a) BGH XII Urteil v. 26.09.2007
Der BGH befasste sich im vorliegenden Verfahren mit der Frage der zeitlichen Befristung.
Ausgangspunkt: Die Parteien hatten 1982 geheiratet. Aus der Ehe gingen 2 Kinder – geboren 1982 und 1984 – hervor. 2001 trennten sich die Ehegatten und 2004 erfolgte die Scheidung. Während der Ehezeit gingen beide einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, wofür sie rund 690 DM und er 1000 DM erhielten, die Kinder wurden anderweitig betreut.
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