|

Ehegattenunterhalt

Bei einem Unterhaltsanspruch zwischen Eheleuten ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden.

Während der ehelichen Lebensgemeinschaft sind sich die Eheleute gegenüber zum Familienunterhalt verpflichtet. D. h. jeder muss seinen Beitrag zum Familienunterhalt leisten. Dies kann auch durch Erziehung der Kinder oder Führung des Haushaltes geschehen. Trennen sich die Eheleute, dann fällt die Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen mit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft weg. Anstelle dessen tritt der Unterhaltsanspruch eines Ehepartners gegen den anderen, wenn der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsberechtigte hat dann Anspruch auf die Zahlung eines angemessenen Unterhaltes. Hierdurch soll der bedürftige Ehegatte den in der Ehe bestandenen Lebensstandard erhalten können. Doch ist bei der Höhe des Unterhaltes auch die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu beachten. Darüber hinaus hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbsobliegenheit, d. h. er hat eine Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit, die jedoch dem in der Ehe erreichte Lebensstandard entspricht.

Beim nachehelichen Unterhalt gibt das Gesetz bestimmte Unterhaltstatbestände in den §§ 1570 ff BGB vor. § 1570 BGB gewährt dem geschiedenen Ehegatten, der das gemeinsame Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch bis zu drei Jahre nach Geburt des Kindes. Nach § 1571 BGB hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen, wenn er aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten ist. Ist ein geschiedener Ehegatte aufgrund von Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Schwächen nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ist eine Aufnahme aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten, so ist der andere Ehegatte nach § 1572 BGB unterhaltspflichtig.

Hat der bedürftige Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 – 1572, 1575, 1576 BGB, so kann er nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten verlangen, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat. Doch muss er sich intensiv um eine angemessene Tätigkeit bemühen. § 1573 Abs. 4 BGB gibt dem bedürftigen Ehegatten unter den gleichen Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn er unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert. Auch hier muss er sich um eine angemessene Tätigkeit intensiv bemühen, die geeignet ist, seinen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern.

Hat ein Ehegatte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit, doch reichen die Einkünfte hieraus nicht zur Deckung des vollen Unterhaltes aus, so kann der bedürftige Ehegatte einen Anspruch auf Aufstockung gegen seinen geschiedenen Ehegatten nach § 1573 Abs. 2 BGB haben. Ob ein Unterhaltsanspruch auf Aufstockung besteht richtet sich nach den Einkünften und der Höhe des Komplettunterhaltes. Weiter darf der bedürftige Ehegatte nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 – 1572, 1575, 1576 BGB haben.

Hat ein Ehegatte in Erwartung der Ehe eine Schulbildung, Berufsausbildung oder Weiterbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, so kann er diese nach der Scheidung wieder aufnehmen und kann während der Zeit, die durchschnittlich hierfür benötigt wird Unterhalt nach § 1575 BGB von seinem geschiedenen Ehegatten verlangen. Gleiches gilt für Ehegatten, die zwar eine abgeschlossene Ausbildung haben, aber eine Fortbildung machen müssen, um wieder auf die derzeitigen berufsspezifischen Standards zu kommen (z.B. in der Computerbranche).

Hat ein Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ff. BGB, so kann er unter Umständen nach § 1576 S. 1 BGB einen Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen haben. Hiernach entsteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn eine Versagung von Unterhalt bei Berücksichtigung der Lebensumstände beider Ehegatten grob unbillig erscheinen würde. Der § 1576 S. 1 BGB soll als Auffangtatbestand unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit alle sonstigen ehebedingten Bedürftigkeiten abdecken.

Seit der Gesetzesreform zum Unterhaltsrecht häufen sich die Fragen und Gerüchte zum Unterhalt. Immer wieder werden Anwälte gefragt, ob es denn nun zutreffend sei, dass ab dem 3. Lebensjahr des Kindes der Mutter kein Unterhalt mehr geschuldet werde oder auch dann kein Unterhalt geschuldet werde, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Diese Fragen sind mit einem klaren NEIN zu

Die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs sind für einen Laien im Gesetz nur schwer verständlich geregelt und die Auslegung der einschlägigen Vorschriften fällt auch erfahrenen Juristen nicht immer leicht, zumal eines seit der Gesetzesreform eindeutig gilt: jeder Fall ist speziell zu prüfen und individuell zu bewerten. Pauschalierte Antworten können nicht gegeben.

Da ich in meiner anwaltlichen Praxis immer wieder mit unterhaltsrechtlichen Fallkonstellationen der unterschiedlichsten Art konfrontiert werde, möchte ich das Prüfungsschema hier kurz und möglichst verständlich darstellen, um jenen Ratsuchenden eine kleine Hilfestellung bei der Beantwortung ihrer Fragen zu geben, die eine Lösung  „ihres“ Falles suchen. Ich verzichte hierbei auf die Verwendung juristischer Fachbegriffe und möchte versuchen, die Struktur des Gesetzes und die Entwicklung der Rechtssprechung kurz und allgemeinverständlich darzustellen.

Die Fragen, die sich hier allgemein stellen:

  • Ist Unterhalt überhaupt zu zahlen?
  • Wenn ja, wie lange?
  • Und in welcher Höhe?

Hierzu im Einzelnen:

Ist überhaupt Unterhalt zu zahlen? Unmittelbar nach der Trennung gelten zunächst die ehelichen Verhältnisse fort. Das heisst, jener Ehepartner, der ein geringeres Einkommen erzielt als der andere, hat einen Anspruch darauf, den finanziellen Status, den er während des Zusammenlebens hatte, zunächst fortzuführen. Hat beispielsweise die Ehefrau während des Zusammenlebens nicht oder nur teilweise gearbeitet, muss sie diesen Zustand nicht sofort ändern, sondern hat eine Orientierungsphase von etwa einem Jahr, während der sie vom anderen Ehegatten einen Aufstockungsunterhalt verlangen kann. Der Unterhalt errechnet sich also nach den tatsächlichen Verhältnissen und Einkommensverhältnissen. Fiktive Berechnungen werden hier in der Regel nicht angestellt,- von wenigen Ausnahmefallkonstellationen einmal abgesehen.

Nach Ablauf des Trennungsjahres sollte feststehen, ob die Scheidung kurz- oder langfristig durch geführt wird. Wird die Ehe nicht mehr aufgenommen, muss der weniger verdienende Elternteil sich um eine vollschichtige Arbeit bemühen. Tut er das nicht oder nicht mit nachhaltigem Engagement, muss er sich bei der Berechnung des Unterhalts so behandeln lassen, als erziele er ein Vollzeiteinkommen. Es wird bei der Berechnung des Unterhalts also ein Vollzeiteinkommen fiktiv angerechnet. „Nachhaltig um eine Vollzeitstelle bemühen“, bedeutet, dass ca. 20-25 ernstgemeinte Bewerbungen monatlich nachgewiesen werden müssen. Bewirbt sich der Partner nur gelegentlich oder gar nicht, so kommt es zu der o.g. Anrechnung eines fiktiven Einkommens.

Haben die Partner Kinder, so kann eine Berufstätigkeit erst ab der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verlangt werden. Vorher darf sich der betreuende Elternteil auf die Betreuung des Kindes berufen.

Ist der betreuende Elternteil gesund und sprechen keine anderen wichtigen Gründe gegen eine Berufstätigkeit (Krankheit oder erhöhter Betreuungsbedarf des Kindes, fehlende Betreuungseinrichtungen in der Umgebung), muss auch der betreuende Partner sich nach Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes um eine Vollzeitstelle bemühen. Hier setzt nun die Einzelfallbetrachtung ein, dh. es muss überprüft werden, ob eine Vollzeitberufstätigkeit zumutbar ist. So macht es einen Unterschied, ob nur 1 oder mehrere Kinder zu betreuen sind. Ist nur ein Kind vorhanden, ist dieses in seiner Entwicklung problemlos und steht eine Betreuungseinrichtung zur Verfügung, kann dem Elterteil eine Vollzeittätigkeit durchaus abverlangt werden. Gibt es aber mehrere Kinder, so muss überprüft werden, ob eine Vollzeittätigkeit nicht neben den notwendigen Haushalts- und Betreuungstätigkeiten unzumutbar wäre. So kann man einer betreuenden Mutter (Vater) kaum abverlangen, bis 17 Uhr zu arbeiten, wenn danach noch die  Versorgung des Haushalts und mehrerer Kinder ansteht. Hier wäre auch eine Teilzeittätigkeit unter Umständen ausreichend.

Nach Ablauf des Trennungsjahres ist Unterhalt bis zur Scheidung zu zahlen. War die Ehe „kurz“, dh. betrug sie nur bis ca. 2-3 Jahre, entfällt danach der Unterhaltsanspruch vollständig. Allerdings sieht der Gesetzestext nicht konkret vor, welche Dauer man als „kurz“ bezeichnet. In der Praxis hat sich abgezeichnet, dass dies ein Zeitraum bis max. 3 Jahre ist. Der Unterhaltsverpflichtete sollte daher, falls er die Scheidung wirklich möchte, diese nach Ablauf des Trennungsjahres rasch in die Wege leiten, um die Dauer der Ehe und damit die Dauer der Unterhaltsverpflichtung nicht in die Länge zu ziehen.

Sind allerdings gemeinsame Kinder vorhanden, spielt die Dauer der Ehe für den Wegfall keine Rolle, soweit die Kinder betreuungsbedürftig sind.

Wie lange muss ich Unterhalt zahlen? Sind die Kinder älter als 3 Jahre, sind sie und der betreuende Elternteil gesund und stehen Betreuungseinrichtungen zur Verfügung, richtet sich die Dauer der Unterhaltsverpflichtung nach der Dauer der Ehe. Diese Dauer prägt die Stärke der ehelichen Solidarität, die sich nach der Ehe über einen angemessenen Zeitraum fortsetzt. Bei kurzen Ehen ist eine solche Solidarität nachvollziehbarerweise nicht so stark ausgeprägt, wie dies bei langen Ehen der Fall ist.

Der besser verdienende Partner muss über einen „angemessenen Zeitraum“ auch nach der Ehe hinweg einen Aufstockungsunterhalt zahlen. Eine klare Definition, wie lange dieser Zeitraum tatsächlich ist, gibt es nicht. So hat beispielsweise das OLG Koblenz entschieden, dass über einen Zeitraum von 20-25% der Ehedauer Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist. Waren die Eheleute also 10 Jahre verheiratet, wäre der Unteralt noch etwa 2-3 Jahre nach der Scheidung zu zahlen. Maßgebend für alle deutschen Gerichte ist diese Entscheidung allerdings nicht.

Die Dauer des Unterhalts kann sich aber verlängern, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies sind Nachteile beruflicher Natur, wenn beispielsweise ein Partner zugunsten der Betreuung der Kinder auf eine berufliche Karriere verzichtet hat. Dann stellt sich die Frage: wo stünde dieser Partner heute, wenn es die Ehe nicht gegeben hätte? Wenn es dem Partner nicht gelingen kann, diesen Nachteil aufzuholen und auszugleichen, kann die Unterhaltspflicht schlimmstenfalls noch bis zur Rente andauern. Näheres zur Höhe dieses Unterhalts weiter unten.

In welcher Höhe muss ich Unterhalt zahlen? Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Parteien. Es werden die Einkünfte (auch fiktiver Art, s.o.) nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 10 % addiert, die Summe halbiert und das Einkommen des Unterhaltsberechtigten abgezogen. Der sich dann ergebende Betrag (ungedeckter Bedarf) stellt den Unterhaltsanspruch dar.

Beispiel: Einkommen Ehemann: € 4.000,00 abzgl. 10% Erwerbstätigenbonus: € 3.600,00

Einkommen Ehefrau: € 2.000,00 abzgl. Erwerbstätigenbonus: € 1.800,00 Addition: € 3.600,00 plus  € 1.800,00 = € 5.400,00 hieraus ½ : € 2.700,00 (=ehelicher Bedarf) Bedarf abzgl. Einkommen Ehefrau: € 900,00 (Aufstockungsunterhalt)

Die Zahlungsverpflichtung ist generell limitiert durch den sog. Selbstbehalt, der jedem verbleiben muss, dies sind derzeit gegenüber einem Ehepartner € 1.050,00.

Dieser Betrag ist entsprechend der Ausführungen oben über einen „angemessenen Zeitraum“ zu zahlen.

Endet dieser und hat der unterhaltsberechtigte Partner ehebedingte Nachteile erlitten (s.o.), so sind diese auch weiterhin auszugleichen. Dieser Unterhaltsanspruch ist allerdings begrenzt durch den Betrag, den der Partner ohne die Ehe heute verdienen würde.

Beispiel: Die Ehefrau im Beispiel oben ist als Sekretärin tätig. Hätte sie ihre berufliche Karriere ohne Ehe weiter verfolgt, so hätte sie als Verwaltungsangestellt heute ein Einkommen in Höhe von € 2.400,00. Ihr Unterhaltsanspruch läge daher nach Ablauf der nachehelichen Solidaritätsphase bei € 360,00. Dies deshalb, weil die Ehefrau theoretisch (nach Abzug des 10%-igen Erwerbstätigenbonus) heute fiktiv € 2.160,00 verdienen würde, tatsächlich verdient sie nur € 1.800,00. Die Differenz wäre ihr – unter Umständen bis zum Rentenalter – auszugleichen.

Nachvollziehbarerweise ist es in der Mehrheit der Fälle sehr schwierig festzustellen, welches Einkommen ohne Ehe heute erzielt würde. In der Regel wird bei Gericht jener Partner, der den ehebedingten Nachteil behauptet, den Sachverhalt so darstellen, als sei er vor der Ehe beruflich in höchstem Maße engagiert gewesen und er hätte bei seinen Fähigkeiten und seinem beruflichen Ehrgeiz heute das Ende der Karriereleiter mit maximalem Einkommensmöglichkeiten erreicht. Dagegen wird der andere Ehepartner meist einwenden, sein Partner habe niemals berufliche Leidenschaft und Engagement besessen. Die Wahrheit liegt meist in der Mitte.

Ergebnis: Die Darstellungen dürften zeigen, dass kein Fall wie der andere zu entscheiden ist. Die früheren „Altersphasenmodelle“, die in den einzelnen Gerichtsbezirken galten, gibt es nicht mehr und es war entsprechend ausdrücklicher Rechtssprechung des BGH auch nicht Ziel dies Gesetzgebers, diese nach der Gesetzesreform weiter aufrecht zu erhalten. Sinn der Reform war es gerade, von pauschalierten Entscheidungen abzukommen und den Weg für individuelle und damit häufig auch gerechteren Lösungen frei zu machen.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem speziellen Fall haben, werden wir diese gerne beantworten. Schildern Sie uns Ihren Fall gerne per Mail.  Wir werden uns sodann schnellst möglich bei Ihnen melden und die voraussichtliche Bearbeitungszeit und Modalitäten einer Mandatsübernahmen bekannt geben. Wir freuen uns über Ihre Nachricht.

ACHTUNG:

§ 1578b  – Änderung des Ehegattenunterhalts in Kraft

Am 1. März 2013 tritt Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens zur internationalen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Kraft. Damit ist eine Korrektur des nachehelichen Unterhalts verbunden. Nach dem Gesetz wird nochmals klargestellt, dass die Ehedauer bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigten ist, um unbillige Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts zu vermeiden. Bundesgesetzblatt vom 25.2.2013,

 

Ähnliche Beiträge