Kindsname

Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit. Jeder Mensch muss mindestens einen Vor- und einen Nachnamen haben.

Bestimmungsberechtigt zur Wahl des Vornamens sind die Eltern, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, so kann er den Vornamen des Kindes bestimmen.

Der Name des Kindes ist bei Anzeige der Geburt dem Standesamt mitzuteilen. Ist dies zu dieser Zeit nicht möglich, so muss dies innerhalb eines Monats nachgeholt werden.

Eine nachträgliche Änderung des Vornamens ist nur aus wichtigem Grund möglich und muss durch einen öffentlichen Rechtsakt (sogenannter Verwaltungsakt) vollzogen werden.

Die Eltern sind in ihrer Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Beschränkungen werden ihnen nur dort gesetzt, wenn das Wohl des Kindes als gefährdet erscheint. Als Beispiel sei ein Fall genannt, bei dem ein Kind zwölf ungebräuchliche Vornamen erhalten sollte. Hier hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass dies das Kind später einmal erheblich belasten wird und die von den Eltern gewollte Namensgebung nicht zugelassen.

Der Vorname soll geschlechtsspezifisch sein. Bei geschlechtsneutralen Namen (wie z. B. Mikado oder Kim) muss dem Kind noch zusätzlich ein geschlechtsspezifischer Name gegeben werden.

Gänzlich ausgeschlossen ist es, einem Kind Gattungsbezeichnungen (z.B. Möve), Vereinsnamen (z.B. Borussia) oder sonstige Namen zu geben, die willkürlich, anstößig, unverständlich oder ungeeignet sind (z.B. Verleihnix, Teufel, TomTom).

Bei dem Nachnahmen eines Kindes kommt es darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind und ob sie einen gemeinsamen Ehenamen führen oder nicht. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind sie nicht verheiratet, so ist auf das Sorgerecht für das Kind abzustellen, haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht oder nur einer von ihnen allein.

Nach heute geltendem Recht müssen Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen mehr führen. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, so tragen sie ihren jeweiligen Namen weiterhin. Wollen sie jedoch einen gemeinsamen Ehenamen führen, so können sie zwischen ihren jeweiligen Geburtsnamen oder den Namen wählen, die sie zur Zeit der Eheschließung führten.

Haben die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen gewählt, so kann der Ehegatte, der den Namen des anderen angenommen hat seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er vor der Eheschließung führte dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

Führen die Eheleute bei der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Namen, so bekommt ihr Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Ein etwaiger Begleitname eines Ehegatten bleibt hier jedoch außer Betracht, das Kind bekommt nur den gemeinsamen Namen.

Haben die Eltern nicht den gleichen Nachname, sei es weil sie nicht verheiratet sind oder zwar verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Namen als Ehenamen gewählt haben, so ist auf das Sorgerecht abzustellen. Haben beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam, so müssen sie gemeinsam einen Geburtsnamen für das Kind bestimmen.

Sie haben hierbei die Wahl zwischen ihren jeweilig geführten Namen. Beide Namen, Namen des Vaters und der Mutter als Doppelname, kann das Kind nicht erhalten. Führt jedoch ein Elternteil einen Namen und einen Begleitnamen (z.B. Schulze-Meyer), so können die Eltern diesen Namen, den Begleitnamen oder beide Namen als Doppelnamen an das Kind weitergeben (also entweder Schulze oder Meyer oder Schulze-Meyer). Die getroffene Wahl des Nachnamens ist unwiderruflich.

Haben die Eltern keinen gemeinsamen Namen, sind jedoch verheiratet und wollen nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen führen, dieser weicht jedoch vom Geburtsnamen des Kindes ab, so können sie u. U. eine Namensänderung des Kindes herbeiführen. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahre alt, dann muss sich das Kind der Namensänderung anschließen.

Hierbei wird es jedoch von seinen Eltern gesetzlich vertreten. Ist das Kind zwischen 14 und 18 Jahre alt, dann muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben. Bei Volljährigkeit kann das Kind allein entscheiden, ob es sich der Namensänderung anschließen will oder nicht.

Die Erklärung über die Wahl des Nachnamens muss wie der Vorname des Kindes dem Standesamt bis spätestens einen Monat nach der Geburt des Kindes mitgeteilt werden.

Die getroffene Namenswahl gilt dann auch für alle anderen Kinder, die aus dieser Ehe oder Lebensgemeinschaft entstehen, sofern die Eltern auch hier das gemeinsame Sorgerecht ausüben.

Können sich die Eltern nicht auf einen Geburtsnamen für das Kind einigen, so wird das Familiengericht eingeschaltet. Kann auch dieses keine Einigung zwischen den Eltern erzielen, so bestimmt es die Namenswahl auf einen Elternteil, der sich dann innerhalb einer ihm gesetzten Frist entscheiden muss. Tut er dies nicht, so bekommt das Kind den Namen des Elternteils, dem die Wahl vom Gericht auferlegt wurde.

Haben die Eltern verschiedene Namen und nur ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind, so bekommt das Kind automatisch den Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt führt, als Geburtsnamen.

Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch nach § 1617 a Abs. 2 BGB auch den Namen des anderen Elternteils geben, den dieser derzeit führt.

Der andere Elternteil muss diesem Namenswechsel jedoch zustimmen. Das Kind muss hierfür minderjährig und unverheiratet sein. Ist das Kind schon fünf Jahre alt, so muss es dem Namenswechsel zustimmen.

Tritt nach der Namensgebung des Kindes der Fall ein, dass beide Elternteile nun das Sorgerecht haben, so können sie innerhalb von drei Monaten nach Begründung des gemeinsamen Sorgerechtes den Namen des Kindes neu bestimmen. Ist das Kind 5 Jahre oder älter, muss es wieder der Namensänderung zustimmen.

Ein besonderer Fall der Namensänderung ist noch die sogenannte Einbenennung. Ist ein Elternteil verheiratet, aber nicht mit dem anderen Elternteil, so kann beantragt werden, dass das Kind den gemeinsamen Ehenamen führen soll.

Hierfür müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. So müssen die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen führen. Der verheiratete Elternteil muss allein oder mitsorgeberechtigt sein.

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