Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltes trotz langer Ehedauer

a) BGH XII  Urteil v. 26.09.2007

Der BGH befasste sich im vorliegenden Verfahren mit der Frage der zeitlichen Befristung.

Ausgangspunkt: Die Parteien hatten 1982 geheiratet. Aus der Ehe gingen 2 Kinder – geboren 1982 und 1984 – hervor. 2001 trennten sich die Ehegatten und 2004 erfolgte die Scheidung. Während der Ehezeit gingen beide einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, wofür sie rund 690 DM und er 1000 DM erhielten, die Kinder wurden anderweitig betreut.

Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern nur in Teilzeit tätig. Inzwischen arbeitet sie im öffentlichen Dienst und verfügt über ein Einkommen in Höhe von ca. 1.400,- €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer ca. 4.850,- €.

Der Ehemann wurde durch das Familiengericht zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt i. H. v. 1.116,- € verurteilt. Sein Begehren den Unterhalt zeitlich bis März 2006 zu befristen wurde zurückgewiesen, ebenso seine Berufung durch das OLG.

Der BGH hob die Entscheidung des BGH auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG und begründete seine Entscheidung damit, dass das OLG nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung habe absehen dürfen.

Vielmehr ist entscheidend, ob infolge der Haushaltstätigkeit und der Kindererziehung ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und bezieht die Ehefrau Einkünfte, die sie der Höhe nach auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr zumutbar sein, in absehbarer Zeit auf den höheren ehelichen Lebensstandard zu verzichten und sich mit dem Standard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften bestreiten kann.

Eine Befristung ist mehr als wahrscheinlich, da beide Ehegatten zu Beginn der Ehe während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und auch die Kinder anderweitig betreut wurden.

Diese Rechtsprechung griff somit schon  vor dem Eintritt der Unterhaltsreform zum 01.01.08 auf den Grundsatz der verstärkten Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten zurück und lässt auch zukünftig derartige Urteile erwarten.

b) BGH XII 15/05

Ausgangspunkt: Parteien hatten 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Die Trennung erfolgte 2002 und die Scheidung 2004. Die Ehefrau hat während der Ehe ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 ging sie einer Vollzeittätigkeit nach. Der Ehemann wurde zur Zahlung eines Aufstockungsunterhaltes verurteilt. Er erzielte jedoch eine zeitliche Befristung bis 2011. Hiergegen wendet sich die Ehefrau.

Der BGH wies das Rechtsmittel der Ehefrau zurück und führte aus, dass ehebedingte Nachteile schon deswegen nicht vorliegen, da die Ehe kinderlos blieb und die Ehefrau trotz der langen Ehedauer erst 42 Jahre alt und wieder vollzeittätig war, bevor die Scheidung erfolgte. Soweit sie während der Ehezeit ihren Vater pflegte, ist dies auf ihre familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen. Die Befristung ist somit nicht zu beanstanden.

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