Neuregelungen beim Kindesunterhalt durch das neue Unterhaltsrecht

Eines der tragenden Ziele der Reform ist die Förderung des Kindeswohles, und hat in den folgenden Punkten ihren Niederschlag gefunden:

1. Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

2. Vorrangige Befriedigung des Unterhaltsanspruches

3. Nicht Berücksichtigung des Zählkindsvorteils

Mit der gesetzlichen Bestimmung des Mindestunterhalts kommt der Gesetzgeber u. a. einer Forderung des Bundesverfassungsgerichtes nach. Die Orientierung des Mindestunterhaltes am steuerlichen sächlichen Existenzminimum auf dem Gebot des Bundesverfassungsgerichtes, das Unterhaltsrecht, das Steuerrecht, und das Sozialrecht anzupassen.

Da das steuerliche sächliche Existenzminimum für das gesamte Bundesgebiet einheitlich ist, gilt der neue Mindestunterhalt – anders als bisher – sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer einheitlich.

Ist der Unterhaltpflichtige aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den Unterhaltsbedarf sämtlicher Unterhaltsberechtigter zu erfüllen, ist zu prüfen, ob vorrangige Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, da zunächst ihr voller Bedarf zu erfüllen ist.

Die nachrangig Unterhaltsberechtigten sind aus dem danach noch für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen zu befriedigen. Erst, wenn das verfügbare Einkommen nicht ausreicht, die gleichrangigen Unterhaltsansprüche zu erfüllen, kommt es zum sog. Mangelfall, wobei das verfügbare Einkommen dann verhältnismäßig auf die Unterhaltsberechtigten zu verteilen ist.

Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder sind vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Damit entfällt der Gleichrang zwischen diesen und dem Ehegatten, das häufig zu Mangelfallberechnungen führte. Dies entspricht dem Grundsatz der vorrangigen Sicherung des Kindeswohls.

Erwachsene und damit jeder Ehegatte müssen sich im Zweifel selbst unterhalten können. Diese Regelung entspricht auch der gesicherten Erkenntnis, dass die Bereitschaft des Unterhaltsverpflichteten, Kindesunterhalt zu bezahlen wesentlich höher ist, als diejenige Ehegattenunterhalt zu leisten.

Die Berücksichtigung bzw. die Verrechnung des Kindesgeldes wird neu geordnet. Bisher erfolgte eine anteilige Anrechnung des Kindergeldes je nach Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes.

Künftig wird das Kindesgeld zur Deckung des Barbedarfs immer hälftig angerechnet. Dies bedeutet, dass von den ausgewiesenen Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle vorweg das hälftige Kindergeld abzuziehen ist.

Nicht berücksichtigt wird bei der Kindesgeldanrechnung der Zählkindvorteil.

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