Einstellung von Unterhaltszahlungen
Seit dem Inkrafttreten der Reform sehen sich immer mehr Unterhaltsberechtigte damit konfrontiert, dass der Unterhaltsverpflichtete meint, aufgrund des neuen Unterhaltsrechts sämtliche Zahlungen einstellen zu können.
In diesem Zusammenhang folgendes klassisches Beispiel:
Der Ex-Mann teilt seiner Ex-Frau mit, die 25 Stunden pro Woche arbeitet, und das gemeinsame 4 jährige Kind betreut, dass er aufgrund der Reform nicht mehr verpflichtet sei, ihr Unterhalt zu zahlen, auch gegenüber dem Kind müsse er nun weniger zahlen.
Es ist wenig empfehlenswert, Unterhaltszahlungen einfach einzustellen. Gerade im Hinblick auf den Betreuungsunterhalt ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Ex-Frau nicht über die Teilzeittätigkeit hinaus verpflichtet ist, eine Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen.
Im übrigen wäre außerdem darauf abzustellen, ob die regionalen Möglichkeiten überhaupt eine Ganztagsbetreuung zulassen und ob die individuelle Entwicklung des Kindes eine derartige Tätigkeit widerspricht.
Ist der Ehegattenunterhalt nicht tituliert, bleibt die Einstellung der Unterhaltszahlungen an die Ex-Frau zunächst für den Ex-Mann folgenlos. Die Ex-Frau müsste ggf. den gerichtlichen Weg beschreiten.
Im allgemeinen ist der Kindesunterhalt entweder durch Jugendamtsurkunden oder aber durch Gerichtsurteile oder Vergleiche tituliert. Stellt dann der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen einfach ein, setzt er sich damit einer möglichen Vollstreckung aus.
Eine Einstellung ist daher nicht ratsam. Um gegen einen bestehenden Titel vorzugehen bliebe im vorliegenden Fall die Abänderungsklage, die allerdings eine wesentliche Veränderung der Umstände verlangt, die bei der bisherigen Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wurden.
Wie bereits dargelegt, erfordert dies mindestens eine 10% ige Abweichung, die in den meisten Fällen wohl nicht erreicht werden. Darüber hinaus kann anhand der entsprechenden Formeln der Unterhaltsbetrag, soweit er als Prozentsatz des Regelbetrages angegeben ist, entsprechend angepasst werden.