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Unterhalt in der Ehe


§ 1360 BGB normiert die Pflicht der Eheleute, sich mit ihrer Arbeit und ihrem Vermögen sich und die Familien angemessen zu unterhalten.

Der Anspruch nach § 1360 BGB gilt jedoch nur während der Ehe, wenn die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft führen und nicht in Trennung leben.

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Unterhalt Ehepartner

Jeder Ehegatte hat dann gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch zwischen geschiedenen Ehegatten oder Verwandten bemisst sich der Unterhaltsanspruch bei verheirateten und nicht getrennt lebenden Eheleuten nicht nach Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit der Eheleute, sondern nach dem Proportionalitätsprinzip.

Der Unterhalt hat nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten zu erfolgen. Die Ehegatten müssen ihre jeweiligen vorhandenen Mittel miteinander und ihren Kindern teilen.

Zum Unterhalt zählen die Kosten für den täglichen Bedarf, Mittel für den Haushalt und Mittel zur Befriedigung des persönlichen Bedarfs der Eheleute und deren Kinder.

Der Unterhalt ist in Geld und in Gegenständen (Naturalien) zu leisten.

Grundsätzlich sind die Eheleute in der Rollenverteilung frei und können nach ihrem Belieben die einzelnen Bereiche (Haushalt, Erwerbstätigkeit) untereinander aufteilen. Haben die Eheleute nun eine Funktionsteilung dergestalt vorgenommen, dass ein Ehepartner arbeiten geht und der andere den Haushalt führt, so erfüllt der Ehepartner, dem die Haushaltsführung obliegt, seinen Beitrag zum Unterhalt der Familie mit Führung des Haushaltes.

Lange umstritten war, ob der Ehegatte, der den Haushalt alleine führt und nicht erwerbstätig ist, einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten hat. Der Anspruch auf ein Taschengeld wird jedoch heute mehrheitlich angenommen.

Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten und ist üblicherweise bei 5 % bis 7 % des Einkommens festzusetzen. Reicht das Einkommen jedoch nur zur notwendigen Bedarfsdeckung aus, so wird kein Anspruch auf ein Taschengeld angenommen.

Wurde von einem Ehegatten zu wenig oder zu viel Unterhalt beigetragen, so kann für die Vergangenheit kein Unterhalt gefordert oder zurückgefordert werden, da §§ 1360a Abs. 3, 1613 BGB eine Nachzahlung von Unterhalt ausschließt.

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