Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung

Zum 01.04.2008 trat das neue Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft. Danach haben sowohl Mutter, Vater als auch Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die rechtliche Folge ist, dass die Betroffenen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden müssen.

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Als Vater gilt der Vater im rechtlichen Sinne, als der Mann, der entweder irgendwann die Vaterschaft anerkannt hat oder aber im Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet war.

Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden.

Der Gesetzeswortlaut sieht bewusst davon ab, auch dem leiblichen, bisher noch nicht rechtlichen Vater einen Klärungsanspruch zuzugestehen. Hintergrund ist der Gedanke, es müsse verhindert werden, dass der vermeintlich leibliche Vater allein mit seinem Klärungsinteresse Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintrage. Mit diesen Einschränkungen soll Klärungsforderungen begegnet werden, die aus bloßer Neugier erfolgen oder um die Familie zu stören.

Richtig und entscheidend für das neue Verfahren ist, dass der Anspruch auf Kenntnis der Abstammung an keine Fristen gebunden ist. Damit kann ein Vater im rechtlichen Sinne immer und zu jedem Zeitpunkt seine Vaterschaft über das Klärungsverfahren feststellen lassen. Damit ist der Vater im Vergleich zur Vaterschaftsanfechtung besser gestellt, da dies eine Zwei – Jahresfrist bestimmt, innerhalb derer die Anfechtung durchzusetzen ist. Bislang war es stets schwierig darzulegen und zu beweisen, ab wann der rechtliche Vater den Verdacht hegte, nicht der biologische Vater zu sein. Denn dieser Zeitpunkt bestimmt den Beginn der Zwei – Jahresfrist.

So hat das zweifelnde Familienmitglied die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren in Anspruch nehmen will. Ein Vater kann beispielsweise erst den Anspruch auf Klärung der Vaterschaft durchsetzen. Anschließend kann er sich entscheiden, ob er bei einem negativen Ergebnis die Vaterschaft nach den § 1600 ff. BGB anfechten möchte. Das Klärungsverfahren als solches, ändert nicht die rechtliche Beziehung des Vaters zu seinem Kind, selbst wenn das Verfahren ergibt, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche ist.

Zu beachten ist immer, dass das Kindeswohl an erster Stelle steht. So kann in außergewöhnlichen Fällen das Verfahren ausgesetzt werden, um den Kindeswohl gerecht zu werden, wenn etwa in besonderen Lebens- und Entwicklungsphasen des Kindes, wenn anzunehmen ist, dass das Ergebnis des Abstammungsgutachtens die Situation des Kindes weiter verschlechtert. Häufig genanntes Beispiel ist die Befürchtung, dass sich der Gesundheitszustand einer magersüchtigen Jugendlichen weiter verschlechtert.

Problematisch ist jedoch der gänzliche Ausschluss des potentiellen leiblichen Vaters von dem neuen Klärungsverfahren zu sehen. Zwar ist im Sinne des Kindeswohls nachzuvollziehen, wenn verhindert werden soll, dass ein bestehendes intaktes Vater – Kind – Verhältnis zum rechtlichen Vater gestört oder gar zerstört wird.

Nicht nachvollziehbar ist diese Regelung für die Fälle, in denen eine sozialfamiliäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nicht besteht. Der Gedanke, es müsse verhindert werden, dass der vermeintliche leibliche Vater allein mit seinem Klärungsinteresse Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintrage, übersieht, dass es hier an einer rechtlich zu schützenden funktionierenden sozialen Familie fehlt. Meines Erachtens nach liegen derzeit keine ausreichenden Begründungen dafür vor, dass der leibliche Vater auf den regelmäßig teureren und rechtlich belastenderen Weg der Vaterschaftsfeststellungsklage verwiesen wird.

Der bisher vertretene Gedanke der Rechtsprechung, dass nur über das Vaterschaftsfeststellungsverfahren sicher gestellt werden kann, dass der leibliche Vater Verantwortung für das Kind übernimmt (z. B. durch Unterhaltszahlungen usw.), ist nicht nachvollziehbar, da es sich hierbei auch um die Fälle handeln kann, in denen es noch keinen rechtlichen Vater gibt.

Dies ist beispielsweise in dem Fall relevant, wenn die unverheiratete Kindesmutter sich noch vor Geburt des Kindes vom potentiellen leiblichen Vater trennt und eine Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch den potentiellen leiblichen Vater nicht erteilt.

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