Scheidung

Die Voraussetzungen einer Scheidung sind in den § 1564 bis § 1568 BGB sowie in den § 622 bis § 629d ZPO und die einvernehmliche Scheidung in § 630 ZPO geregelt.

 

Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Um den Ehegatten eine genaue Untersuchung des Merkmals Scheitern (Zerrüttung) zu ersparen, gibt das BGB dem entscheidenden Richter zwei Vermutungen an die Hand:

– Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird die Zerrüttung vermutet, sofern beide Ehegatten
geschieden werden möchten (sog. einverständliche Scheidung) oder keine Bereitschaft besteht, sich zu
versöhnen.

– Nach drei Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden
werden.

Es gibt darüber hinaus eine Härtefallregelung: Ist die Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten eine unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB), die in der Person des anderen Ehegatten begründet liegt, kann die Ehe ausnahmsweise auch vor Ablauf des Trennungsjahres und ohne Einwilligung beider Ehegatten geschieden werden.

Eine solche unzumutbare Härte zB. bei Misshandlungen angenommen. Ob ein solcher Härtefall vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen und unsere Erfahrung ist, dass die Härtefallregelung leider extrem selten greift!

Das Scheidungsverfahren wird am Amtsgericht – Familiengericht geführt.

Es besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen, der Antragsgegner benötigt, sofern er keine eigenen Anträge stellt und der Scheidung nur zustimmt, keinen Anwalt.

Im Scheidungsverfahren können auf Antrag im sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen, wie Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, Festsetzung des Unterhalts, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, die Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.

Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Mannheim und wir sind ausschliesslich auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts tätig.

Suchen Sie einen Anwalt-Anwältin-Anwälte für Ihre Scheidung in Mannheim und Umgebung oder auch im übrigen Bundesgebiet, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Vorab informieren wir Sie auch jederzeit per Email über die Voraussetzungen Ihrer Scheidung und die entstehenden Kosten.

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