Nichtehe

Es ist zwischen der Nichtehe und der aufhebbaren Ehe zu unterscheiden.

Bei der Nichtehe ist erst keine wirksame Ehe zustande gekommen. Bei der aufhebbaren Ehe ist diese zunächst wirksam begründet worden, doch liegen Gründe vor, die eine Aufhebung der Ehe rechtfertigen und ermöglichen würden.

Die Unwirksamkeit der Nichtehe kann von jeder Person jederzeit geltend gemacht werden. Da keine wirksame Ehe zustande gekommen ist, muss keine gerichtliche Entscheidung über die Unwirksamkeit der Ehe ergehen.

Bei der Nichtehe haben die beiden Verlobten einen völlig wirkungslosen Eheschließungsversuch unternommen.

Die Nichtehe beruht darauf, dass schwerwiegende formelle oder materielle Mängel eine Eheschließung verhindern. Die Nichtehe entfaltet keinerlei familienrechtliche Wirkung.

Damit eine Ehe rechtswirksam geschlossen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein bzw. von den Verlobten erfüllt werden.

In Deutschland gilt das Verbot der Doppelehe, d.h. eine Ehe kann nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Verlobten unverheiratet sind. Dies ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eine vorherige Ehe wirksam geschieden hat oder der frühere Ehepartner verstorben ist.

Der Doppelehe steht es gleich, wenn der eine Verlobte schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Auch hier ist eine wirksame Eheschließung erst möglich, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde.

Ein Eheverbot besteht auch bei Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kindern, Großeltern und Enkelkindern), sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern.

Die Eheschließungserklärung muss von beiden Verlobten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklärt werden.

Die Verlobten müssen erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen und dürfen diese Erklärung nicht an Bedingungen knüpfen oder die Ehezeit zeitlich beschränken wollen.

Nun führt aber das Fehlen einer oder mehrerer der oben genannten Voraussetzungen nicht unbedingt zur Nichtehe, da schwerwiegende Mängel vorliegen müssen.

Ein Nichtehe liegt nur vor, wenn die Eheschließungserklärung fehlt oder der Standesbeamte bei der Eheschließung nicht mitgewirkt hat.

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