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Rangfolge Unterhalt


Die Rangfolge beim Unterhalt

Der Unterhalt ist ein großes Thema im Familienrecht, hier gibt es wohl auch die meisten Streitigkeiten zwischen den beteiligten Parteien.

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Einen Unterhaltsanspruch können Eheleute gegeneinander haben, sowie auch Verwandte gegeneinander. Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern ein.

Bei jedem Unterhaltsanspruch ist es Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Bedürftig ist ein Mensch, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Er darf also weder über Einkommen noch über Vermögen verfügen. Ist Vermögen vorhanden, so muss dies aufgebraucht und zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werden, außer die Verwertung des Vermögens ist unwirtschaftlich oder es ist als „Notreserve“ (z.B. für den Fall der Krankheit) zurückgelegt worden.

Leistungsfähig ist ein Unterhaltsverpflichteter, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten befriedigen kann, ohne den eigenen Lebensunterhalt und sonstige Verpflichtungen zu gefährden. Er hat für die Unterhaltsleistung sein Einkommen und unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit sein Vermögen zu verwenden.

Reichen nun die finanziellen Mittel des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um dem Berechtigten Unterhalt zu leisten oder gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete kann nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen, so liegt ein Mangelfall vor.

Für diesen Fall sieht das Gesetz im § 1609 BGB eine bestimmte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten vor.

Zuerst müssen die Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen Kinder und der volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum 21. Lebensjahr), die noch die allgemeine Schulausbildung machen und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, befriedigt werden (1. Rang).

Auf dem 2. Rang sind die Elternteile, die ein Kind betreuen. Hierbei ist es unerheblich, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder nicht. Weiter sind hier die geschiedenen Ehegatten eingestuft, die keine Kinder betreuen und wenn die Ehe von langer Dauer war.

Dem 3. Rang sind nun die geschiedenen Ehegatten, deren Ehe nicht von langer Dauer war und keine Kinder betreuen und die noch nicht geschiedenen Ehegatten, die keine Kinder betreuen zugeordnet.

Im 4. Rang finden sich die Kinder wieder, die nicht in den 1. Rang fallen, z.B. weil sie verheiratet oder schon älter als 21 Jahre sind.

Auf dem 5. Rang sind Enkelkinder und weitere Abkömmlinge des Unterhalspflichtigen.

Den 6. Rang teilen sich die Eltern und den 7. Rang die Großeltern und sonstigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen.

Die eben erläuterte Rangfolge entspricht der heutigen Rechtslage. Die frühere Rangfolge wurde durch die Unterhaltsrechtsreform geändert. Früher waren auf dem 1. Rang sowohl die unterhalsberechtigten minderjährigen Kinder, als auch die geschiedenen und aktuellen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten.

Auf dem 2. Rang befanden sich die unverheirateten unterhaltsberechtigten Elternteile, die ein Kind mit dem Unterhaltspflichtigen hatten. Durch die geänderte Rangfolge sollen einerseits die Kinder im Unterhalt bevorzugt behandelt und so das Kindeswohl gefördert werden, andererseits soll auch eine Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Elternteile, die mit dem Unterhaltspflichtigen ein Kind haben, erreicht werden, da es nun unerheblich ist, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder eben nicht.

In Bezug auf den Unterhaltsverpflichteten gibt es auch eine gesetzliche Rangfolge, d. h. ist ein Unterhaltsberechtigter vorhanden, entscheidet sich nach der Rangfolge, wer für dessen Unterhalt aufzukommen hat.

Hier ist zuerst der aktuelle oder geschiedene Ehegatte des Unterhaltsberechtigten zur Leistung des Unterhalts verpflichtet. Fällt dieser aus, weil er z. B. finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch zu befriedigen, so sind die nächsten Unterhaltsverpflichteten die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder) des Unterhaltsberechtigten.

Sind diese auch nicht in der Lage, Unterhalt zu leisten, so werden die übrigen Verwandten (Eltern, Großeltern) zur Unterhaltsleistung herangezogen. Hier haften die näheren Verwandten vor den entfernteren auf Unterhalt.

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