Wie ist das Sorgerecht geregelt?

Die Eltern eines Kindes haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes sowie die Vertretung des Kindes.

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Ein gemeinsames Sorgerecht besteht, wenn

  • wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind
  • wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten
  • die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.

Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies kann beim Jugendamt oder bei einem Notar erfolgen.

Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht mit­einander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge alleine.

Trennen sich die Eltern eines Kindes, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig, ob sie verheiratet sind oder nicht.

Eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung über die elterliche Sorge erfolgt nur in den Fällen, in denen ein Elternteil einen Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt.

Einem solchen Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn und soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies ist eher selten der Fall.

Auch bei einer Scheidung wird also nur dann über die elterliche Sorge entschieden, wenn ein Elternteil dies beantragt. Andernfalls besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

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