Unterhaltsverwirkung durch massive Umgangsvereitelung
Unterhaltsverwirkung durch massive Umgangsvereitelung (BGH XII ZS Urteil v. 14.03.07)
Eine fortgesetzte massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechtes durch den betreuenden Elternteil kann zu einer Herabsetzung oder gar einem Ausschluss seines Unterhaltsanspruchs führen.
Allerdings wird ein schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten vorausgesetzt. Dies zu beweisen wird in der Regel kaum möglich sein, da zu einem Streit regelmäßig zwei gehören.
Der BGH verlangte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, dass der Umgangsberechtigte das schwerwiegende Verhalten des anderen Elternteils präzise beschreibt und dabei auch belegt, dass die Ablehnung des Kindes nicht auch zumindest teilweise auf sein Verhalten zurückzuführen sein könnte.
Dies hatte der Vater nicht getan, sondern lediglich vorgetragen, das gemeinsame Kind sei derart beeinflusst, dass es den Kontakt zu ihm ablehne und sogar auf ihn aggressiv reagiere, da die Mutter es in einen Loyalitätskonflikt gezogen habe. Dies reichte dem Gericht nicht und nahm keine Unterhaltsverwirkung an.
Für die Praxis bleibt nur die Empfehlung, auch bei Anhaltspunkten einer einseitigen Vereitelung weiterhin wegen des Kindes Wohlverhalten zu zeigen (Gestaltung des Umgangs direkt nach der Trennung, Bemühungen gegenüber dem ablehnenden Elternteil) und Fakten zu sammeln.
Nur dann ist ein entsprechender Vortrag vor Gericht mit dem Ergebnis der Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich.