Wann muss man Unterhalt zahlen?

Bei einem Unterhaltsanspruch zwischen Eheleuten ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden.

Während der ehelichen Lebensgemeinschaft sind sich die Eheleute gegenüber zum Familienunterhalt verpflichtet. D. h. jeder muss seinen Beitrag zum Familienunterhalt leisten. Dies kann auch durch Erziehung der Kinder oder Führung des Haushaltes geschehen.

Trennen sich die Eheleute, dann fällt die Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen mit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft weg. Anstelle dessen tritt der Unterhaltsanspruch eines Ehepartners gegen den anderen, wenn der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsberechtigte hat dann Anspruch auf die Zahlung eines angemessenen Unterhaltes. Hierdurch soll der bedürftige Ehegatte den in der Ehe bestandenen Lebensstandard erhalten können.

Doch ist bei der Höhe des Unterhaltes auch die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu beachten. Darüber hinaus hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbsobliegenheit, d. h. er hat eine Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit, die jedoch dem in der Ehe erreichte Lebensstandard entspricht.

Nachehelicher Unterhalt

Beim nachehelichen Unterhalt gibt das Gesetz bestimmte Unterhaltstatbestände in den §§ 1570 ff BGB vor. § 1570 BGB gewährt dem geschiedenen Ehegatten, der das gemeinsame Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch bis zu drei Jahre nach Geburt des Kindes.

Nach § 1571 BGB hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen, wenn er aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten ist.

Ist ein geschiedener Ehegatte aufgrund von Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Schwächen nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ist eine Aufnahme aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten, so ist der andere Ehegatte nach § 1572 BGB unterhaltspflichtig.

Hat der bedürftige Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 – 1572, 1575, 1576 BGB, so kann er nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten verlangen, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat. Doch muss er sich intensiv um eine angemessene Tätigkeit bemühen.

§ 1573 Abs. 4 BGB gibt dem bedürftigen Ehegatten unter den gleichen Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn er unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert. Auch hier muss er sich um eine angemessene Tätigkeit intensiv bemühen, die geeignet ist, seinen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern.

Hat ein Ehegatte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit, doch reichen die Einkünfte hieraus nicht zur Deckung des vollen Unterhaltes aus, so kann der bedürftige Ehegatte einen Anspruch auf Aufstockung gegen seinen geschiedenen Ehegatten nach § 1573 Abs. 2 BGB haben. Ob ein Unterhaltsanspruch auf Aufstockung besteht, richtet sich nach den Einkünften und der Höhe des Komplettunterhaltes.

Weiter darf der bedürftige Ehegatte nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 – 1572, 1575, 1576 BGB haben.

Hat ein Ehegatte in Erwartung der Ehe eine Schulbildung, Berufsausbildung oder Weiterbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, so kann er diese nach der Scheidung wieder aufnehmen und kann während der Zeit, die durchschnittlich hierfür benötigt wird, Unterhalt nach § 1575 BGB von seinem geschiedenen Ehegatten verlangen.

Gleiches gilt für Ehegatten, die zwar eine abgeschlossene Ausbildung haben, aber eine Fortbildung machen müssen, um wieder auf die derzeitigen berufsspezifischen Standards zu kommen (z.B. in der Computerbranche).

Hat ein Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ff. BGB, so kann er unter Umständen nach § 1576 S. 1 BGB einen Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen haben.

Hiernach entsteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn eine Versagung von Unterhalt bei Berücksichtigung der Lebensumstände beider Ehegatten grob unbillig erscheinen würde.

Der § 1576 S. 1 BGB soll als Auffangtatbestand unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit alle sonstigen ehebedingten Bedürftigkeiten abdecken.

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