Ehevertrag
Im Rahmen eines Ehevertrages regeln Eheleute entweder vor oder auch nach der Eheschließung die Rechtsfolgen ihrer Ehe. Ohne ehevertragliche Regelung gilt das Gesetz, d. h. bezüglich des Unterhalts, der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinn), sowie bezüglich des Versorgungsausgleichs sind die Eheleute an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Dies bedeutet im Einzelnen:
Zum Thema „Ehegattenunterhalt“ enthält das Gesetz eine Vielzahl von Regelungen bezüglich des Unterhalts für die Trennungszeit, sowie für die Zeit nach der Scheidung. Diese gesetzlichen Regelungen sind teilweise auslegungsfähig und führen daher sehr häufig zu sehr langwierigen und auch kostenintensiven Streitigkeiten bei Gericht.
Um für den Fall eines gegenseitigen Unterhaltsanspruchs klare und bindende Regelungen zu schaffen, bietet es sich an, diese im Rahmen eines Ehevertrages festzuhalten.
Auch das „Güterrecht“ kann individuell bestimmt werden. Ohne vertragliche Regelung leben die Eheleute ab der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. D. h ., die Eheleute müssen den Zugewinn, den sie in der Ehe erwirtschaften, miteinander teilen. Dies kann fatale Folgen haben, wenn beispielsweise ein Ehepartner eine Firma, eine Praxis oder sonstige Vermögenswerte besitzt, die am Ende der Ehe den wesentlichen Teil seines Vermögens darstellen. Im Falle eines Ausgleichsanspruchs könnte er dann gezwungen werden, sich entweder hoch zu verschulden oder den Vermögenswert zu veräußern, um die Zugewinnausgleichsansprüche des Partners zu befriedigen.
Um diese fatale Folge zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch bezüglich des Zugewinns eine vertragliche Regelung zu treffen.
Auch bezüglich des Versorgungsausgleichs kann eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Ohne Vertrag wird im Falle einer Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, d. h. die Rentenanwartschaften jedes Ehepartners wird für die Ehezeit von Amts wegen durch das Gericht ermittelt und geteilt. Dies sieht im Einzelnen so aus, dass vom Rentenkonto jenes Ehepartners, der höhere Anwartschaften in der Ehe erworben hat, als der andere, ein Teil auf das Konto des anderen gestellt wird. Die Ehepartner werden also so gestellt, als hätten sie in der Ehe gleich hohe Rentenanwartschaften erworben.
In aller Regel denken verliebte Paare vor der Eheschließung nicht daran, was sie im Falle einer Trennung oder Scheidung erwartet. Kaum ein Paar wird sich vor der Eheschließung bei einem Anwalt über die Rechtsfolgen einer Ehe beraten lassen, sondern geht blauäugig eine Ehe ein. Zum Zeitpunkt der Heirat denkt kaum ein junger Ehepartner an die möglichen Folgen einer Scheidung und bedenkt insbesondere nicht, dass inzwischen in Deutschland jede dritte Ehe geschieden wird – mit steigender Tendenz!
Durch Abschluss eines Ehevertrages erhalten die Eheleute eine Rechtssicherheit und können darauf vertrauen, dass im Falle einer Trennung die gegenseitigen Ansprüche klar dokumentiert sind, d. h. gegenseitige böse Überraschungen vermieden werden. Insbesondere können hierdurch auch kostspielige Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen werden.
Im Rahmen eines Ehevertrages kann beispielsweise die Höhe des Unterhalts geregelt werden, es können Höchstbeträge festgesetzt werden, es können Tatbestände bestimmt werden, für die Unterhalt gezahlt oder nicht gezahlt werden soll, bezüglich des Zugewinns können einzelne Vermögensgegenstände aus der Zugewinnberechnung herausgenommen werden, der Zugewinn kann vollständig ausgeschlossen oder auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt werden, der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen oder ebenfalls begrenzt werden.
Es empfiehlt sich, einen Ehevertrag vor Eingehung der Ehe zu schließen, allerdings ist ein Vertragsschluss auch jederzeit danach möglich. Auch nach einer Trennung kann ein Ehevertrag geschlossen werden, der sich dann „Trennungs- oder Ehescheidungsvereinbarung“ nennt. Im Rahmen einer solchen, d. h. nach der Trennung geschlossenen Vereinbarung, vereinbaren die Eheleute z. B. Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung oder sonstige Dinge für die Zeit des Getrenntlebens und den Fall einer Scheidung.
In einem solchem Vertrag können auch erbrechtliche Regelungen getroffen werden.
Bei der Gestaltung eines Ehevertrages sollte unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden, da die Rechtsfolgen für den juristischen Laien unüberschaubar sind. So sollten schon alle denkbaren Sachverhaltsentwicklungen und eintretende Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgeschätzt und juristisch einwandfrei und klar im Vertrag formuliert werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Inhalt und Formulierung sehr genau durchdacht werden, um eine Wirksamkeit des gesamten Vertrages sicher zu stellen. So kann ein ganzer Vertrag unwirksam sein, wenn nur eine einzige Klausel nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. So darf auch eine Partei nicht offensichtlich benachteiligt werden, da auch in diesem Falle der Vertrag unwirksam wäre.
Der für den jeweiligen Partner passende Wortlaut kann im Rahmen einer anwaltlichen Beratung erarbeitet werden. Der genaue Wortlaut des Vertrages wird dann, wenn Güterecht oder der Versorgungsausgleich betroffen sind, vor einem Notar protokolliert und von den Vertragspartnern dort unterzeichnet.
Die Kosten einer anwaltlichen Beratung bezüglich eines Ehevertrages richten sich einmal nach dem Wert und darüber hinaus auch nach dem Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts. So empfiehlt es sich, im Rahmen einer Erstberatung, die bei einem Rechtsanwalt max. € 190,00 plus Umsatzsteuer kostet, sich bezüglich eines Ehevertrages beraten zu lassen. Nach dieser Beratung kann immer noch entschieden werden, ob der Ehevertrag durch den Rechtsanwalt konkret ausgestaltet wird oder direkt der Notar beauftragt werden soll.
Betrachtet man die kostspieligen Verfahren, die bei Scheitern der Ehe vor Gericht geführt werden müssen und die damit verbundenen Rechtsfolgen, d. h. beispielsweise die hohen Zahlungsverpflichtungen bezüglich des Unterhalts oder des Zugewinns, so sind durch eine professionelle Beratung entstehenden Kosten geradezu verschwindend gering. D. h., durch einen relativ geringen Aufwand können unüberschaubare Rechtsfolgen von vornherein ausgeschlossen werden.