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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft stammt vom 16.02.2001 und wurde am 06.02.2005 zuletzt geändert. Es räumt gleichgeschlechtlichen Personen die Möglichkeit ein, eine eheähnliche Beziehung zu führen, die auch vom Staat anerkannt wird.

Es war lange umstritten, ob die Anerkennung einer Beziehung zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechtes durch den Staat das grundgesetzlich geschützte Recht der Ehe schädigen oder beeinträchtigen würde. Doch hat das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung hierzu klargestellt, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz weder die Freiheit der Eheschließung berührt, noch das Institut der Ehe schädigt oder verletzt (FamRZ 02, 1169).

Begründet wird die Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG durch die Erklärung zweier gleichgeschlechtlicher Personen vor der zuständigen Behörde, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Personen müssen gleichen Geschlechtes, volljährig und dürfen nicht miteinander in gerader Linie verwandt (z. B. Mutter und Tochter) oder Geschwister sein. Jemand der verheiratet oder schon eine Lebenspartnerschaft begründet hat, kann keine (zweite) Lebenspartnerschaft eingehen. Welche Behörde für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständig ist, nennt das LPartG nicht. Dies und das durchzuführende Verfahren ist durch das jeweilige Landesrecht festgelegt worden. Die Landesgesetze bestimmen, welche Mitteilungen an welche Behörden zu machen sind und ob ein Lebenspartnerschaftsbuch zu führen ist. Die Lebenspartner erhalten aber in jedem Fall eine Urkunde über die Begründung ihrer Lebenspartnerschaft.

So ist die zuständige Behörde für die Begründung einer Lebenspartnerschaft in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt das jeweils örtlich zuständige Standesamt und in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein das jeweils örtlich zuständige Landratsamt oder die Kreisverwaltungen. In den Ländern Hessen, Bayern und dem Saarland wird eine Lebenspartnerschaft vor den Notaren begründet und in Brandenburg sind die jeweiligen Gemeinden zuständig.

Die Erklärungen sind von den Lebenspartnern persönlich und gleichzeitig vor dem zuständigen Beamten abzugeben. Die Erklärungen sind bedingungs- und befristungsfeindlich, d. h. die Eingehung einer Lebenspartnerschaft kann nicht zeitlich begrenzt oder von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht werden.

Haben sich die Lebenspartner gegenüber versprochen, miteinander eine Lebenspartnerschaft begründen zu wollen, so sind auf dieses Versprechen die gesetzlichen Regelungen über das Verlöbnis anwendbar. So benötigt ein Minderjähriger das Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern), um ein rechtswirksames Versprechen auf Begründung einer Lebenspartnerschaft geben zu können. Geschieht dies ohne die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, so müssen die gesetzlichen Vertreter nachträglich zustimmen. Stimmen diese nicht zu, so ist das Versprechen unwirksam.

Jeder der zukünftigen Lebenspartner kann von seinem Versprechen zurücktreten. Obwohl das Versprechen wie das Verlöbnis auch Vertragscharakter hat, kann gem. § 1297 BGB nicht auf Eingehung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. Auch kann von den zukünftigen Lebenspartnern nicht vereinbart werden, dass für den Fall des Rücktritts von dem Versprechen von dem Zurücktretenden eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Die zukünftigen Lebenspartner können gem. § 1408 BGB analog schon zur Zeit des Versprechens einen Lebenspartnerschaftsvertrag schließen. Dieser entfaltet jedoch erst mit Begründung der Lebenspartnerschaft seine Wirksamkeit. Das gleiche gilt für einen Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag.

Das Versprechen hat auch prozessuale Wirkungen. Die zukünftigen Lebenspartner gelten als Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1, Nr. 1a StGB. Sie haben sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Wird das Versprechen zurückgenommen und die vorlebenspartnerschaftliche Verbindung gelöst, so können hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft verändert die Rechtsverhältnisse der Lebenspartner zueinander, zu anderen Personen und zum Staat in gesetzlich vorgeschriebener Weise. Die entsprechenden Vorschriften des LPartG sind weitgehend an die eherechtlichen Vorschriften des BGBs angelehnt oder gar mit ihnen identisch. Eine steuerrechtliche Gleichstellung zwischen Lebenspartnern und Ehegatten ist bislang jedoch nicht erfolgt. So können die Lebenspartner nicht zusammenveranlagt werden und ein Beamter, der in einer Lebenspartnerschaft lebt gilt nicht als verheiratet.

Nach § 2 LPartG sind sich die Lebenspartner gegenüber zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet und tragen füreinander die Verantwortung. Im Gegensatz zur Ehe sind sie sich gegenüber weder zur häuslichen Gemeinschaft noch zur Geschlechtsgemeinschaft verpflichtet.

Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen tragen. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen, so tragen sie ihren jeweiligen Namen weiterhin. Wollen sie jedoch einen gemeinsamen Namen führen, so können sie zwischen ihren jeweiligen Geburtsnamen oder den Namen wählen, die sie zur Zeit der Begründung der Lebenspartnerschaft führten.

Haben die Lebenspartner einen gemeinsamen Namen gewählt, so können sie diesen nicht nachträglich ändern. Haben sie zur Zeit der Begründung der Lebenspartnerschaft keinen gemeinsamen Namen gewählt, so können sie dies mit einer öffentlich beglaubigten Erklärung jederzeit nachholen.

Die Lebenspartner können nicht ihre beiden Geburtsnamen als Doppelnamen führen. Ist der Geburtsname eines Lebenspartners jedoch ein Doppelname, so können sie diesen als gemeinsamen Namen wählen. Wählen sie den Doppelnamen als Lebenspartnerschaftsnamen, so müssen sie ihn auch als Doppelnamen führen, nur ein Teil des Doppelnamens kann nicht als gemeinsamer Name gewählt werden.

Haben die Lebenspartner einen gemeinsamen Namen gewählt, so kann der Lebenspartner, der den Namen des anderen angenommen hat seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er vor der Begründung der Lebenspartnerschaft führte dem Lebenspartnerschaftsnamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

Jedoch sollen Namensketten vermieden werden. Es dürfen höchstens zwei Namen als Doppelnamen getragen werden. Ist der Lebenspartnerschaftsname schon ein Doppelname, so kann der Lebenspartner, der den Doppelnamen des anderen annimmt keinen Begleitnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen anfügen.

Die Erklärungen über Tragen eines gemeinschaftlichen Namens sind bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Entschließen sich die Lebenspartner erst später zur Führung eines gemeinsamen Namens, so sind die Erklärungen von einem Notar öffentlich zu beglaubigen.

Die Lebenspartner sind sich gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Sie haben während der Lebenspartnerschaft beide mit ihrem Einkommen, ihrer Arbeit und ihrem Vermögen zum Lebenspartnerschaftsunterhalt beizutragen. Dies umfasst alles, was zur Führung des Haushaltes nach den Verhältnissen der Lebenspartner notwendig ist und auch die persönlichen Bedürfnisse der Lebenspartner.

Nach der Reform wurde auf § 1360 S. 2 BGB Bezug genommen und somit gilt auch für die Lebenspartner die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Modell „Hausmanns- bzw. Hausfrauenehe“. Hiernach erfüllt der Lebenspartner, der die Haushaltsführung übernimmt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht seine Pflicht zum Lebenspartnerschaftsunterhalt.

Vor der Reform des Lebenspartnerschaftsgesetzes mussten die Lebenspartner bei Begründung der Lebenspartnerschaft erklären, welchen Vermögensstand sie gewählt haben. Sie konnten diesen in einem Lebenspartnerschaftsvertrag festlegen oder mussten erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wählen. Die Ausgleichsgemeinschaft ist mit der Zugewinngemeinschaft vergleichbar gewesen. Nach der nun geltenden Fassung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist das eheliche Güterrecht auf die Lebenspartnerschaft analog anwendbar. Es gelten somit die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft auch für die Lebenspartnerschaft und regeln deren Vermögensverhältnisse.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Lebenspartner automatisch ein, wenn sie bei Begründung der Lebenspartnerschaft keinen Güterstand gewählt haben.

Eine güterständliche Vereinbarung kann nur mittels notariell beglaubigten Lebenspartnerschaftsvertrag getroffen werden. Eine solche Vereinbarung kann im Güterrechtsregister eingetragen werden und entfaltet dann auch Wirkung gegenüber Dritten. Schließen die Lebenspartner den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.

Die Lebenspartner können mittels Lebenspartnerschaftsvertrag jederzeit einen anderen Güterstand wählen, also auch während der Lebenspartnerschaft. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft. Haben die Lebenspartner so z.B. bei Begründung der Lebenspartnerschaft in Zugewinngemeinschaft gelebt und vereinbaren nach einem Jahr Lebenspartnerschaft mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag, dass sie in Gütertrennung leben möchten, so tritt Gütertrennung erst mit Abschluss des Lebenspartnerschaftsvertrages ein. Für das erste Lebenspartnerschaftsjahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen. Wird nun die Zugewinngemeinschaft beendet, so ist ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Als Stichtag ist der letzte Tag der Zugewinngemeinschaft (z.B. Tag des Abschlusses des Lebenspartnerschaftsvertrages) zu nehmen.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Lebenspartnerschaft. Es entstehen keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Beendigung der Lebenspartnerschaft), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Lebenspartner bei Begründung der Lebenspartnerschaft an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Lebenspartnerschaft vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei Beendigung der Lebenspartnerschaft der Tag der Zustellung des Beendigungsantrages beim anderen Lebenspartner.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen.

Bei dem Güterstand der Gütertrennung entsteht kein gemeinsames Vermögen. Das Vermögen der Lebenspartner bleiben getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes findet grundsätzlich kein Ausgleich statt. Ein Ausgleich findet nur statt, wenn ein Lebenspartner in dem Unternehmen des anderen Lebenspartners mitgearbeitet hat und so ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Lebenspartnern entstanden ist.

Wurde zwischen den Lebenspartnern der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so entstehen verschiedene Vermögensmassen.

Es entsteht ein Gesamtgut, bei dem beide Lebenspartner verwaltungs- und verfügungsbefugt sind, also gemeinsames Vermögen. Hierein fallen schon bestehendes Vermögen und hinzugewonnenes Vermögen der Lebenspartner.

Zugunsten jedes Lebenspartners entsteht ein Sondergut. Dieses Sondergut steht nur dem jeweiligen Lebenspartner zu, dieser kann es frei verwalten und frei darüber verfügen. Hierein fällt Vermögen, dass nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden kann, wie z.B. unpfändbares Lohn- und Gehaltsansprüche oder unpfändbare Rentenansprüche.

Zuletzt entsteht bei jedem Lebenspartner ein Vorbehaltsgut. Dieses wird auch vom jeweiligen Lebenspartner frei verwaltet und frei hierüber verfügt. Zum Vorbehaltsgut gehört das Vermögen, das nach Vereinbarung der Lebenspartner mit Lebenspartnerschaftsvertrag hierein fallen soll. Auch können dritte Personen (z.B. Geschenke oder Erbschaften) bestimmen, dass das von ihnen einem Lebenspartner zugewandte Vermögen als Vorbehaltsgut nur von dem begünstigten Lebenspartner verwaltet und verfügt werden soll.

Hat einer der Lebenspartner ein Kind und für dieses das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht, so kann er beantragen, dass das Kind den gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen soll (sogenannte Einbenennung). Hierfür müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. So müssen die Lebenspartner einen gemeinsamen Namen führen. Das Kind muss minderjährig, unverheiratet und im gemeinsamen Haushalt der Lebenspartner wohnen. Ist der andere Elternteil mitsorgeberechtigt, so muss er zur Namensänderung seine Einwilligung geben. Ist das Kind fünf Jahre oder älter, so muss es in die Namensänderung ebenfalls einwilligen.

Einer der Lebenspartner kann nach § 9 Abs. 6 LPartG ein Kind adoptieren. Der andere Lebenspartner, das Kind und deren Eltern müssen jedoch einwilligen. Beide Lebenspartner können jedoch nicht gemeinsam ein Kind adoptieren, diese Möglichkeit wurde im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht vorgesehen.

Was jedoch nach der Reform des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2005 möglich ist, ist die Stiefkindadoption. Hierdurch hat der Lebenspartner die Möglichkeit, das Kind seines Lebenspartners als eigenes anzunehmen. Es gilt dann als gemeinsames Kind der Lebenspartner. Das Kind muss das leibliche des Lebenspartners sein. Nicht möglich ist eine Adoption des Stiefkindes, wenn der Lebenspartner das Kind selbst adoptiert hat.

Trennen sich die Lebenspartner, so ist zunächst jeder für die Sorgung seines Unterhaltes selbst verpflichtet. Auch vom Lebenspartner, der während der Lebenspartnerschaft nicht gearbeitet hat, wird erwartet, dass er sich eine Erwerbstätigkeit sucht. Er ist hiervon nur befreit, wenn nach seinen persönlichen und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Lebenspartner nicht erwartet werden kann, dass er eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dann ist der andere Lebenspartner zur Zahlung eines angemessenen Unterhaltes verpflichtet, wenn er leistungsfähig ist.

Getrennt leben die Ehegatten, wenn sie nicht mehr zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Da sie aber gesetzlich nicht zu einer häuslichen Gemeinschaft verpflichtet sind, reicht es auch aus, wenn sie nicht zusammen gewohnt haben, wenn sie sich innerlich voneinander abwenden und dies auch nach außen erkennbar wird.

Wenn die Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, so müssen sie sich bei der Trennung einigen, wie die Hausratsverteilung vorzunehmen ist.

Nach der Begriffsbestimmung des BGH gehören zum Hausrat alle Gegenstände, die nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen zur Wohnungseinrichtung, zur Führung des Haushaltes und generell zum Zusammenleben der Lebenspartner bestimmt sind. Dazu gehören auch Gegenstände, die der Freizeitgestaltung dienen.

Nicht zum Hausrat gehören Sachen, die für den persönlichen Gebrauch eines Lebenspartners bestimmt sind (Kleidung, Schmuck) und Sachen die hauptsächlich der Berufsausübung dienen.

Bei einem PKW ist deshalb zu unterscheiden, wurde er nur zur Berufsausübung genutzt oder stand er den Lebenspartnern gemeinsam zur Verfügung. Wurde es nur zur Berufsausübung genutzt, gehört es nicht zum Hausrat, andernfalls schon.

Ist eine Einigung nicht möglich, so kann von einem Lebenspartner eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Der Richter entscheidet dann nach billigem Ermessen mit Rücksicht auf das Wohl vorhandener Kinder und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens nach der Hausratsverordnung.

Zu beachten sind bei den Hausratsgegenständen die Eigentumsverhältnisse. Nach § 8 Abs. 2 HausratsVO wird vermutet, dass während der Lebenspartnerschaft angeschaffte Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum der Lebenspartner stehen. Wurde ein Hausratsgegenstand nach der Trennung angeschafft, so wird Alleineigentum des anschaffenden Lebenspartners vermutet. Die Vermutungen können aber von jedem Lebenspartner mit Beweisen widerlegt werden.

Über die im gemeinsamen Eigentum der Lebenspartner stehenden Gegenstände entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Hierbei ist das Wohl vorhandener Kinder und die Gesamtumstände zu berücksichtigen.

Mit rechtskräftiger Entscheidung durch das Familiengericht geht der betreffende Hausratsgegenstand in das Alleineigentum des begünstigten Lebenspartners über. Nach den Grundsätzen der Billigkeit kann das Gericht dem anderen Lebenspartner eine Ausgleichszahlung für die überlassenen Hausratsgegenstände zusprechen.

Stehen Hausratsgegenstände im Alleineigentum eines Lebenspartners, so bekommt ihn der andere Lebenspartner nur im Ausnahmefall zugesprochen. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn der andere Lebenspartner auf die Benutzung des Hausratsgegenstandes angewiesen ist oder dieser für ihn unentbehrlich ist. Hinzukommen muss noch die Zumutbarkeit der Überlassung für den Lebenspartner, in dessen Eigentum der Gegenstand bisher stand.

Wird dem Lebenspartner der ihm nicht gehörende Haushaltsgegenstand zugewiesen (entweder zur bloßen Benutzung oder das Eigentum an dem Gegenstand), so muss das Gericht dem anderen Lebenspartner eine geldwerte Entschädigung (Ausgleichszahlung) zusprechen.

Auch bezüglich der gemeinsam genutzten Wohnung muss eine Regelung getroffen werden. Können sich die Lebenspartner nicht einigen, so hat auf Antrag das Gericht zu entscheiden. Bei der richterlichen Zuweisung der Ehewohnung ist auch nach den Eigentumsverhältnissen zu unterscheiden.

Ist ein Lebenspartner Allein- oder Miteigentümer der gemeinsam genutzten Wohnung, so wird sie ihm nur nicht zugesprochen, wenn dies eine unbillige Härte für den anderen Lebenspartner darstellen würde. Dem benachteiligten Lebenspartner steht dann eine angemessene Nutzungsentschädigung zu. Das Gericht kann ein Mietverhältnis zwischen den Lebenspartnern begründen und einen Mietzins festsetzen. Ist es tatsächlich möglich und zweckmäßig, kann das Gericht die Wohnung auch aufteilen und die Teile den jeweiligen Lebenspartnern zusprechen.

Sind die Lebenspartner beide Miteigentümer der Wohnung, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und zum Wohl der vorhandenen Kinder. Auch hier kann es eine Nutzungsentschädigung in Form einer monatlichen Mietzahlung festsetzen.

Ist die gemeinsam genutzte Wohnung eine Mietwohnung, so entscheidet das Gericht ebenfalls nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und zum Wohl der vorhandenen Kinder. Allerdings ist der Vermieter am Entscheidungsprozess zu beteiligen, zumindest hat er das Recht vom Gericht angehört zu werden, bevor dieses seine Entscheidung fällt. Auch hier kann das Gericht wieder eine Nutzungsentschädigung zugunsten des benachteiligten Lebenspartners festsetzen.

Hat ein Lebenspartner ein Kind, das mit in der Lebenspartnerschaft gelebt hat und hat der andere Lebenspartner dadurch eine sozial-familiäre Bindung zu dem Kind aufgebaut, so hat er ein Umgangsrecht, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Jedoch gibt es hier keine Umgangspflicht.

Haben sich die Lebenspartner getrennt und wollen sie die Lebenspartnerschaft aufheben, so kann dies nur durch rechtskräftiges Urteil geschehen. Die in § 15 Abs. 2 LPartG aufgeführten Aufhebungstatbestände sind den Scheidungsvoraussetzungen weitgehend angepasst.

Leben die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Aufhebung bzw. ein Lebenspartner beantragt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und der andere stimmt diesem Antrag zu, so wird die Lebenspartnerschaft vom Gericht aufgehoben. Es reicht aus, wenn das Trennungsjahr bei Schluss der mündlichen Verhandlung vollendet ist.

Leben die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt, aber es beantragt nur ein Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und der andere Lebenspartner stimmt nicht zu, so ist nicht zu erwarten, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird und die Lebenspartnerschaft ist vom Gericht aufzuheben.

Leben die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt, so reicht es, wenn nur ein Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt, der andere Lebenspartner muss dann nicht zustimmen. Jedoch soll die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben werden, wenn dies für den Antragsgegner eine schwere Härte darstellen würde. Doch müssen hierbei auch die Belange des Antragstellers beachtet werden.

Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, so ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen und die Lebenspartner haben unter Umständen einen Anspruch auf Unterhalt gegeneinander.

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Lebenspartnerschaft erworbenen Anrechte auf Versorgung während des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit von beiden Lebenspartnern ermittelt. Der Versorgungsausgleich ist wie bei einer Ehescheidung durchzuführen.

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches muss zuerst ermittelt werden, welche in Betracht kommenden Versorgungsanrechte zum Ausgleich bei den Lebenspartnern vorliegen. Nicht ausgeglichen werden z. B. Anrechte auf Schadensersatzrenten, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kriegsopferrenten.

Danach müssen die Werte der Anrechte ermittelt werden. Dies gestaltet sich oft schwierig, da bei den verschiedenen Versorgungsträgern die Berechnungen der Ansprüche unterschiedlich sind und so zuerst im Wege der Umrechnung eine Bewertung der einzelnen Ansprüche durchgeführt werden muss. Ist nach der Bewertung offensichtlich geworden, dass ein Lebenspartner höhere Anrechte auf Versorgung während der Lebenspartnerschaft erworben hat, wie der andere, so ist die Hälfte des Überschusses auf den anderen Lebenspartner zu übertragen, so dass beide Lebenspartner gleich hohe Anrechte auf Versorgung während der Lebenspartnerschaft erworben haben.

Der Versorgungsausgleich ist dann öffentlich-rechtlich oder schuldrechtlich durchzuführen. Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich findet eine Umbuchung der auszugleichenden Anteile auf die jeweiligen Rentenkonten der Lebenspartner statt. Ist eine solche Umbuchung jedoch nicht möglich, z. B. weil der ausgleichspflichtige Lebenspartner in eine privaten Rentenversicherung eingezahlt hat und deren Satzung einen Versorgungsausgleich hierdurch nicht vorsieht, so muss ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich stattfinden. Dies geschieht so, dass der Überschuss ermittelt wird und der ausgleichspflichtige Lebenspartner in Form einer monatlichen Zahlung den hälftigen Überschuss an den ausgleichsberechtigten Lebenspartner zu leisten hat. Die Leistung hat aber erst zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Lebenspartner die Versorgungsbezüge selbst ausgezahlt bekommt und der ausgleichsberechtigte Lebenspartner ebenfalls die Rentenzahlungsvoraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er das Rentenalter erreicht hat oder erwerbsunfähig ist.

Es steht den Lebenspartnern jedoch frei, den Versorgungsausgleich in einem Lebenspartnerschaftsvertrag zu regeln oder ganz auszuschließen. Sie dürfen jedoch keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschieben oder anders zuordnen.

Ist ein Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, so hat der andere Lebenspartner ihm Unterhalt zu leisten, wenn er finanziell hierzu in der Lage ist, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

§ 16 LPartG regelt den nachpartnerschaftlichen Unterhaltsanspruch. Vor der Reform im Jahre 2005 wurde nur für den Fall Unterhalt gewährt, wenn der bedürftige Lebenspartner aus Altersgründen, wegen Krankheit oder Gebrechen keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte. Nach der Reform verweist der § 16 LPartG auf den § 1570 ff BGB und somit sind sämtliche nacheheliche Unterhaltstatbestände auch auf die Lebenspartnerschaft anwendbar. Hiernach wird dem bedürftigen Lebenspartner Unterhalt gewährt, wenn er ein gemeinschaftliches Kind zu betreuen hat. Der Unterhalt wird dann für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes gewährt, jedoch ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verlängerung möglich. Weiter ist der bedürftige Lebenspartner unterhaltsberechtigt, wenn aufgrund seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen nicht erwartet werden kann, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Der bedürftige Lebenspartner ist bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder bei Verlust einer solchen unterhaltsberechtigt. Angemessen ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten, der Ausbildung, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Lebenspartners entspricht. Ist der Lebenspartner erwerbstätig, reicht jedoch sein Einkommen nicht zur Deckung des Lebensbedarfes aus, so hat er einen Unterhaltsanspruch auf Aufstockung seiner Einkünfte. Lässt sich der bedürftige Lebenspartner umschulen, ausbilden oder fortbilden, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, so hat er während der Regelzeit der Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung einen Anspruch auf Unterhalt. Ist keiner der Unterhaltstatbestände einschlägig, so kann der bedürftige Lebenspartner noch einen Anspruch auf Unterhalt nach § 16 LPartG i.V.m. § 1576 S. 1 BGB haben, wenn sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen, weshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und unter Berücksichtigung der Belange beider Lebenspartner eine Versagung des Unterhaltes grob unbillig erscheinen würde.

Das Aufhebungsverfahren ist wie ein Scheidungsverfahren vor dem örtlich zuständigen Familiengericht durchzuführen. Das Familiengericht ist an das Amtsgericht angegliedert. Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (meist die letzte gemeinsame Wohnung/Wohnsitz).

Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. D. h. der Aufhebungsantrag muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.

Wurde der Aufhebungsantrag von einem Lebenspartner eingereicht und will der andere dem Antrag zustimmen, so kann er dies ohne anwaltschaftliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber tun. Anträge kann der Lebenspartner, der nicht anwaltschaftlich vertreten ist, jedoch nicht stellen.

Das Gericht ist vom Gesetz angehalten, zum ersten Verhandlungstermin beide Lebenspartner persönlich zu laden. Dies soll der Aufklärung des Sachverhaltes dienen und das Gericht soll darauf hinwirken, eine Einigung zwischen den Lebenspartnern zu erzielen.

Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist von den Folgesachen zu unterscheiden. Bei dem Aufhebungsverfahren wird nur die Lebenspartnerschaft aufgehoben. Bei der Entscheidung über die Folgesachen wird über alle anderen Rechtsfolgen der Aufhebung entschieden. Das Gericht soll jedoch gleichzeitig mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft über die Folgesachen verhandeln und entscheiden. Es entsteht dann ein sogenannter Verhandlungs- und Entscheidungsverbund.

Zu den Folgesachen zählen der Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Unterhaltsverpflichtung und Umgangsrecht bezüglich vorhandener gemeinsamer Kinder, Unterhaltsverpflichtung in Bezug auf die Lebenspartner, Ansprüche aus dem Güterrecht, Teilung oder Zuweisung von Hausrat und gemeinsamen Wohnung.

Der Versorgungsausgleich bezüglich der von den Lebenspartnern währen der Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsanwartschaften im Falle des Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (Rente, Pension) wird von Amts wegen als Folgesache in den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund gezogen und hierüber entschieden.

Soll eine Entscheidung über andere Folgesachen und des Versorgungsausgleichs etwaig vorhandener privater Versorgungsanwartschaften (z.B. Betriebsrente), bei denen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich ausscheidet, erfolgen, so muss dies von einem Lebenspartner beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Zur Antragstellung ist jedoch wieder eine anwaltschaftliche Vertretung von Nöten.

Da das Verfahren oft einige Zeit dauern kann, kann über dringende Einzelfragen (z.B. Unterhalt) eine Vorabentscheidung in Form der einstweiligen Anordnung beantragt werden.

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