Umgang – Umfang, Einschränkung und Ausschluss

Wenn sich Eltern trennen, herrscht häufig eine große Unsicherheit auf beiden Seiten, in welchem Umfang Umgang zu gewähren ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jener Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nicht lebt, einen Anspruch auf Ausübung eines Umgangsrechtes bezüglich der gemeinsamen Kinder hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Eltern getrennt leben oder bereits geschieden sind, ebenso wenig wird zwischen Alleinsorge und gemeinsamen Sorgerecht differenziert.

© Friday – Fotolia.com

Die Notwendigkeit des Umganges ist für ein Kind hervorzugehen, da es für eine Alters entsprechende seelische Entwicklung des Kindes und die psychische Verarbeitung der Trennungssituation von höchster Bedeutsamkeit ist, nicht nur den sorgenden Elternteil als Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil faktisch nicht zu verlieren.

Auch ermöglicht das Umgangsrecht, dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes sowie seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen. Nur so ist die Aufrechterhaltung der Eltern – Kind – Beziehung sicherzustellen, und eine Entfremdung zu vermeiden. Das Recht des Kindes auf Umgang ist als Bestandteil des Kindeswohls im § 1626 Abs. 3 BGB normiert:

„Zum Wohl des Kindes gehört in aller Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.“

Daher besteht die Verpflichtung der Eltern, zur Verwirklichung dieses Rechtes des Kindes beizutragen, beispielsweise in dem persönliche Differenzen hintenan gestellt werden, da es nicht auf die Umstände ankommt, die zum Scheitern der Beziehung der Eltern bzw. zum Verlust oder Verzicht des Sorgerechts geführt haben.

Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil sollen positiv gefördert werden. Die Kinder sollen aus Loyalitätskonflikten um jeden Preis herausgehalten werden. Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts sind einerseits Alter des Kindes, ebenso aber die Vorstellung, Wünsche und Absichten des Kindes soweit möglich, zu berücksichtigen.

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Umganges ist eine Beschränkung oder gar ein Ausschluss nur unter engeren Voraussetzungen möglich. Eine Beschränkung ist gemäß § 1684 Abs. 4 BGB nur dann berechtigt, wenn diese zum Wohle des Kindes zwingend erforderlich ist, weil anders eine Gefährdung des Kindes nicht abzuwenden ist. Vor einem gänzlichen Ausschluss ist zunächst die Beschränkung des Umgangsrechtes zu überprüfen, etwa durch die Ausübung des Umgangs nur in Gegenwart Dritter oder aber an einem bestimmten Ort.

Ein Ausschluss des Umgangsrechtes kann nur dann angeordnet werden, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgang vorgebeugt werden kann. Nur in den seltensten Fällen wird ein sogenannter betreuter Umgang, also ein Umgang, in Anwesenheit von Dritten, nicht ausreichen.

Selbst der Verdacht des sexuellen Missbrauchs trägt einen völligen Abbruch des Umgangsrecht regelmäßig nicht. Allerdings ist zu beachten, dass bei einem solche geäußerten Verdacht oder einer in die Richtung sexuellen Missbrauchs gehende Anzeige wegen der generellen Schwere des Deliktes ein Tätigwerden des Gerichtes von Amts wegen auslöst. Einige Gerichte sind der Auffassung, dass aufgrund der intensiven Ermittlungen, die erfahrungsgemäß bei solchen Tatkomplexen geraume Zeit in Anspruch nehmen, dass auch in dieser Zeit Umgang in betreuter Form zu erfolgen hat, um eine Entfremdung der Kinder, die gerade bei kleinen Kindern aufgrund des noch nicht voll entwickelten Gedächtnisses besonders schnell eintritt zu vermeiden.

Ausgangspunkt ist dabei, dass der Umgang in Anwesenheit von Dritten erfolgt, die aufgrund ihrer Sachkunde hierzu besonders geeignet sind. In Betracht kommt dabei ein Träger der Jugendhilfe, ein Verein, oder aber auch ein Jugendamtsmitarbeiter. In Betracht kommen auch Verwandte des Kindes.

Ein völliger Ausschluss des Umgangs kommt nur dann in Betracht, wenn selbst der geschützte Umgang nicht ausreicht, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, beispielsweise, weil ein entsprechendes polizeiliches Ermittlungsergebnis oder aber ein Sachverständigengutachten erkennen lässt, dass der Umgangsrecht Begehrende sich sogar durch die Anwesenheit Dritter von sexuellen Handlungen nicht abhalten lässt.

Die Erfahrung zeigt, dass häufig Unverständnis besteht, dass ein Ausschluss des Umgangsrechtes nicht gerechtfertigt ist, wenn ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs besteht. Hierbei sollte aber auch berücksichtigt werden, dass derartige Vorwürfe bedauerlicherweise häufig in solchen Umgangsverfahren instrumentalisiert und wieder besseren Wissens vorgebracht werden.

Ähnliche Beiträge