Öffentlich rechtlicher Versorgungsausgleich / schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersversorgungen oder verminderter Erwerbsfähigkeit sind bei einer Scheidung zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Gedanken, dass die Eheleute sich gemeinsam etwas aufgebaut und als „Team“ zusammen etwas erwirtschaftet haben.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Eheleute eine Aufteilung der Aufgaben vorgenommen haben und einer arbeiten gegangen ist und der andere den Haushalt geführt und die Kindererziehung übernommen hat. Hier hat der nicht erwerbstätige Ehegatte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seinen Beitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geleistet, der gleichwertig mit der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten ist.

Weiter hat er durch die Schaffung eines gemütlichen Heimes den erwerbstätigen Ehegatten unterstützt und ihm den „Rücken freigehalten“. Gerade in der Situation der Rollenteilung ist der nicht erwerbstätige Ehegatte schutzbedürftig, da er selbst keine Anrechte auf eine Altersversorgung während der Ehezeit erwerben konnte.

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Versorgung während des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit von beiden Ehegatten ermittelt. Während der Ehezeit bedeutet nach § 1587 Abs. 2 BGB vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats in dem der eingereichte Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt wurde.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs muss zuerst ermittelt werden, welche in Betracht kommenden Versorgungsanrechte zum Ausgleich bei den Ehegatten vorliegen.

Nicht ausgeglichen werden z. B. Anrechte auf Schadensersatzrenten, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kriegsopferrenten.

Danach müssen die Werte der Anrechte ermittelt werden. Dies gestaltet sich oft schwierig, da bei den verschiedenen Versorgungsträgern die Berechnungen der Ansprüche unterschiedlich sind und so zuerst im Wege der Umrechnung eine Bewertung der einzelnen Ansprüche durchgeführt werden muss.

Ist nach der Bewertung offensichtlich geworden, dass ein Ehegatte höhere Anrechte auf Versorgung während der Ehezeit erworben hat, wie der andere, so ist die Hälfte des Überschusses auf den anderen Ehegatten zu übertragen, sodass beide Ehegatten gleich hohe Anrechte auf Versorgung während der Ehezeit erworben haben.

Der Versorgungsausgleich ist dann öffentlich-rechtlich oder schuldrechtlich durchzuführen.

Hat ein Ehegatte während der Ehezeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt und hat so höhere Anrechte auf Versorgung als der andere Ehegatte erworben, so ist er ausgleichspflichtig.

Es ist dann der hälftige Überschuss dem Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzuschreiben und dem Rentenkonto des ausgleichsverpflichteten Ehegatten abzuziehen. Danach haben die Rentenkonten der Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung dann während der Ehezeit einen gleich hohen Zuwachs aufzuweisen.

Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch kein Rentenkonto bei der gesetzlichen Versicherung, so ist ihm eines zu eröffnen bzw. zu begründen. Den so vorgenommenen Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt man Splitting.

Ist der ausgleichsverpflichtete Ehegatte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z. B. Beamter), so zahlt er nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sondern hat Anrechte auf Pension.

Diese sind jedoch nicht übertragbar, es kann somit kein Splitting stattfinden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte kein Beamter ist.

Der Versorgungsausgleich wird dann über ein Quasi-Splitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB vollzogen. D. h., es wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Rentenkonto in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und hierauf wird der hälftige Überschuss verbucht.

Der gesetzliche Rentenversicherungsträger hat dann einen Anspruch gegen den Dienstherrn des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Erstattung in Höhe des hälftigen Überschusses. Der Dienstherr hat dann die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Höhe des hälftigen Überschusses zu kürzen.

Hat der ausgleichsverpflichtete Ehegatte nun in eine private Rentenversicherung oder in eine berufsständische Rentenversicherung eingezahlt und sieht deren Satzung die dingliche Teilung der Anrechte im Falle einer Scheidung vor, so ist eine Realteilung vorzunehmen.

Hierbei werden wieder die Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten gleich aufgeteilt und auf separate Konten verbucht. Es ist das gleiche Verfahren wie beim Splitting, nur eben nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wird der Versorgungsausgleich durch Splitting, Quasi-Splitting oder durch Realteilung vollzogen, so spricht man von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ist ein Splitting, Quasi-Splitting oder eine Realteilung jedoch nicht möglich, z. B. weil der ausgleichspflichtige Ehegatte in eine private Rentenversicherung eingezahlt hat und deren Satzung einen Versorgungsausgleich hierdurch nicht vorsieht, so muss ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinden.

Dies geschieht so, dass der Überschuss ermittelt wird und der ausgleichspflichtige Ehegatte in Form einer monatlichen Zahlung den hälftigen Überschuss an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu leisten hat. Die Leistung hat aber erst zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die Versorgungsbezüge selbst ausgezahlt bekommt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte ebenfalls die Rentenzahlungsvoraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er das Rentenalter erreicht hat oder erwerbsunfähig ist.

Ein Versorgungsausgleich hat jedoch immer nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen.

D. h., erscheint der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Ehegatten für einen der beiden als grob unbillig, so kann der Versorgungsausgleich vom Gericht teilweise oder ganz ausgeschlossen werden. Grobe Unbilligkeit liegt z. B. vor, wenn der Versorgungsausgleich zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt.

Der Versorgungsausgleich ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in Erwartung der Scheidung durch eigenes Verhalten die ihm zustehenden Versorgungsanrechte vermindert oder gänzlich verloren hat. Gleiches gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehe längere Zeit keinen Beitrag mehr zum Familienunterhalt geleistet hat. Diese grobe Pflichtverletzung führt ebenfalls zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches.

Es steht den Ehegatten jedoch frei, den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag zu regeln oder ganz auszuschließen. Der Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden.

Sie dürfen jedoch keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschieben oder anders zuordnen. Die Eheleute können auch eine vertragliche Regelung treffen, wenn das Scheidungsverfahren schon läuft. Dann ist neben der notariellen Beurkundung auch ein gerichtlicher Vergleich möglich. Weiter muss das Gericht die vertragliche Regelung über den Versorgungsausgleich genehmigen, um so eine Benachteiligung eines Ehegatten zu verhindern.

Bei einer Scheidung wird mit dem Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich von Amts wegen als Verbundsache durchgeführt. Dies gilt jedoch nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nur auf Antrag einer der Ehegatten vom Gericht durchgeführt.

Wird während des Scheidungsverfahrens kein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt, so kann dies in einem isolierten Verfahren beim Familiengericht nachgeholt werden. Um den Versorgungsausgleich durchführen zu können, kann das Gericht über Höhe und Grund der Versorgungsanwartschaften Auskünfte einholen.

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