BGH zur Dauer des nachehelichen Unterhalts
In der ersten Entscheidung zum Thema „nachehelicher Betreuungsunterhalt“ nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB) hat der Familiensenat des BGH einige grundlegende Feststellungen getroffen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aber aus der ausführlichen Pressemitteilung des Gerichts lassen sich einige Kernsätze herauslesen. Wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen Die Dauer verlängert sich, wenn dies die Belange des Kindes erfordern. Ob und wie lange ein betreuender Elternteil arbeiten gehen muss, hängt auch von den Möglichkeiten der externen Versorgung ab, zum Beispiel Kindergarten oder Hort. Ein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuungszeit zur Vollerwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Die alleinige Anknüpfung am Alter des Kindes („Altersstufenmodell“) sei nicht ausreichend. Der BGH hat die Entscheidung im Fall einer Lehrerin, die zu 70 % Teilzeit arbeitet und das siebenjährige Kind betreut, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Az XII ZR 74/08, Urteil vom 18. März 2009, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung, dpa-Bericht, ZDF-Bericht.