Eheliche Pflichten


Welche Pflichten hat man in der Ehe?

In § 1353 BGB ist die Generalklausel enthalten, dass die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind.

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Allgemein anerkannt ist, dass mit dieser Generalklausel den Ehegatten das Verhalten zur Rechtspflicht gemacht wird, was nach sittlicher Auffassung zum Wesen der Ehe gehört.

Hierunter fallen:

  • die häusliche Gemeinschaft
  • Treue
  • Rücksichtnahme und Achtung des jeweils anderen
  • Sorge um die Person des anderen und die gemeinsamen Kinder und auch die Geschlechtergemeinschaft.

Bei Störungen durch einen Ehepartner in diesen Bereichen (z.B. Ehebruch) wird angenommen, dass der andere Ehepartner wohl ein Recht auf Unterlassung der Störung gegen den sich schlecht verhaltenen Ehepartner hat, doch ist dieses Recht juristisch nicht durchsetzbar.

Auch entsteht kein Schadensersatzanspruch zugunsten des beeinträchtigten Ehepartners. Dies wird angenommen, da die Ehestörung meist den inneren Bezug der Eheleute untereinander betrifft. Z.B. beim Ehebruch wird das Vertrauen der Eheleute zueinander erschüttert.

Eine Ausnahme ist jedoch bei deliktischen Handlungen wie Körperverletzung und Sachbeschädigung zwischen den Eheleuten gegeben.

Hier kann der Verletzte oder Geschädigte gegenüber dem anderen Ehegatten Schadenersatzansprüche geltend machen, da eben nicht nur der innerliche Bereich (Gefühlswelt) betroffen ist, sondern auch die körperliche Unversehrtheit bzw. das Recht am Eigentum.

Sind Entscheidungen zu treffen, die das gemeinsame Leben betreffen, so sind diese grundsätzlich von den Eheleuten gemeinsam zu treffen. Haben die Eheleute jedoch eine Funktionsteilung vorgenommen, d.h. ein bestimmter Bereich (z.B. Haushalt) wird einem Ehegatten zur alleinigen Verantwortung überlassen, so hat er hierin auch meist ein Alleinentscheidungsrecht. Er muss seine Entscheidungen aber dann im Interesse beider Ehegatten treffen.

Grundsätzlich sind die Eheleute in der Rollenverteilung frei und können nach ihrem Belieben die einzelnen Bereiche (Haushalt, Erwerbstätigkeit) untereinander aufteilen.

Innerhalb des ihnen zugewiesenen Bereichs müssen sie immer die Belange und Wünsche des anderen Ehegatten beachten.

Jeder Ehegatte kann grundsätzlich frei bestimmen, ob und wie er erwerbstätig sein möchte. Ist jedoch im Einzelfall eine finanzielle Notwendigkeit zur Mitarbeit des anderen Ehegatten gegeben, so kann eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit aus der allgemeinen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft hergeleitet werden.

Übt ein Ehegatte eine selbständige Tätigkeit aus und wird hiervon der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wird, so kann sich eine Pflicht zur Mitarbeit des anderen Ehegatten daraus ergeben, dass eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Mitarbeit besteht, um das Unternehmen als Einnahmequelle zu erhalten.

Die Mitarbeit in einem Unternehmen des Ehegatten ist dem anderen Ehegatten als Arbeitnehmer mit Abschluss eines Arbeitsvertrages oder als Gesellschafter mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages möglich.

Bei einer Ehe ist auch jeder Ehepartner berechtigt, Geschäfte abzuschließen, die beide Ehepartner berechtigten und verpflichten.

Diese Geschäfte müssen zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie abgeschlossen worden sein und angemessen hierfür sein. Hierunter fallen Geschäfte zur täglichen Bedarfsdeckung der Familie, jedoch keine größeren Geschäfte, die problemlos zeitlich zurückgestellt werden können.

Es ist hierbei immer im Einzelfall nach der sozialen Lage der Eheleute und dem Individualhaushalt zu beurteilen, ob die Anschaffung angemessen ist.

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