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Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Hier ist zu unterscheiden zwischen Unterhalt für minderjährige Kinder und Unterhalt für volljährige Kinder.

© Nicole Effinger - Fotolia.com
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Leben die Eltern des Kindes getrennt, so schuldet, solange die Kinder noch minderjährig sind, jener Elternteil Barunterhalt, bei dem das Kind nicht lebt.  Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt seine Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistung, d.h. durch die Betreuung und Versorgung des Kindes.

Der Unterhalt des Kindes gegen den anderen Elternteil, der nicht mit ihm zusammenlebt, errechnet sich nach dem Einkommen des Elternteils. Zur Berechnung des Einkommens ist zunächst das monatlich durchschnittliche Einkommen zu bilden, d.h. es ist zu überprüfen, welche Einkünfte der Elternteil während der letzten zwölf Monate hatte.

Zu diesem Zweck ist er auch zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, d.h. zur Vorlage der letzten zwölf Verdienstabrechnungen, des letzten Steuerbescheides, des Arbeitslosengeldbescheides, beziehungsweise, falls der Elternteil selbstständig ist, durch Vorlage von Bilanzen, Steuererklärungen und Gewinnermittlungen der letzten drei bis fünf Jahre.

Das Kind kann, vertreten durch den betreuenden Elternteil, Auskunft zum Einkommen des anderen verlangen. Hat der zum Unterhalt Verpflichtete Auskunft erteilt, ist das unterhaltsrelevante Einkommen auszurechnen. Vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten werden berufsbedingte Aufwendungen, und berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen sein.

Danach ist der Unterhalt nach der Unterhaltstabelle – auch Düsseldorfer Tabelle genannt – zu ermitteln. Die Tabelle besteht aus 10 Einkommensstufen und 3 Altersgruppen, sowie auch einer Bedarfsgruppe für Volljährige. Der Unterhalt ist aus der Tabelle abzulesen, wobei davon auszugehen ist, dass der jeweilige Unterhaltstabellenbetrag dann gilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.

Dies gilt für den Regelfall einer Ehefrau und zwei unterhaltsberechtigten Kinder.

Ist der Unterhaltsverpflichtete nur einer Person gegenüber, d.h. einem Kind, zum Unterhalt verpflichtet, wäre eine Erhöhung um zwei Einkommensstufen vorzunehmen.

Ist er nur zwei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, so ist eine Erhöhung um eine Stufe vorzunehmen.

Ist er jedoch mehr als drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, sind Herabstufungen in entsprechender Höhe vorzunehmen.

Auch volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern, sofern sie sich noch in der Schulausbildung, in einer sonstigen Ausbildung oder in einem Studium befinden. D.h., der Unterhaltsanspruch besteht dann, wenn sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Kind noch die Schule besucht, studiert oder sich in der Ausbildung befindet.

Der Unterhalt volljähriger Kinder richtet sich gegen beide Eltern, d.h. auch gegen jenen Elternteil, bei dem es lebt. Dies unterscheidet den Unterhalt des volljährigen und des minderjährigen Kindes maßgeblich voneinander. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich aus der Addition der Einkünfte beider Eltern. Der Selbstbehalt jedes Elternteils liegt bei € 1.000,00.

Die Eltern haben sich entsprechend ihres Einkommens quotenmäßig am Unterhalt des Kindes zu beteiligen, wobei das Kindergeld voll als Einkommen des Kindes zum Abzug zu bringen ist.

Beim Unterhalt des minderjährigen Kindes ist das Kindergeld hälftig vom Tabellenunterhalt zum Abzug zu bringen.

Gerne berechnen wir Ihren Unterhaltsanspruch, sofern Sie uns Ihre Anfrage zukommen lassen. Die entstehenden Kosten werden wir Ihnen selbstverständlich vorab konkret mitteilen.

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