Die verfestigte Lebensgemeinschaft als Unterhaltsverwirkungstatbestand
Das Gesetz nennt gewisse Gründe, wonach ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann. In der Praxis ist dies wohl einer der häufigsten Gründe, dass Zusammenleben in der sog. verfestigten Lebensgemeinschaft. Als Anzeichen für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft gelten ständige gegenseitige Hilfe im Alltag, gemeinsames Wohnen mit gemeinsamer Freizeitgestaltung, gemeinsames Wirtschaften, familiäre Kontakte zu den Angehörigen des Partners, gemeinsame Kontoführung und gemeinsame Kinder usw.
Ein Zusammenleben ist zwar nicht zwingend erforderlich, da auch sog. Wochenendbeziehungen aus beruflichen Gründen mit umfasst werden sollen, jedoch ein wesentliches Indiz. Ein weiteres Kriterium ist, dass über die Wirtschaftsgemeinschaft hinaus, ein der Ehe ähnliches für einander Einstehen vorliegen.
Die Leistungsfähigkeit des neuen Partners, die Aufnahme von intimen Beziehungen oder die Frage, ob der Bedürftige bzw. sein neuer Partner noch verheiratet ist, spielen dagegen derzeit keine oder nur eine untergeordnete Rolle.