen ein Kind haben, erreicht werden, da es nun unerheblich ist, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder eben nicht.

In Bezug auf den Unterhaltsverpflichteten gibt es auch eine gesetzliche Rangfolge, d. h. ist ein Unterhaltsberechtigter vorhanden, entscheidet sich nach der Rangfolge, wer für dessen Unterhalt aufzukommen hat.

Hier ist zuerst der aktuelle oder geschiedene Ehegatte des Unterhaltsberechtigten zur Leistung des Unterhalts verpflichtet. Fällt dieser aus, weil er z. B. finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch zu befriedigen, so sind die nächsten Unterhaltsverpflichteten die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Unterhaltsberechtigten. Sind diese auch nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, so werden die übrigen Verwandten (Eltern, Großeltern) zur Unterhaltsleistung herangezogen. Hier haften die näheren Verwandten vor den entfernteren auf Unterhalt.

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Reform des Versorgungsausgleichs

Freitag, 6. März 2009 | Autor: Cudina

Mitteilung des Bundesjustizministerium vom 06.06.2009:

Ge­rech­te Ren­ten­auf­tei­lung nach der Schei­dung: Der Ver­sor­gungs­aus­gleich wird neu ge­fasst
Ber­lin, 6. März 2009

Der Bun­des­rat hat heute der von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries vor­ge­schla­ge­nen Re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs zu­ge­stimmt. Damit ist der Weg frei für eine grund­le­gen­de Er­neue­rung und in­halt­li­che Ver­bes­se­rung der Re­ge­lun­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich. Das Ziel des Ver­sor­gungs­aus­gleichs - die hälf­ti­ge Auf­tei­lung der in der Ehe er­wor­be­nen Ver­sor­gun­gen - än­dert sich nicht. Das Ge­setz kann zum 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten.

Der Ver­sor­gungs­aus­gleich re­gelt die Ver­tei­lung von Ren­ten­an­rech­ten zwi­schen Ehe­gat­ten nach einer Schei­dung. Ren­ten­an­rech­te kön­nen bei­spiels­wei­se in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, in der Be­am­ten­ver­sor­gung und durch be­trieb­li­che oder pri­va­te Al­ters­vor­sor­ge ent­ste­hen. Schei­tert eine Ehe, sorgt der Ver­sor­gungs­aus­gleich dafür, dass die von den Ehe­part­nern er­wor­be­nen An­rech­te ge­teilt wer­den. So er­hält auch der­je­ni­ge Ehe­gat­te eine ei­gen­stän­di­ge Ab­si­che­rung für Alter und In­va­li­di­tät, der - zum Bei­spiel wegen der Kin­der­er­zie­hung - auf ei­ge­ne Er­werbs­tä­tig­keit ver­zich­tet hat.

“Nach der Un­ter­halts­rechts­re­form und der Mo­der­ni­sie­rung des fa­mi­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens ist die Re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs ein wei­te­rer Bau­stein für ein mo­der­nes Fa­mi­li­en­recht. Das neue Ge­setz wird von der Pra­xis drin­gend er­war­tet. Es sorgt für mehr Ge­rech­tig­keit und für mehr Klar­heit. Bis­lang kommt es oft zu grob fal­schen Tei­lungs­er­geb­nis­sen, vor allem zu Las­ten der Frau­en. Das neue Recht ver­teilt die Chan­cen und Ri­si­ken der je­wei­li­gen Ver­sor­gung glei­cher­ma­ßen auf beide Ehe­part­ner. Au­ßer­dem ist der Ver­sor­gungs­aus­gleich bis­her so kom­pli­ziert ge­re­gelt, dass nur noch we­ni­ge Ex­per­ten mit­re­den kön­nen. Das neue Recht wird über­sicht­li­cher und sprach­lich ver­ständ­li­cher”, er­klär­te Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries heute in Ber­lin.

Zur Struk­tur­re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs im Ein­zel­nen:

1. Grund­satz der in­ter­nen Tei­lung

Das bis­lang gel­ten­de Recht ver­lang­te eine Ver­rech­nung aller in der Ehe­zeit er­wor­be­nen An­rech­te aus den un­ter­schied­li­chen Ver­sor­gun­gen und einen Aus­gleich der Hälf­te des Wert­un­ter­schieds über die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung. Bei der Um­rech­nung der ver­schie­den­ar­ti­gen An­rech­te mit­hil­fe der so ge­nann­ten Bar­wert­ver­ord­nung ent­stan­den al­ler­dings Wert­ver­zer­run­gen, weil die Be­rech­nung auf un­si­che­ren Pro­gno­sen über die künf­ti­ge Wert­ent­wick­lung der Ver­sor­gun­gen be­ruh­te. Dies führ­te zu un­ge­rech­ten Tei­lungs­er­geb­nis­sen und Trans­fer­ver­lus­ten zu Las­ten der aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­part­ner, also über­wie­gend der Frau­en.

Künf­tig wird jedes in der Ehe auf­ge­bau­te Ver­sor­gungs­an­recht im je­wei­li­gen Ver­sor­gungs­sys­tem zwi­schen den Ehe­gat­ten hälf­tig ge­teilt. Jeder Ehe­gat­te er­hält dann sein ei­ge­nes “Ren­ten­kon­to”, also einen ei­ge­nen An­spruch gegen den je­wei­li­gen Ver­sor­gungs­trä­ger. Das ist der Grund­satz der “in­ter­nen Tei­lung”. Er löst das feh­ler­be­haf­te­te Prin­zip der Ver­rech­nung aller An­rech­te und des Ein­mal­aus­gleichs über die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ab. Künf­tig kön­nen so auch die An­rech­te aus der be­trieb­li­chen und pri­va­ten Al­ters­vor­sor­ge schon bei der Schei­dung voll­stän­dig ge­teilt wer­den. Ein­be­zo­gen wer­den künf­tig auch Ka­pi­tal­leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. Nach­träg­li­che Aus­gleichs-​ und Ab­än­de­rungs­ver­fah­ren wer­den weit­ge­hend ent­behr­lich.

Bei­spiel: Der Ehe­mann hat in der Ehe­zeit zum einen eine Ren­ten­an­wart­schaft von 30 Ent­gelt­punk­ten in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung er­wor­ben (ent­spricht der­zeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro mo­nat­lich). Au­ßer­dem hat er in der Ehe eine An­wart­schaft aus einer be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung (Pen­si­ons­kas­se) mit einem Ka­pi­tal­wert von 30.000 Euro auf­ge­baut. Durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich er­hält die Ehe­frau 15 Ent­gelt­punk­te bei der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung; fer­ner ge­gen­über der Pen­si­ons­kas­se einen An­spruch auf eine Be­triebs­ren­te im Wert von 15.000 Euro. Die An­wart­schaf­ten des Ehe­manns wer­den ent­spre­chend ge­kürzt.

2. Aus­nahms­wei­se ex­ter­ne Tei­lung

Ab­wei­chend vom Grund­satz der in­ter­nen Tei­lung kann aus­nahms­wei­se eine “ex­ter­ne Tei­lung” vor­ge­nom­men wer­den, wenn die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son zu­stimmt. Au­ßer­dem kann bei klei­ne­ren Ver­sor­gun­gen (zu über­tra­gen­der Wert bis ca. 50 Euro als mo­nat­li­cher Ren­ten­be­trag, für be­stimm­te Be­triebs­ren­ten gilt eine hö­he­re Wert­gren­ze) der Ver­sor­gungs­trä­ger ein­sei­tig die ex­ter­ne Tei­lung ver­lan­gen.

Ex­tern be­deu­tet dabei, dass die Tei­lung nicht beim Ver­sor­gungs­trä­ger des aus­gleichs­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten, son­dern ex­tern er­folgt, indem die­ser Ver­sor­gungs­trä­ger den aus­zu­glei­chen­den Ka­pi­tal­be­trag bei einem an­de­ren Ver­sor­gungs­trä­ger ein­zahlt.

Die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son kann ent­schei­den, ob durch diese Zah­lung eine für sie be­reits be­ste­hen­de Ver­sor­gung auf­ge­stockt oder eine neue Ver­sor­gung be­grün­det wer­den soll.

Bei­spiel: Will der Ar­beit­ge­ber des Ehe­manns des­sen Ehe­frau ab­fin­den, kann er mit ihrem Ein­ver­ständ­nis das ihr zu­ste­hen­de Ver­sor­gungs­ka­pi­tal von 15.000 Euro aus der Pen­si­ons­kas­se bei­spiels­wei­se in eine Le­bens­ver­si­che­rung (Ries­ter­ver­trag) zu ihren Guns­ten zweck­ge­bun­den ein­zah­len. Auch hier wird die An­wart­schaft des Ehe­manns dann ent­spre­chend ge­kürzt.

3. Aus­nahms­wei­se kein Ver­sor­gungs­aus­gleich

In be­stimm­ten Fäl­len fin­det ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht mehr statt: Geht es nur um ein­zel­ne ge­rin­ge Aus­gleichs­wer­te oder er­ge­ben sich auf bei­den Sei­ten bei gleich­ar­ti­gen An­rech­ten ähn­lich hohe Aus­gleichs­wer­te, soll das Fa­mi­li­en­ge­richt von der Durch­füh­rung des Aus­gleichs ab­se­hen. Die Wert­gren­ze für beide Fälle liegt bei der­zeit ca. 25 Euro als mo­nat­li­cher Ren­ten­be­trag.

Bei­spiel: Hat die Ehe­frau kurz vor der Schei­dung be­gon­nen, eine Ries­ter-​Ren­te an­zu­spa­ren, und ist so wäh­rend der Ehe ein De­ckungs­ka­pi­tal von ins­ge­samt 1.000 Euro ent­stan­den, wird auf die Über­tra­gung der an­tei­li­gen 500 Euro ver­zich­tet. Ein Aus­gleich fin­det auch dann nicht statt, wenn beide Ehe­leu­te bei gleich­ar­ti­gen An­rech­ten über an­nä­hernd gleich hohe Ver­sor­gun­gen ver­fü­gen, also etwa, wenn der Ehe­mann wäh­rend der Ehe ge­setz­li­che Ren­ten­an­sprü­che in Höhe von 540 Euro und die Ehe­frau ge­setz­li­che Ren­ten­an­sprü­che in Höhe von mo­nat­lich 530 Euro er­wor­ben hat. Denn hier geht es nur um einen Wert­un­ter­schied von 5 Euro als mo­nat­li­cher Rente. Nach bis­lang gel­ten­dem Recht muss­te ein Ver­sor­gungs­aus­gleich immer durch­ge­führt wer­den, selbst bei klei­nen Wer­ten.

Auch bei einer kur­zen Ehe­zeit von bis zu drei Jah­ren (ein­schließ­lich des Tren­nungs­jahrs) fin­det ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehe­gat­ten den Aus­gleich aus­drück­lich be­an­tragt.

4. Mehr Spiel­raum für Ver­ein­ba­run­gen

Künf­tig er­hal­ten die Ehe­leu­te grö­ße­re Spiel­räu­me, Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich zu schlie­ßen und so ihre ver­mö­gens­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten nach ihren in­di­vi­du­el­len Be­dürf­nis­sen zu re­geln.

“Die Re­form rea­giert damit auch auf die ge­wach­se­ne Sen­si­bi­li­tät der Bür­ger für ihre Al­ters­vor­sor­ge. Wir be­stär­ken sie darin, auch bei einer Schei­dung ei­gen­ver­ant­wort­lich ihre Vor­sor­ge­pla­nung zu ge­stal­ten”, un­ter­strich Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries.

Ver­ein­ba­run­gen kön­nen künf­tig leich­ter ge­schlos­sen wer­den. Bei­spiels­wei­se wer­den künf­tig Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich im Ehe­ver­trag nicht mehr un­wirk­sam, wenn in­ner­halb eines Jah­res nach Ver­trags­schluss die Schei­dung ein­ge­reicht wird. Wer­den Aus­gleichs­ver­ein­ba­run­gen im Rah­men der Schei­dung ge­schlos­sen, ent­fällt die bis­lang er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gung durch das Fa­mi­li­en­ge­richt. Das Fa­mi­li­en­ge­richt hat aber zum Schutz der Ehe­gat­ten zu über­prü­fen, ob die Ver­ein­ba­rung einer In­halts-​ und Aus­übungs­kon­trol­le stand­hält.

5. Mehr Klar­heit und Ver­ständ­lich­keit

Wäh­rend das gel­ten­de Recht selbst für Ex­per­ten kaum noch nach­voll­zieh­bar war, er­leich­tert die Re­form allen Be­tei­lig­ten - also den ge­schie­de­nen Ehe­leu­ten, deren An­wäl­ten und den Ver­sor­gungs­trä­gern - den Zu­gang zum Recht: Die fa­mi­li­en­recht­li­chen Vor­schrif­ten, bis­her auf vier kom­pli­zier­te Ge­set­ze ver­teilt, wer­den im neuen Ver­sor­gungs­aus­gleichs­ge­setz zu­sam­men­ge­fasst. Die Vor­schrif­ten sind mög­lichst knapp und gut ver­ständ­lich for­mu­liert.

6. In­kraft­tre­ten und Über­gangs­re­ge­lung

Das Ge­setz muss noch vom Bun­des­prä­si­den­ten aus­ge­fer­tigt und im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wer­den. Es kann dann zum 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten, zeit­gleich mit der Re­form des fa­mi­li­en­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens, und für alle Schei­dun­gen gel­ten, die ab die­sem Zeit­punkt beim Fa­mi­li­en­ge­richt ein­ge­lei­tet wer­den. Be­reits bei Ge­richt an­hän­gi­ge Ver­sor­gungs­aus­gleichss­a­chen, die nicht mehr mit der Schei­dung ver­bun­den sind, wer­den nach neuem Recht ent­schie­den, wenn sie nach dem 1. Sep­tem­ber 2009 wei­ter be­trie­ben wer­den. Spä­tes­tens ab dem 1. Sep­tem­ber 2010 wird das neue Recht für alle Ver­sor­gungs­aus­gleichss­a­chen gel­ten, die in der ers­ten In­stanz noch nicht ent­schie­den sind. Damit ist ge­währ­leis­tet, dass alle Ver­sor­gungs­aus­gleichss­a­chen in­ner­halb eines Jah­res nach In­kraft­tre­ten der Re­form auf das neue Tei­lungs­sys­tem um­ge­stellt wer­den.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie unter www.bmj.de/ver­sor­gungs­aus­gleich.

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Sorgerecht

Montag, 2. März 2009 | Autor: Cudina

Der Begriff der elterlichen Sorge umfasst nicht nur die Pflege und Erziehung eines Kindes, er umfasst ale Aspekte des Verhältnisses zwischen Eltern und ihren Kindern. Er gliedert sich in zwei große Untergruppen, die Personensorge und die Vermögenssorge. Das Sorgerecht endet mit Volljährigkeit des Kindes.

Die elterliche Sorge kann den Eltern entweder gemeinsam oder nur einem Elternteil allein zustehen. Der Sorgerechtsinhaber hat die Aufgabe, das Kind zu fördern und zu einer gemeinschaftsfähigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu erziehen. Hierbei ist er grundsätzlich frei in der Ausübung und Gestaltung. Doch sieht das Gesetz einige Grundsätze vor, die bei der elterlichen Sorge eingehalten werden sollen. Früher war das Leitbild der Erziehung von Autorität geprägt, heute soll ein mehr gleichberechtigter Erziehungsstil von den oder dem Erziehungsberechtigten ausgeübt werden. Eltern und Kinder sollen sich gegenseitig Beistand und Rücksichtnahme gewähren. Die Eltern haben Fragestellungen der elterlichen Sorge mit ihren Kindern zu besprechen und sollen so die Einsichtsfähigkeit und Selbständigkeit ihrer Kinder fördern.

Die elterliche Sorge ist grundsätzlich unverzichtbar und nicht übertragbar. Jedoch können der oder die Sorgerechtsinhaber zu ihrer Entlastung das Sorgerecht kurzzeitig auf andere Personen übertragen, wie z.B. Kindergartenbetreuer, Lehrer, Stiefelternteil.

Beim Sorgerechtserwerb ist zu unterscheiden, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Sind sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so erhalten sie kraft Gesetzes nach § 1626 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge gemeinsam. Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht der Mutter kraft Gesetzes nach § 1626 a BGB das alleinige Sorgerecht zu. Ist die Vaterschaft des Vaters anerkannt (durch Gerichtsurteil oder Anerkennung), kann er unter Zustimmung der Mutter erklären, dass er mit ihr das gemeinsame Sorgerecht haben möchte. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden und kann vor einem Notar oder dem Jugendamt abgegeben werden. Die Eltern teilen sich dann die elterliche Sorge. Heiraten die Eltern nach der Geburt, so erhalten sie dann automatisch nach § 1626 a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge, d.h. die bis dahin bestehende Alleinsorge der Mutter wird zum gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Die Eltern sollen die gemeinsame elterliche Sorge im gegenseitigen Einverständnis zum Wohl des Kindes ausüben. Sie sind grundsätzlich gleichberechtigt, können jedoch einzelne Bereiche untereinander aufteilen. Tun sie dies, so ist jeder Elternteil für seinen Bereich allein zuständig, außer es handelt sich um wichtige Angelegenheiten, hier müssen sie sich wieder absprechen.

Können sie sich bei Fragen von erheblicher Bedeutung (z.B. Internatsaufenthalt, Ausbildungsfragen, Religionsausübung, Operation, Impfung) für das Kind nicht einigen, so entscheidet das Familiengericht. Es überträgt die Entscheidungsbefugnis für die spezielle Erziehungsfrage dem Elternteil, dessen Ansicht am meisten dem Wohl des Kindes entspricht. Diese übertragene Entscheidungsbefugnis kann vom Gericht zeitlich beschränkt oder mit Auflagen versehen werden. Das Gericht lehnt eine Entscheidung ab, wenn die Eltern keinen Vorschlag bringen, der mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder eine weniger wichtige Angelegenheit vorliegt. Die umstrittene Maßnahme darf dann nicht vorgenommen werden.

Beim Inhalt des Sorgerechts wird zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge unterschieden. Die Personensorge beinhaltet nach § 1631 Abs. 1 BGB alle Angelegenheiten des Kindes persönlicher Natur, wie z. B. Erziehung, Pflege, Aufsicht und Aufenthaltsbestimmungen. Die Vermögenssorge umfasst alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes und ist nur von Bedeutung, wenn das Kind eigenes Vermögen hat, wie z. B. aus eigenem Gewerbebetrieb oder aus einer Erbschaft.

Die Pflege umfasst das leibliche und seelische Wohl des Kindes. Hierzu zählen eine gesunde und ausreichende Ernährung, Bekleidung, Spielzeug, Unterrichts- und Lernmittel, häusliche Unterbringung und die Gesundheitsfürsorge.

Unter Erziehung eines Kindes wird seine sittliche, seelische und geistige Entwicklung zusammengefasst. Im Rahmen der Erziehung haben die Eltern alle pädagogischen Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, um ihr Kind zu einer selbständigen Persönlichkeit heranwachsen zu lassen.

Früher war eine Bestrafung des Kindes mittels Schläge als Erziehungsmethode angesehen und gebilligt. Doch heute gesteht das Gesetz dem Kind eine gewaltfreie Erziehung zu. § 1631 Abs. 2 BGB setzt den Eltern daher bei der Erziehung Grenzen, in dem er körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen zu unzulässigen Erziehungsmethoden erklärt. So sollen alle Maßnahmen unterlassen werden, die das Ehr- und Selbstgefühl des Kindes verletzen oder es psychisch oder physisch quält und in keinem angemessenen Verhältnis zur Verfehlung des Kindes steht. Als erforderliche Maßnahme ist eine Gewaltanwendung erlaubt, wenn nur so das Kind vor Schaden bewahrt werden kann. Als Beispiele können hier genannt werden das Wegnehmen gefährlicher Gegenstände, das Festhalten am Straßenrand, das Zurückholen eines weggelaufenen Kindes oder das Fernhalten von einer heißen Herdplatte.

Auch zur Erziehung gehören Ausbildungs- und Berufsfragen. Hier haben die Eltern auf das Talent und die Neigungen des Kindes Rücksicht zu nehmen und dessen Berufswünsche mit in die Entscheidungen einzubeziehen.

Zur Personensorge gehört auch die religiöse Erziehung eines Kindes. Auch hier haben sich die Eltern zu einigen. Geschieht dies nicht, so kann das Familiengericht angerufen werden. Ist das Kind 12 Jahre alt, so kann seine Konfession nicht mehr gegen seinen Willen geändert werden. Mit 14 Jahren kann das Kind hierüber frei bestimmen und auch darüber, ob es am schulischen Religionsunterricht teilnehmen will.

Die Eltern haben das Kind zu beaufsichtigen. Dies dient einmal dem Schutz des Kindes und soll verhindern, dass das Kind anderen Personen Schäden zufügen kann. Zum Schutz des Kindes haben die Eltern alle gefährlichen Gegenstände (z.B. Schusswaffen, Streichhölzer) und Substanzen (z.B. Gift, Putzmittel, Arzneimittel) sicher wegzuschließen und aufzubewahren. Wird durch das Verhalten des Kindes ein Dritter geschädigt, so haftet das Kind selbst bis zur Vollendung seines siebten Lebensjahres nicht hierfür. Danach muss nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes beurteilt werden, ob es hierfür haftbar gemacht werden kann oder nicht. Ist das Kind volljährig, ist es voll haftbar. Eltern haften nach § 832 BGB für Schäden, die ihr Kind anderen zugefügt hat. Eine Haftung entfällt nur, wenn die Eltern beweisen können, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben bzw. der Schaden auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung entstanden wäre.

Das Aufsichtsrecht der Eltern schließt auch das Umgangsrecht ein. Die Eltern haben somit das Recht, den Umgang mit Dritten zu verbieten, wenn dieser das Kind gefährden würde. Das Verbot darf nicht missbräuchlich und übereilt ausgesprochen werden. Es müssen starke Verdachtsmomente für eine Gefährdung vorhanden sein. Das Verbot kann auch gegen den Dritten ausgesprochen werden, dieser hat sich dann von dem Kind fernzuhalten. Hält er sich nicht daran, kann ein Elternteil das Familiengericht anrufen. Das Verbot kann auch schriftlichen Kontakt verbieten (Briefe, SMS, E-Mail). Große Bedeutung hat diese Problematik in Verbindung mit dem Internet erlangt. So können Eltern ihren Kindern auch die Teilnahme an Internetforen oder Chats verbieten.

Eine Grenze erfährt das Aufsichtsrecht der Eltern nach § 1626 Abs. 2 BGB bei der Intimsphäre (z.B. Tagebuch) des Kindes. Diese muss von den Eltern gewahrt werden.

Zur Personensorge zählt auch die Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes. freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Kinderheim, Anstalt) müssen vom Familiengericht für zulässig erklärt worden sein.

Unter die Vermögenssorge fallen alle Maßnahmen, die das Kindesvermögen betreffen, so die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögen. Dies ist nur von Bedeutung, wenn das Kind eigenes Vermögen hat. Taschengeld kann das Kind selbst verwalten. Die Eltern haben das Kindesvermögen sicher und gewinnbringend anzulegen und dürfen es nicht für sich selbst verwenden, sondern müssen stets im Interesse des Kindes handeln.

Die Eltern sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes nach § 1629 BGB, da das Sorgerecht die Vertretung des Kindes beinhaltet. Sie vertreten das Kind gemeinsam, können sich jedoch einzelne Bereiche untereinander aufteilen und hier vertritt dann der jeweilige Elternteil das Kind alleine. Sind die Eltern nur zur gemeinsamen Vertretung befugt, so kann ein Elternteil allein entscheiden, wenn Gefahr im Verzug ist. Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn dem Kind ein erheblicher Nachteil droht und nicht bis zur Mitwirkung des anderen Elternteils gewartet werden kann. Typisches Beispiel hierfür ist eine Einwilligung in eine Notoperation des Kindes. Der übergangene Elternteil ist aber sofort über die getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, so vertritt er das Kind alleine.

Damit das Kindesvermögen nicht gefährdet wird, ist eine Vertretung ausgeschlossen, wenn eine Interessenkollision vorliegt. D. h. wenn durch das Rechtsgeschäft das Interesse des Kindes dem Interesse der Eltern gegenübersteht. Hier ist vom Gericht ein Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Vermögenssorge für das Kind zu bestellen. Die Eltern sind dann von der Vertretung in diesem Bereich ausgeschlossen.

Manche Geschäfte sind vom Familiengericht zu genehmigen, da sie schwerwiegende Folgen für das Kindsvermögen haben können. Die §§ 1821, 1822 BGB nennen hier z. B. Grundstücksgeschäfte oder Verfügungen über das Kindesvermögen im Ganzen.

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht und trennen sie sich, so sieht das Gesetz für diese besondere Situation eine besondere Regelung vor. Da die Eltern nicht mehr so engen Kontakt haben oder sich nicht mehr so gut verstehen, kann eine Entscheidungsfindung in Erziehungsfragen oft schwierig sein.

§ 1687 Abs. 1 BGB räumt daher dem Elternteil, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält eine Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsfragen ein (sogenanntes kleines Sorgerecht). Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern allerdings wieder gemeinsam entscheiden.

Voraussetzung hierfür ist eine dauerhafte Trennung der Eltern. Getrennt leben die Ehegatten, wenn sie die häusliche Gemeinschaft auflösen und die eheliche Gemeinschaft subjektiv ablehnen.

Die Trennung muss Ausdruck eines gestörten Ehegattenverhältnisses sein. Freiwillige oder unfreiwillige räumliche Trennungen (Freiheitsstrafe oder Fernbeziehung) stellen keine Trennung im familienrechtlichen Sinn dar.

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie räumlich nebeneinander her leben, ohne eine persönliche Beziehung zueinander zu unterhalten. Sogenannte Faustregel ist hier „Trennung von Tisch und Bett”. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden.

Die Regelung des § 1687 Abs. 1 BGB gilt auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber zusammen gelebt haben.

Bis auf die Ausnahme des § 1687 Abs. 1 BGB ändert eine Trennung oder gar eine Scheidung der Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, grundsätzlich nichts an dem gemeinsamen Sorgerecht. Jedoch kann im Zuge dessen ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen. Stimmt der andere Elternteil dem Antrag zu, so hat das Familiengericht ohne weitere Prüfung das alleinige Sorgerecht auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen. Ist das Kind jedoch schon 14 Jahre alt und widerspricht es dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes, so hat das Gericht eingehend den Antrag zu prüfen. Für das Gerichtsverfahren kann für das Kind ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

Das Gericht hat bei der Prüfung des gestellten Antrages zu beurteilen, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Ausschlaggebend ist hierbei, ob sich die Eltern so insoweit verständigen können, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam zum Wohl des Kindes ausüben können. Sind sie in allen Fragen unterschiedlicher Meinung oder nehmen sie die Belange des Kindes nicht mehr wahr, weil sie so miteinander zerstritten sind, dann ist eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und eine Übertragung dieser auf einen Elternteil angezeigt. Die ewigen Konflikte zwischen den Eltern wirkt dann nämlich schädigend auf das Kindeswohl ein. Das Gericht hat genau zu prüfen, ob der Umgang der Eltern miteinander für das Kind noch zumutbar ist oder dessen Wohl gefährdet.

Bei der Frage, ob dem antragstellenden Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen ist, ist auch zu beachten, ob dieser die stabilere und verlässlichere Bezugsperson für das Kind darstellt. Das Gericht hat hierfür die Eltern, das Kind und das Jugendamt anzuhören.

Wird der Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes von einem Elternteil im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellt, so wird das Sorgerechtsverfahren in den Scheidungsverbund mithineingenommen. Der Scheidungsverbund besteht aus allen Fragen, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mitgeregelt werden sollen oder müssen (z.B. Unterhalt, Trennung des Hausrates, Versorgungsausgleich). Der Antrag bezüglich des Sorgerechtes muss dann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zur Stellung des Antrages wird ein Rechtsanwalt benötigt.

Ist die Mutter alleine sorgeberechtigt, da sie nicht mit dem Vater verheiratet ist und auch keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden, so kann der Vater das alleinige Sorgerecht bei Gericht beantragen. Die Eltern müssen dauerhaft getrennt leben und die Mutter muss dem Antrag zustimmen. Das Gericht prüft dann noch, ob die Änderung des Sorgerechtes dem Wohl des Kindes entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Wechsel dem Kind die meisten Vorteile bringt. Das Gericht überträgt dann bei Vorliegen der Voraussetzungen das alleinige Sorgerecht auf den Vater.

Mit dem Sorgerecht stehen auch andere Rechte eng in Verbindung. So hat z. B. der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt einen Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil. Dieses Recht darf nicht dem Wohl des Kindes widersprechen und darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden. Ein Auskunftsrecht ist dann gegeben, wenn der berechtigte Elternteil so wenig Umgang mit dem Kind hat, dass er sich selbst nicht von dessen persönlichen Verhältnissen überzeugen kann und ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Das Auskunftsrecht kann dann bei konkreten Anlässen (z.B. Prüfungsergebnisse, Zeugnisse, Krankheit) und wiederholt in angemessenen zeitlichen Abständen ausgeübt werden.

Kinder sind besonders schutzbedürftig. Wo die Eltern bei der Versorgung ihrer Kinder versagen oder wenn sie diese sonst wie gefährden, muss der Staat dem Kind sofort Hilfe leisten. Zuständig ist hier unter anderem das Familiengericht. Es hat bei Vernachlässigung und Missbrauch des Sorgerechtes einzugreifen.

Die Vernachlässigung ist gekennzeichnet durch eine passive Verhaltensweise der Eltern in Bezug auf die Ernährung, Kleidung, Körperpflege des Kindes oder unzureichende bzw. schlechte Wohnverhältnisse. Die Eltern lassen dem Kind zuwenig Zuneigung und Aufmerksamkeit zukommen. Den Grad der Vernachlässigung hat es dann erreicht, wenn der Entwicklungsstand des Kindes unter eine Mindestgrenze absinkt und so das Kind am Rande der Verwahrlosung steht. Dieser Zustand muss auf die häuslichen und familiären Verhältnisse zurückzuführen sein.

Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl des Kindes durch Handlungen der Eltern innerhalb der Bereiche, die vom Sorgerecht umfasst werden, nachhaltig und schwerwiegend gefährdet, so spricht man von Sorgerechtsmissbrauch. Die Eltern müssen hierbei gerade das ihnen obliegende Sorgerecht missbrauchen und das Kind so in irgendeiner Form ausnutzen und ihm somit schaden. Hierhin gehören die ganzen Fälle von Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch, aber auch Fälle von Ausbeutung der Arbeitskraft des Kindes oder z. B. die Nötigung der minderjährigen Tochter zur Heirat.

Dann gibt es noch die Kategorie, bei der die Eltern objektiv bei der Erziehung versagen, es ihnen aber entweder gar nicht oder nur teilweise vorzuwerfen ist, dass sie ihr Kind gefährden. Sind die Eltern z. B. seelisch oder körperlich behindert, kann dies Störungen bei der Entwicklung des Kindes verursachen. So wenn die Eltern taubstumm sind, können sie ihrem Kind nicht das sprechen beibringen, obwohl es körperlich dazu in der Lage wäre.

Das Familiengericht kann in den vorgenannten Fälle tätig werden. So auch, wenn z. B. die Gefährdung des Kindeswohls nicht von den Eltern, sondern von einer dritten Person ausgeht. Hier kann das Familiengericht ein Umgangsverbot gegen die dritte Person aussprechen. Diese hat dann jeglichen persönlichen, schriftlichen oder sonstigen Kontakt mit dem Kind zu vermeiden.

Damit das Familiengericht einschreiten kann, müssen neben dem oben genannten Verhalten der Eltern oder dritten Personen weitere Voraussetzungen vorliegen. Durch das Verhalten der Eltern oder eines Dritten muss die begründete Besorgnis der erheblichen Schädigung des seelischen, geistigen oder körperlichen Wohl des Kindes bestehen, wenn das Gerichtes untätig bliebe. Ist schon eine Schädigung des Kindes eingetreten, so ist diese Voraussetzung unzweifelhaft gegeben. Bei der Beurteilung, ob das seelische oder geistige Wohl des Kindes in Gefahr oder schon geschädigt ist, muss das Gericht sachverständigen Rat einholen (Jugendpsychologe). Weiter müssen die Eltern unfähig oder ungewillt sein, die drohende Gefahr von dem Kind abzuwenden.

Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Familiengerichtes vor, so hat es in der Wahl seiner Schutzmaßnahme ein Ermessen. Es kann Maßnahmen von Gebote und Verboten, Ermahnungen und Verwarnungen, über Entziehung der elterlichen Sorge bis hin zur Trennung des Kindes von seinen Eltern treffen. Es hat hierbei immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es muss daher immer prüfen, welche Maßnahme das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr des Kindeswohls darstellt. Hier hat es auch staatliche Erziehungshilfen für die Eltern in Betracht zu ziehen, wie z. B. Beratungen oder Betreuungen durch das Jugendamt, Beratungsstellen oder Familienhilfen.

Hat das Gericht den Eltern das Sorgerecht entzogen, so muss es gleichzeitig einen anderen Sorgeberechtigten bestimmen, da jedes Kind unter dem Schutz der elterlichen Sorge zu stehen hat.

Das Familiengericht hat von Amts wegen tätig zu werden, sobald ihm eine oben genannte Gefährdung des Kindeswohls bekannt wird. Ist Eile geboten, kann es im Wege der vorläufigen Anordnung einschreiten. Das Familiengericht muss auch in regelmäßigen zeitlichen Abständen prüfen, ob die getroffene Maßnahme noch nötig ist. Ist dies nicht der Fall, so muss es diese von Amts wegen wieder aufheben.

Das Jugendamt hat auch einige Befugnisse zum Schutz des Kindes. So kann es bei einer drohenden Gefahr das Kind in Obhut nehmen und in einer geeigneten Einrichtung oder bei geeigneten Personen vorläufig unterbringen. Kann eine Entscheidung des Familiengerichts nicht schnell genug eingeholt werden, ist das Jugendamt auch berechtigt, ein Kind von seinen Eltern wegzuholen, auch gegen dessen Willen. Das Jugendamt bietet auch eine Beistandschaft an, hierbei ist es dann beratend und unterstützend tätig. Die Beistandschaft kann von einem alleinerziehenden Elternteil beantragt werden. Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält eine Beistandschaft beantragen. Die Beistandschaft kann auch jederzeit vom beantragenden Elternteil beendet werden.

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Kindsname

Dienstag, 17. Februar 2009 | Autor: Cudina

Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit. Jeder Mensch muss mindestens einen Vor- und einen Nachnamen haben.

Bestimmungsberechtigt zur Wahl des Vornamens sind die Eltern, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, so kann er den Vornamen des Kindes bestimmen.

Der Name des Kindes ist bei Anzeige der Geburt dem Standesamt mitzuteilen. Ist dies zu dieser Zeit nicht möglich, so muss dies innerhalb eines Monats nachgeholt werden.

Eine nachträgliche Änderung des Vornamens ist nur aus wichtigem Grund möglich und muss durch einen öffentlichen Rechtsakt (sogenannter Verwaltungsakt) vollzogen werden.

Die Eltern sind in ihrer Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Beschränkungen werden ihnen nur dort gesetzt, wenn das Wohl des Kindes als gefährdet erscheint. Als Beispiel sei ein Fall genannt, bei dem ein Kind zwölf ungebräuchliche Vornamen erhalten sollte. Hier hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass dies das Kind später einmal erheblich belasten wird und die von den Eltern gewollte Namensgebung nicht zugelassen.

Der Vorname soll geschlechtsspezifisch sein. Bei geschlechtsneutralen Namen (wie z. B. Mikado oder Kim) muss dem Kind noch zusätzlich ein geschlechtsspezifischer Name gegeben werden.

Gänzlich ausgeschlossen ist es, einem Kind Gattungsbezeichnungen (z.B. Möve), Vereinsnamen (z.B. Borussia) oder sonstige Namen zu geben, die willkürlich, anstößig, unverständlich oder ungeeignet sind (z.B. Verleihnix, Teufel, TomTom).

Bei dem Nachnahmen eines Kindes kommt es darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind und ob sie einen gemeinsamen Ehenamen führen oder nicht. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind sie nicht verheiratet, so ist auf das Sorgerecht für das Kind abzustellen, haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht oder nur einer von ihnen allein.

Nach heute geltendem Recht müssen Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen mehr führen. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, so tragen sie ihren jeweiligen Namen weiterhin. Wollen sie jedoch einen gemeinsamen Ehenamen führen, so können sie zwischen ihren jeweiligen Geburtsnamen oder den Namen wählen, die sie zur Zeit der Eheschließung führten.

Haben die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen gewählt, so kann der Ehegatte, der den Namen des anderen angenommen hat seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er vor der Eheschließung führte dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

Führen die Eheleute bei der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Namen, so bekommt ihr Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Ein etwaiger Begleitname eines Ehegatten bleibt hier jedoch außer Betracht, das Kind bekommt nur den gemeinsamen Namen.

Haben die Eltern nicht den gleichen Nachname, sei es weil sie nicht verheiratet sind oder zwar verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Namen als Ehenamen gewählt haben, so ist auf das Sorgerecht abzustellen. Haben beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam, so müssen sie gemeinsam einen Geburtsnamen für das Kind bestimmen. Sie haben hierbei die Wahl zwischen ihren jeweilig geführten Namen. Beide Namen, Namen des Vaters und der Mutter als Doppelname, kann das Kind nicht erhalten. Führt jedoch ein Elternteil einen Namen und einen Begleitnamen (z.B. Schulze-Meyer), so können die Eltern diesen Namen, den Begleitnamen oder beide Namen als Doppelnamen an das Kind weitergeben (also entweder Schulze oder Meyer oder Schulze-Meyer). Die getroffene Wahl des Nachnamens ist unwiderruflich.

Haben die Eltern keinen gemeinsamen Namen, sind jedoch verheiratet und wollen nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen führen, dieser weicht jedoch vom Geburtsnamen des Kindes ab, so können sie u. U. eine Namensänderung des Kindes herbeiführen. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahre alt, dann muss sich das Kind der Namensänderung anschließen. Hierbei wird es jedoch von seinen Eltern gesetzlich vertreten. Ist das Kind zwischen 14 und 18 Jahre alt, dann muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben. Bei Volljährigkeit kann das Kind allein entscheiden, ob es sich der Namensänderung anschließen will oder nicht.

Die Erklärung über die Wahl des Nachnamens muss wie der Vorname des Kindes dem Standesamt bis spätestens einen Monat nach der Geburt des Kindes mitgeteilt werden. Die getroffene Namenswahl gilt dann auch für alle anderen Kinder, die aus dieser Ehe oder Lebensgemeinschaft entstehen, sofern die Eltern auch hier das gemeinsame Sorgerecht ausüben.

Können sich die Eltern nicht auf einen Geburtsnamen für das Kind einigen, so wird das Familiengericht eingeschaltet. Kann auch dieses keine Einigung zwischen den Eltern erzielen, so bestimmt es die Namenswahl auf einen Elternteil, der sich dann innerhalb einer ihm gesetzten Frist entscheiden muss. Tut er dies nicht, so bekommt das Kind den Namen des Elternteils, dem die Wahl vom Gericht auferlegt wurde.

Haben die Eltern verschiedene Namen und nur ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind, so bekommt das Kind automatisch den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen.

Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch nach § 1617 a Abs. 2 BGB auch den Namen des anderen Elternteils geben, den dieser derzeit führt. Der andere Elternteil muss diesem Namenswechsel jedoch zustimmen. Das Kind muss hierfür minderjährig und unverheiratet sein. Ist das Kind schon fünf Jahre alt, so muss es dem Namenswechsel zustimmen.

Tritt nach der Namensgebung des Kindes der Fall ein, dass beide Elternteile nun das Sorgerecht haben, so können sie innerhalb von drei Monaten nach Begründung des gemeinsamen Sorgerechtes den Namen des Kindes neu bestimmen. Ist das Kind 5 Jahre oder älter, muss es wieder der Namensänderung zustimmen.

Ein besonderer Fall der Namensänderung ist noch die sogenannte Einbenennung. Ist ein Elternteil verheiratet, aber nicht mit dem anderen Elternteil, so kann beantragt werden, dass das Kind den gemeinsamen Ehenamen führen soll. Hierfür müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. So müssen die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen führen. Der verheiratete Elternteil muss allein oder mitsorgeberechtigt sein u

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Trennung

Montag, 16. Februar 2009 | Autor: Cudina

Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr - dh. die Trennung ist vollzogen - wenn die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auflösen und die eheliche Gemeinschaft subjektiv ablehnen.

Die Trennung muss Ausdruck eines gestörten Ehegattenverhältnisses sein (Zerrüttung). Freiwillige oder unfreiwillige räumliche Trennungen (Freiheitsstrafe oder Fernbeziehung) stellen keine Trennung im familienrechtlichen Sinn dar.

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie räumlich nebeneinander her leben, ohne eine persönliche Beziehung zueinander zu unterhalten. Sogenannte Faustregel ist hier „Trennung von Tisch und Bett”. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden.

Wer die Trennung im gleichen Haushalt durchfürht, muss sich darüber bewusst sein, dass er das Getrenntleben im Zweifel nicht nachweisen kann.  Möchte zB. der andere Eheprtner die Scheidung nicht und bestreitet er das Getrenntleben im gemeinsamen Haus, so wird der Scheidungswillige grosse Probleme haben, die Trennung im Scheidungsverfahren auch nachzuweisen. Daher empfieht es sich, wenn Zweifel an einer zuverlässigen Aussage des Partners bestehen, die Trennung auch räumlich zu vollziehen.

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Einvernehmliche Scheidung

Montag, 16. Februar 2009 | Autor: Cudina

Bei der Ehescheidung ist zwischen den Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Gericht die Ehe scheiden kann und dem eigentlichen Scheidungsverfahren zu unterscheiden.

Eine Ehe kann von einem deutschen Gericht nur dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das deutsche Scheidungsrecht folgt dem Zerrüttungsprinzip.

Gescheitert ist eine Ehe nach § 1565 BGB wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auflösen und die eheliche Gemeinschaft subjektiv ablehnen.

Die Trennung muss Ausdruck eines gestörten Ehegattenverhältnisses sein (Zerrüttung). Freiwillige oder unfreiwillige räumliche Trennungen (Freiheitsstrafe oder Fernbeziehung) stellen keine Trennung im familienrechtlichen Sinn dar.

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie räumlich nebeneinander her leben, ohne eine persönliche Beziehung zueinander zu unterhalten. Sogenannte Faustregel ist hier „Trennung von Tisch und Bett”. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden.

Als weitere Voraussetzung muss darüber hinaus hinzukommen, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Diese Prognose ist häufig schwer zu stellen, da auch Ehegatten nach langjähriger Trennung wieder zueinander finden können.

Das Gesetz normiert Vermutungstatbestände, ab wann das Gericht eine Ehe als gescheitert betrachten darf.

Hierbei sind 2 unterschiedliche Trennungsfristen maßgeblich, ein Jahr und drei Jahre. Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung bzw. ein Ehegatte beantragt die Scheidung und der andere stimmt dieser zu, so gilt die Ehe nach § 1566 BGB als gescheitert. Diese Konstellation ist auch als einvernehmlich bzw. einverständliche Scheidung bekannt. Es reicht aus, wenn das Jahr bei Schluss der mündlichen Verhandlung vollendet ist. Die Zustimmung zur Ehescheidung kann auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen werden.

Leben die Ehegatten schon drei Jahre getrennt, so genügt es, wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt, da nach drei Jahren Trennung die Ehe als gescheitert gilt und der andere Ehegatte somit nicht zustimmen muss.

§ 630 ZPO sieht die Möglichkeit einer einvernehmliche Scheidung ausdrücklich vor.

Damit eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden kann, müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, dürfen aber noch nicht drei Jahre getrennt sein.

Waren die Eheleute getrennt und leben für kürzere Zeit wieder zusammen (Versöhnungsversuch), trennen sich jedoch wieder, so wird die Trennungszeit für die kurze Phase des Zusammenlebens nach § 1567 Abs. 2 BGB nicht unterbrochen. Was unter „kurze Phase” zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die ständige Rechtsprechung geht in Relation zu der einjährigen Trennungsfrist von höchstens drei Monaten aus.

Beide Ehegatten müssen die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte beantragt die Scheidung und der andere stimmt dieser zu.

Die Ehegatten müssen sich über das Sorgerecht, Umgangsrecht und den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und über den Unterhalt sich selbst gegenüber geeinigt haben und darüber, wie der Hausrat und die Ehewohnung zwischen ihnen zu verteilen ist.

Eine Einigung über den Versorgungsausgleich und die güterrechtliche Auseinandersetzung müssen die Ehegatten für eine einvernehmliche Scheidung nicht erzielen.

Sind die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nicht auf Antrag beider, sondern nur dann geschieden werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für den die Scheidung beantragenden Ehegatten (Antragsteller) eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Gründe hierfür müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. An diese Gründe, werden hohe Anforderungen gestellt, da die Ehepartner und auch das Gericht vor übereilten und unüberlegten Scheidungsanträge geschützt werden sollen.

Gründe unzumutbarer Härte sieht die ständige Rechtsprechung unter anderem in Misshandlungen, Drogensucht, Alkoholismus und dauernde Schikanen des anderen Ehegatten.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist die Kinderschutzklausel nach § 1568 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden. D.h., die Ehe ist auf jeden Fall zu scheiden, auch wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen Kinder notwendig wäre. Wäre die Scheidung zwischen den Parteien streitig, so wäre § 1568 Abs. 1 BGB anzuwenden.

Das Scheidungsverfahren wird vor dem örtlich zuständigen Familiengericht durchgeführt. Das Familiengericht ist an das Amtsgericht angegliedert. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (meist die letzte gemeinsame Ehewohnung/Wohnsitz).

Soll eine ausländische Ehe oder eine Ehe zwischen Ehegatten geschieden werden, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, so bestimmt sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art 3 EG-VO 2201/2003. Hiernach sind die deutschen Gerichte für die Ehescheidung zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, sofern einer von ihnen hier noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Im Fall eines gemeinsamen Scheidungsantrags sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, wenn er sich hier seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat.

Das Verfahren über die Ehescheidung wird nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten eingeleitet. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. D. h. der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.

Nach § 630 ZPO muss der Scheidungsantrag für eine einvernehmliche Scheidung zwingend die Angabe enthalten, dass die Ehegatten mindestens ein, jedoch noch nicht drei Jahre getrennt leben bzw. das Trennungsjahr fast vorbei ist (das Trennungsjahr muss bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vollendet sein). Weiter muss der Scheidungsantrag die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung enthalten oder aber die Erklärung, dass der andere Ehegatte die Scheidung in gleicher Weise beantragen wird. Der Scheidungsantrag muss auch die Erklärung beider Ehegatten enthalten, dass sie sich über das Sorgerecht, das Umgangsrecht und den Unterhalt der gemeinsamen Kinder geeinigt haben, sowie darüber, dass sie sich über den gegenseitigen Unterhalt und die Verteilung des Hausrates und der Ehewohnung geeinigt haben.

Wurde der Scheidungsantrag von einem Ehegatten eingereicht und will der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmen, so kann er dies ohne anwaltschaftliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber tun. Anträge kann der Ehegatte, der nicht anwaltschaftlich vertreten ist, jedoch nicht stellen.

Die Ehescheidung ist von den Folgesachen zu unterscheiden. Bei der Ehescheidung wird nur die Ehe geschieden. Bei der Entscheidung über die Folgesachen wird über alle anderen Rechtsfolgen der Ehescheidung entschieden. Das Gericht soll jedoch gleichzeitig mit der Ehescheidung über die Folgesachen verhandeln und entscheiden. Es entsteht dann ein sogenannter Verhandlungs- und Entscheidungsverbund.

Zu den Folgesachen zählen der Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Unterhaltsverpflichtung und Umgangsrecht bezüglich vorhandener gemeinsamer Kinder, Unterhaltsverpflichtung in Bezug auf die Ehegatten, Ansprüche aus dem Güterrecht, Teilung oder Zuweisung von Hausrat und Ehewohnung.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung haben sich die Ehegatte zumindest schon über die Folgesachen bis auf den Versorgungsausgleich und die güterrechtliche Auseinandersetzung geeinigt.

Der Versorgungsausgleich bezüglich der von den Ehegatten währen der Ehezeit erworbenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanwartschaften (Rente, Pension) wird von Amts wegen als Folgesache in den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund gezogen und hierüber entschieden.

Soll eine Entscheidung über die güterrechtliche Auseinandersetzung und des Versorgungsausgleichs etwaig vorhandener privater Versorgungsanwartschaften (z.B. Betriebsrente) erfolgen, so muss dies von einem Ehegatten beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Zur Antragstellung ist jedoch wieder eine anwaltschaftliche Vertretung von Nöten.

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Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung

Sonntag, 15. Februar 2009 | Autor: Cudina

Zum 01.04.2008 trat das neue Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft. Danach haben sowohl Mutter, Vater als auch Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die rechtliche Folge ist, dass die Betroffenen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden müssen.

Als Vater gilt der Vater im rechtlichen Sinne, als der Mann, der entweder irgendwann die Vaterschaft anerkannt hat oder aber im Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet war.

Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden.

Der Gesetzeswortlaut sieht bewusst davon ab, auch dem leiblichen, bisher noch nicht rechtlichen Vater einen Klärungsanspruch zuzugestehen. Hintergrund ist der Gedanke, es müsse verhindert werden, dass der vermeintlich leibliche Vater allein mit seinem Klärungsinteresse Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintrage. Mit diesen Einschränkungen soll Klärungsforderungen begegnet werden, die aus bloßer Neugier erfolgen oder um die Familie zu stören.

Richtig und entscheidend für das neue Verfahren ist, dass der Anspruch auf Kenntnis der Abstammung an keine Fristen gebunden ist. Damit kann ein Vater im rechtlichen Sinne immer und zu jedem Zeitpunkt seine Vaterschaft über das Klärungsverfahren feststellen lassen. Damit ist der Vater im Vergleich zur Vaterschaftsanfechtung besser gestellt, da dies eine Zwei - Jahresfrist bestimmt, innerhalb derer die Anfechtung durchzusetzen ist. Bislang war es stets schwierig darzulegen und zu beweisen, ab wann der rechtliche Vater den Verdacht hegte, nicht der biologische Vater zu sein. Denn dieser Zeitpunkt bestimmt den Beginn der Zwei - Jahresfrist.

So hat das zweifelnde Familienmitglied die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren in Anspruch nehmen will. Ein Vater kann beispielsweise erst den Anspruch auf Klärung der Vaterschaft durchsetzen. Anschließend kann er sich entscheiden, ob er bei einem negativen Ergebnis die Vaterschaft nach den § 1600 ff. BGB anfechten möchte. Das Klärungsverfahren als solches, ändert nicht die rechtliche Beziehung des Vaters zu seinem Kind, selbst wenn das Verfahren ergibt, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche ist.

Zu beachten ist immer, dass das Kindeswohl an erster Stelle steht. So kann in außergewöhnlichen Fällen das Verfahren ausgesetzt werden, um den Kindeswohl gerecht zu werden, wenn etwa in besonderen Lebens- und Entwicklungsphasen des Kindes, wenn anzunehmen ist, dass das Ergebnis des Abstammungsgutachtens die Situation des Kindes weiter verschlechtert. Häufig genanntes Beispiel ist die Befürchtung, dass sich der Gesundheitszustand einer magersüchtigen Jugendlichen weiter verschlechtert.

Problematisch ist jedoch der gänzliche Ausschluss des potentiellen leiblichen Vaters von dem neuen Klärungsverfahren zu sehen. Zwar ist im Sinne des Kindeswohls nachzuvollziehen, wenn verhindert werden soll, dass ein bestehendes intaktes Vater - Kind - Verhältnis zum rechtlichen Vater gestört oder gar zerstört wird.

Nicht nachvollziehbar ist diese Regelung für die Fälle, in denen eine sozialfamiliäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nicht besteht. Der Gedanke, es müsse verhindert werden, dass der vermeintliche leibliche Vater allein mit seinem Klärungsinteresse Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintrage, übersieht, dass es hier an einer rechtlich zu schützenden funktionierenden sozialen Familie fehlt. Meines Erachtens nach liegen derzeit keine ausreichenden Begründungen dafür vor, dass der leibliche Vater auf den regelmäßig teureren und rechtlich belastenderen Weg der Vaterschaftsfeststellungsklage verwiesen wird.

Der bisher vertretene Gedanke der Rechtsprechung, dass nur über das Vaterschaftsfeststellungsverfahren sicher gestellt werden kann, dass der leibliche Vater Verantwortung für das Kind übernimmt (z. B. durch Unterhaltszahlungen usw.), ist nicht nachvollziehbar, da es sich hierbei auch um die Fälle handeln kann, in denen es noch keinen rechtlichen Vater gibt.

Dies ist beispielsweise in dem Fall relevant, wenn die unverheiratete Kindesmutter sich noch vor Geburt des Kindes vom potentiellen leiblichen Vater trennt und eine Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch den potentiellen leiblichen Vater nicht erteilt.

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Vaterschaft - Feststellung der Abstammung und Anfechtung

Sonntag, 15. Februar 2009 | Autor: Cudina

Die Vaterschaft ist für Kinder verheirateter oder nicht verheirateter Eltern einheitlich geregelt. Ausgangsvorschrift ist § 1592 BGB.

Vater eines Kindes ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der in Zeiten der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, unabhängig davon, ob das Kind auch vor der Ehe gezeugt wurde.

Dies gilt dann nicht, wenn das Kind nach der Anhängigkeit eines Scheidungsantrages innerhalb der Ehe geboren wird, wenn ein anderer Mann innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung die Vaterschaft anerkennt und dies mit Zustimmung des Ehemannes erfolgt.

§ 1592 Nr. 2 BGB regelt die Vaterschaft aufgrund Anerkennung. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Mann mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft anerkennt. Zudem ist auch die Zustimmung des Ehemannes der Kindesmutter erforderlich, wenn, wie in vorbeschriebenen Fall, das Kind innerhalb einer bestehenden Ehe nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird. In bestimmten Fällen ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Zudem muss die öffentliche Beurkundung sowohl der Anerkennung, als auch der Zustimmung gemäß § 1597 Abs. 1 BGB erfolgen. Dies kann durch kostenfreie Beurkundung bei einem beliebigen Jugendamt oder beim Standesamt geschehen. Durch die Anerkennung gilt der Anerkennende als Vater im rechtlichen Sinne, selbst wenn die Anerkennung wissentlich falsch erfolgt ist.

Probleme kann die Zustimmung der erforderliche Zustimmung der Mutter bereiten. Diese muss sich keine Vaterschaft aufdrängen lassen. Dies ist häufiger Streitpunkt, wenn sich nicht verheiratete Partner noch vor der Geburt des Kindes trennen und die Kindesmutter aufgrund persönlicher Differenzen die Zustimmung verweigert.

Hier eröffnet jedoch § 1592 Nr. 3 BGB die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Wurde also ein Kind nicht innerhalb einer Ehe geboren, oder wurde bislang eine Vaterschaft nicht anerkennt (beispielsweise, weil die Zustimmung der Kindesmutter fehlte) kann der Mann die Feststellung der Vaterschaft begehren, der meint, Erzeuger des Kindes zu sein.

Dabei hilft häufig die Vaterschaftsvermutung gemäß § 1600 d BGB, wonach der Mann als Vater vermutet wird, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Hinsichtlich der Berechnung der Empfängniszeit orientiert man sich dabei an bestimmten Berechnungstabellen. Diese Vaterschaftsvermutung gilt aber dann nicht, wenn die Vaterschaft offenbar unmöglich ist. Unzulässig ist aber, eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage des biologischen Vaters, also eine Klage nur zur Feststellung der genetischen Vaterschaft. Klageberechtigt gegen den Vater sind das Kind, als auch die Kindesmutter. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird häufig für die Geltendmachung von Unterhalt erhoben.

Vaterschaftsanfechtung:

Eine aufgrund Ehe oder Anerkennung bestehende Vaterschaft kann angefochten werden.  Anfechtungsberechtigt ist der Mann, dessen Vaterschaft bereits im rechtlichen Sinne besteht, auch wenn er nicht Inhaber des Sorgerechtes ist. Auch ein eigenes Vaterschaftsanerkenntnis kann angefochten werden.
Unter bestimmten Umständen kann der biologische Vater die gesetzliche Vaterschaft eines anderen anfechten. ursprünglich stand dem leiblichen Vater eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch diese alte Gesetzesfassung mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Seither besteht ein begrenzte Berechtigung zur Anfechtung. Die Anfechtung ist an folgende drei Voraussetzungen geknüpft:

1. Angabe einer eidesstattlichen Versicherung des leiblichen Vaters,
der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

2. Zwischen Kind und gesetzlichem Vater darf keine sozialfamiliäre Beziehung
bestehen oder im Zeitpunkt des Todes bestanden haben.

3. Der Anfechtende muss leiblicher Kindesvater sein.

Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss sich der Anfechtende der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst sein.

Bei der Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer sozialfamiliären Beziehung ist darauf abzustellen, ob der gesetzliche Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn der gesetzliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Wird eine solche sozialfamiliäre Beziehung bejaht, ist die Anfechtung durch den leiblichen Vater nicht zuzulassen.

Weiter langt für den Anfechtenden die Behauptung, er sei der leibliche Vater.

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Düsseldorfer Tabelle 2009

Samstag, 14. Februar 2009 | Autor: Cudina

Bei der Berechnung des Unterhalts hat sich in der Praxis der Gerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um Richtsätze, von denen fallweise abgewichen werden kann.
Die Tabelle geht bei Bedarfsermittlung von einer typischen Familie aus, also davon, dass der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einen Ehegatten und zwei Kindern hat. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist eine entsprechende Höhergruppierung oder Herabstufung vorzunehmen.
Die Richtsätze orientieren sich dabei nach dem jeweiligen Existenzminimum des Kindes.

Zum 01.01.2009 wurde die neue Düsseldorfer Tabelle bekanntgegeben. Die Anpassung hatte zu erfolgen, dadurch, dass das Familienleistungsgesetz das tatsächliche Existenzminimum des Kindes, also der Bezugsgröße für den Kindesunterhalt und das Kindergeld erhöht wurden. Seit dem 01.01.2009 erhalten Eltern für die ersten zwei Kinder
€ 164,00, für das dritte € 170,00 und für jedes weitere € 195,00. Da das Kindergeld zur Hälfte jeweils auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird, ergeben sich auch auf diesem Aspekt Änderungen bei dem zu zahlenden Kindesunterhalt.

Verglichen mit der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2008) fallen die Tabellenbeträge aktuell mit Ausnahme der Altersstufe 2 höher aus.

Zur Verdeutlichung an Einkommensgruppe 1:

Alterstufe 1: früher € 279,00 jetzt € 281,00
Alterstufe 3: früher € 365,00 jetzt € 377,00
Alterstufe 4: früher € 408,00 jetzt € 432,00

Die Zahlbeträge jedoch verringern sich in den Alterstufen 1 und 2, da statt dem bisherigen hälftigen Kindergeld in Höhe von €77,00 nun das hälftige Kindergeld in Höhe von €82,00 anzurechnen ist.

Höhere Beträge ergeben sich erst ab Alterstufe 3.

Zur Verdeutlichung anhand Einkommensgruppe 1:

Altersstufe 1: früher € 202,00 neu € 199,00
Altersstufe 2: früher € 245,00 neu € 240,00
Altersstufe 3: früher € 288,00 neu € 295,00
Altersstufe 4: früher € 254,00 neu € 268,00

Festzuhalten bleibt für die Altersstufen 1 und 2, dass trotz der geringeren Zahlbeträge aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes um € 10,00 faktisch für jedes Kind mehr Geld zur Verfügung steht.

Weiter ist zu beachten, dass der erhöhte Kindergeldbetrag nur für gemeinsame Kinder verrechnet wird. D. h., vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle für das 3. Kind sind dann € 85,00 (€ 170,00 Kindergeld : 2) abzuziehen.

Der sogenannte „Zählkindervorteil” wird aber nur dem anspruchsberechtigten Elternteil angerechnet, dies bestimmt § 1612 b Abs. 2 BGB.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

die Kindesmutter hat 4 Kinder, die bei ihr leben, drei sind von Vater 1 und eines ist von Vater 2.
Die Kindesmutter erhält für das dritte und vierte Kind je einen erhöhten Kindergeldbetrag, den sogenannten „Zählkindervorteil”.
Bei Vater 1, wird beim dritten Kind der erhöhte halbe Kindergeldbetrag, also € 85,00, vom Bedarf des Kindes abgezogen.
Bei Vater 2, wird nur der einfache halbe Kindergeldbetrag abgezogen, obwohl die Kindesmutter ein erhöhtes Kindergeld ausgezahlt bekommt, da sie mit Vater 2 nur ein gemeinsames Kind hat.

Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel Düsseldorfer Tabellen 2008 und 2009

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Neues Personenstandsgesetz seit dem 01.01.2009

Samstag, 7. Februar 2009 | Autor: Cudina

Zum 01.01.2009 ist das modernisierte Personenstandsgesetz in Kraft getreten. Geregelt wird die Anzeige familienrechtlicher Umstände gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde. Dies umfasst die Registrierung von Geburten, Heiraten, Sterbefälle und andere Änderungen im Personenstand der Familie. Hierfür werden Personenstandsbücher geführt. Die zuständige Behörde ist das jeweils örtlich zuständige Standesamt bzw. der jeweilige Standesbeamte.

Die Änderung des Personenstandsrechts erlaubt ab Januar 2009 kirchliche Trauungen, ohne dass die Partner standesamtlich geheiratet haben müssen. Dabei gilt jedoch zu beachten, eine Ehe nach dem geltenden Eherecht nur dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Eine nicht vor dem Standesamt geschlossene Ehe hat danach grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Es werden keine bürgerlich rechtlichen Wirkungen entfaltet, d. h. keinerlei Wirkungen für den privaten Bereich sowie für staatliche Stellen, wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, Steuer u. a. Es ist daher zu warnen, „nur” sich kirchlich trauen zu lassen und anzunehmen, dass das Paar auch vor dem Gesetz als Mann und Frau angesehen wird. Ohne standesamtliche Trauung wird es keinen Unterhalt, und keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe und auch keinen Zugewinnausgleich geben.

Demzufolge wird der kirchlichen Trauung ohne standesamtliche Trauung wohl nur Symbolwert haben. Allerdings ergibt sich das Problem, dass man kirchlich den einen, standesamtlich aber einen anderen Partner heiraten könnte. Daher wurde bereits seitens der Kirchen angekündigt, das Heiraten ohne Trauschein nur Ausnahmegenehmigungen möglich sein sollen. Vorteil hätte dies für die sogenannte Rentnerehe, bei der zwei Hinterbliebene den kirchlichen Segen wünschen, ohne zivilrechtlich den Status für eine Witwenrente verlieren zu müssen.

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Umgang – Umfang, Einschränkung und Ausschluss

Freitag, 6. Februar 2009 | Autor: Cudina

Wenn sich Eltern trennen, herrscht häufig eine große Unsicherheit auf beiden Seiten, in welchem Umfang Umgang zu gewähren ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jener Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nicht lebt, einen Anspruch auf Ausübung eines Umgangsrechtes bezüglich der gemeinsamen Kinder hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Eltern getrennt leben oder bereits geschieden sind, ebenso wenig wird zwischen Alleinsorge und gemeinsamen Sorgerecht differenziert.

Die Notwendigkeit des Umganges ist für ein Kind hervorzugehen, da es für eine Alters entsprechende seelische Entwicklung des Kindes und die psychische Verarbeitung der Trennungssituation von höchster Bedeutsamkeit ist, nicht nur den sorgenden Elternteil als Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil faktisch nicht zu verlieren. Auch ermöglicht das Umgangsrecht, dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes sowie seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen. Nur so ist die Aufrechterhaltung der Eltern - Kind - Beziehung sicherzustellen, und eine Entfremdung zu vermeiden. Das Recht des Kindes auf Umgang ist als Bestandteil des Kindeswohls im § 1626 Abs. 3 BGB normiert:

„Zum Wohl des Kindes gehört in aller Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.”

Daher besteht die Verpflichtung der Eltern, zur Verwirklichung dieses Rechtes des Kindes beizutragen, beispielsweise in dem persönliche Differenzen hintenan gestellt werden, da es nicht auf die Umstände ankommt, die zum Scheitern der Beziehung der Eltern bzw. zum Verlust oder Verzicht des Sorgerechts geführt haben.

Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil sollen positiv gefördert werden. Die Kinder sollen aus Loyalitätskonflikten um jeden Preis herausgehalten werden. Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts sind einerseits Alter des Kindes, ebenso aber die Vorstellung, Wünsche und Absichten des Kindes soweit möglich, zu berücksichtigen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Umganges ist eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss nur unter engeren Voraussetzungen möglich. Eine Beschränkung ist gemäß
§ 1684 Abs. 4 BGB nur dann berechtigt, wenn diese zum Wohle des Kindes zwingend erforderlich ist, weil anders eine Gefährdung des Kindes nicht abzuwenden ist. Vor einem gänzlichen Ausschluss ist zunächst die Beschränkung des Umgangsrechtes zu überprüfen, etwa durch die Ausübung des Umgangs nur in Gegenwart Dritter oder aber an einem bestimmten Ort. Ein Ausschluss des Umgangsrechtes kann nur dann angeordnet werden, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgang vorgebeugt werden kann. Nur in den seltensten Fällen wird ein sogenannter betreuter Umgang, also ein Umgang, in Anwesenheit von Dritten, nicht ausreichen.

Selbst der Verdacht des sexuellen Missbrauchs trägt einen völligen Abbruch des Umgangsrecht regelmäßig nicht. Allerdings ist zu beachten, dass bei einem solche geäußerten Verdacht oder einer in die Richtung sexuellen Missbrauchs gehende Anzeige wegen der generellen Schwere des Deliktes ein Tätigwerden des Gerichtes von Amts wegen auslöst. Einige Gerichte sind der Auffassung, dass aufgrund der intensiven Ermittlungen, die erfahrungsgemäß bei solchen Tatkomplexen geraume Zeit in Anspruch nehmen, dass auch in dieser Zeit Umgang in betreuter Form zu erfolgen hat, um eine Entfremdung der Kinder, die gerade bei kleinen Kindern aufgrund des noch nicht voll entwickelten Gedächtnisses besonders schnell eintritt zu vermeiden. Ausgangspunkt ist dabei, dass der Umgang in Anwesenheit von Dritten erfolgt, die aufgrund ihrer Sachkunde hierzu besonders geeignet sind. In Betracht kommt dabei ein Träger der Jugendhilfe, ein Verein, oder aber auch ein Jugendamtsmitarbeiter. In Betracht kommen auch Verwandte des Kindes. Ein völliger Ausschluss des Umgangs kommt nur dann in Betracht, wenn selbst der geschützte Umgang nicht ausreicht, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, beispielsweise, weil ein entsprechendes polizeiliches Ermittlungsergebnis oder aber ein Sachverständigengutachten erkennen lässt, dass der Umgangsrecht Begehrende sich sogar durch die Anwesenheit Dritter von sexuellen Handlungen nicht abhalten lässt.

Die Erfahrung zeigt, dass häufig Unverständnis besteht, dass ein Ausschluss des Umgangsrechtes nicht gerechtfertigt ist, wenn ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs besteht. Hierbei sollte aber auch berücksichtigt werden, dass derartige Vorwürfe bedauerlicherweise häufig in solchen Umgangsverfahren instrumentalisiert und wieder besseren Wissens vorgebracht werden.

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Kindergeld

Mittwoch, 4. Februar 2009 | Autor: Cudina

Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer

• in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

• im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist oder
entsprechend behandelt wird.

Als Kinder werden berücksichtigt:

• im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (eheliche, für eheliche erklärte, nichteheliche und
adoptierte Kinder)

• Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen
hat.

• Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch auf familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band
verbunden ist.

Normalerweise wird Kindergeld nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, es kann aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet.

Über das 27. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul-, Berufausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie

• den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben

• sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben

• eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben.

Die Zahlungen bestehen dann für die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes über das 27. Lebensjahr hinaus. Für die Zeit der Ableistung der aufgeführten Dienste selbst steht den Eltern kein Kindergeld zu.

Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es Arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.

Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Einem über 18 Jahre alten Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es ein „freiwilliges soziales Jahr” nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch andere Einkünfte und Bezüge seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Für ein Kind über 18 Jahre wird kein Kindergeld gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes das gesetzliche Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten.

Seit Januar 2009 wird das Kindergeld monatlich in folgender Höhe gezahlt:

• 164 Euro: jeweils für das erste bis dritte Kind

• 170 Euro: für das dritte Kind und

• 195,00 Euro für jedes weitere Kind

Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.

Das Kindergeld wird bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragt. Die Familienkasse ist in der Regel beim Arbeitsamt angesiedelt, in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Das Vorhandensein Ihrer Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen:

• Haushaltsbescheinigung, für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben

• Lebensbescheinigung, für außerhalb Ihres Haushalt lebende Kinder

• Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin Ihr Wohnort angegeben ist

Für ein Kind über 18 in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium müssen Sie zudem eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vorlegen, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem müssen Sie angeben und ggf. nachweisen, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte (z. B. Ausbildungsvergütung) erzielt oder Bezüge (z. B. Lohnersatzleistungen, Ausbildungshilfen) erhält.

Für ein über 27 Jahre altes Kind ist die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigung zu belegen.

Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt.

Arbeitgeber der Privatwirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld kostenfrei zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt monatlich auszuzahlen.

Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.

Wenn Ihrem Antrag in vollem Umfang entsprochen worden ist oder das Kindergeld nach einer Überprüfung unverändert weitergezahlt wird, erhalten Sie keinen schriftlichen Bescheid. Einen schriftlichen Festsetzungsbescheid erhalten Sie von Ihrer Familienkasse, nur dann, wenn

• Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann

• Das Kindergeld herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen mehr Kindergeld zusteht, als Ihnen zuerkannt worden ist, können Sie gegen den Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats Einspruch bei der Familienkasse einlegen.

Die Familienkasse prüft die Angelegenheit daraufhin erneuert und schickt Ihnen einen Einspruchsentscheidung zu. Dieser ist zu entnehmen, ob Ihrem Einspruch stattgegeben wurde oder nicht.

Wurde der Festsetzungsbescheid der Familienkasse auch nach Ihrem Einspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Bescheid zu anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim zuständigen Finanzgericht.

Sind sie wirtschaftlich in der Lage die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

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Schutz bei häuslicher Gewalt

Mittwoch, 4. Februar 2009 | Autor: Cudina

Opfer von Gewalt - seien es Männer, Frauen oder Kinder - brauchen Schutz

Denn wer in der Familie oder Partnerschaft geschlagen oder gedemütigt wird, empfindet seine Situation oftmals als ausweglos.

Mit dem Gewaltschutzgesetz, welches seit 2002 in Kraft ist, wurden rechtliche Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen und häuslicher Gewalt geschaffen. Insbesondere ist der Grundsatz „Wer schlägt, muss gehen - das Opfer bleibt in der Wohnung” jetzt umfassend in unserem Recht verankert. Das Gesetz bietet damit Hilfe für die überwiegend weiblichen Opfer, wendet sich aber auch an die Täter: den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für ihren Schutz zu sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen. Und den Tätern wird vom Staat gezeigt, dass Gewalt kein Mittel zur Konfliktlösung ist.

Das Gewaltschutzgesetz zeigt Wirkung in der Praxis und stößt auf Akzeptanz in der Bevölkerung.
Körperliche und seelische Gewalt findet überwiegend im engen sozialen Nahraum, also „zu Hause”, statt und gehört für viele Opfer leider zum Alltag. Sie kommt in allen gesellschaftlichen Schichten vor. Dort, wo z. B. Daten über Polizeieinsätze zu häuslicher Gewalt erhoben wurden, wird das erschreckende Ausmaß dieses Verhaltens deutlich - und auch der hohe Anteil der männlichen Täter (in einer Berliner polizeilichen Erhebung waren 86,4 % der Tatverdächtigen Männer).

Der Schutz der Betroffenen - zumeist Frauen und Kinder - ist dabei im häuslichen Bereich bisher am wenigsten gewährleistet. Denn lange wurde diese Form der Gewalt von unserer Gesellschaft nicht ernst genommen und tabuisiert. Auch heute noch wird Partnergewalt verharmlost und schnell entschuldigt. Kein Wunder, dass die Opfer aus Scham oder Angst vor dem Täter schweigen und kein Vertrauen zu den staatlichen Institutionen haben, die sie eigentlich schützen sollen. Ihre Leidensgeschichte erstreckt sich daher nicht selten über Jahre. Allein, ohne sachkundige Beratung und gesellschaftliche Unterstützung, können sie sich oft lange nicht aus einer Gewaltbeziehung lösen. Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser sind daher zu unentbehrlichen Unterstützungseinrichtungen geworden. Derzeit gibt es in Deutschland rund 430 Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen.

Wer zu Hause geschlagen wird, braucht Hilfe. Das können zunächst einmal Gespräche über die verschiedenen Möglichkeiten auch des rechtlichen Schutzes sein, wie sie besondere Hilfseinrichtungen, z. B. Beratungsstellen und Frauenhäuser, anbieten. In akuten Gefahrensituationen bietet die Polizei Hilfe. Sie ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren und diese Aufzeichnungen auf Anfrage den Gerichten (Strafgerichte und Zivilgerichte) übermitteln. Niemand braucht sich zu scheuen, die Polizei auch bei gewalttätigen Konflikten innerhalb der Familie zu benachrichtigen.

Wenn eine strafbare Handlung wie z. B. eine Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsberaubung vorliegt, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen. Wird sie an den Tatort gerufen, wird sie die Anzeige dort aufnehmen und entsprechend ermitteln. Die Betroffenen können aber auch zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben. Im Rahmen des Strafverfahrens wird diese Anzeige an die Amts- oder Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die sodann über eine Anklageerhebung entscheidet.

Die Polizei kann eine Person, von der eine Gefahr für andere ausgeht, außerdem sofort aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung der gefährdeten Person verweisen. Sie hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und dem Gefährder mitzuteilen, wo er sich nicht mehr aufhalten darf. Sie kann ihn auch vorübergehend im Gewahrsam nehmen.

Die Polizei wird dies dann tun, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen muss, das ein gefährlicher Angriff bevorsteht, z. B. weil es in der Vergangenheit schon zu Misshandlungen gekommen ist. Hält sie eine Wohnungsverweisung für erforderlich, wird sie der gefährdenden Person sofort die Schlüssel zur Wohnung abnehmen, das Packen der benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs abwarten und sich die neue Adresse (oftmals wird dies bei Familienangehörigen oder Freunden sein) nennen lassen. Wenn die gewalttätige Person nicht freiwillig geht, kann die Polizei den Gefährder mit Gewalt entfernen.

Einige Bundesländer haben die Polizei in ihren Polizeigesetzen ausdrücklich ermächtigt solche „Platzverweise” auch für mehrere Tage vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte einleiten und gerichtliche Schutzanordnungen erlangen können. Die Schutzanordnungen müssen in diesem Fall unverzüglich beim Familiengericht beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht, weil die polizeiliche Wohnungsverweise nur für einige Tage gilt.

Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und
• Schutzanordnungen,
• die Zuweisung der Wohnung,
• Schadensersatz und Schmerzensgeld,
• das alleinige Sorgerecht über die Kinder,
• die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts beantragen.

Schutzanordnungen und die Zuweisung der Wohnung sind dabei als vorbeugender Schutz vor weiteren Gewalttaten Gegenstand des neuen Gewaltschutzgesetzes. Mit ihnen kann der Kontakt des Täters/der Täterin zum Opfer unterbunden werden. Dies ist oft eine unverzichtbare Maßnahme zur Beendigung einer akuten Gefahrensituation. Die Opfer haben so Gelegenheit, in Ruhe für ihre langfristige Sicherheit zu sorgen und Unterstützung zu suchen, damit sie sich aus dem Gewaltkreislauf befreien können. Den Tätern wird zugleich - vielleicht zum ersten Mal - vom Staat gezeigt, dass ihr Verhalten keineswegs rechtens ist und sie sich aktiv darum bemühen müssen, ihre Konflikte anders als mit Gewalt zu lösen.

Was regelt das Gewaltschutzgesetz?

Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit dem Täter teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Zivilgerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt.

Für Kinder, die von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften des Kinderschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamts vorsehen (vgl. Seite 20 unten).

Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst: ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigungen geführt hat.

Welches Gericht ist zuständig?

Zumeist Ihr Amtsgericht vor Ort. Dort sind die Familiengerichte sowohl für die Wohnungsüberlassung als auch für die Schutzanordnungen zuständig, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.

Gibt es keinen gemeinsamen Haushalt bzw. wurde dieser vor über oder sechs Monaten aufgelöst, sind die Zivilgerichte zuständig. Es hängt vom Streitwert - und damit von der Schwere der Beeinträchtigungen - ab, ob das örtliche Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist.

Soweit das Familiengericht zuständig ist, wird das Verfahren nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgeführt. Dieses Verfahren hat gegenüber den Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Vorteile, dass Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind und überdies eine gerichtliche Anordnung unabhängig vom Antrag der konkreten Gefährdungssituation angepasst werden kann. Es gibt dem Gericht eine größere Gestaltungsmöglichkeit; um auf Besonderheiten in sensiblen Lebensbereichen eingehen zu können. Das Verfahren ist insofern einfacher und elastischer.

Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung der verletzten Person.

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter/Täterin und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat der Täter/die Täterin den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Vorausstetzungen. Hat der Täter/die Täterin lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die alleinige Wohnungsnutzung kann aber nur dann eine Dauerlösung sein, wenn das Opfer allein an der Wohnung berechtigt ist - etwa aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines Mietvertrages. In den Fällen, in denen beide gemeinsam an der Wohnung berechtigt sind oder nur der Täter/die Täterin, kann die Wohnung nur für eine bestimmte Frist zugewiesen werden. Ist der Täter/die Täterin allein an der Wohnung berechtigt, so beträgt der Zeitraum der Zuweisung höchstens sechs Monate. Gelingt es dem Opfer während dieser Zeit nicht, eine Ersatzwohnung zu finden, kann das Gericht die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.

Wenn das Opfer an der Wohnung nicht berechtigt ist, muss es für die Zeit der Nutzung eine Vergütung zahlen; die Vergütung wird sich an der Miete für die Wohnung zu orientieren haben, muss dieser aber nicht entsprechen. Der Täter/die Täterin darf während dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch das Opfer beeinträchtigen könnte.

Während dieser (befristeten) Nutzung durch das Opfer muss sich der Täter/die Täterin um eine andere Unterkunft bemühen. Hierbei sind notfalls die Kommunen behilflich.

Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist, dass die verletzte Person innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich von dem Täter/der Täterin verlangt. Diese Frist gibt dem Opfer Zeit, sich darüber klar zu werden, ob es zunächst weiter in der Wohnung wohnen möchte. Auch eine Frau, die in ein Frauenhaus geflüchtet ist, kann daher in die Wohnung zurückkehren.

Sind Täter/Täterin und Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden, wenn das Verbleiben des Täters in der gemeinsam genutzten Wohnung eine „unbillige Härte” bedeuten würde. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass bei Beeinträchtigung des Kindeswohls eine solche unbillige Härte vorliegen kann. Bei häuslicher Gewalt - dafür reichen auch Drohungen mit Gewalthandlungen aus - soll regelmäßig die gesamte Wohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden; eine Teilzuweisung, wie sie ansonsten bei § 1361b BGB als „mildere Lösung” vorzugsweise angeordnet wird, kann bei Gewalt unter Ehegatten wegen der Gefährdung des Gewaltopfers in der Regel nicht in Betracht kommen.

Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gibt es eine § 1361b BGB entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.
Bei allen Wohnungszuweisungen sollte immer auch geprüft werden, ob Schutzanordnungen wie Kontakt- oder Näherungsverbote hinzukommen sollten, um das Opfer weiter abzusichern. Insbesondere dürfte sich in vielen Fällen ein zusätzliches Betretungsverbot empfehlen.

Das Gericht kann gegenüber Tätern/Täterinnen (weitere) Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:

• die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

• sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gereicht festzusetzenden Umkreis zu nähern,

• sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der
Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt),

• Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, sei es über Telefon,
Telefax, Briefe oder E-Mails),

• Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich der Täter oder
die Täterin umgehend zu entfernen).

Dies ist keine abschließende Aufzählung, je nach Einzelfall können auch andere Schutzanordnungen beantragt und angeordnet werden. Die Schutzanordnungen sollten so umfassend ausgestaltet werden, dass sie den vielfältigen Gefährdungs- und Bedrohungssituationen der jeweiligen Opfer Rechnung tragen. So sind insbesondere die verschiedenen Orte und Gelegenheiten, an denen sich das Opfer außerhalb der Wohnung aufhält
(z. B. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Einkauf, Freizeit) bei den Kontakt- und Näherungsverboten einzubeziehen. Die Maßnahmen sind im Regelfall zu befristen; die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden.

Schutzanordnungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn es schon zu Gewalt (Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung) gekommen ist, sie sind auch bei ernsthaften Drohungen mit solchen Taten möglich. Im Übrigen kann sich der Täter/die Täterin nicht damit herausreden, er/sie habe die Tat oder Drohung unter Alkoholeinfluss begangen. Auch in diesen Fällen ist er/sie für seine/ihre Taten verantwortlich, und das Gericht wird Schutzanordnungen gegen ihn/sie festsetzen.

Schutzanordnungen können auch in den Fällen bestimmter unzumutbarer Belästigungen („stalking”) in Form von wiederholten Nachstellungen verhängt werden. Unter „stalking” versteht man eine Vielzahl von Verhaltensweisen: z. B. die wiederholte Überwachung und Beobachtung einer Person, die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe, die „körperliche” Verfolgung, Annäherung, Kontaktversuche sowie Telefonterror, ständige Hinterlassungen von Mitteilungen über Telefax, Internet oder Mobiltelefon.

Sowohl bei den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als auch bei denen nach der Zivilprozessordnung sind die herkömmlichen Beweismittel: Zeugen, Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Polizeibericht), Sachverständigengutachten, Augenschein und die Parteivernehmung gegeben.

Bei Taten im häuslichen Bereich gibt es oft keine weiteren Tatzeugen oder Tatzeuginnen: bei Misshandlungen sind die Verletzungen nicht immer (sofort) sichtbar; bei Bedrohung, Verfolgung und Belästigung ist ein Beweis ebenfalls nicht einfach. Die Gerichte können sich oft nur aufgrund der Schilderungen der antragstellenden verletzten Person ein Bild von der Situation machen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die glaubhafte und überzeugende Aussage der verletzten Person zur primären Entscheidungsgrundlage macht, insbesondere wenn sie durch Indizien unterstützt wird. Soweit die Familiengerichte zuständig sind und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt ( also in allen Fällen, in denen die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder kurz vorher noch geführt haben), kann der Sachverhalt auch im Freibeweis ermittelt werden (z. B. durch telefonische Auskünfte).

Im Haupsacheverfahren ist (im Unterschied zum Eilverfahren, das nur vorläufigen Charakter hat, vgl. unten) der so genannte Vollbeweis für das Vorliegen der Gewalt zu führen. Übergriffe müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Die Überzeugung muss in dem Maße gegeben sein, dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind.

Soweit die Schutzanordnungen und die Wohnungsüberwachung davon abhängen, dass weitere Gewalttaten zu befürchten sind, hilft eine Beweiserleichterung: Ist es bereits einmal zu Gewalttaten gekommen (Polizeibericht), so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere Gewalttaten zu erwarten sind. Es ist dann Aufgabe des Täters/der Täterin, diese Vermutung zu widerlegen, wobei an diese Widerlegung hohe Anforderungen gestellt werden. Das bloße Versprechen des Täters/die Täterin, er/sie werde keine Gewalt mehr anwenden , dürfte dazu in der Regel nicht ausreichen.

In Fällen häuslicher Gewalt liegt aufgrund der bestehenden Beziehung meist eine fortdauernde Gefährdung und eine erhebliche Bedrohung der Opfer vor, die insbesondere dann stark zunimmt, wenn sich das Opfer von dem gewalttätigen Partner trennt oder trennen will. Da normale gerichtliche Verfahren meist zu lange dauern, müssen in diesen Fällen Schutzanordnungen im Eilverfahren als einstweilige Anordnungen beantragt werden. In diesen Verfahren zur vorläufigen Regelung der Sache muss und kann möglichst schnell und einfach entschieden werden.

Daraus ergeben sich im Vergleich zum Hauptverfahren auch einige Besonderheiten: Im Eilverfahren kann in dringenden Fällen davon abgesehen werden, den mutmaßlichen Täter/die mutmaßliche Täterin, der/die in diesem Verfahren der „Antragsgegner” ist, zu hören. Daher sollten bei einer Antragstellung mögliche Gefährdungen durch den Antragsgegner/die Antragsgegnerin dargelegt werden, um das Gericht auf die Eilbedürftigkeit und die Brisanz der Situation hinzuweisen.

Eine Eilentscheidung ergeht, um drohende (weitere) Gewalt zu verhindern oder westliche Nachteile für die Betroffenen abzuwenden. Im normalen Verfahren muss die antragstellende Person dies beweisen; im Eilverfahren muss sie dies nur glaubhaft machen. Glaubhaftmachung bedeutet, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Misshandlung, Bedrohung, Belästigung, Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Für die Annahme dieser Wahrscheinlichkeit gibt es keine festgelegten Maßstäbe. Im Regelfall wird eine detaillierte, zusammenhängende, mit möglichst genauen Orts- und Zeitangaben versehene Schilderung in Form einer eidesstattlichen Erklärung hierfür genügen. Aber auch Ärztliche Atteste und Polizeiberichte von entsprechenden Einsätzen sind für die Glaubhaftmachung hilfreich.

Gegen eine ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung kann der Antragsgegner beantragen, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. Dann kommt es zu einer mündlichen Verhandlung und einer neuen Gerichtsentscheidung. Gegen eine aufgrund mündlicher Verhandlung getroffene einstweilige Anordnung ist die sofortige Beschwerde gegeben.

Wie jede Entscheidung eines Zivilgerichts können auch die Wohnungsüberlassung und die Schutzanordnungen zwangsweise durchgesetzt (=vollstreckt) werden. Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes werden. Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes wurde das Vollstreckungsrecht so ausgestaltet, dass die Opfer schneller und einfacher als bisher zu ihrem Recht kommen und ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden.

So kann z. B. in dringenden Fällen die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bereits vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner für zulässig erklärt werden. In diesem Falle werden die Entscheidungen bereits mit der Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts wirksam. Damit werden für das Opfer belastende, neue Gewalttätigkeiten provozierende Situationen, wie sie durch die Bekanntgabe einer gerichtlichen Entscheidung entstehen können, vermieden.

Zuständig für die Vollziehung der Schutzanordnungen ist der Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin; er/sie kann die Entscheidung mittels unmittelbaren Zwangs unter Hinzuziehung der Polizei vollstrecken.

Ferner ist jetzt gesetzlich klargestellt, dass die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung nach den Regeln der Räumungsvollstreckung durchgesetzt werden kann - und nicht mehr wie bisher allein mittels Zwangsgeldes oder Zwangshaft. Auch bei der Räumungsvollstreckung wird unmittelbarer Zwang angewendet, um die Räumung direkt und schnell, notfalls unter Anwendung von Gewalt zu erreichen.

Was passiert bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen?

Der Schutz der verletzten Personen bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtlichen Anordnungen wurde entscheidend verbessert.

So ist neu geregelt, dass die gerichtliche Eilentscheidung auf Wohnungsüberlassung während ihrer Geltungsdauer mehrfach vollzogen werden kann, also z. B. eine „wiederholte” Räumung möglich ist, wenn der Täter/die Täterin wieder in die Wohnung zurückkehrt.

Statt wie bisher bei Verstößen gegen Schutzanordnungen erneut ein Verfahren vor dem Familiengericht zur Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anstrengen zu müssen, kann das Opfer nun bei jeder Zuwiderhandlung gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz direkt den Gerichtsvollzieher/ die Gerichtsvollzieherin zuziehen, der/die bei Widerstand Gewalt anwenden und sich dazu auch der Hilfe der Polizei bedienen kann.

Daneben hat das Opfer weiterhin die Möglichkeit, bei Verstößen die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu beantragen.

Verstoßen Täter oder Täterinnen gegen die gerichtlichen Schutzanordnungen, machen sie sich außerdem strafbar; es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Wenn eine Verletzung einer gerichtlichen Schutzanordnung droht oder bereits eingetreten ist, kann die Polizei gerufen werden, denn diese muss zur Verhinderung von Straftaten einschreiten.

Muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden?

Bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Familiengericht ist eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch im zivilgerichtlichen Verfahren ist eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, wenn das Verfahren vor dem Amtsgericht stattfindet. Vor den Landgerichten muss dagegen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Besteht eine Anwaltszwang nicht, können die erforderlichen Anträge von der antragstellenden Person schriftlich eingereicht oder auch auf der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll gegeben werden. In schwierig gelagerten Fällen, in denen auch andere Rechtsfragen zu klären sind, kann es sich aber empfehlen, sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Bei nur geringem Einkommen empfiehlt es sich, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Was ist, wenn Kinder betroffen sind?

Von häuslicher Gewalt betroffen sind vielfach auch Kinder. Sie werden selbst Opfer von Misshandlungen oder sie erleben Misshandlungen z. B. gegenüber der Mutter - beide Gewalterfahrungen wirken sich langfristig aus. Das Gewaltschutzgesetz gilt für sie allerdings nicht, stattdessen greifen die Schutznormen des Kinderschaftsrechts: Eheliche oder nichteheliche Kinder können durch das zuständige Familiengericht von Amts wegen geschützt werden, wenn sie durch Sorgerechtsmissbrauch oder Vernachlässigung, auch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch Dritte gefährdet sind und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend bereit oder fähig sind (§ 1666 BGB).

In dringenden Fällen können vorläufige Anordnungen getroffen werden; bei großer Gefahr können diese ohne vorherige Anhörung der Beteiligen ergehen. Auch Personen, Gruppen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Einrichtungen, die von der Gefährdung von Kindern durch häusliche Gewalt wissen, können ein solches gerichtliches Verfahren anregen ebenso wie das betroffene Kind selbst, gegebenenfalls mit der Hilfe einer dritten Person. Kinder und Jugendliche haben in Konflikt- und Notlagen einen Anspruch auf Beratung durch Jugendhilfe, ohne dass die Eltern davon Kenntnis erlangen.

Im gerichtlichen Verfahren hat das Familiengericht die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Spektrum möglicher Maßnahmen reicht dabei von Ermahnungen, Ge- und Verboten, etwa dem Erlass einer sog. „Go-order” oder eines Kontaktverbots, bis hin zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der elterlichen Sorge insgesamt.

Auch die Wegweisung eines gewalttätigen Elternteils oder eines Dritten, z. B. eines Partners der Mutter, aus der Wohnung ist möglich, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 BGB). Im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz ist geregelt, dass das Gericht das zuständige Jugendamt anhören soll, wenn es beabsichtigt, einen Antrag auf Wohnungszuweisung abzulehnen, und um betroffenen Haushalt Kinder leben. Damit soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt gegebenenfalls im Interesse der Kinder noch Einfluss auf die zu treffende Entscheidung nehmen kann.

Darüber hinaus ist das Jugendamt von einer getroffenen Entscheidung in einem Verfahren über die Wohnungszuweisung zu informieren, wenn ein Kind in der Wohnung lebt. Auf diese Weise wird das Jugendamt von einer Wohnungszuweisung in Kenntnis gesetzt und kann dann den Beteiligten Beratung und Unterstützung z. B. bei der Ausübung des Umgangsrechts anbieten.

Was bedeuten Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz für das Sorge- und Umgangsrecht?

Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden nicht ohne Einfluss auf Entscheidungen über das Sorge und Umgangsrecht sein. Der von Gewalt durch den Partner betroffene Elternteil sollte im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz auch prüfen, on er z. B. einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen will, wenn dadurch dem Kind weitere Gewalterfahrungen erspart werden können.

Sind Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber einem Elternteil ergangen, wird sich vielfach die Frage stellen, ob weiterhin Kontakte zwischen dem gewalttätigen Elternteil und dem Kind stattfinden können. Auch ein nichtsorgeberechtigter Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, unabhängig davon, ob es ehelich oder nichtehelich ist.

Beim Umgangsrecht ist jedoch stets das Kindeswohl zu beachten. Zudem muss sichergestellt werden, dass es bei der Ausübung des Umgangs nicht zu weiteren Misshandlungen und Verletzungen gegenüber dem gefährdeten Elternteil kommt. Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den Elternteilen nicht zustande, entscheidet das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts. Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kindeswohl erfordert, kann das Familiengericht auch anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines „mitwirkungsbereiten” Dritten stattfindet; dies kann u. a. ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, der dann jeweils bestimmt, welche Einzelperson diese Aufgaben wahrnimmt. Diese Regelung wird als „beschützter” oder „betreuter Umgang” bezeichnet. Das Familiengericht kann auf diesem Wege erreichen, dass Besuche der Kinder an einem neutralen Ort im Beisein einer Fachperson stattfinden.

Was ist, wenn Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind?

Ausländerrecht:
Wenn eine ausländische Ehefrau oder ein ausländischer Ehemann durch Gewalt betroffen ist und sich trennen will, so kann dies Einfluss auf ihr/sein Aufenthaltsrecht haben. Ausländische Ehepartner erhalten erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens seit zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Soll eine Trennung vor diesem Zeitablauf erfolgen, so kann trotzdem der weitere Aufenthalt in Deutschland ermöglicht werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Ausländergesetz). Eine besondere Härte liegt u. a. dann vor, wenn der ausländische Ehefrau/dem ausländischen Ehemann das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zuzumuten ist, weil sie/er oder ihre/seine Kinder Gewalt durch den Ehegatten erleiden. Eine Trennung vom gewalttätigen Ehepartner verbunden mit Schutzanordnungen oder der Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz innerhalb der ersten zwei Jahre in Deutschland kann daher nicht zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Die Entscheidung des Familiengerichts sollte auf jeden Fall der Ausländerbehörde vorgelegt werden, da sie eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Annahme eines Härtefalls nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Ausländergesetz darstellt.

Zivilrecht:
Wenn auf das Rechtsverhältnis zwischen Ehegatten (z. B. bei vielen Fällen gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit) das Zivilrecht des Heimatlandes anzuwenden ist und es dort keine Regelung über die Zuweisung der Ehewohnung zum Schutz eines misshandelten oder mit Gewalt bedrohten Ehegatten gibt, so war es in der Vergangenheit oft zweifelhaft, ob auf die Möglichkeiten des deutschen Rechts zurückgegriffen werden durfte. Nunmehr ist eindeutig gesetzlich geregelt, dass für die Nutzungsbefugnis der in Deutschland gelegenen Ehewohnung sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote das deutsche Recht gilt (Art. 17a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB).

Nicht in jedem Fall häuslicher Gewalt ist es ratsam, dass das Opfer in der Wohnung verbleibt. Sicherheitsgründe können dagegen sprechen, aber auch das subjektive Empfinden von Bedrohung und Angast. Erfahrungen in Österreich haben gezeigt und werden durch die Erfahrungen in Deutschland bestätigt, dass die Belegungszahlen der Frauenhäuser nach Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes nicht zurückgegangen sind, obwohl auch von der Möglichkeit der Wohnungsüberlassung sehr oft Gebrauch gemacht wird. Ganz offensichtlich gibt es viele betroffene Frauen, für die eine Wohnungsüberlassung eher infrage kommt als ein Aufenthalt im Frauenhaus. Beides sind gleichwertige Lösungen, sich bei häuslicher Gewalt zu schützen. Dies ist auch bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen.

Wer hilft Ihnen, wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt?

• Die Polizei über den Notruf 110
• Die Rechtsantragsstellen der Gerichte
• Die kommunale Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte, zu erreichen über die jeweilige Stadtverwaltung/Rathaus oder die Landesämter
• Das örtliche Frauenhaus, im Telefonbuch oft unter dem Eintrag „ Frauen helfen Frauen” verzeichnet. Zu erfragen auch über die Frauenhauskoodinierungsstelle, Tel.: 0 69-67 06-2 52/2 60
• Der örtliche Frauennotruf (Telefonbuch)
• Örtliche Beratungsstellen (Telefonbuch)
• Männerbüros und Männerberatungsstellen (in vielen größeren Städten, Telefonbuch)
• Die Außenstellen des „Weißen Rings” (bundesweites Info-Telefon 0 18 03/343434)

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eheliche Pflichten

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Cudina

In § 1353 BGB ist die Generalklausel enthalten, dass die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind.

Allgemein anerkannt ist, dass mit dieser Generalklausel den Ehegatten das Verhalten zur Rechtspflicht gemacht wird, was nach sittlicher Auffassung zum Wesen der Ehe gehört. Hierunter fallen die häusliche Gemeinschaft, Treue, Rücksichtnahme und Achtung des jeweils anderen, Sorge um die Person des anderen und die gemeinsamen Kinder und auch die Geschlechtgemeinschaft.

Bei Störungen durch einen Ehepartner in diesen Bereichen (z.B. Ehebruch) wird angenommen, dass der andere Ehepartner wohl ein Recht auf Unterlassung der Störung gegen den sich schlecht verhaltenen Ehepartner hat, doch ist dieses Recht juristisch nicht durchsetzbar. Auch entsteht kein Schadensersatzanspruch zugunsten des beeinträchtigten Ehepartners. Dies wird angenommen, da die Ehestörung meist den inneren Bezug der Eheleute untereinander betrifft. Z.B. beim Ehebruch wird das Vertrauen der Eheleute zueinander erschüttert.

Eine Ausnahme ist jedoch bei deliktischen Handlungen wie Körperverletzung und Sachbeschädigung zwischen den Eheleuten gegeben. Hier kann der Verletzte oder Geschädigte gegenüber dem anderen Ehegatten Schadenersatzansprüche geltend machen, da eben nicht nur der innerliche Bereich (Gefühlswelt) betroffen ist, sondern auch die körperliche Unversehrtheit bzw. das Recht am Eigentum.

Sind Entscheidungen zu treffen, die das gemeinsame Leben betreffen, so sind diese grundsätzlich von den Eheleuten gemeinsam zu treffen. Haben die Eheleute jedoch eine Funktionsteilung vorgenommen, d.h. ein bestimmter Bereich (z.B. Haushalt) wird einem Ehegatten zur alleinigen Verantwortung überlassen, so hat er hierin auch meist ein Alleinentscheidungsrecht. Er muss seine Entscheidungen aber dann im Interesse beider Ehegatten treffen.

Grundsätzlich sind die Eheleute in der Rollenverteilung frei und können nach ihrem Belieben die einzelnen Bereiche (Haushalt, Erwerbstätigkeit) untereinander aufteilen. Innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereichs müssen sie immer die Belange und Wünsche des anderen Ehegatten beachten.

Jeder Ehegatte kann grundsätzlich frei bestimmen, ob und wie er erwerbstätig sein möchte. Ist jedoch im Einzelfall eine finanzielle Notwendigkeit zur Mitarbeit des anderen Ehegatten gegeben, so kann eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit aus der allgemeinen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft hergeleitet werden.

Übt ein Ehegatte eine selbständige Tätigkeit aus und wird hiervon der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wird, so kann sich eine Pflicht zur Mitarbeit des anderen Ehegatten daraus ergeben, dass eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Mitarbeit besteht, um das Unternehmen als Einnahmequelle zu erhalten.

Die Mitarbeit in einem Unternehmen des Ehegatten ist dem anderen Ehegatten als Arbeitnehmer mit Abschluss eines Arbeitsvertrages oder als Gesellschafter mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages möglich.

Bei einer Ehe ist auch jeder Ehepartner berechtigt, Geschäfte abzuschließen, die beide Ehepartner berechtigten und verpflichten. Diese Geschäfte müssen zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie abgeschlossen worden sein und angemessen hierfür sein. Hierunter fallen Geschäfte zur täglichen Bedarfsdeckung der Familie, jedoch keine größeren Geschäfte, die problemlos zeitlich zurückgestellt werden können. Es ist hierbei immer im Einzelfall nach der sozialen Lage der Eheleute und dem Individualhaushalt zu beurteilen, ob die Anschaffung angemessen ist.

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Unterhalt in der Ehe

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Cudina

§ 1360 BGB normiert die Pflicht der Eheleute, sich mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen sich und die Familien angemessen zu unterhalten.

Der Anspruch nach § 1360 BGB gilt jedoch nur während der Ehe, wenn die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft führen und nicht in Trennung leben.

Jeder Ehegatte hat dann gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Im Gegensatz zum Unterhaltanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten oder Verwandten bemisst sich der Unterhaltsanspruch bei verheirateten und nicht getrennt lebenden Eheleuten nicht nach Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit der Eheleute, sondern nach dem Proportionalitätsprinzip.

Der Unterhalt hat nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten zu erfolgen. Die Ehegatten müssen ihre jeweiligen vorhandenen Mittel miteinander und ihren Kindern teilen.

Zum Unterhalt zählen die Kosten für den täglichen Bedarf, Mittel für den Haushalt und Mittel zur Befriedigung des persönlichen Bedarfs der Eheleute und deren Kinder.

Der Unterhalt ist in Geld und in Gegenständen (Naturalien) zu leisten.

Grundsätzlich sind die Eheleute in der Rollenverteilung frei und können nach ihrem Belieben die einzelnen Bereiche (Haushalt, Erwerbstätigkeit) untereinander aufteilen. Haben die Eheleute nun eine Funktionsteilung dergestalt vorgenommen, dass ein Ehepartner arbeiten geht und der andere den Haushalt führt, so erfüllt der Ehepartner, dem die Haushaltsführung obliegt, seinen Beitrag zum Unterhalt der Familie mit Führung des Haushaltes.

Lange umstritten war, ob der Ehegatte, der den Haushalt alleine führt und nicht erwerbstätig ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten hat. Der Anspruch auf ein Taschengeld wird jedoch heute mehrheitlich angenommen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten und ist üblicherweise bei 5 % bis 7 % des Einkommens festzusetzen. Reicht das Einkommen jedoch nur zur notwendigen Bedarfsdeckung aus, so wird kein Anspruch auf ein Taschengeld angenommen.

Wurde von einem Ehegatten zuwenig oder zuviel Unterhalt beigetragen, so kann für die Vergangenheit kein Unterhalt gefordert oder zurückgefordert werden, da §§ 1360a Abs. 3, 1613 BGB eine Nachzahlung von Unterhalt ausschließt.

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Zugewinngemeinschaft

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Cudina

Jede Ehe benötigt einen Güterstand. Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Es gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen.

Schließen die Eheleute den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.

Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Ehe. Die eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögenswerte bleiben grundsätzlich getrennt. Es entstehen kraft Gesetzes keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Wollen die Eheleute gemeinsam etwas erwerben (z.B. Eigenheim), so können sie das natürlich tun. Beim gemeinsamen Erwerb einer Sache und einer gemeinsamen Erklärung, dass das Erworbene im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen soll, wird es gemeinsames Vermögen.

Jeder Ehegatte kann sein Vermögen frei verwalten und hierüber grundsätzlich frei verfügen. Allerdings gibt es hiervon spezielle Ausnahmen.

§ 1365 BGB normiert eine solche Ausnahme. Hiernach kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen über sein ganzes Vermögen oder einen Vermögensgegenstand, der im Wesentlichen sein ganzes Vermögen darstellt, verfügen. Die Einwilligung kann jedoch durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ersetzt werden.

Zu denken wäre an die Konstellation, dass z.B. die Ehefrau ihre Eigentumswohnung verkaufen will. Diese war schon vor der Heirat in ihrem Eigentum und sie hat mit ihrem Ehemann in dieser gewohnt. Nun haben sie Kinder bekommen und die Eigentumswohnung ist zu klein geworden und die Eheleute sind in ein Haus gezogen. Die Ehefrau ist alleinige Eigentümerin der Wohnung, doch kann sie diese nur mit Einwilligung ihres Ehemannes verkaufen, da die Eigentumswohnung wirtschaftlich nahezu ihr ganzes Vermögen darstellt.

Sinn und Zweck der Regelung ist, das Familienvermögen zu erhalten und der Familie nicht die Existenzgrundlage zu entziehen. Weiter soll auch bei einer eventuellen Beendigung der Ehe der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehepartners gesichert werden.

Es ist auch unerheblich, ob der Ehegatte, der über sein komplettes Vermögen verfügen will eine Gegenleistung hierfür erhält oder ob die Verfügung ihm wirtschaftliche Vorteile (Gewinn) bringt. Gleichbedeutend mit einer Veräußerung ist auch die Belastung (z.B. Hypothek auf ein Hausgrundstück) oder die Verpfändung eines Vermögenswertes. Nicht zustimmungsbedürftig ist die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Ehegatten.

Der BGH sieht eine Verfügung über das nahezu ganze Vermögen dann als gegeben, wenn dem Verfügenden nur noch 10 % (bei größeren Vermögensmassen) bzw. 15 % (bei kleineren Vermögensmassen) des ursprünglichen Vermögens verbleiben.

Erst nach rechtskräftiger Scheidung der Eheleute ist eine Einwilligung im Sinne des § 1365 BGB nicht mehr erforderlich, außer der Zugewinnausgleich ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Leben die Eheleute getrennt, so muss der Ehepartner jedoch einwilligen, wenn der andere über sein Vermögen im Ganzen oder über sein fast komplettes Vermögen verfügen will.

Weitere Ausnahme über die freie Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über einen ihm gehörenden Gegenstand normiert § 1369 BGB. Dieser bestimmt, dass der Ehegatte einwilligen muss, wenn der andere Ehegatte über einen ihm gehörenden Gegenstand verfügen will, der zum ehelichen Haushalt gehört. Hierzu gehören auch die Gegenstände, die zur Unterhaltung dienen (z.B. Fernseher).

So soll die wirtschaftliche Grundlage des gemeinsamen Haushaltes erhalten und gesichert werden.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Eheleute bei der Eheschließung an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Ehezeit vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei einer Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. So hat z.B. die Ehefrau als Anfangsvermögen 10.000,- Euro als Sparguthaben gehabt und der Ehemann keinerlei Vermögen. Nach Ende der Ehe hat die Ehefrau immer noch 10.000,- Euro Sparguthaben und der Ehemann hat mit seinem Unternehmen ein Vermögen von 100.000,- Euro erwirtschaftet. Die Ehefrau hat somit keinen Zugewinn während der Ehe erzielt, der Ehemann aber einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro.

Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen. Das bedeutet für unser Beispiel, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 50.000,- Euro zu erhalten hat.

Bedeutung hat der Güterstand auch für das Erbrecht der Ehegatten. Haben die Eheleute oder der erstversterbende Ehegatte keine Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) errichtet, so tritt die gesetzliche Erbfolge in kraft. Lebten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hat der überlebende Ehegatte bei der gesetzlichen Erbfolge die Wahl zwischen der erbrechtlichen oder der güterrechtlichen Lösung.

Die erbrechtliche Lösung ist die Beurteilung nach dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht. Er bekommt seinen gesetzlichen Erbanteil und zusätzlich einen Erbanteil in Höhe von 1/4 als Zugewinnausgleich. Bei der güterrechtlichen Lösung, schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus und bekommt einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Darüber hinaus bekommt er noch den normalen Zugewinnausgleich, wie wenn er vom Erblasser geschieden worden wäre. Stichtag ist hier der Tag des Todes des Erblassers. Unter Umständen kann die güterrechtliche Lösung vorteilhafter sein als die erbrechtliche. Vor der Wahl ist eine rechnerischer Vergleich  beider Möglichkeiten sinnvoll.

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Endvermögen

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Cudina

Jede Ehe muss einen Güterstand haben. Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Es gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen.

Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft. Haben die Eheleute so z.B. bei ihrer Heirat in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren nach einem Jahr Ehe mit einem Ehevertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt Gütertrennung erst mit Abschluss des Ehevertrages ein. Für das erste Ehejahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen. Wird nun die Zugewinngemeinschaft beendet, so ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Als Stichtag ist der letzte Tag der Zugewinngemeinschaft (z.B. Tag des Abschlusses des Ehevertrages) zu nehmen.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Ehe. Es entstehen keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Eheleute bei der Eheschließung an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Ehezeit vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei einer Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. So hat z.B. die Ehefrau als Anfangsvermögen 10.000,- Euro als Sparguthaben gehabt und der Ehemann keinerlei Vermögen. Nach Ende der Ehe hat die Ehefrau immer noch 10.000,- Euro Sparguthaben und der Ehemann hat mit seinem Unternehmen ein Vermögen von 100.000,- Euro erwirtschaftet. Die Ehefrau hat somit keinen Zugewinn während der Ehe erzielt, der Ehemann aber einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro.

Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen. Das bedeutet für unser Beispiel, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 50.000,- Euro zu erhalten hat.

Bei der Ermittlung des Endvermögens sind alle Gegenstände, Rechte und Forderungen des jeweiligen Ehegatten wirtschaftlich zu erfassen und durch die bei ihm vorhandenen Schulden zu bereinigen. Nicht zum Endvermögen zählen Renten und sonstige Versorgungsanrechte und der Hausrat. Das Endvermögen kann keinen negativen Wert aufweisen. Sind die Schulden höher als die Vermögenswerte, so ist das Endvermögen mit 0 anzusetzen.

Eine Besonderheit besteht für Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes von einem Ehegatten getätigt wurden. So sind Schenkungen, die der Ehegatte bis zu 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes gemacht hat, die keine Anstandsschenkungen waren (Ehegatte hatte eine moralische Verpflichtung zur Schenkung, z.B. Geburtstag, Heirat enger Angehöriger oder Freunde), bei Berechnung des Endvermögens als nicht erfolgt zu betrachten. D.h. der Wert des verschenkten Gegenstandes wird dem Endvermögen hinzugerechnet und hieraus die Höhe des Zugewinns ermittelt. Der andere Ehegatte wird damit so gestellt, als ob das Vermögen durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Dies hat den Sinn, dass ein Ehegatte sein Endvermögen zuungunsten des anderen Ehegatten nicht verringern kann, um diesen um seinen Zugewinnausgleich zu bringen. Dies gilt für alle Rechtshandlungen, die den Zweck haben, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Hierunter fällt auch die Verschwendung von Vermögen, d.h. unvernünftige oder sinnlose Ausgaben. Diese werden dann dem Endvermögen des böswilligen Ehegatten fiktiv hinzugerechnet.

Sogenannter Stichtag zur Endvermögensberechnung ist das Ende des Güterstandes. Endet der Güterstand jedoch mit der Scheidung, so wird der Stichtag auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten vorverlegt. So soll vermieden werden, dass der Ehegatte, der nicht die Scheidung beantragt hat sein Vermögen manipulativ verändern kann, um so ein geringeres Endvermögen zu erhalten und den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Tag der Zustellung an, jedoch wird der Zugewinn durch den Wert begrenzt, den das Vermögen des auszugleichenden Ehegatten zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung aufweist. Somit hat der auszugleichende Ehegatte noch genug Zeit, Vermögen beiseite zu schaffen.

Dies soll nun geändert werden. Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zur Reform des Zugewinnausgleichs am 20.08.2008 beschlossen. Dieses soll zum 01.09.2009 in Kraft treten. Hiernach gilt der Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten) nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die genaue Bezifferung der Höhe der Ausgleichsforderung. So hat der auszugleichende Ehegatte keine Manipulationsmöglichkeit.

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Güterstand

Sonntag, 1. Februar 2009 | Autor: Cudina

Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Es gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen.

Schließen die Eheleute den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.

Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft. Haben die Eheleute so z.B. bei ihrer Heirat in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren nach einem Jahr Ehe mit einem Ehevertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt Gütertrennung erst mit Abschluss des Ehevertrages ein. Für das erste Ehejahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen. Wird nun die Zugewinngemeinschaft beendet, so ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Als Stichtag ist der letzte Tag der Zugewinngemeinschaft (z.B. Tag des Abschlusses des Ehevertrages) zu nehmen.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Ehe. Es entstehen keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Eheleute bei der Eheschließung an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Ehezeit vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei einer Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. So hat z.B. die Ehefrau als Anfangsvermögen 10.000,- Euro als Sparguthaben gehabt und der Ehemann keinerlei Vermögen. Nach Ende der Ehe hat die Ehefrau immer noch 10.000,- Euro Sparguthaben und der Ehemann hat mit seinem Unternehmen ein Vermögen von 100.000,- Euro erwirtschaftet. Die Ehefrau hat somit keinen Zugewinn während der Ehe erzielt, der Ehemann aber einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro.

Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen. Das bedeutet für unser Beispiel, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 50.000,- Euro zu erhalten hat.

Bei dem Güterstand der Gütertrennung entsteht kein gemeinsames Vermögen. Das Vermögen des Ehemannes und das der Ehefrau bleiben getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes findet grundsätzlich kein Ausgleich statt. Ein Ausgleich findet nur statt, wenn der Ehepartner in dem Unternehmen des anderen Ehepartners mitgearbeitet hat und so ein Gesellschaftsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen den Eheleuten entstanden ist.

Wurde zwischen den Eheleuten der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so entstehen verschiedene Vermögensmassen.

Es entsteht ein Gesamtgut, bei dem beide Ehegatten verwaltungs- und verfügungsbefugt sind, also gemeinsames Vermögen. Hierein fallen schon bestehendes Vermögen und hinzugewonnenes Vermögen der Ehegatten.

Zugunsten jedes Ehegatten entsteht ein Sondergut. Dieses Sondergut steht nur dem jeweiligen Ehepartner zu, dieser kann es frei verwalten und frei darüber verfügen. Hierein fällt Vermögen, dass nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden kann, wie z.B. unpfändbares Lohn- und Gehaltsansprüche oder unpfändbare Rentenansprüche.

Zuletzt entsteht bei jedem Ehegatten ein Vorbehaltsgut. Dieses wird auch vom jeweiligen Ehegatten frei verwaltet und frei hierüber verfügt. Zum Vorbehaltsgut gehört das Vermögen, das nach Vereinbarung der Eheleute mit Ehevertrag hierein fallen soll. Auch können dritte Personen (z.B. Geschenke oder Erbschaften) bestimmen, dass das von ihnen einem Ehegatten zugewandte Vermögen als Vorbehaltsgut nur von dem begünstigten Ehegatten verwaltet und verfügt werden soll.

Die Wahl des Güterstandes hat auch erbrechtliche Auswirkungen. Die Tabelle stellt den jeweiligen gesetzlichen Erbanteil des Ehegatten dar:

Zugewinngemeinschaft

Gütertrennung

Gütergemeinschaft

Kinder, Enkel, Urenkel des Erblasser vorhanden

1/4 (gesetzlicher Erbanteil)

+ 1/4 (als Zugewinnausgleich)

= 1/2

1/2 wenn 1 Kind oder dessen Abkömmlinge vorhanden sind

1/3 wenn 2 Kinder oder dessen Abkömmlinge vorhanden sind

1/4 wenn 3 Kinder oder dessen Abkömmlinge vorhanden sind

1/4

Sind keine Kinder, Enkel, Urenkel aber die Eltern, Geschwister des Erblassers vorhanden

1/2 (gesetzlicher Erbanteil)

+ 1/4 (als Zugewinnausgleich)

= 3/4

1/2

1/2

Sind keine Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Geschwister aber alle Großeltern des Erblassers vorhanden

1/2 (gesetzlicher Erbanteil)

+ 1/4 (als Zugewinnausgleich)

= ¾

1/2

1/2

Urgroßeltern und deren Abkömmlinge sind vorhanden, sonst niemand

alles

alles

alles

Anzumerken ist noch, dass wenn ein Teil der Großeltern des Erblassers nicht mehr vorhanden ist, dann bekommt der Ehegatte des Erblassers diesen Erbanteil noch dazu.

Lebten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hat der überlebende Ehegatte auch noch die Wahl zwischen der erbrechtlichen oder der güterrechtlichen Lösung.

Die erbrechtliche Lösung ist die Beurteilung nach dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht. Er bekommt seinen gesetzlichen Erbanteil und zusätzlich einen Erbanteil in Höhe von 1/4 als Zugewinnausgleich (siehe Tabelle). Bei der güterrechtlichen Lösung, schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus und bekommt einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Darüber hinaus bekommt er noch den normalen Zugewinnausgleich, wie wenn er vom Erblasser geschieden worden wäre. Stichtag ist hier der Tag des Todes des Erblassers. Unter Umständen kann die güterrechtliche Lösung vorteilhafter sein als die erbrechtliche. Vor der Wahl ist eine Durchrechnung beider Möglichkeiten sinnvoll.

Der Güterstand der Eheleute wird im Güterrechtsregister eingetragen, dass zukünftige Geschäftspartner zum Zwecke der Verfügungsbefugnis und Schuldenhaftung der Eheleute Einsicht in deren Güterstand nehmen können.

Weitere Info zu diesen Themen finden Sie auch unter unseren Artikeln “Endvermögen” und “Zugewinngemeinschaft”.

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Verlöbnis

Sonntag, 1. Februar 2009 | Autor: Cudina

Unter dem Verlöbnis wird rechtlich einerseits das gegenseitige Versprechen zur Eheschließung und andererseits die Begründung eines familienrechtlichen Verhältnisses verstanden.

Ein Minderjähriger braucht das Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern), um sich rechtswirksam verloben zu können. Verlobt er sich ohne diese Genehmigung, so müssen die gesetzlichen Vertreter nachträglich zustimmen. Stimmen diese dem Verlöbnis nicht zu, so ist es unwirksam.

Ein Verheirateter oder schon Verlobter kann sich nicht (nochmal) verloben, da dies gegen die guten Sitten verstößt und das Verlöbnis so nach § 138 BGB nichtig ist.

Das Verlöbnis ist wie die Eheschließung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, d.h. hier ist eine Vertretung nicht möglich. Nur man selbst kann ein Verlöbnis für sich eingehen.

Jeder Verlobte kann von seinem Eheversprechen zurücktreten und so die Verlobung lösen.

Obwohl das Verlöbnis Vertragscharakter hat, kann gem. § 1297 BGB nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Auch kann von den Verlobten nicht vereinbart werden, dass für den Fall des Rücktritts von der Verlobung von dem Zurücktretenden eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Die Verlobten können gem. § 1408 BGB schon zur Zeit der Verlobung einen Ehevertrag schließen. Dieser entfaltet jedoch erst mit der Eheschließung seine Wirksamkeit. Das gleiche gilt für einen Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag.

Das Verlöbnis hat auch prozessuale Wirkungen. Verlobte gelten als Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1, Nr. 1a StGB. Sie haben sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Wird das Verlöbnis aufgelöst, so können hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen.

So ist gem. § 1298 BGB derjenige, der das Verlöbnis ohne wichtigen Grund auflöst verpflichtet, dem anderen Verlobten, dessen Eltern oder anderen Personen, die anstelle der Eltern gehandelt haben, die Aufwendungen zu ersetzen, die sie in Erwartung der Eheschließung getätigt haben und die hierfür angemessen waren. Hierunter fallen z.B. die Kosten für die Beauftragung eines Catering-Unternehmens zur kulinarischen Ausrichtung der Hochzeitsfeier oder die Anschaffung eines Brautkleides.

Die Einstufung des Rücktrittsgrundes als wichtigen Grund im Sinne des § 1298 Abs. 3 BGB ist immer individuell zu bestimmen. Jedoch sind als wichtige Gründe z.B. der Bruch der Verlöbnistreue, bestehende Lieblosigkeit, die ernsthafte Zweifel an der späteren ehelichen Gesinnung begründen, ernsthafte Zerwürfnisse und Differenzen zwischen dem Verlobten und den zukünftigen Schwiegereltern und auch die Verzögerung der Eheschließung ohne triftigen Grund anerkannt.

Hat der andere Verlobte einen wichtigen Rücktrittgrund schuldhaft herbeigeführt, so kann der Verlobte, der sich nichts hat zu schulden kommen lassen das Verlöbnis lösen und er und seine Angehörigen könne von dem anderen Verlobten Schadenersatz für die gemachten Aufwendungen verlangen.

Wird das Verlöbnis gelöst, kann jeder Verlobte nach § 1301 BGB Herausgabe der von ihm gemachten Geschenke von dem anderen verlangen.

Hat ein Verlobter eine letztwillige Verfügung errichtet (z.B. Testament), in der er den anderen Verlobten bedacht hat, so ist diese Verfügung von Todes wegen nach § 2077 BGB unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Todes des Erblassers aufgelöst wurde.

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Eheschliessung

Sonntag, 1. Februar 2009 | Autor: Cudina

Damit eine Ehe rechtswirksam geschlossen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein bzw. von den Verlobten erfüllt werden.

Die Ehe kann nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Bei einem gleichgeschlechtlichen Paar kann nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, aber keine Ehe geschlossen werden. Andersherum können auch Personen verschiedenen Geschlechtes keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, sie können nur heiraten.

Die Personen müssen ehefähig sein, d.h. sie müssen geschäftsfähig und volljährig sein. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter der Eheschließung einwilligen. Jedoch ist auch eine Eheschließung mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig.

Möglich ist auch, dass der Minderjährige, der sein 16. Lebensjahr vollendet hat einen Antrag beim Familiengericht auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit stellt. Doch muss hier der zukünftige Ehepartner schon volljährig sein. Erteilt das Familiengericht die beantragte Befreiung, so müssen die gesetzlichen Vertreter die Eheschließung nicht mehr genehmigen.

In Deutschland gilt das Verbot der Doppelehe, d.h. eine Ehe kann nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Verlobten unverheiratet sind. Dies ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eine vorherige Ehe wirksam geschieden hat oder der frühere Ehepartner verstorben ist. Der Doppelehe steht es gleich, wenn der eine Verlobte schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Auch hier ist eine wirksame Eheschließung erst möglich, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde.

Ein Eheverbot besteht auch bei Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kindern, Großeltern und Enkelkindern), sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern.

Bei Ausländern richtet sich die Ehefähigkeit nach dem jeweiligen Heimatrecht des Ausländers. Eine Heimatbehörde des Ausländers muss die Ehefähigkeit des Heiratswilligen prüfen und ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses muss der ausländische Verlobte dem Standesbeamten vorlegen.

§ 1309 Abs. 2 BGB sieht eine Ausnahme von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses bei staatenlosen Ausländern und solchen vor, dessen Heimatstaaten keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. Der betreffende Ausländer muss einen Antrag auf Befreiung der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beim Präsidenten des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes stellen. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat.

Die Eheschließungserklärung muss von beiden Verlobten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklärt werden.

Die Verlobten müssen erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen und dürfen diese Erklärung nicht an Bedingungen knüpfen oder die Ehezeit zeitlich beschränken wollen.

Es ist auch zwischen der weltlichen und der kirchlichen Ehe zu unterscheiden. Die Ehe muss erst vor dem Standesbeamten geschlossen worden sein, bevor eine kirchliche Trauung durchgeführt werden darf.

Der Standesbeamte hat bei der Trauung einen gewissen Verfahrensablauf einzuhalten. Er hat nach § 1312 BGB bei der Trauung die Verlobten einzeln zu befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

Die Eheschließung kann in Gegenwart von Trauzeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.

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Aufhebung der Ehe

Dienstag, 27. Januar 2009 | Autor: Cudina

Es ist zwischen der Nichtehe und der aufhebbaren Ehe zu unterscheiden.

Bei der Nichtehe ist erst keine wirksame Ehe zustande gekommen. Bei der aufhebbaren Ehe ist diese zunächst wirksam begründet worden, doch liegen Gründe vor, die eine Aufhebung der Ehe rechtfertigen und ermöglichen würden.

Die Aufhebung einer Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil erfolgen. Ein solches hebt die Ehe ab dem Zeitpunkt seiner Rechtswirksamkeit auf.

Damit eine Ehe rechtswirksam geschlossen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein bzw. von den Verlobten erfüllt werden.

Die Ehe kann nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Bei einem gleichgeschlechtlichen Paar kann nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, aber keine Ehe geschlossen werden. Andersherum können auch Personen verschiedenen Geschlechtes keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, sie können nur heiraten.

Die Personen müssen ehefähig sein, d.h. sie müssen geschäftsfähig und volljährig sein. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter der Eheschließung einwilligen. Jedoch ist auch eine Eheschließung mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig.

Möglich ist auch, dass der Minderjährige, der sein 16. Lebensjahr vollendet hat einen Antrag beim Familiengericht auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit stellt. Doch muss hier der zukünftige Ehepartner schon volljährig sein. Erteilt das Familiengericht die beantragte Befreiung, so müssen die gesetzlichen Vertreter die Eheschließung nicht mehr genehmigen.

In Deutschland gilt das Verbot der Doppelehe, d.h. eine Ehe kann nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Verlobten unverheiratet sind. Dies ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eine vorherige Ehe wirksam geschieden hat oder der frühere Ehepartner verstorben ist. Der Doppelehe steht es gleich, wenn der eine Verlobte schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Auch hier ist eine wirksame Eheschließung erst möglich, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde.

Ein Eheverbot besteht auch bei Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kindern, Großeltern und Enkelkindern), sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern.

Die Eheschließungserklärung muss von beiden Verlobten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklärt werden.

Die Verlobten müssen erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen und dürfen diese Erklärung nicht an Bedingungen knüpfen oder die Ehezeit zeitlich beschränken wollen.

Fehlt es an einer der oben genannten Voraussetzungen oder liegen Mängel in der Eheschließungserklärung vor, so ist die Ehe aufhebbar.

Weitere Aufhebungsgründe sind gem. § 1314 Abs. 2 BGB die Drohung oder arglistische Täuschung. D.h. wurde ein Ehegatte durch widerrechtliche Drohung zur Eingehung der Ehe bewegt oder durch arglistige Täuschung über solche Umstände zur Eingehung der Ehe bewegt, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten, so kann die Ehe aufgehoben werden. Kein Umstand in diesem Sinne ist die Vermögenslage des anderen Ehegatten.

War ein Ehegatte bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender in seinem Geisteszustand beeinträchtigt (Drogen, Alkohol) oder er sich bei der Eheschließung nicht bewusst war, dass es sich um eine Eheschließung handelt, so liegt auch hierin ein Aufhebungsgrund.

Letzter in § 1314 Abs. 2 BGB genannter Aufhebungsgrund ist der, wenn sich beide Ehegatten bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie eine Verpflichtung, die eine Eheschließung nach sich zieht (eheliche Lebensgemeinschaft, sonstigen Rechtsfolgen der Ehe) nicht begründen wollten.

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Nichtehe

Dienstag, 27. Januar 2009 | Autor: Cudina

Es ist zwischen der Nichtehe und der aufhebbaren Ehe zu unterscheiden.

Bei der Nichtehe ist erst keine wirksame Ehe zustande gekommen. Bei der aufhebbaren Ehe ist diese zunächst wirksam begründet worden, doch liegen Gründe vor, die eine Aufhebung der Ehe rechtfertigen und ermöglichen würden.

Die Unwirksamkeit der Nichtehe kann von jeder Person jederzeit geltend gemacht werden. Da keine wirksame Ehe zustande gekommen ist, muss keine gerichtliche Entscheidung über die Unwirksamkeit der Ehe ergehen.

Bei der Nichtehe haben die beiden Verlobten einen völlig wirkungslosen Eheschließungsversuch unternommen.

Die Nichtehe beruht darauf, dass schwerwiegende formelle oder materielle Mängel eine Eheschließung verhindern. Die Nichtehe entfaltet keinerlei familienrechtliche Wirkung.

Damit eine Ehe rechtswirksam geschlossen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein bzw. von den Verlobten erfüllt werden.

Die Ehe kann nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Bei einem gleichgeschlechtlichen Paar kann nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, aber keine Ehe geschlossen werden. Andersherum können auch Personen verschiedenen Geschlechtes keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, sie können nur heiraten.

In Deutschland gilt das Verbot der Doppelehe, d.h. eine Ehe kann nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Verlobten unverheiratet sind. Dies ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eine vorherige Ehe wirksam geschieden hat oder der frühere Ehepartner verstorben ist. Der Doppelehe steht es gleich, wenn der eine Verlobte schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Auch hier ist eine wirksame Eheschließung erst möglich, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde.

Ein Eheverbot besteht auch bei Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kindern, Großeltern und Enkelkindern), sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern.

Die Eheschließungserklärung muss von beiden Verlobten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklärt werden.

Die Verlobten müssen erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen und dürfen diese Erklärung nicht an Bedingungen knüpfen oder die Ehezeit zeitlich beschränken wollen.

Nun führt aber das Fehlen einer oder mehrerer der oben genannten Voraussetzungen nicht unbedingt zur Nichtehe, da schwerwiegende Mängel vorliegen müssen.

Ein Nichtehe liegt nur vor, wenn die beiden Heiratswilligen nicht verschiedenen Geschlechts sind, die Eheschließungserklärung fehlt oder der Standesbeamte bei der Eheschließung nicht mitgewirkt hat.

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