Eheschliessung
Ehen werden bekanntlich im Himmel geschlossen, müssen sich aber auch auf Erden bewähren. An die Eheschließung hat der Gesetzgeber daher umfangreiche rechtliche Folgen geknüpft, die ohne weiteres Zutun der Eheleute, selbst ohne deren Kenntnis eintreten und sich zum Teil während, zum Teil erst nach Beendigung der Ehe auswirken.
Nur hinsichtlich des Ehenamens werden die Ehepartner beim Standesamt gefragt, ob ein gemeinsamer Ehename gewählt wird, ggf. welcher, oder ob jeder Partner seinen Namen behalten möchte. Der erwähnte Automatismus im Übrigen wirkt sich insbesondere im Bereich des Güterrechts und des Unterhalts aus.
Wünschen die Partner andere als die automatischen rechtlichen Folgen, können sie diese – im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten – durch Abschluss eines Ehevertrages vor oder auch nach Eingehung der Ehe bewirken. So kann eventuellen besonderen persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung getragen werden, insbesondere für den Fall der Scheidung.
Dies bietet den Vorteil, zu einem emotional nicht vorbelasteten Zeitpunkt Vereinbarungen treffen zu können, die im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Lösung darstellen.
Daneben kann der Abschluss eines Ehevertrages aber auch unabhängig von dem Regelungsbedürfnis einer Scheidung empfehlenswert sein, etwa um bestimmte vertragliche Festlegungen für die Zeit der Ehe zu treffen oder die Rechtsfolgen bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehepartners vom gesetzlichen Leitbild abweichend zu regeln.
Um eine unparteiische rechtliche Beratung der Beteiligten in diesem sensiblen Bereich sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Mitwirkung des Notars festgelegt.