Die „Online-Scheidung“ – was ist das?

Immer wieder taucht im Internet dieser Begriff auf, obgleich es eine „Online-Scheidung“ faktisch nicht gibt. Es handelt sich dabei lediglich um eine zu Werbezwecken von Anwälten erfundene Wortneuschöpfung, die bei Scheidungswilligen den Eindruck erwecken soll, eine Scheidung sei einfach „per mouseclick“ möglich.

Eine solche Art der Scheidung sieht das Gesetz nicht vor und selbst im heutigen Zeitalter modernster Medien und aller denkbaren Möglichkeiten, die das Internet uns bietet, ist es bisher – jedenfalls in Deutschland – noch nicht möglich, sich online scheiden zu lassen.

Hinter dem Begriff „Online-Scheidung“ verstecken sich irreführende Werbekampagnen von Anwaltskanzleien, die potenzielle Scheidungsmandanten über das Internet werben und bei diesen den Eindruck erwecken möchten, eine Scheidung sei ohne Anwaltsbesuch und daher zu besonders günstigen finanziellen Konditionen möglich.

Mancher Scheidungswillige gewinnt sogar den Eindruck, dass er, um geschieden zu werden, quasi nichts anderes mehr tun muss, als sich auf der Homepage eines Anwalts ein „Scheidungsformular“  herunterzuladen, dieses ausfüllen und an den Anwalt zurückzumailen.

In der Realität läuft eine Ehescheidung wie folgt ab:

Jener Ehepartner, der die Scheidung wünscht, beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Einreichung des Antrages. Ob diese Beauftragung „online“, telefonisch oder im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erfolgt, spielt für die entstehenden Kosten keinerlei Rolle, da diese gesetzlich bestimmt und vom Einkommen/Vermögen der Parteien und nicht von der Art der Beauftragung abhängig sind.

Das heisst, der Rechtsanwalt, der sich „online“ ein Scheidungsmandat übertragen lässt, verdient ebensoviel an dieser Scheidung wie ein Anwalt, der den Mandanten persönlich berät und betreut.

Vielmehr ist es häufig sogar deutlich günstiger, einen Rechtsanwalt am Gerichtsort zu beauftragen. Dies aus folgenden Gründen: ein Anwalt ist zwar an allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftretungsberechtigt.

Dh., jeder Anwalt kann im ganzen Bundesgebiet Scheidungen einreichen.

Dass er allerdings auch durch die gesamte Republik reisen wird, um einen Scheidungstermin wahrzunehmen, ist eher die Ausnahme. Daher wird ein Anwalt in diesen Fällen meist einen sog. Korrespondenzanwalt am Gerichtsort zur Wahrnehmung des Termins beauftragen, der eine „Verkehrsgebühr“ in Rechnung stellen wird.

Diese zusätzliche Gebühr fällt nicht an, wenn der am Gerichtsort mandatierte Anwalt den Termin wahrnimmt.

Daher sollte jeder Scheidungswillige wohl überlegen, ob er nicht eine persönliche Betreuung seines „Falles“ vor Ort bevorzugt, denn jeder verantwortungsvolle, mit dem Familienrecht betraute Anwalt wird seinen Scheidungsmandanten ausführlich über alle mit einer Scheidung zusammenhängenden Fragestellungen ausführlich beraten, bevor er den Antrag für ihn einreicht.

Darüber hinaus steht er dem Mandanten auch während des Verfahrens immer für alle auftretenden Fragen und auch beim Ausfüllen der unumgänglichen Versorgungsausgleichsformulare zur Verfügung.

Nach dem Einreichen des Scheidungsantrags wird das Familiengericht zu gegebener Zeit, wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen, den Scheidungstermin bestimmen. Zu diesem Termin müssen beide Parteien und deren Anwälte (bzw. nur der Anwalt des Antragstellers, falls der Antragsgegner anwaltlich nicht vertreten sein sollte) erscheinen.

Dieser Termin ist nicht zu umgehen, dh. die Ehe in Deutschland kann nicht online/virtuell geschieden werden. Wer also glaubt, er könne seine persönliche Präsenz bei Gericht umgehen, indem er ein „Online-Scheidungsformular“ ausfüllt, irrt!

Der „Online“-Scheidungsmandant wird nicht anders geschieden, wie jeder andere Scheidungswillige auch – mit einem Unterschied: letzterer kennt „seinen“ Anwalt und kann daher mit der Gewissheit zum Termin gehen, dass dort kein unbekannter Anwalt neben ihm sitzt, den er zuvor niemals gesehen hat und der seinen Fall unter Umständen gar nicht oder nur aus der Akte kennt.

Im Ergebnis kann man daher feststellen: eine Beauftragung des Anwalts per Email ist natürlich jederzeit möglich. Allerdings sollte man sich überlegen, ob man nicht ein persönliches Gespräch in den Kanzleiräumen des Anwalts zwecks einer eingehenden Beratung zum Thema „Scheidung“ in Anspruch nimmt, zumal die entstehenden Kosten dieselben sind.

Auch klären wir Sie vor der Beauftragung über die entstehenden Gebühren ausführlich auf.

Wie können wir Ihnen helfen?

Sehr gerne beantworten wir Ihre Fragen auch im Rahmen einer Online-Beratung.

Zögern Sie bitte nicht!
Fragen kostet noch nichts!

Nach Eingang Ihrer Anfrage melden wir uns kurzfristig bei Ihnen und teilen Ihnen in diesem Zusammenhang auch die entstehenden Kosten einer Beratung, – sei es telefonisch, schriftlich oder persönlich mit.

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