Aufhebung der Ehe
Es ist zwischen der Nichtehe und der aufhebbaren Ehe zu unterscheiden.
Bei der Nichtehe ist erst keine wirksame Ehe zustande gekommen. Bei der aufhebbaren Ehe ist diese zunächst wirksam begründet worden, doch liegen Gründe vor, die eine Aufhebung der Ehe rechtfertigen und ermöglichen würden.
Die Aufhebung einer Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil erfolgen. Ein solches hebt die Ehe ab dem Zeitpunkt seiner Rechtswirksamkeit auf.
Damit eine Ehe rechtswirksam geschlossen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein bzw. von den Verlobten erfüllt werden.
Die Ehe kann nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Bei einem gleichgeschlechtlichen Paar kann nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, aber keine Ehe geschlossen werden. Andersherum können auch Personen verschiedenen Geschlechtes keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, sie können nur heiraten.
Die Personen müssen ehefähig sein, d.h. sie müssen geschäftsfähig und volljährig sein. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter der Eheschließung einwilligen. Jedoch ist auch eine Eheschließung mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig.
Möglich ist auch, dass der Minderjährige, der sein 16. Lebensjahr vollendet hat einen Antrag beim Familiengericht auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit stellt. Doch muss hier der zukünftige Ehepartner schon volljährig sein. Erteilt das Familiengericht die beantragte Befreiung, so müssen die gesetzlichen Vertreter die Eheschließung nicht mehr genehmigen.
In Deutschland gilt das Verbot der Doppelehe, d.h. eine Ehe kann nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Verlobten unverheiratet sind. Dies ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eine vorherige Ehe wirksam geschieden hat oder der frühere Ehepartner verstorben ist. Der Doppelehe steht es gleich, wenn der eine Verlobte schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Auch hier ist eine wirksame Eheschließung erst möglich, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde.
Ein Eheverbot besteht auch bei Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kindern, Großeltern und Enkelkindern), sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern.
Die Eheschließungserklärung muss von beiden Verlobten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklärt werden.
Die Verlobten müssen erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen und dürfen diese Erklärung nicht an Bedingungen knüpfen oder die Ehezeit zeitlich beschränken wollen.
Fehlt es an einer der oben genannten Voraussetzungen oder liegen Mängel in der Eheschließungserklärung vor, so ist die Ehe aufhebbar.
Weitere Aufhebungsgründe sind gem. § 1314 Abs. 2 BGB die Drohung oder arglistische Täuschung. D.h. wurde ein Ehegatte durch widerrechtliche Drohung zur Eingehung der Ehe bewegt oder durch arglistige Täuschung über solche Umstände zur Eingehung der Ehe bewegt, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten, so kann die Ehe aufgehoben werden. Kein Umstand in diesem Sinne ist die Vermögenslage des anderen Ehegatten.
War ein Ehegatte bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender in seinem Geisteszustand beeinträchtigt (Drogen, Alkohol) oder er sich bei der Eheschließung nicht bewusst war, dass es sich um eine Eheschließung handelt, so liegt auch hierin ein Aufhebungsgrund.
Letzter in § 1314 Abs. 2 BGB genannter Aufhebungsgrund ist der, wenn sich beide Ehegatten bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie eine Verpflichtung, die eine Eheschließung nach sich zieht (eheliche Lebensgemeinschaft, sonstigen Rechtsfolgen der Ehe) nicht begründen wollten.