Endvermögen Scheidung

Endvermögen Scheidung

Jede Ehe muss einen Güterstand haben. Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Es gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen.

Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft.

Haben die Eheleute so z.B. bei ihrer Heirat in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren nach einem Jahr Ehe mit einem Ehevertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt Gütertrennung erst mit Abschluss des Ehevertrages ein. Für das erste Ehejahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen.

Wird nun die Zugewinngemeinschaft beendet, so ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Als Stichtag ist der letzte Tag der Zugewinngemeinschaft (z.B. Tag des Abschlusses des Ehevertrages) zu nehmen.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Ehe. Es entstehen keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Eheleute bei der Eheschließung an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Ehezeit vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich.

Stichtag ist bei einer Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. So hat z.B. die Ehefrau als Anfangsvermögen 10.000,- Euro als Sparguthaben gehabt und der Ehemann keinerlei Vermögen.

Nach Ende der Ehe hat die Ehefrau immer noch 10.000,- Euro Sparguthaben und der Ehemann hat mit seinem Unternehmen ein Vermögen von 100.000,- Euro erwirtschaftet. Die Ehefrau hat somit keinen Zugewinn während der Ehe erzielt, der Ehemann aber einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro.

Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen. Das bedeutet für unser Beispiel, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 50.000,- Euro zu erhalten hat.

Bei der Ermittlung des Endvermögens sind alle Gegenstände, Rechte und Forderungen des jeweiligen Ehegatten wirtschaftlich zu erfassen und durch die bei ihm vorhandenen Schulden zu bereinigen.

Nicht zum Endvermögen zählen Renten und sonstige Versorgungsanrechte und der Hausrat. Das Endvermögen kann keinen negativen Wert aufweisen. Sind die Schulden höher als die Vermögenswerte, so ist das Endvermögen mit 0 anzusetzen.

Eine Besonderheit besteht für Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes von einem Ehegatten getätigt wurden. So sind Schenkungen, die der Ehegatte bis zu 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes gemacht hat, die keine Anstandsschenkungen waren (Ehegatte hatte eine moralische Verpflichtung zur Schenkung, z.B. Geburtstag, Heirat enger Angehöriger oder Freunde), bei Berechnung des Endvermögens als nicht erfolgt zu betrachten. D.h. der Wert des verschenkten Gegenstandes wird dem Endvermögen hinzugerechnet und hieraus die Höhe des Zugewinns ermittelt.

Der andere Ehegatte wird damit so gestellt, als ob das Vermögen durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Dies hat den Sinn, dass ein Ehegatte sein Endvermögen zuungunsten des anderen Ehegatten nicht verringern kann, um diesen um seinen Zugewinnausgleich zu bringen.

Dies gilt für alle Rechtshandlungen, die den Zweck haben, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Hierunter fällt auch die Verschwendung von Vermögen, d.h. unvernünftige oder sinnlose Ausgaben. Diese werden dann dem Endvermögen des böswilligen Ehegatten fiktiv hinzugerechnet.

Sogenannter Stichtag zur Endvermögensberechnung ist das Ende des Güterstandes. Endet der Güterstand jedoch mit der Scheidung, so wird der Stichtag auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten vorverlegt.

So soll vermieden werden, dass der Ehegatte, der nicht die Scheidung beantragt hat sein Vermögen manipulativ verändern kann, um so ein geringeres Endvermögen zu erhalten und den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Tag der Zustellung an, jedoch wird der Zugewinn durch den Wert begrenzt, den das Vermögen des auszugleichenden Ehegatten zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung aufweist. Somit hat der auszugleichende Ehegatte noch genug Zeit, Vermögen beiseite zu schaffen.

Dies soll nun geändert werden. Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zur Reform des Zugewinnausgleichs am 20.08.2008 beschlossen. Dieses soll zum 01.09.2009 in Kraft treten. Hiernach gilt der Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten) nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die genaue Bezifferung der Höhe der Ausgleichsforderung. So hat der auszugleichende Ehegatte keine Manipulationsmöglichkeit.


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