Was regelt Güterrecht ? / Was ist Güterrecht ?

Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Was gibt es für Güterstände?

Es gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen.

Schließen die Eheleute den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.

Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft. Haben die Eheleute so z.B. bei ihrer Heirat in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren nach einem Jahr Ehe mit einem Ehevertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt Gütertrennung erst mit Abschluss des Ehevertrages ein.

Für das erste Ehejahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen. Wird nun die Zugewinngemeinschaft beendet, so ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Als Stichtag ist der letzte Tag der Zugewinngemeinschaft (z.B. Tag des Abschlusses des Ehevertrages) zu nehmen.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Ehe. Es entstehen keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Eheleute bei der Eheschließung an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Ehezeit vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei einer Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. So hat z.B. die Ehefrau als Anfangsvermögen 10.000,- Euro als Sparguthaben gehabt und der Ehemann keinerlei Vermögen. Nach Ende der Ehe hat die Ehefrau immer noch 10.000,- Euro Sparguthaben und der Ehemann hat mit seinem Unternehmen ein Vermögen von 100.000,- Euro erwirtschaftet. Die Ehefrau hat somit keinen Zugewinn während der Ehe erzielt, der Ehemann aber einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro.

Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen. Das bedeutet für unser Beispiel, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 50.000,- Euro zu erhalten hat.

Gütertrennung

Bei dem Güterstand der Gütertrennung entsteht kein gemeinsames Vermögen. Das Vermögen des Ehemannes und das der Ehefrau bleiben getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes findet grundsätzlich kein Ausgleich statt. Ein Ausgleich findet nur statt, wenn der Ehepartner in dem Unternehmen des anderen Ehepartners mitgearbeitet hat und so ein Gesellschaftsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen den Eheleuten entstanden ist.

Gütergemeinschaft

Wurde zwischen den Eheleuten der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so entstehen verschiedene Vermögensmassen.

Es entsteht ein Gesamtgut, bei dem beide Ehegatten verwaltungs- und verfügungsbefugt sind, also gemeinsames Vermögen. Hierein fallen schon bestehendes Vermögen und hinzugewonnenes Vermögen der Ehegatten.

Zugunsten jedes Ehegatten entsteht ein Sondergut. Dieses Sondergut steht nur dem jeweiligen Ehepartner zu, dieser kann es frei verwalten und frei darüber verfügen. Hierein fällt Vermögen, dass nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden kann, wie z.B. unpfändbares Lohn- und Gehaltsansprüche oder unpfändbare Rentenansprüche.

Zuletzt entsteht bei jedem Ehegatten ein Vorbehaltsgut. Dieses wird auch vom jeweiligen Ehegatten frei verwaltet und frei hierüber verfügt. Zum Vorbehaltsgut gehört das Vermögen, das nach Vereinbarung der Eheleute mit Ehevertrag hierein fallen soll. Auch können dritte Personen (z.B. Geschenke oder Erbschaften) bestimmen, dass das von ihnen einem Ehegatten zugewandte Vermögen als Vorbehaltsgut nur von dem begünstigten Ehegatten verwaltet und verfügt werden soll.

Die Wahl des Güterstandes hat auch erbrechtliche Auswirkungen. Die Tabelle stellt den jeweiligen gesetzlichen Erbanteil des Ehegatten dar:

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung
  • Gütergemeinschaft
  • Kinder, Enkel, Urenkel des Erblasser vorhanden
  • 1/4 (gesetzlicher Erbanteil)
  • + 1/4 (als Zugewinnausgleich)
  • = 1/2
  • 1/2 wenn 1 Kind oder dessen Abkömmlinge vorhanden sind
  • 1/3 wenn 2 Kinder oder dessen Abkömmlinge vorhanden sind
  • 1/4 wenn 3 Kinder oder dessen Abkömmlinge vorhanden sind
  • 1/4
  • Sind keine Kinder, Enkel, Urenkel aber die Eltern, Geschwister des Erblassers vorhanden
  • 1/2 (gesetzlicher Erbanteil)
  • + 1/4 (als Zugewinnausgleich)
  • = 3/4
  • 1/2
  • 1/2
  • Sind keine Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Geschwister aber alle Großeltern des Erblassers vorhanden
  • 1/2 (gesetzlicher Erbanteil)
  • + 1/4 (als Zugewinnausgleich)
  • = ¾
  • 1/2
  • 1/2
  • Urgroßeltern und deren Abkömmlinge sind vorhanden, sonst niemand
  • alles

Anzumerken ist noch, dass wenn ein Teil der Großeltern des Erblassers nicht mehr vorhanden ist, dann bekommt der Ehegatte des Erblassers diesen Erbanteil noch dazu.

Lebten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hat der überlebende Ehegatte auch noch die Wahl zwischen der erbrechtlichen oder der güterrechtlichen Lösung.

Die erbrechtliche Lösung ist die Beurteilung nach dem gesetzlichen Ehegatten Erbrecht. Er bekommt seinen gesetzlichen Erbanteil und zusätzlich einen Erbanteil in Höhe von 1/4 als Zugewinnausgleich (siehe Tabelle).

Bei der güterrechtlichen Lösung, schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus und bekommt einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Darüber hinaus bekommt er noch den normalen Zugewinnausgleich, wie wenn er vom Erblasser geschieden worden wäre. Stichtag ist hier der Tag des Todes des Erblassers. Unter Umständen kann die güterrechtliche Lösung vorteilhafter sein als die erbrechtliche. Vor der Wahl ist eine Durchrechnung beider Möglichkeiten sinnvoll.

Der Güterstand der Eheleute wird im Güterrechtsregister eingetragen, dass zukünftige Geschäftspartner zum Zwecke der Verfügungsbefugnis und Schuldenhaftung der Eheleute Einsicht in deren Güterstand nehmen können.

Weitere Info zu diesen Themen finden Sie auch unter unseren Artikeln „Endvermögen“ und „Zugewinngemeinschaft„.

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