Ehegattenunterhalt

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In der Regel besteht ein Unterhaltsanspruch während des Zusammenlebens, ab der Trennung und ab rechtskräftiger Scheidung. Zu unterscheiden sind dabei die folgenden Unterhaltstatbestände:

1. Unterhalt wegen Erziehung gemeinsamer Kinder

2. Unterhalt wegen Alters

3. Unterhalt wegen Ausbildung

4. Aufstockungsunterhalt

Aufstockungs- und Kinderbetreuungsunterhalt sind dabei die häufigsten Fälle.

Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltes sind jeweils die Einkommensverhältnisse der Eheleute sowie die ehelichen Lebensverhältnisse. Je nach Oberlandesgerichtsbezirk kommen unterschiedliche Rechenformeln zum Zuge.

Die Neuregelung des Kinderbetreuungsunterhaltes ist eine der Kernpunkte der Unterhaltsrechtsreform. Ihre Auswirkung wird mit Sicherheit die Gerichte in der ersten Zeit nach Inkrafttreten der Reform stark beschäftigen, und es wird einige Zeit dauern, bis sich wieder verlässliche Leitlinien zu diesem Punkt herausbilden werden.

Bisher war ein Elternteil, der nach der Trennung ehegemeinschaftliche minderjährige Kinder betreute, entweder gar nicht oder nur eingeschränkt verpflichtet, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Hier kam das sog. Altersphasenmodell zum Einsatz, wonach der betreuende Elternteil während der Kindergarten- und Grundschulzeit lediglich in Einzelfällen dazu verpflichtet war, einem 400-Euro-Job nachzugehen.

Nach Vollendung der Grundschule musste eine Teilzeittätigkeit aufgenommen, nach Vollendung des 15. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes eine Vollzeittätigkeit aufgenommen werden. Zu berücksichtigen war auch die Anzahl der Kinder.

Statt auf das sog. Altersphasenmodell soll mit Inkrafttreten der Reform konkret auf die Möglichkeiten der Kinderbetreuung vor Ort abgestellt werden. Tatsächlich bestehenden verlässliche Möglichkeiten für die Betreuung von Kindern über 3 Jahren sind nach dem Willen des Gesetzgebers zu nutzen, wenn die Fremdbetreuung zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar ist, wobei die Kosten der Kinderbetreuung bei der Unterhaltsberechnung auch angemessen zu berücksichtigen sind.

Dies entspricht dem Bemühungen der Bundesregierung, in den Städten und Gemeinden flächendeckende Ganztagsbetreuung bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr zu schaffen.

Mit Erreichung des dritten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes wird eine Prüfung stattfinden, ob eine konkrete Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Trotz des angestrebten Betreuungsmodells wird auch weiterhin die Anzahl der zu betreuenden Kinder zu berücksichtigen sein, so dass es auch keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit geben wird.

Künftig wird dennoch der betreuende Elternteil darlegen müssen, dass  keine Betreuung möglich ist. Gelingt dem Unterhaltsberechtigten dies nicht, entfällt ein Verstoß gegen die sog. Erwerbsobliegenheit nur, wenn er keinen Arbeitsplatz findet, obwohl er sich intensiv um eine neue Beschäftigung bemüht hat.

Gelingt dem Unterhaltsberechtigten auch dieser Nachweis nicht, so werden die Gerichte wohl fiktiver Einkommen dem Unterhaltsberechtigten anrechnen.

Ein weiterer Eckpfeiler der Reform ist die Verschärfung des Grundsatzes der Eigenverantwortung. Nach dem Willen des Gesetzgebers drückt sich dies in der Beschränkung von Unterhaltsansprüchen aus, nämlich einmal in der Begrenzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf und somit der Höhe nach und zum anderen die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs.

Der Unterhaltsanspruch soll dem Grunde und der Höhe nach auf die durch die Wirkung der Ehe eingetretenen Nachteile, die sich z. B. aus der Kinderbetreuung, der Erwerbslosigkeit wegen langjähriger Übernahme der Haushaltsführung oder einer unterhalb des erlernten Berufes gefundenen Erwerbstätigkeit ergeben können, reduziert werden können.

Es gibt also keine Lebensstandardgarantie auf einen zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nicht abänderbaren Bedarf nach der Scheidung, sondern nur einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, soweit und solange der Bedürftige durch die Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für eigenen Unterhalt sorgen kann.

Als wesentliches Prüfungskriterium werden sein, die Zeit der Kinderbetreuung, die Ehedauer,  sowie durch die Gestaltung der Ehe beruflich fortwirkenden Nachteile.

Doch auch bereits nach derzeit geltender Rechtslage kommt eine Beschränkung regelmäßig für alle Ehe mit einer Ehedauer bis 10 Jahre, in Ausnahmefällen auch darüber hinaus in Betracht. So hat der BGH jetzt erstmals die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach einer mehr als 20 jährigen Ehe, aus der  zwei Kinder hervorgegangen sind, gebilligt.

Im Wesentlichen hatte er darauf abgestellt, dass keine andauernden ehebedingten Nachteile vorliegen und darüber hinaus die geschiedene Ehefrau inzwischen durch eigene Einkünfte und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und einen Lebensstandard erreicht hat, den sie auch ohne Ehe erreicht hätte.

Eine derartige Rechtsprechung war möglich, da auch vor der Unterhaltsrechtsreform bereits Möglichkeiten zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung bestanden, hiervon allerdings nur wenig Gebrauch gemacht wurde.

Typische Begrenzungsfälle werden also sein, jüngere erwerbsfähige Bedürftige, sowie bei Ansprüchen auf Aufstockungsunterhalt ab dem Ende der Kinderbetreuungszeit.

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