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Eheschliessung

Damit eine Ehe rechtswirksam geschlossen werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein bzw. von den Verlobten erfüllt werden.

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Die Ehe kann nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Bei einem gleichgeschlechtlichen Paar kann nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, aber keine Ehe geschlossen werden. Andersherum können auch Personen verschiedenen Geschlechtes keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, sie können nur heiraten.

Die Personen müssen ehefähig sein, d.h. sie müssen geschäftsfähig und volljährig sein. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter der Eheschließung einwilligen. Jedoch ist auch eine Eheschließung mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres zulässig.

Möglich ist auch, dass der Minderjährige, der sein 16. Lebensjahr vollendet hat einen Antrag beim Familiengericht auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit stellt. Doch muss hier der zukünftige Ehepartner schon volljährig sein. Erteilt das Familiengericht die beantragte Befreiung, so müssen die gesetzlichen Vertreter die Eheschließung nicht mehr genehmigen.

In Deutschland gilt das Verbot der Doppelehe, d.h. eine Ehe kann nur wirksam geschlossen werden, wenn beide Verlobten unverheiratet sind. Dies ist der Fall, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eine vorherige Ehe wirksam geschieden hat oder der frühere Ehepartner verstorben ist. Der Doppelehe steht es gleich, wenn der eine Verlobte schon eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Auch hier ist eine wirksame Eheschließung erst möglich, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft entweder durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder Tod des Lebenspartners aufgelöst wurde.

Ein Eheverbot besteht auch bei Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kindern, Großeltern und Enkelkindern), sowie bei Geschwistern und Halbgeschwistern.

Bei Ausländern richtet sich die Ehefähigkeit nach dem jeweiligen Heimatrecht des Ausländers. Eine Heimatbehörde des Ausländers muss die Ehefähigkeit des Heiratswilligen prüfen und ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses muss der ausländische Verlobte dem Standesbeamten vorlegen.

§ 1309 Abs. 2 BGB sieht eine Ausnahme von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses bei staatenlosen Ausländern und solchen vor, dessen Heimatstaaten keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. Der betreffende Ausländer muss einen Antrag auf Befreiung der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beim Präsidenten des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes stellen. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Standesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat.

Die Eheschließungserklärung muss von beiden Verlobten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklärt werden.

Die Verlobten müssen erklären, dass sie miteinander die Ehe eingehen wollen und dürfen diese Erklärung nicht an Bedingungen knüpfen oder die Ehezeit zeitlich beschränken wollen.

Es ist auch zwischen der weltlichen und der kirchlichen Ehe zu unterscheiden. Die Ehe muss erst vor dem Standesbeamten geschlossen worden sein, bevor eine kirchliche Trauung durchgeführt werden darf.

Der Standesbeamte hat bei der Trauung einen gewissen Verfahrensablauf einzuhalten. Er hat nach § 1312 BGB bei der Trauung die Verlobten einzeln zu befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

Die Eheschließung kann in Gegenwart von Trauzeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.

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