Zugewinngemeinschaft

Jede Ehe benötigt einen Güterstand. Der Güterstand ist der Zustand der Vermögensverhältnisse der Eheleute.

Es gibt drei verschiedene Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. In den gesetzlichen Güterstand treten die Eheleute automatisch ein, wenn sie keinen Güterstand wählen.

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Schließen die Eheleute den gesetzlichen Güterstand aus, vereinbaren aber keinen anderen Güterstand, so treten sie in den Güterstand der Gütertrennung ein.

Die Eheleute können mittels Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Dies ist auch während der Ehe jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes wirkt jedoch dann erst für die Zukunft.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt eine Trennung der Vermögensgüter während der Ehe. Die eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögenswerte bleiben grundsätzlich getrennt. Es entstehen kraft Gesetzes keine gemeinsamen Schulden und kein gemeinsames Vermögen.

Wollen die Eheleute gemeinsam etwas erwerben (z.B. Eigenheim), so können sie das natürlich tun. Beim gemeinsamen Erwerb einer Sache und einer gemeinsamen Erklärung, dass das Erworbene im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen soll, wird es gemeinsames Vermögen.

Jeder Ehegatte kann sein Vermögen frei verwalten und hierüber grundsätzlich frei verfügen. Allerdings gibt es hiervon spezielle Ausnahmen.

§ 1365 BGB normiert eine solche Ausnahme. Hiernach kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen über sein ganzes Vermögen oder einen Vermögensgegenstand, der im Wesentlichen sein ganzes Vermögen darstellt, verfügen. Die Einwilligung kann jedoch durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ersetzt werden.

Zu denken wäre an die Konstellation, dass z.B. die Ehefrau ihre Eigentumswohnung verkaufen will. Diese war schon vor der Heirat in ihrem Eigentum und sie hat mit ihrem Ehemann in dieser gewohnt. Nun haben sie Kinder bekommen und die Eigentumswohnung ist zu klein geworden und die Eheleute sind in ein Haus gezogen. Die Ehefrau ist alleinige Eigentümerin der Wohnung, doch kann sie diese nur mit Einwilligung ihres Ehemannes verkaufen, da die Eigentumswohnung wirtschaftlich nahezu ihr ganzes Vermögen darstellt.

Sinn und Zweck der Regelung ist, das Familienvermögen zu erhalten und der Familie nicht die Existenzgrundlage zu entziehen. Weiter soll auch bei einer eventuellen Beendigung der Ehe der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehepartners gesichert werden.

Es ist auch unerheblich, ob der Ehegatte, der über sein komplettes Vermögen verfügen will eine Gegenleistung hierfür erhält oder ob die Verfügung ihm wirtschaftliche Vorteile (Gewinn) bringt. Gleichbedeutend mit einer Veräußerung ist auch die Belastung (z.B. Hypothek auf ein Hausgrundstück) oder die Verpfändung eines Vermögenswertes. Nicht zustimmungsbedürftig ist die Übernahme einer Bürgschaft durch einen Ehegatten.

Der BGH sieht eine Verfügung über das nahezu ganze Vermögen dann als gegeben, wenn dem Verfügenden nur noch 10 % (bei größeren Vermögensmassen) bzw. 15 % (bei kleineren Vermögensmassen) des ursprünglichen Vermögens verbleiben.

Erst nach rechtskräftiger Scheidung der Eheleute ist eine Einwilligung im Sinne des § 1365 BGB nicht mehr erforderlich, außer der Zugewinnausgleich ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Leben die Eheleute getrennt, so muss der Ehepartner jedoch einwilligen, wenn der andere über sein Vermögen im Ganzen oder über sein fast komplettes Vermögen verfügen will.

Weitere Ausnahme über die freie Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über einen ihm gehörenden Gegenstand normiert § 1369 BGB. Dieser bestimmt, dass der Ehegatte einwilligen muss, wenn der andere Ehegatte über einen ihm gehörenden Gegenstand verfügen will, der zum ehelichen Haushalt gehört. Hierzu gehören auch die Gegenstände, die zur Unterhaltung dienen (z.B. Fernseher).

So soll die wirtschaftliche Grundlage des gemeinsamen Haushaltes erhalten und gesichert werden.

Endet die Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung), so findet ein Ausgleich statt. Es muss hierfür ermittelt werden, was die Eheleute bei der Eheschließung an Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten hatten (Anfangsvermögen) und was für Vermögen zum Ende der Ehezeit vorhanden war (Endvermögen), hier ist der sogenannte Stichtag maßgeblich. Stichtag ist bei einer Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten.

Nach Ermittlung der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen wird der jeweilige Zugewinn der Ehegatten errechnet. So hat z.B. die Ehefrau als Anfangsvermögen 10.000,- Euro als Sparguthaben gehabt und der Ehemann keinerlei Vermögen. Nach Ende der Ehe hat die Ehefrau immer noch 10.000,- Euro Sparguthaben und der Ehemann hat mit seinem Unternehmen ein Vermögen von 100.000,- Euro erwirtschaftet. Die Ehefrau hat somit keinen Zugewinn während der Ehe erzielt, der Ehemann aber einen Zugewinn in Höhe von 100.000,- Euro.

Der jeweilige Zugewinn ist dann auszugleichen. Das bedeutet für unser Beispiel, dass die Ehefrau von ihrem Ehemann einen Zugewinnausgleich von 50.000,- Euro zu erhalten hat.

Bedeutung hat der Güterstand auch für das Erbrecht der Ehegatten. Haben die Eheleute oder der erstversterbende Ehegatte keine Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) errichtet, so tritt die gesetzliche Erbfolge in kraft. Lebten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hat der überlebende Ehegatte bei der gesetzlichen Erbfolge die Wahl zwischen der erbrechtlichen oder der güterrechtlichen Lösung.

Die erbrechtliche Lösung ist die Beurteilung nach dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht. Er bekommt seinen gesetzlichen Erbanteil und zusätzlich einen Erbanteil in Höhe von 1/4 als Zugewinnausgleich. Bei der güterrechtlichen Lösung, schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus und bekommt einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Darüber hinaus bekommt er noch den normalen Zugewinnausgleich, wie wenn er vom Erblasser geschieden worden wäre. Stichtag ist hier der Tag des Todes des Erblassers.

Unter Umständen kann die güterrechtliche Lösung vorteilhafter sein als die erbrechtliche. Vor der Wahl ist eine rechnerischer Vergleich  beider Möglichkeiten sinnvoll.

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