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Unterhalt

Der Unterhalt ist ein großes Thema im Familienrecht, hier gibt es wohl auch die meisten Streitigkeiten zwischen den beteiligten Parteien.

Einen Unterhaltsanspruch können Eheleute gegeneinander haben, sowie auch Verwandte gegeneinander. Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern ein.

Bei jedem Unterhaltsanspruch ist es Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Bedürftig ist ein Mensch, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Er darf also weder über Einkommen noch über Vermögen verfügen. Ist Vermögen vorhanden, so muss dies aufgebraucht und zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verwendet werden, außer die Verwertung des Vermögens ist unwirtschaftlich oder es ist als „Notreserve“ (z.B. für den Fall der Krankheit) zurückgelegt worden.

Leistungsfähig ist ein Unterhaltsverpflichteter, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten befriedigen kann, ohne den eigenen Lebensunterhalt und sonstige Verpflichtungen zu gefährden. Er hat für die Unterhaltsleistung sein Einkommen und unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit sein Vermögen zu verwenden.

Bei einem Unterhaltsanspruch zwischen Eheleuten ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden.

Während der ehelichen Lebensgemeinschaft sind sich die Eheleute gegenüber zum Familienunterhalt verpflichtet. D. h. jeder muss seinen Beitrag zum Familienunterhalt leisten. Dies kann auch durch Erziehung der Kinder oder Führung des Haushaltes geschehen. Trennen sich die Eheleute, dann fällt die Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen mit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft weg. Anstelle dessen tritt der Unterhaltsanspruch eines Ehepartners gegen den anderen, wenn der eine bedürftig und der andere leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsberechtigte hat dann Anspruch auf die Zahlung eines angemessenen Unterhaltes. Hierdurch soll der bedürftige Ehegatte den in der Ehe bestandenen Lebensstandard erhalten können. Doch ist bei der Höhe des Unterhaltes auch die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu beachten. Darüber hinaus hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbsobliegenheit, d. h. er hat eine Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit, die jedoch dem in der Ehe erreichte Lebensstandard entspricht.

Beim nachehelichen Unterhalt gibt das Gesetz bestimmte Unterhaltstatbestände in den §§ 1570 ff BGB vor. § 1570 BGB gewährt dem geschiedenen Ehegatten, der das gemeinsame Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch bis zu drei Jahre nach Geburt des Kindes. Nach § 1571 BGB hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen, wenn er aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten ist. Ist ein geschiedener Ehegatte aufgrund von Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Schwächen nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ist eine Aufnahme aufgrund dessen nicht mehr zu erwarten, so ist der andere Ehegatte nach § 1572 BGB unterhaltspflichtig.

Hat der bedürftige Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 – 1572, 1575, 1576 BGB, so kann er nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten verlangen, bis er eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat. Doch muss er sich intensiv um eine angemessene Tätigkeit bemühen. § 1573 Abs. 4 BGB gibt dem bedürftigen Ehegatten unter den gleichen Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn er unverschuldet seinen Arbeitsplatz verliert. Auch hier muss er sich um eine angemessene Tätigkeit intensiv bemühen, die geeignet ist, seinen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern.

Hat ein Ehegatte zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit, doch reichen die Einkünfte hieraus nicht zur Deckung des vollen Unterhaltes aus, so kann der bedürftige Ehegatte einen Anspruch auf Aufstockung gegen seinen geschiedenen Ehegatten nach § 1573 Abs. 2 BGB haben. Ob ein Unterhaltsanspruch auf Aufstockung besteht richtet sich nach den Einkünften und der Höhe des Komplettunterhaltes. Weiter darf der bedürftige Ehegatte nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 – 1572, 1575, 1576 BGB haben.

Hat ein Ehegatte in Erwartung der Ehe eine Schulbildung, Berufsausbildung oder Weiterbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, so kann er diese nach der Scheidung wieder aufnehmen und kann während der Zeit, die durchschnittlich hierfür benötigt wird Unterhalt nach § 1575 BGB von seinem geschiedenen Ehegatten verlangen. Gleiches gilt für Ehegatten, die zwar eine abgeschlossene Ausbildung haben, aber eine Fortbildung machen müssen, um wieder auf die derzeitigen berufsspezifischen Standards zu kommen (z.B. in der Computerbranche).

Hat ein Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 ff. BGB, so kann er unter Umständen nach § 1576 S. 1 BGB einen Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen haben. Hiernach entsteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn eine Versagung von Unterhalt bei Berücksichtigung der Lebensumstände beider Ehegatten grob unbillig erscheinen würde. Der § 1576 S. 1 BGB soll als Auffangtatbestand unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit alle sonstigen ehebedingten Bedürftigkeiten abdecken.

Beim Verwandtenunterhalt gilt nach § 1601 BGB i.V.m. § 1589 S. 1 BGB der Grundsatz, dass nur Verwandte in gerader Linie (auf- oder absteigend) einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Zwischen Verwandten der Seitenlinie (z.B. Geschwister, Cousins) gibt es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Hauptsächlich geht es beim Verwandtenunterhalt um die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern oder umgekehrt.

Beim Verwandtenunterhalt hat der Bedürftige ebenfalls eine Erwerbsobliegenheit. Anders als beim Ehegattenunterhalt hat er jedoch jede Arbeit anzunehmen, die ihm angeboten wird, auch wenn sie nicht angemessen oder nicht seiner Ausbildung entspricht. Er muss seine volle Arbeitskraft einsetzen.

Eine besondere Stellung beim Verwandtenunterhalt nimmt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern ein. Der Unterhalt umfasst hier neben der Deckung des Lebensbedarfes auch die Kosten für eine angemessene Ausbildung. Diese muss den Interessen und Neigungen des Kindes entsprechen.

Unabhängig davon, ob ein Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten oder zwischen Verwandten besteht, gibt es einige allgemeine Grundsätze, die im Unterhaltsrecht generell zu beachten sind.

So ist bei der Leistung von Unterhalt der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nur insoweit pflichtig, wie er finanziell in der Lage ist Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden.

Reichen nun die finanziellen Mittel des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um dem Berechtigten Unterhalt zu leisten oder gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete kann nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen, so liegt ein Mangelfall vor.

Liegt ein Mangelfall vor, so ist dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Selbstbehalt zu belassen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Geht es jedoch um Unterhalt, den Eltern ihren Kindern leisten müssen, so ist den Eltern nur der notwendige Selbstbehalt zu belassen, da Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Der notwendige Selbstbehalt liegt nach der Düsseldorfer Tabelle bei 900,- Euro bei einem berufstätigen Unterhaltsverpflichteten und bei 770,- Euro bei einem nicht berufstätigen Unterhaltsverpflichteten.

Sind bei einem Mangelfall mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so gibt es eine vom Gesetz in § 1609 BGB festgelegte Rangfolge, nach welcher einige Unterhaltsberechtigte anderen vorgezogen werden.

Zuerst müssen demnach die Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen Kinder und der volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum 21. Lebensjahr), die noch die allgemeine Schulausbildung machen und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, befriedigt werden (1. Rang).

Auf dem 2. Rang sind die Elternteile, die ein Kind betreuen. Hierbei ist es unerheblich, ob sie mit dem Unterhaltsverpflichteten verheiratet sind, waren oder nicht. Weiter sind hier die geschiedenen Ehegatten eingestuft, die keine Kinder betreuen und wenn die Ehe von langer Dauer war.

Dem 3. Rang sind nun die geschiedenen Ehegatten, deren Ehe nicht von langer Dauer war und keine Kinder betreuen und die noch nicht geschiedenen Ehegatten, die keine Kinder betreuen zugeordnet.

Im 4. Rang finden sich die Kinder wieder, die nicht in den 1. Rang fallen, z.B. weil sie verheiratet oder schon älter als 21 Jahre sind.

Auf dem 5. Rang sind Enkelkinder und weitere Abkömmlinge des Unterhalspflichtigen.

Den 6. Rang teilen sich die Eltern und den 7. Rang die Großeltern und sonstigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen.

Kann der Unterhaltsverpflichtete nun nicht alle Unterhaltsansprüche von gleichrangigen Unterhaltsberechtigten befriedigen, so spricht man von einem absoluten Mangelfall. Hier ist dann so vorzugehen, dass dem Unterhaltsverpflichteten der notwendige Selbstbehalt zu belassen ist und der geldwerte Überschuss so zwischen den Unterhaltsberechtigten zu verteilen ist, dass ihre jeweiligen Mindestbedarfssätze prozentual gleich gedeckt bzw. gekürzt werden.

Der Umfang des Unterhalts ist nach dem Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten zu bestimmen. Es ist hierbei der Elementarunterhalt (Kosten für Wohnung, Kleidung, Lebensmittel) und ein etwaiger Mehrbedarf zu leisten. Ein Mehrbedarf kann z. B. durch die Trennung von Ehegatten oder durch Krankheit entstehen. Der Unterhaltsanspruch kann aus Billigkeitsgründen auch begrenzt werden oder ganz wegfallen.

Ist bei dem Unterhaltsanspruch von Ehegatten der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen und dem anderen Ehegatten zugestellt worden, so umfasst der Unterhalt auch den Vorsorgeunterhalt. Hier hat der Unterhaltspflichtige die Kosten für eine angemessene Alters- und Berufsunfähigkeitsversicherung zu tragen. Ebenso hat der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.

Der Unterhalt ist in Form einer monatlichen Geldrente im Voraus (am Monatsanfang) zu bezahlen. Zur Ermittlung der Unterhaltshöhe hat jede der Parteien Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben.

Es kann grundsätzlich kein Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden. Bei einer Zuvielleistung kann diese nicht zurückgefordert werden.

Eine Unterhaltsvereinbarung ist möglich und meist auch sinnvoll. Diese Möglichkeit ist vor allem beim Ehegattenunterhalt von Bedeutung und wird auch häufig genutzt. Hierbei kann jedoch nicht auf einen zukünftigen Unterhaltsanspruch verzichtet werden.

Ein Unterhaltsverfahren wird vor dem Familiengericht entweder als Folgesache (nachehelicher Unterhalt) in einem Scheidungsverfahren oder als eigenständiger Zivilprozess (Trennungsunterhalt) durchgeführt.

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