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Vaterschaft – Feststellung der Abstammung und Anfechtung

Die Vaterschaft ist für Kinder verheirateter oder nicht verheirateter Eltern einheitlich geregelt. Ausgangsvorschrift ist § 1592 BGB.

Vater eines Kindes ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der in Zeiten der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, unabhängig davon, ob das Kind auch vor der Ehe gezeugt wurde.

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Dies gilt dann nicht, wenn das Kind nach der Anhängigkeit eines Scheidungsantrages innerhalb der Ehe geboren wird, wenn ein anderer Mann innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung die Vaterschaft anerkennt und dies mit Zustimmung des Ehemannes erfolgt.

§ 1592 Nr. 2 BGB regelt die Vaterschaft aufgrund Anerkennung. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Mann mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft anerkennt. Zudem ist auch die Zustimmung des Ehemannes der Kindesmutter erforderlich, wenn, wie in vorbeschriebenen Fall, das Kind innerhalb einer bestehenden Ehe nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird. In bestimmten Fällen ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Zudem muss die öffentliche Beurkundung sowohl der Anerkennung, als auch der Zustimmung gemäß § 1597 Abs. 1 BGB erfolgen. Dies kann durch kostenfreie Beurkundung bei einem beliebigen Jugendamt oder beim Standesamt geschehen. Durch die Anerkennung gilt der Anerkennende als Vater im rechtlichen Sinne, selbst wenn die Anerkennung wissentlich falsch erfolgt ist.

Probleme kann die Zustimmung der erforderliche Zustimmung der Mutter bereiten. Diese muss sich keine Vaterschaft aufdrängen lassen. Dies ist häufiger Streitpunkt, wenn sich nicht verheiratete Partner noch vor der Geburt des Kindes trennen und die Kindesmutter aufgrund persönlicher Differenzen die Zustimmung verweigert.

Hier eröffnet jedoch § 1592 Nr. 3 BGB die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Wurde also ein Kind nicht innerhalb einer Ehe geboren, oder wurde bislang eine Vaterschaft nicht anerkennt (beispielsweise, weil die Zustimmung der Kindesmutter fehlte) kann der Mann die Feststellung der Vaterschaft begehren, der meint, Erzeuger des Kindes zu sein.

Dabei hilft häufig die Vaterschaftsvermutung gemäß § 1600 d BGB, wonach der Mann als Vater vermutet wird, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Hinsichtlich der Berechnung der Empfängniszeit orientiert man sich dabei an bestimmten Berechnungstabellen. Diese Vaterschaftsvermutung gilt aber dann nicht, wenn die Vaterschaft offenbar unmöglich ist. Unzulässig ist aber, eine isolierte Abstammungsfeststellungsklage des biologischen Vaters, also eine Klage nur zur Feststellung der genetischen Vaterschaft. Klageberechtigt gegen den Vater sind das Kind, als auch die Kindesmutter. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird häufig für die Geltendmachung von Unterhalt erhoben.

Vaterschaftsanfechtung:

Eine aufgrund Ehe oder Anerkennung bestehende Vaterschaft kann angefochten werden.  Anfechtungsberechtigt ist der Mann, dessen Vaterschaft bereits im rechtlichen Sinne besteht, auch wenn er nicht Inhaber des Sorgerechtes ist. Auch ein eigenes Vaterschaftsanerkenntnis kann angefochten werden.
Unter bestimmten Umständen kann der biologische Vater die gesetzliche Vaterschaft eines anderen anfechten. ursprünglich stand dem leiblichen Vater eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch diese alte Gesetzesfassung mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Seither besteht ein begrenzte Berechtigung zur Anfechtung. Die Anfechtung ist an folgende drei Voraussetzungen geknüpft:

1. Angabe einer eidesstattlichen Versicherung des leiblichen Vaters,
der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

2. Zwischen Kind und gesetzlichem Vater darf keine sozialfamiliäre Beziehung
bestehen oder im Zeitpunkt des Todes bestanden haben.

3. Der Anfechtende muss leiblicher Kindesvater sein.

Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss sich der Anfechtende der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst sein.

Bei der Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer sozialfamiliären Beziehung ist darauf abzustellen, ob der gesetzliche Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn der gesetzliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Wird eine solche sozialfamiliäre Beziehung bejaht, ist die Anfechtung durch den leiblichen Vater nicht zuzulassen.

Weiter langt für den Anfechtenden die Behauptung, er sei der leibliche Vater.

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