Kindergeld
Grundsätzlich kann Kindergeld erhalten, wer
• in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
• im Ausland wohnt, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist oder
entsprechend behandelt wird.
Als Kinder werden berücksichtigt:
• im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder (eheliche, für eheliche erklärte, nichteheliche und
adoptierte Kinder)
• Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen
hat.
• Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch auf familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band
verbunden ist.
Normalerweise wird Kindergeld nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, es kann aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder dem Studium befindet.
Über das 27. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul-, Berufausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie
• den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben
• sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben
• eine vom Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben.
Die Zahlungen bestehen dann für die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes über das 27. Lebensjahr hinaus. Für die Zeit der Ableistung der aufgeführten Dienste selbst steht den Eltern kein Kindergeld zu.
Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es Arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung steht.
Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Einem über 18 Jahre alten Kind steht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es ein „freiwilliges soziales Jahr“ nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableistet.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch andere Einkünfte und Bezüge seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Für ein Kind über 18 Jahre wird kein Kindergeld gezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes das gesetzliche Existenzminimum im Kalenderjahr überschreiten.
Seit Januar 2009 wird das Kindergeld monatlich in folgender Höhe gezahlt:
• 164 Euro: jeweils für das erste bis dritte Kind
• 170 Euro: für das dritte Kind und
• 195,00 Euro für jedes weitere Kind
Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten.
Das Kindergeld wird bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragt. Die Familienkasse ist in der Regel beim Arbeitsamt angesiedelt, in dessen Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Vorhandensein Ihrer Kinder ist durch amtliche Unterlagen nachzuweisen:
• Haushaltsbescheinigung, für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben
• Lebensbescheinigung, für außerhalb Ihres Haushalt lebende Kinder
• Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin Ihr Wohnort angegeben ist
Für ein Kind über 18 in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium müssen Sie zudem eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vorlegen, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem müssen Sie angeben und ggf. nachweisen, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte (z. B. Ausbildungsvergütung) erzielt oder Bezüge (z. B. Lohnersatzleistungen, Ausbildungshilfen) erhält.
Für ein über 27 Jahre altes Kind ist die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigung zu belegen.
Das Kindergeld wird unbar durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt.
Arbeitgeber der Privatwirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland sind gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, soweit diese bei ihnen länger als sechs Monate beschäftigt sind, das Kindergeld kostenfrei zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt monatlich auszuzahlen.
Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.
Wenn Ihrem Antrag in vollem Umfang entsprochen worden ist oder das Kindergeld nach einer Überprüfung unverändert weitergezahlt wird, erhalten Sie keinen schriftlichen Bescheid.
Einen schriftlichen Festsetzungsbescheid erhalten Sie von Ihrer Familienkasse, nur dann, wenn
• Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann
• Das Kindergeld herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen mehr Kindergeld zusteht, als Ihnen zuerkannt worden ist, können Sie gegen den Festsetzungsbescheid innerhalb eines Monats Einspruch bei der Familienkasse einlegen.
Die Familienkasse prüft die Angelegenheit daraufhin erneuert und schickt Ihnen einen Einspruchsentscheidung zu. Dieser ist zu entnehmen, ob Ihrem Einspruch stattgegeben wurde oder nicht.
Wurde der Festsetzungsbescheid der Familienkasse auch nach Ihrem Einspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Bescheid zu anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim zuständigen Finanzgericht.
Sind sie wirtschaftlich in der Lage die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
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