Wann ist eine Ehe gescheitert?
Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Das Scheitern der Ehe wird bei Gericht nach bestimmten Zeiten des Getrenntlebens vermutet.
Wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere zustimmt, wird nach einjähriger Trennung das Scheitern der Ehe vermutet.
Wenn nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere sich nicht scheiden lassen will, wird das Scheitern der Ehe erst nach dreijähriger Trennung vermutet.
Wer vor Ablauf der Trennungszeiten die Scheidung beantragt, muss das Scheitern der Ehe bzw. die Trennungszeit nachweisen.
Wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der die Scheidung beantragt, aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder innerhalb der Wohnung getrennte Bereiche geschaffen werden und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet und gelebt wird und beide Ehepartner (oder zumindest ein Ehegatte) müssen die weitere eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen.
Bei der Trennung in den gleichen Räumlichkeiten sollte derjenige, der die Scheidung nach Ablauf der Trennungszeit wünscht, unbedingt bedenken, dass er die Trennung auch beweisen muss.
Muss er damit rechnen, dass der andere Partner nach Ablauf der Trennungszeit die Scheidung ablehnt oder die Trennung im gleichen Haus bestreitet, so wird der scheidungswillige Partner erhebliche Probleme mit der Beweisbarkeit der Trennungszeit haben.
Dies sollte unbedingt bedacht werden, bevor man sich zu einer Trennung in den gleichen Räumlichkeiten entscheidet. Im Gegensatz zur Trennung im gleichen Haus wird die räumliche Trennung immer sehr leicht durch einen Mietvertrag, der eine Ummeldung erfordert, nachzuweisen sein.
In der Praxis kommt diese Problematik nicht selten vor. Die abgelaufene Trennungszeit wird auch weiter berücksichtigt, wenn die Ehegatten zwischendurch als Versöhnungsversuch für kurze Zeit zusammengelebt haben.
Ein Richter kann das Scheidungsverfahren aussetzen, wenn er bei der persönlichen Anhörung beider Ehegatten den Eindruck gewonnen hat, dass durch eine Überlegungspause und z. B. mithilfe einer Eheberatung möglicherweise doch noch Aussicht auf Fortsetzung der Ehe bestehen könnte.
Falls in ganz besonderen Ausnahmefällen die Aufrechterhaltung der gescheiterten Ehe im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder notwendig ist oder bei einer Scheidung außergewöhnliche Härten für einen Ehegatten entstehen würden, soll der Scheidungsantrag abgewiesen werden.
Diese Härteklausel kann allerdings nur bei außergewöhnlichen Umständen Anwendung finden und kommt in der Praxis eher selten vor.
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