Trennung

Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr – dh. die Trennung ist vollzogen – wenn die Ehegatten die häusliche Gemeinschaft auflösen und die eheliche Gemeinschaft subjektiv ablehnen.

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Die Trennung muss Ausdruck eines gestörten Ehegattenverhältnisses sein (Zerrüttung). Freiwillige oder unfreiwillige räumliche Trennungen (Freiheitsstrafe oder Fernbeziehung) stellen keine Trennung im familienrechtlichen Sinn dar.

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie räumlich nebeneinander her leben, ohne eine persönliche Beziehung zueinander zu unterhalten. Sogenannte Faustregel ist hier „Trennung von Tisch und Bett“. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden.

Wer die Trennung im gleichen Haushalt durchfürht, muss sich darüber bewusst sein, dass er das Getrenntleben im Zweifel nicht nachweisen kann.  Möchte zB. der andere Ehepartner die Scheidung nicht und bestreitet er das Getrenntleben im gemeinsamen Haus, so wird der Scheidungswillige grosse Probleme haben, die Trennung im Scheidungsverfahren auch nachzuweisen.

Daher empfieht es sich, wenn Zweifel an einer zuverlässigen Aussage des Partners bestehen, die Trennung auch räumlich zu vollziehen.

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