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Befristung Unterhalt bei ehebedingten Nachteilen

Sonntag, 26. April 2009 | Autor: Cudina

Wenn der Unterhaltsanspruch trotz Befristungsmöglichkeit weiter bestehen soll, müssen fortdauernde ehebedingte Nachteile vorliegen (§ 1578b BGB). Diese können sich vor allem daraus ergeben, wie lange ein gemeinschaftliches Kind betreut wurde, wie die Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe gestaltet war und wie lange die Ehe gedauert hat. Zu berücksichtigen ist auch, wenn ein Ehegatte krank wird, selbst wenn die Krankheit unabhängig von der Ehe beginnt. Der Unterhaltsschuldner muss die Voraussetzungen einer Befristung darlegen und beweisen; dabei müssen die maßgeblichen Umstände feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist. Wenn die Ehefrau während der Ehe 15 Jahre lang nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet hat und krankheitsbedingt nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage ist, kann der Unterhalt nicht befristet werden.

Az 13 UF 100/08, Urteil vom 22.12.2008, OLG Schleswig

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BGH zur Dauer des nachehelichen Unterhalts

Sonntag, 26. April 2009 | Autor: Cudina

In der ersten Entscheidung zum Thema “nachehelicher Betreuungsunterhalt” nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB) hat der Familiensenat des BGH einige grundlegende Feststellungen getroffen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aber aus der ausführlichen Pressemitteilung des Gerichts lassen sich einige Kernsätze herauslesen. Wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen Die Dauer verlängert sich, wenn dies die Belange des Kindes erfordern. Ob und wie lange ein betreuender Elternteil arbeiten gehen muss, hängt auch von den Möglichkeiten der externen Versorgung ab, zum Beispiel Kindergarten oder Hort. Ein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuungszeit zur Vollerwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Die alleinige Anknüpfung am Alter des Kindes (”Altersstufenmodell”) sei nicht ausreichend. Der BGH hat die Entscheidung im Fall einer Lehrerin, die zu 70 % Teilzeit arbeitet und das siebenjährige Kind betreut, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Az XII ZR 74/08, Urteil vom 18. März 2009, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung, dpa-Bericht, ZDF-Bericht.

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Ehevertrag

Mittwoch, 25. März 2009 | Autor: Cudina

Im Rahmen eines Ehevertrages regeln Eheleute entweder vor oder auch nach der Eheschließung die Rechtsfolgen ihrer Ehe. Ohne ehevertragliche Regelung gilt das Gesetz, d. h. bezüglich des Unterhalts, der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinn), sowie bezüglich des Versorgungsausgleichs sind die Eheleute an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Dies bedeutet im Einzelnen:

Zum Thema „Ehegattenunterhalt” enthält das Gesetz eine Vielzahl von Regelungen bezüglich des Unterhalts für die Trennungszeit, sowie für die Zeit nach der Scheidung. Diese gesetzlichen Regelungen sind teilweise auslegungsfähig und führen daher sehr häufig zu sehr langwierigen und auch kostenintensiven Streitigkeiten bei Gericht.
Um für den Fall eines gegenseitigen Unterhaltsanspruchs klare und bindende Regelungen zu schaffen, bietet es sich an, diese im Rahmen eines Ehevertrages festzuhalten.

Auch das „Güterrecht” kann individuell bestimmt werden. Ohne vertragliche Regelung leben die Eheleute ab der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. D. h ., die Eheleute müssen den Zugewinn, den sie in der Ehe erwirtschaften, miteinander teilen. Dies kann fatale Folgen haben, wenn beispielsweise ein Ehepartner eine Firma, eine Praxis oder sonstige Vermögenswerte besitzt, die am Ende der Ehe den wesentlichen Teil seines Vermögens darstellen. Im Falle eines Ausgleichsanspruchs könnte er dann gezwungen werden, sich entweder hoch zu verschulden oder den Vermögenswert zu veräußern, um die Zugewinnausgleichsansprüche des Partners zu befriedigen.
Um diese fatale Folge zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch bezüglich des Zugewinns eine vertragliche Regelung zu treffen.

Auch bezüglich des Versorgungsausgleichs kann eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Ohne Vertrag wird im Falle einer Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, d. h. die Rentenanwartschaften jedes Ehepartners wird für die Ehezeit von Amts wegen durch das Gericht ermittelt und geteilt. Dies sieht im Einzelnen so aus, dass vom Rentenkonto jenes Ehepartners, der höhere Anwartschaften in der Ehe erworben hat, als der andere, ein Teil auf das Konto des anderen gestellt wird. Die Ehepartner werden also so gestellt, als hätten sie in der Ehe gleich hohe Rentenanwartschaften erworben.

In aller Regel denken verliebte Paare vor der Eheschließung nicht daran, was sie im Falle einer Trennung oder Scheidung erwartet. Kaum ein Paar wird sich vor der Eheschließung bei einem Anwalt über die Rechtsfolgen einer Ehe beraten lassen, sondern geht blauäugig eine Ehe ein. Zum Zeitpunkt der Heirat denkt kaum ein junger Ehepartner an die möglichen Folgen einer Scheidung und bedenkt insbesondere nicht, dass inzwischen in Deutschland jede dritte Ehe geschieden wird - mit steigender Tendenz!

Durch Abschluss eines Ehevertrages erhalten die Eheleute eine Rechtssicherheit und können darauf vertrauen, dass im Falle einer Trennung die gegenseitigen Ansprüche klar dokumentiert sind, d. h. gegenseitige böse Überraschungen vermieden werden. Insbesondere können hierdurch auch kostspielige Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen werden.

Im Rahmen eines Ehevertrages kann beispielsweise die Höhe des Unterhalts geregelt werden, es können Höchstbeträge festgesetzt werden, es können Tatbestände bestimmt werden, für die Unterhalt gezahlt oder nicht gezahlt werden soll, bezüglich des Zugewinns können einzelne Vermögensgegenstände aus der Zugewinnberechnung herausgenommen werden, der Zugewinn kann vollständig ausgeschlossen oder auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt werden, der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen oder ebenfalls begrenzt werden.

Es empfiehlt sich, einen Ehevertrag vor Eingehung der Ehe zu schließen, allerdings ist ein Vertragsschluss auch jederzeit danach möglich. Auch nach einer Trennung kann ein Ehevertrag geschlossen werden, der sich dann „Trennungs- oder Ehescheidungsvereinbarung” nennt. Im Rahmen einer solchen, d. h. nach der Trennung geschlossenen Vereinbarung, vereinbaren die Eheleute z. B. Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung oder sonstige Dinge für die Zeit des Getrenntlebens und den Fall einer Scheidung.

In einem solchem Vertrag können auch erbrechtliche Regelungen getroffen werden.

Bei der Gestaltung eines Ehevertrages sollte unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden, da die Rechtsfolgen für den juristischen Laien unüberschaubar sind. So sollten schon alle denkbaren Sachverhaltsentwicklungen und eintretende Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgeschätzt und juristisch einwandfrei und klar im Vertrag formuliert werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Inhalt und Formulierung sehr genau durchdacht werden, um eine Wirksamkeit des gesamten Vertrages sicher zu stellen. So kann ein ganzer Vertrag unwirksam sein, wenn nur eine einzige Klausel nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. So darf auch eine Partei nicht offensichtlich benachteiligt werden, da auch in diesem Falle der Vertrag unwirksam wäre.

Der für den jeweiligen Partner passende Wortlaut kann im Rahmen einer anwaltlichen Beratung erarbeitet werden. Der genaue Wortlaut des Vertrages wird dann, wenn Güterecht oder der Versorgungsausgleich betroffen sind, vor einem Notar protokolliert und von den Vertragspartnern dort unterzeichnet.

Die Kosten einer anwaltlichen Beratung bezüglich eines Ehevertrages richten sich einmal nach dem Wert und darüber hinaus auch nach dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts. So empfiehlt es sich, im Rahmen einer Erstberatung, die bei einem Rechtsanwalt max. € 190,00 plus Umsatzsteuer kostet, sich bezüglich eines Ehevertrages beraten zu lassen. Nach dieser Beratung kann immer noch entschieden werden, ob der Ehevertrag durch den Rechtsanwalt konkret ausgestaltet wird oder direkt der Notar beauftragt werden soll.

Betrachtet man die kostspieligen Verfahren, die bei Scheitern der Ehe vor Gericht geführt werden müssen und die damit verbundenen Rechtsfolgen, d. h. beispielsweise die hohen Zahlungsverpflichtungen bezüglich des Unterhalts oder des Zugewinns, so sind durch eine professionelle Beratung entstehenden Kosten geradezu verschwindend gering. D. h., durch einen relativ geringen Aufwand können unüberschaubare Rechtsfolgen von vornherein ausgeschlossen werden.

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BGH zum nachehelichen Betreuungsunterhalt

Mittwoch, 18. März 2009 | Autor: Cudina

BGH zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08

Mitteilung der Pressestelle:

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Mit der Einführung des “Basisunterhalts” hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

3. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.

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Kindesunterhalt

Montag, 9. März 2009 | Autor: Cudina

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Hier ist zu unterscheiden zwischen Unterhalt für minderjährige Kinder und Unterhalt für volljährige Kinder.

Leben die Eltern des Kindes getrennt, so schuldet, solange die Kinder noch minderjährig sind, jener Elternteil Barunterhalt, bei dem das Kind nicht lebt.  Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt seine Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistung, d.h. durch die Betreuung und Versorgung des Kindes.

Der Unterhalt des Kindes gegen den anderen Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, errechnet sich nach dem Einkommen des Elternteils. Zur Berechnung des Einkommens ist zunächst das monatlich durchschnittliche Einkommen zu bilden, d.h. es ist zu überprüfen, welche Einkünfte der Elternteil während der letzten zwölf Monate hatte.

Zu diesem Zweck ist er auch zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, d.h. zur Vorlage der letzten zwölf Verdienstabrechnungen, des letzten Steuerbescheides, des Arbeitslosengeldbescheides, beziehungsweise, falls der Elternteil selbstständig ist, durch Vorlage von Bilanzen, Steuererklärungen und Gewinnermittlungen der letzten drei bis fünf Jahre.

Das Kind kann, vertreten durch den betreuenden Elternteil, Auskunft zum Einkommen des anderen verlangen. Hat der zum Unterhalt Verpflichtete Auskunft erteilt, ist das unterhaltsrelevante Einkommen auszurechnen. Vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten werden berufsbedingte Aufwendungen, und berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen sein.

Danach ist der Unterhalt nach der Unterhaltstabelle - auch Düsseldorfer Tabelle genannt - zu ermitteln. Die Tabelle besteht aus 10 Einkommensstufen und 3 Altersgruppen, sowie auch einer Bedarfsgruppe für Volljährige. Der Unterhalt ist aus der Tabelle abzulesen, wobei davon auszugehen ist, dass der jeweilige Unterhaltstabellenbetrag dann gilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.

Dies gilt für den Regelfall einer Ehefrau und zwei unterhaltsberechtigten Kinder.

Ist der Unterhaltsverpflichtete nur einer Person gegenüber, d.h. einem Kind, zum Unterhalt verpflichtet, wäre eine Erhöhung um zwei Einkommensstufen vorzunehmen.

Ist er nur zwei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, so ist eine Erhöhung um eine Stufe vorzunehmen.

Ist er jedoch mehr als drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sind Herabstufungen in entsprechender Höhe vorzunehmen.

Auch volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern, sofern sie sich noch in der Schulausbildung, in einer sonstigen Ausbildung oder in einem Studium befinden. D.h., der Unterhaltsanspruch besteht dann, wenn sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Kind noch die Schule besucht, studiert oder sich in der Ausbildung befindet.

Der Unterhalt volljähriger Kinder richtet sich gegen beide Eltern, d.h. auch gegen jenen Elternteil, bei dem es lebt. Dies unterscheidet den Unterhalt des volljährigen und des minderjährigen Kindes maßgeblich voneinander. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich aus der Addition der Einkünfte beider Eltern. Der Selbstbehalt jedes Elternteils liegt bei € 1.000,00.

Die Eltern haben sich entsprechend ihres Einkommens quotenmäßig am Unterhalt des Kindes zu beteiligen, wobei das Kindergeld voll als Einkommen des Kindes zum Abzug zu bringen ist.

Beim Unterhalt des minderjährigen Kindes ist das Kindergeld hälftig vom Tabellenunterhalt zum Abzug zu bringen.

Gerne berechnen wir Ihren Unterhaltsanspruch, sofern Sie uns Ihre Anfrage zukommen lassen. Die entstehenden Kosten werden wir Ihnen selbstverständlich vorab konkret mitteilen.

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Unterhalt

Samstag, 7. März 2009 | Autor: Cudina

Der Unterhalt ist ein großes Thema im Familienrecht, hier gibt es wohl auch die meisten Streitigkeiten zwischen den beteiligten Parteien.

Einen Unterhaltsanspruch können Eheleute gegeneinander haben, sowie auch Verwandte gegeneinander. Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern ein.

Bei jedem Unterhaltsanspruch ist es Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Bedürftig ist ein Mensch, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Er darf also weder über Einkommen noch über Vermögen verfügen. Ist Vermögen vorhanden, so muss dies aufgebraucht und zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werden, außer die Verwertung des Vermögens ist unwirtschaftlich oder es ist als „Notreserve” (z.B. für den Fall der Krankheit) zurückgelegt worden.

Leistungsfähig ist ein Unterhaltsverpflichteter, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten befriedigen kann, ohne den eigenen Lebensunterhalt und sonstige Verpflichtungen zu gefährden. Er hat für die Unterhaltsleistung sein Einkommen und unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit sein Vermögen zu verwenden.

Bei einem Unterhaltsanspruch zwischen Eheleuten ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden.

Während der ehelichen Lebensgemeinschaft sind sich die Eheleute gegenüber zum Familienunterhalt verpflichtet. D. h. jeder muss seinen Beitrag zum Familienunterhalt leisten. Dies kann auch durch Erziehung der Kinder oder Führung des Haushaltes geschehen. Trennen sich die Eheleute, dann fällt die Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen mit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft weg. Anstelle dessen tritt der Unterhaltsanspruch eines Ehepartners gegen den anderen, wenn der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsberechtigte hat dann Anspruch auf die Zahlung eines angemessenen Unterhaltes. Hierdurch soll der bedürftige Ehegatte den in der Ehe bestandenen Lebensstandard erhalten können. Doch ist bei der Höhe des Unterhaltes auch die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu beachten. Darüber hinaus hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbsobliegenheit, d. h. er hat eine Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit, die jedoch dem in der Ehe erreichte Lebensstandard entspricht.

Beim nachehelichen Unterhalt gibt das Gesetz bestimmte Unterhaltstatbestände in den §§ 1570 ff BGB vor. § 1570 BGB gewährt dem geschiedenen Ehegatten, der das gemeinsame Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch bis zu drei Jahre nach Geburt des Kindes. Nach § 1571 BGB hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen, wenn er aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten ist. Ist ein geschiedener Ehegatte aufgrund von Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Schwächen nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ist eine Aufnahme aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten, so ist der andere Ehegatte nach § 1572 BGB unterhaltspflichtig.

Hat der bedürftige Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572, 1575, 1576 BGB, so kann er nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten verlangen, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat. Doch muss er sich intensiv um eine angemessene Tätigkeit bemühen. § 1573 Abs. 4 BGB gibt dem bedürftigen Ehegatten unter den gleichen Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn er unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert. Auch hier muss er sich um eine angemessene Tätigkeit intensiv bemühen, die geeignet ist, seinen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern.

Hat ein Ehegatte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit, doch reichen die Einkünfte hieraus nicht zur Deckung des vollen Unterhaltes aus, so kann der bedürftige Ehegatte einen Anspruch auf Aufstockung gegen seinen geschiedenen Ehegatten nach § 1573 Abs. 2 BGB haben. Ob ein Unterhaltsanspruch auf Aufstockung besteht richtet sich nach den Einkünften und der Höhe des Komplettunterhaltes. Weiter darf der bedürftige Ehegatte nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 - 1572, 1575, 1576 BGB haben.

Hat ein Ehegatte in Erwartung der Ehe eine Schulbildung, Berufsausbildung oder Weiterbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, so kann er diese nach der Scheidung wieder aufnehmen und kann während der Zeit, die durchschnittlich hierfür benötigt wird Unterhalt nach § 1575 BGB von seinem geschiedenen Ehegatten verlangen. Gleiches gilt für Ehegatten, die zwar eine abgeschlossene Ausbildung haben, aber eine Fortbildung machen müssen, um wieder auf die derzeitigen berufsspezifischen Standards zu kommen (z.B. in der Computerbranche).

Hat ein Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ff. BGB, so kann er unter Umständen nach § 1576 S. 1 BGB einen Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen haben. Hiernach entsteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn eine Versagung von Unterhalt bei Berücksichtigung der Lebensumstände beider Ehegatten grob unbillig erscheinen würde. Der § 1576 S. 1 BGB soll als Auffangtatbestand unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit alle sonstigen ehebedingten Bedürftigkeiten abdecken.

Beim Verwandtenunterhalt gilt nach § 1601 BGB i.V.m. § 1589 S. 1 BGB der Grundsatz, dass nur Verwandte in gerader Linie (auf- oder absteigend) einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Zwischen Verwandten der Seitenlinie (z.B. Geschwister, Cousins) gibt es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Hauptsächlich geht es beim Verwandtenunterhalt um die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern oder umgekehrt.

Beim Verwandtenunterhalt hat der Bedürftige ebenfalls eine Erwerbsobliegenheit. Anders als beim Ehegattenunterhalt hat er jedoch jede Arbeit anzunehmen, die ihm angeboten wird, auch wenn sie nicht angemessen oder nicht seiner Ausbildung entspricht. Er muss seine volle Arbeitskraft einsetzen.

Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern ein. Der Unterhalt umfasst hier neben der Deckung des Lebensbedarfes auch die Kosten für eine angemessene Ausbildung. Diese muss den Interessen und Neigungen des Kindes entsprechen.

Unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten oder zwischen Verwandten besteht, gibt es einige allgemeine Grundsätze, die im Unterhaltsrecht generell zu beachten sind.

So ist bei der Leistung von Unterhalt der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nur insoweit pflichtig, wie er finanziell in der Lage ist Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

Reichen nun die finanziellen Mittel des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um dem Berechtigten Unterhalt zu leisten oder gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete kann nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen, so liegt ein Mangelfall vor.

Liegt ein Mangelfall vor, so ist dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Selbstbehalt zu belassen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Geht es jedoch um Unterhalt, den Eltern ihren Kindern leisten müssen, so ist den Eltern nur der notwendige Selbstbehalt zu belassen, da Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Der notwendige Selbstbehalt liegt nach der Düsseldorfer Tabelle bei 900,- Euro bei einem berufstätigen Unterhaltsverpflichteten und bei 770,- Euro bei einem nicht berufstätigen Unterhaltsverpflichteten.

Sind bei einem Mangelfall mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so gibt es eine vom Gesetz in § 1609 BGB festgelegte Rangfolge, nach welcher einige Unterhaltsberechtigte anderen vorgezogen werden.

Zuerst müssen demnach die Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen Kinder und der volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum 21. Lebensjahr), die noch die allgemeine Schulausbildung machen und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, befriedigt werden (1. Rang).

Auf dem 2. Rang sind die Elternteile, die ein Kind betreuen. Hierbei ist es unerheblich, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder nicht. Weiter sind hier die geschiedenen Ehegatten eingestuft, die keine Kinder betreuen und wenn die Ehe von langer Dauer war.

Dem 3. Rang sind nun die geschiedenen Ehegatten, deren Ehe nicht von langer Dauer war und keine Kinder betreuen und die noch nicht geschiedenen Ehegatten, die keine Kinder betreuen zugeordnet.

Im 4. Rang finden sich die Kinder wieder, die nicht in den 1. Rang fallen, z.B. weil sie verheiratet oder schon älter als 21 Jahre sind.

Auf dem 5. Rang sind Enkelkinder und weitere Abkömmlinge des Unterhalspflichtigen.

Den 6. Rang teilen sich die Eltern und den 7. Rang die Großeltern und sonstigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen.

Kann der Unterhaltsverpflichtete nun nicht alle Unterhaltsansprüche von gleichrangigen Unterhaltsberechtigten befriedigen, so spricht man von einem absoluten Mangelfall. Hier ist dann so vorzugehen, dass dem Unterhaltsverpflichteten der notwendige Selbstbehalt zu belassen ist und der geldwerte Überschuss so zwischen den Unterhaltsberechtigten zu verteilen ist, dass ihre jeweiligen Mindestbedarfssätze prozentual gleich gedeckt bzw. gekürzt werden.

Der Umfang des Unterhalts ist nach dem Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu bestimmen. Es ist hierbei der Elementarunterhalt (Kosten für Wohnung, Kleidung, Lebensmittel) und ein etwaiger Mehrbedarf zu leisten. Ein Mehrbedarf kann z. B. durch die Trennung von Ehegatten oder durch Krankheit entstehen. Der Unterhaltsanspruch kann aus Billigkeitsgründen auch begrenzt werden oder ganz wegfallen.

Ist bei dem Unterhaltsanspruch von Ehegatten der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen und dem anderen Ehegatten zugestellt worden, so umfasst der Unterhalt auch den Vorsorgeunterhalt. Hier hat der Unterhaltspflichtige die Kosten für eine angemessene Alters- und Berufsunfähigkeitsversicherung zu tragen. Ebenso hat der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.

Der Unterhalt ist in Form einer monatlichen Geldrente im Voraus (am Monatsanfang) zu bezahlen. Zur Ermittlung der Unterhaltshöhe hat jede der Parteien Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben.

Es kann grundsätzlich kein Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden. Bei einer Zuvielleistung kann diese nicht zurückgefordert werden.

Eine Unterhaltsvereinbarung ist möglich und meist auch sinnvoll. Diese Möglichkeit ist vor allem beim Ehegattenunterhalt von Bedeutung und wird auch häufig genutzt. Hierbei kann jedoch nicht auf einen zukünftigen Unterhaltsanspruch verzichtet werden.

Ein Unterhaltsverfahren wird vor dem Familiengericht entweder als Folgesache (nachehelicher Unterhalt) in einem Scheidungsverfahren oder als eigenständiger Zivilprozess (Trennungsunterhalt) durchgeführt.

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Düsseldorfer Tabelle 2009

Samstag, 14. Februar 2009 | Autor: Cudina

Bei der Berechnung des Unterhalts hat sich in der Praxis der Gerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um Richtsätze, von denen fallweise abgewichen werden kann.
Die Tabelle geht bei Bedarfsermittlung von einer typischen Familie aus, also davon, dass der Unterhaltsschuldner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einen Ehegatten und zwei Kindern hat. Sind mehr oder weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, ist eine entsprechende Höhergruppierung oder Herabstufung vorzunehmen.
Die Richtsätze orientieren sich dabei nach dem jeweiligen Existenzminimum des Kindes.

Zum 01.01.2009 wurde die neue Düsseldorfer Tabelle bekanntgegeben. Die Anpassung hatte zu erfolgen, dadurch, dass das Familienleistungsgesetz das tatsächliche Existenzminimum des Kindes, also der Bezugsgröße für den Kindesunterhalt und das Kindergeld erhöht wurden. Seit dem 01.01.2009 erhalten Eltern für die ersten zwei Kinder
€ 164,00, für das dritte € 170,00 und für jedes weitere € 195,00. Da das Kindergeld zur Hälfte jeweils auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird, ergeben sich auch auf diesem Aspekt Änderungen bei dem zu zahlenden Kindesunterhalt.

Verglichen mit der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2008) fallen die Tabellenbeträge aktuell mit Ausnahme der Altersstufe 2 höher aus.

Zur Verdeutlichung an Einkommensgruppe 1:

Alterstufe 1: früher € 279,00 jetzt € 281,00
Alterstufe 3: früher € 365,00 jetzt € 377,00
Alterstufe 4: früher € 408,00 jetzt € 432,00

Die Zahlbeträge jedoch verringern sich in den Alterstufen 1 und 2, da statt dem bisherigen hälftigen Kindergeld in Höhe von €77,00 nun das hälftige Kindergeld in Höhe von €82,00 anzurechnen ist.

Höhere Beträge ergeben sich erst ab Alterstufe 3.

Zur Verdeutlichung anhand Einkommensgruppe 1:

Altersstufe 1: früher € 202,00 neu € 199,00
Altersstufe 2: früher € 245,00 neu € 240,00
Altersstufe 3: früher € 288,00 neu € 295,00
Altersstufe 4: früher € 254,00 neu € 268,00

Festzuhalten bleibt für die Altersstufen 1 und 2, dass trotz der geringeren Zahlbeträge aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes um € 10,00 faktisch für jedes Kind mehr Geld zur Verfügung steht.

Weiter ist zu beachten, dass der erhöhte Kindergeldbetrag nur für gemeinsame Kinder verrechnet wird. D. h., vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle für das 3. Kind sind dann € 85,00 (€ 170,00 Kindergeld : 2) abzuziehen.

Der sogenannte „Zählkindervorteil” wird aber nur dem anspruchsberechtigten Elternteil angerechnet, dies bestimmt § 1612 b Abs. 2 BGB.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

die Kindesmutter hat 4 Kinder, die bei ihr leben, drei sind von Vater 1 und eines ist von Vater 2.
Die Kindesmutter erhält für das dritte und vierte Kind je einen erhöhten Kindergeldbetrag, den sogenannten „Zählkindervorteil”.
Bei Vater 1, wird beim dritten Kind der erhöhte halbe Kindergeldbetrag, also € 85,00, vom Bedarf des Kindes abgezogen.
Bei Vater 2, wird nur der einfache halbe Kindergeldbetrag abgezogen, obwohl die Kindesmutter ein erhöhtes Kindergeld ausgezahlt bekommt, da sie mit Vater 2 nur ein gemeinsames Kind hat.

Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel Düsseldorfer Tabellen 2008 und 2009

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Kindergeld

Mittwoch, 4. Februar 2009 | Autor: Cudina

Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer

• in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

• im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist oder
entsprechend behandelt wird.

Als Kinder werden berücksichtigt:

• im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (eheliche, für eheliche erklärte, nichteheliche und
adoptierte Kinder)

• Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen
hat.

• Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch auf familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band
verbunden ist.

Normalerweise wird Kindergeld nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, es kann aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet.

Über das 27. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul-, Berufausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie

• den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben

• sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben

• eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben.

Die Zahlungen bestehen dann für die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes über das 27. Lebensjahr hinaus. Für die Zeit der Ableistung der aufgeführten Dienste selbst steht den Eltern kein Kindergeld zu.

Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es Arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.

Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Einem über 18 Jahre alten Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es ein „freiwilliges soziales Jahr” nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch andere Einkünfte und Bezüge seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Für ein Kind über 18 Jahre wird kein Kindergeld gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes das gesetzliche Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten.

Seit Januar 2009 wird das Kindergeld monatlich in folgender Höhe gezahlt:

• 164 Euro: jeweils für das erste bis dritte Kind

• 170 Euro: für das dritte Kind und

• 195,00 Euro für jedes weitere Kind

Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.

Das Kindergeld wird bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragt. Die Familienkasse ist in der Regel beim Arbeitsamt angesiedelt, in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Das Vorhandensein Ihrer Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen:

• Haushaltsbescheinigung, für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben

• Lebensbescheinigung, für außerhalb Ihres Haushalt lebende Kinder

• Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin Ihr Wohnort angegeben ist

Für ein Kind über 18 in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium müssen Sie zudem eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vorlegen, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem müssen Sie angeben und ggf. nachweisen, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte (z. B. Ausbildungsvergütung) erzielt oder Bezüge (z. B. Lohnersatzleistungen, Ausbildungshilfen) erhält.

Für ein über 27 Jahre altes Kind ist die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigung zu belegen.

Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt.

Arbeitgeber der Privatwirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld kostenfrei zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt monatlich auszuzahlen.

Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.

Wenn Ihrem Antrag in vollem Umfang entsprochen worden ist oder das Kindergeld nach einer Überprüfung unverändert weitergezahlt wird, erhalten Sie keinen schriftlichen Bescheid. Einen schriftlichen Festsetzungsbescheid erhalten Sie von Ihrer Familienkasse, nur dann, wenn

• Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann

• Das Kindergeld herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen mehr Kindergeld zusteht, als Ihnen zuerkannt worden ist, können Sie gegen den Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats Einspruch bei der Familienkasse einlegen.

Die Familienkasse prüft die Angelegenheit daraufhin erneuert und schickt Ihnen einen Einspruchsentscheidung zu. Dieser ist zu entnehmen, ob Ihrem Einspruch stattgegeben wurde oder nicht.

Wurde der Festsetzungsbescheid der Familienkasse auch nach Ihrem Einspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Bescheid zu anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim zuständigen Finanzgericht.

Sind sie wirtschaftlich in der Lage die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

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Unterhalt in der Ehe

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Cudina

§ 1360 BGB normiert die Pflicht der Eheleute, sich mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen sich und die Familien angemessen zu unterhalten.

Der Anspruch nach § 1360 BGB gilt jedoch nur während der Ehe, wenn die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft führen und nicht in Trennung leben.

Jeder Ehegatte hat dann gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Im Gegensatz zum Unterhaltanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten oder Verwandten bemisst sich der Unterhaltsanspruch bei verheirateten und nicht getrennt lebenden Eheleuten nicht nach Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit der Eheleute, sondern nach dem Proportionalitätsprinzip.

Der Unterhalt hat nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten zu erfolgen. Die Ehegatten müssen ihre jeweiligen vorhandenen Mittel miteinander und ihren Kindern teilen.

Zum Unterhalt zählen die Kosten für den täglichen Bedarf, Mittel für den Haushalt und Mittel zur Befriedigung des persönlichen Bedarfs der Eheleute und deren Kinder.

Der Unterhalt ist in Geld und in Gegenständen (Naturalien) zu leisten.

Grundsätzlich sind die Eheleute in der Rollenverteilung frei und können nach ihrem Belieben die einzelnen Bereiche (Haushalt, Erwerbstätigkeit) untereinander aufteilen. Haben die Eheleute nun eine Funktionsteilung dergestalt vorgenommen, dass ein Ehepartner arbeiten geht und der andere den Haushalt führt, so erfüllt der Ehepartner, dem die Haushaltsführung obliegt, seinen Beitrag zum Unterhalt der Familie mit Führung des Haushaltes.

Lange umstritten war, ob der Ehegatte, der den Haushalt alleine führt und nicht erwerbstätig ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten hat. Der Anspruch auf ein Taschengeld wird jedoch heute mehrheitlich angenommen. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten und ist üblicherweise bei 5 % bis 7 % des Einkommens festzusetzen. Reicht das Einkommen jedoch nur zur notwendigen Bedarfsdeckung aus, so wird kein Anspruch auf ein Taschengeld angenommen.

Wurde von einem Ehegatten zuwenig oder zuviel Unterhalt beigetragen, so kann für die Vergangenheit kein Unterhalt gefordert oder zurückgefordert werden, da §§ 1360a Abs. 3, 1613 BGB eine Nachzahlung von Unterhalt ausschließt.

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Düsseldorfer Tabellen 01.01.2008 und 01.01.2009

Donnerstag, 7. August 2008 | Autor: Cudina

Leben die Eltern getrennt bzw. sind diese schon geschieden, und betreut einer der Elternteile gemeinsame Kinder, so hat der andere Elternteil angemessenen Unterhalt zu zahlen. Um die Unterhaltshöhe bemessen zu können, werden Unterhaltstabellen, sowie die Düsseldorfer Tabelle, von den Gerichten als Hilfsmittel herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zu Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden.

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Neuregelungen beim Kindesunterhalt durch das neue Unterhaltsrecht

Montag, 4. August 2008 | Autor: Cudina

Eines der tragenden Ziele der Reform ist die Förderung des Kindeswohles, und hat in den folgenden Punkten ihren Niederschlag gefunden:

1. Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

2. Vorrangige Befriedigung des Unterhaltsanspruches

3. Nicht Berücksichtigung des Zählkindsvorteils

Mit der gesetzlichen Bestimmung des Mindestunterhalts kommt der Gesetzgeber u. a. einer Forderung des Bundesverfassungsgerichtes nach. Die Orientierung des Mindestunterhaltes am steuerlichen sächlichen Existenzminimum auf dem Gebot des Bundesverfassungsgerichtes, das Unterhaltsrecht, das Steuerrecht, und das Sozialrecht anzupassen.

Da das steuerliche sächliche Existenzminimum für das gesamte Bundesgebiet einheitlich ist, gilt der neue Mindestunterhalt – anders als bisher – sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer einheitlich.

Ist der Unterhaltpflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den Unterhaltsbedarf sämtlicher Unterhaltsberechtigter zu erfüllen, ist zu prüfen, ob vorrangige Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, da zunächst ihr voller Bedarf zu erfüllen ist.

Die nachrangig Unterhaltsberechtigten sind aus dem danach noch für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen zu befriedigen. Erst, wenn das verfügbare Einkommen nicht ausreicht, die gleichrangigen Unterhaltsansprüche zu erfüllen, kommt es zum sog. Mangelfall, wobei das verfügbare Einkommen dann verhältnismäßig auf die Unterhaltsberechtigten zu verteilen ist.

Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Damit entfällt der Gleichrang zwischen diesen und dem Ehegatten, das häufig zu Mangelfallberechnungen führte. Dies entspricht dem Grundsatz der vorrangigen Sicherung des Kindeswohls.

Erwachsene und damit jeder Ehegatte müssen sich im Zweifel selbst unterhalten können. Diese Regelung entspricht auch der gesicherten Erkenntnis, dass die Bereitschaft des Unterhaltsverpflichteten, Kindesunterhalt zu bezahlen wesentlich höher ist, als diejenige Ehegattenunterhalt zu leisten.

Die Berücksichtigung bzw. die Verrechnung des Kindesgeldes wird neu geordnet. Bisher erfolgte eine anteilige Anrechnung des Kindergeldes je nach Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes.

Künftig wird das Kindesgeld zur Deckung des Barbedarfs immer hälftig angerechnet. Dies bedeutet, dass von den ausgewiesenen Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle vorweg das hälftige Kindergeld abzuziehen ist.

Nicht berücksichtigt wird bei der Kindesgeldanrechnung der Zählkindvorteil.

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Rangfolge beim Unterhalt

Samstag, 2. August 2008 | Autor: Cudina

Bislang hatten Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten und Kinder im Unterhaltsrecht einen gleichstarken Anspruch auf Unterhaltszahlungen, und somit den gleichen Rang.

Mit der Unterhaltsrechtsreform haben sich die Rangverhältnisse geändert.
Minderjährige und verheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Somit wird eine gerechte Verteilung vorgeschrieben. Kinder sind schutzwürdiger, da sie in der Regel nicht in der Lage sind, ihre Existenz zu sichern, Erwachsene hingegen schon.

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Die verfestigte Lebensgemeinschaft als Unterhaltsverwirkungstatbestand

Samstag, 2. August 2008 | Autor: Cudina

Das Gesetz nennt gewisse Gründe, wonach ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann. In der Praxis ist dies wohl einer der häufigsten Gründe, dass Zusammenleben in der sog. verfestigten Lebensgemeinschaft. Als Anzeichen für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft gelten ständige gegenseitige Hilfe im Alltag, gemeinsames Wohnen mit gemeinsamer Freizeitgestaltung, gemeinsames Wirtschaften, familiäre Kontakte zu den Angehörigen des Partners, gemeinsame Kontoführung und gemeinsame Kinder usw.

Ein Zusammenleben ist zwar nicht zwingend erforderlich, da auch sog. Wochenendbeziehungen aus beruflichen Gründen mit umfasst werden sollen, jedoch ein wesentliches Indiz. Ein weiteres Kriterium ist, dass über die Wirtschaftsgemeinschaft hinaus, ein der Ehe ähnliches für einander Einstehen vorliegen.

Die Leistungsfähigkeit des neuen Partners, die Aufnahme von intimen Beziehungen oder die Frage, ob der Bedürftige bzw. sein neuer Partner noch verheiratet ist, spielen dagegen derzeit keine oder nur eine untergeordnete Rolle.

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Ehegattenunterhalt

Dienstag, 29. Juli 2008 | Autor: Cudina

In der Regel besteht ein Unterhaltsanspruch während des Zusammenlebens, ab der Trennung und ab rechtskräftiger Scheidung. Zu unterscheiden sind dabei die folgenden Unterhaltstatbestände:

1. Unterhalt wegen Erziehung gemeinsamer Kinder

2. Unterhalt wegen Alters

3. Unterhalt wegen Ausbildung

4. Aufstockungsunterhalt

Aufstockungs- und Kinderbetreuungsunterhalt sind dabei die häufigsten Fälle.

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Einstellung von Unterhaltszahlungen

Sonntag, 27. Juli 2008 | Autor: Cudina

Seit dem Inkrafttreten der Reform sehen sich immer mehr Unterhaltsberechtigte damit konfrontiert, dass der Unterhaltsverpflichtete meint, aufgrund des neuen Unterhaltsrechts sämtliche Zahlungen einstellen zu können.

In diesem Zusammenhang folgendes klassisches Beispiel:

Der Ex-Mann teilt seiner Ex-Frau mit, die 25 Stunden pro Woche arbeitet, und das gemeinsame 4 jährige Kind betreut, dass  er aufgrund der Reform nicht mehr verpflichtet sei, ihr Unterhalt zu zahlen, auch gegenüber dem Kind müsse er nun weniger zahlen.

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Unterhaltsverwirkung durch massive Umgangsvereitelung

Sonntag, 27. Juli 2008 | Autor: Cudina

Unterhaltsverwirkung durch massive Umgangsvereitelung (BGH XII ZS Urteil v. 14.03.07)

Eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechtes durch den betreuenden Elternteil kann zu einer Herabsetzung oder gar einem Ausschluss seines Unterhaltsanspruchs führen.
Allerdings wird ein schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten vorausgesetzt. Dies zu beweisen wird in der Regel kaum möglich sein, da zu einem Streit regelmäßig zwei gehören.

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Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltes trotz langer Ehedauer

Sonntag, 27. Juli 2008 | Autor: Cudina

a) BGH XII  Urteil v. 26.09.2007

Der BGH befasste sich im vorliegenden Verfahren mit der Frage der zeitlichen Befristung.

Ausgangspunkt: Die Parteien hatten 1982 geheiratet. Aus der Ehe gingen 2 Kinder – geboren 1982 und 1984 – hervor. 2001 trennten sich die Ehegatten und 2004 erfolgte die Scheidung. Während der Ehezeit gingen beide einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, wofür sie rund 690 DM und er 1000 DM erhielten, die Kinder wurden anderweitig betreut.

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