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Neues Personenstandsgesetz seit dem 01.01.2009

Zum 01.01.2009 ist das modernisierte Personenstandsgesetz in Kraft getreten. Geregelt wird die Anzeige familienrechtlicher Umstände gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde. Dies umfasst die Registrierung von Geburten, Heiraten, Sterbefälle und andere Änderungen im Personenstand der Familie. Hierfür werden Personenstandsbücher geführt. Die zuständige Behörde ist das jeweils örtlich zuständige Standesamt bzw. der jeweilige Standesbeamte.

Die Änderung des Personenstandsrechts erlaubt ab Januar 2009 kirchliche Trauungen, ohne dass die Partner standesamtlich geheiratet haben müssen. Dabei gilt jedoch zu beachten, eine Ehe nach dem geltenden Eherecht nur dadurch geschlossen wird, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Eine nicht vor dem Standesamt geschlossene Ehe hat danach grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Es werden keine bürgerlich rechtlichen Wirkungen entfaltet, d. h. keinerlei Wirkungen für den privaten Bereich sowie für staatliche Stellen, wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, Steuer u. a. Es ist daher zu warnen, „nur“ sich kirchlich trauen zu lassen und anzunehmen, dass das Paar auch vor dem Gesetz als Mann und Frau angesehen wird. Ohne standesamtliche Trauung wird es keinen Unterhalt, und keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe und auch keinen Zugewinnausgleich geben.

Demzufolge wird der kirchlichen Trauung ohne standesamtliche Trauung wohl nur Symbolwert haben. Allerdings ergibt sich das Problem, dass man kirchlich den einen, standesamtlich aber einen anderen Partner heiraten könnte. Daher wurde bereits seitens der Kirchen angekündigt, das Heiraten ohne Trauschein nur Ausnahmegenehmigungen möglich sein sollen. Vorteil hätte dies für die sogenannte Rentnerehe, bei der zwei Hinterbliebene den kirchlichen Segen wünschen, ohne zivilrechtlich den Status für eine Witwenrente verlieren zu müssen.

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