Rangfolge beim Unterhalt
Bislang hatten Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten und Kinder im Unterhaltsrecht einen gleichstarken Anspruch auf Unterhaltszahlungen, und somit den gleichen Rang.
Mit der Unterhaltsrechtsreform haben sich die Rangverhältnisse geändert.
Minderjährige und verheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Somit wird eine gerechte Verteilung vorgeschrieben. Kinder sind schutzwürdiger, da sie in der Regel nicht in der Lage sind, ihre Existenz zu sichern, Erwachsene hingegen schon.
Erst wenn alle Unterhaltsberechtigten des ersten Ranges zufrieden gestellt sind, können Berechtigte weiterer Ränge bedacht werden.
Den zweiten Rang besitzen alle kinderbetreuenden Elternteile und Ex-Ehepartner mit langer Ehedauer (mehr als 10 Jahre). Die kinderbetreuenden Elternteile belegen den zweiten Rang im Sinne des Kindeswohls. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie verheiratet waren, Anknüpfungspunkt ist allein die Kinderbetreuung als Anspruchberechtigung.
Den dritten Rang besitzen kinderlose Ehegatten, die nur verhältnismäßig kurz verheiratet waren. Den vierten Rang besetzen schließlich volljährige Kinder, die sich in Ausbildung oder Studium befinden. Den fünften, sechsten und siebten Rang teilen sich jeweils Enkelkinder, Eltern und weitere Verwandte der aufsteigenden Linie.
Die Vorteile und Nachteile dieses Rangfolgesystems äußern sich erst dann, wenn das Einkommen und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten nicht für alle Unterhaltsansprüche ausreicht.
Besserstellung:
1. die Kinder
2. die zweite Ehefrau, soweit sie Kinder erzieht
3. nicht verheiratete Mütter
Der Vorrang der ersten Frau gegenüber der zweiten wird aufgehoben, soweit sie keine Kinder betreut und die Ehe von kurzer Dauer war.